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Streitverkündung gegen Sachverständigen wegen fehlerhafter Gutachterleistungen

BGHVIII ZB 49/0619.12.2006unveröffentlicht

BGB § 839 a; ZPO §§ 72, 73

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch in Mietsachen ist die von einer Partei gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen erklärte Streitverkündung zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen aufgrund im Rechtsstreit erbrachter, angeblich fehlerhafter Gutachterleistungen unzulässig; eine gleichwohl erfolgte Zustellung der Streitverkündungsschrift ist rechtswidrig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Bekl. waren Mieter einer Wohnung der Kl. in H. Sie minderten die Miete unter Berufung auf Mängel der Mietwohnung.

2 Zur Feststellung der behaupteten Mängel haben die Bekl. ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Bekl. haben den gerichtlich bestellten Sachverständigen (im folgenden: Streitverkündeter) aufgrund des Inhalts seines Gutachtens wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ihm im Hinblick auf einen möglichen Regreßanspruch aus § 839 a BGB den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit beizutreten.

3 Der Streitverkündete hat gegen die Zustellung der Streitverkündungsschrift beim Amtsgericht "Beschwerde" eingelegt mit dem Antrag, festzustellen, daß die Streitverkündung unzulässig ist und daß die Zustellung der Streitverkündungsschrift rechtswidrig erfolgt ist. Das Amtsgericht hat diese Anträge in dem inzwischen anhängig gewordenen Hauptverfahren, in dem die Kl. die Bekl. unter anderem auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch nehmen, mit Beschluß vom 28. März 2006 abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und die vom Streitverkündeten beantragten Feststellungen ausgesprochen. Dagegen wenden sich die Bekl. mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Bekl. ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

5 1. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß die von den Bekl. gegenüber dem Sachverständigen erklärte Streitverkündung unzulässig ist und daß die Zustellung der Streitverkündungsschrift rechtswidrig erfolgt ist. Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist, wie der Bundesgerichtshof nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, generell unzulässig; aus diesem Grund ist die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes als rechtsmißbräuchlich zu verweigern (BGH, Beschluß vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214 unter II 3 b und c; vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 207/04, BauR 2006, 716 unter II 1; OLG Koblenz, BauR 2006, 144; OLG München, IBR 2006, 239; OLG Celle, BauR 2006, 140; Böckermann, MDR 2002, 1348, 1350 f.).

6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem prozessualen Gesichtspunkt begründet, daß die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 28. März 2006, wie die Rechtsbeschwerde meint, nicht statthaft gewesen wäre. Eine etwaige Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Streitverkündeten könnte der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil in einem solchen Fall auch die Rechtsbeschwerde selbst nicht statthaft wäre; deren Zulassung durch das Beschwerdegericht würde daran nichts ändern, so daß die Rechtsbeschwerde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnte (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286, unter III 1 und 2 m.w.Nachw.). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten statthaft war.

7 3. Die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht verfristet. Maßgebend für den Lauf der Rechtsmittelfrist ist nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Zeitpunkt der Zustellung der Streitverkündungsschrift, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des vom Streitverkündeten angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts, mit dem die Feststellungsanträge des Streitverkündeten abgelehnt worden sind. Daß insoweit die Frist gewahrt worden ist, zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.

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