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Streitwert

HansOLG Hamburg4 W 6/0015.02.2000WuM 2000, 365

GKG § 16; ZPO §§ 885, 887

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwert; Räumung; Grundstück; Beseitigungsanspruch; Gebührenstreitwert; Räumungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Beseitigungsverlangen des Vermieters wird nur insoweit vom Gebührenstreitwert der Räumungsklage (§ 16 Abs. 2 GKG) mit umfaßt, als die Vollstreckung nach § 885 ZPO erfolgt. Bedarf es zur Vollstreckung einer gesonderten Titulierung, hat der Beseitigungsanspruch einen selbständigen Streitwert (Abweichung von BGH ZMR 1995, 245, 247).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat den Streitwert für die Klage auf geräumte Herausgabe eines Grundstücks nach beendetem Mietverhältnis und auf Entfernung des Gebäudes samt Fundamenten sowie Auffüllung der dabei entstehenden Hohlräume auf eine Jahresmiete festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägervertreters hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für die Klage auf Räumung des Grundstücks nach beendetem Mietverhältnis ist der Streitwert in Höhe einer Jahresmiete festzusetzen (§ 16 Abs. 2 S. 1 GKG). Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein geringerer Wert maßgebend ist (§ 16 Abs. 2 S. 1 i. V. mit § 16 Abs. 1 GKG), liegen hier nicht vor. Es kann insbesondere nicht von einer "streitigen Zeit" ausgegangen werden, die unterhalb eines Jahres liegt. Das Anknüpfen an die im Mietvertrag vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten setzt nämlich voraus, daß die Räumung nach Ablauf dieser Frist zwischen den Parteien nicht im Streit ist (OLG Köln, JurBüro 1990, 646 [647]; Fischer, in: Bub/Treier, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 226; Schneider, Streitwertkomm., 11. Aufl., Rdnr. 3045). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Nach eigener Darstellung der Kl. hat der Bekl. eine fristgerechte Räumung von Bedingungen abhängig gemacht und ist nicht bereit gewesen, sich durch notarielle Urkunde seiner Räumungsverpflichtung zu unterwerfen. Vor diesem Hintergrund ist ungewiß, wann es zur Räumung kommt, zu deren Durchsetzung der begehrte Titel dient. Bei dieser Sachlage muß es bei der pauschalen Bewertung mit dem Jahresbetrag bleiben. Für das Versäumnisverfahren gilt nichts anderes, da nicht festgestellt werden kann, daß eine fristgerechte Räumung "unstreitig" ist, und es ungewiß bleibt, wann die Kl. ihren Räumungsanspruch durchsetzen kann (vgl. OLG Köln, JurBüro 1990, 646).

Die auf die Entfernung von Gebäuden samt unterirdischen Fundamenten und Auffüllung dabei entstehender Hohlräume gerichtete Klage ist streitwertmäßig gesondert zu erfassen; sie wird nicht schon von dem Streitwert des Räumungsbegehrens mit umfaßt. Ausgangspunkt ist der Wortlaut des § 16 Abs. 2 S. 1 GKG, der den Streitwert bestimmt für die Klage auf "Räumung eines Grundstücks" wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses. Aus einem Räumungstitel wird gem. § 885 ZPO vollstreckt: Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen; bewegliche Sachen, insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände, sind wegzuschaffen (§ 885 Abs. 2 ZPO). Erstrebt der Gläubiger darüber hinaus die Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand, so reicht der Räumungstitel dafür nicht, vielmehr bedarf es dann der gesonderten Titulierung eines entsprechenden Anspruchs (Derleder, JurBüro 1994, 452). Dem hat die Kl. im vorliegenden Fall Rechnung getragen, indem sie über die Räumung hinaus in einem weiteren Klagantrag die Entfernung von Gebäuden samt Fundamenten sowie die Auffüllung dabei entstehender Hohlräume verlangt hat. Die Vollstreckung eines entsprechenden Titels richtet sich nach § 887 ZPO (OLG Düsseldorf, JZ 1961, 293 mit Anm. Henckel; OLG Celle, NJW 1962, 595; Zöller/Stöber, 21. Aufl. § 885 Rdnr. 1; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 885 Rdnrn. 4, 30, § 885 Rdnr. 3; Derleder, JurBüro 1994, 452). Eine Vollstreckung nach § 885 Abs. 2 ZPO scheidet insoweit schon deshalb aus, weil diese Vorschrift nur solche beweglichen Sachen betrifft, die weggeschafft, verwahrt und versteigert werden können.

Wenn der Vermieter einen derartigen Beseitigungsanspruch - bzw. einen anderen vertraglichen Anspruch im Rahmen des Rückgabeschuldverhältnisses - gesondert einklagt, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß dieser Anspruch einen selbständigen Streitwert hat und nicht durch ein vorausgegangenes Räumungsverfahren bereits "abgegolten" ist. Daran kann sich naturgemäß nichts ändern, wenn er - im Wege eines erforderlichen besonderen Klagantrags - zusammen mit dem Räumungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird (so auch OLG Köln, AnwBl. 1968, 396).

Die Auffassung des BGH, das Beseitigungsverlangen sei Teil des mit der Räumungsklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs aus § 556 BGB und vom Gebührenstreitwert der Räumungsklage (§ 16 Abs. 2 GKG) mit umfaßt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 781 = LM § 8 ZPO Nr. 14 = ZMR 1995, 245 [247]), kann nicht überzeugen. Allein die Tatsache, daß dann die Wertfestsetzung davon abhängig ist, ob Räumung und Beseitigung in einem oder mehreren Prozessen geltend gemacht werden, zeigt, daß das Ergebnis nicht richtig sein kann. Der soziale Schutzzweck des § 16 Abs. 2 GKG erfaßt vielmehr nur den "eigentlichen" Räumungsanspruch, der nach § 885 vollstreckt wird. Alle weiteren teilweise erheblichen Ansprüche des Vermieters im Rahmen des Rückgabeschuldverhältnisses, z. B. auf Beseitigung von Bodenkontaminationen oder Vornahme umfangreicher Schönheitsreparaturen, mögen im weiteren Sinne Bestandteil der materiellen Rückgabepflicht des Mieters sein (§ 556 Abs. 1 BGB). Dadurch werden sie aber streitwertmäßig nicht automatisch zu unselbstständigen Bestandteilen eines Räumungsanspruchs, der als solcher nicht einmal eine hinreichende Grundlage für die entsprechenden einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen darstellt.

Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung (Az. 4 U 124/97) dem BGH gefolgt ist, wird daran nicht festgehalten.