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Streitigkeiten

KG26 W 8160/9323.02.1994ZOV 1994, 184

§§ 20 a, 20 b PartG-DDR; § 13 GVG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Streitigkeiten aufgrund §§ 20 a, 20 b PartG-DDR ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GVG statthafte sofortige Beschwerde (§ 577 ZPO) ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 577 Abs. 2, 569 ZPO).

II. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht an das Verwaltungsgericht verwiesen, denn das Begehren der Kl. hat keine öffentlich rechtliche (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG zum Gegenstand. Dies folgt aus einem Mehrfachen:

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur ist, bestimmt sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch hergeleitet wird. Nur wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses darstellt, ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (GmS-OGB BGHZ Bd. 97, S. 312 [313 f.] = NJW 1986, S. 2359; Bundesverwaltungsgericht NJW 1985, S. 2774; BGH NJW 1991, S. 1686 [1687]; Kopp, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 6 zu § 40 VwGO). Maßgeblich ist dabei allein die - nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vom Kl. vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art, ggf. im Wege der Auslegung des Klagevorbringens festzustellende - wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kl. selbst (GmS-OGB, BGHZ Bd. 108, S. 284 [286] = NJW 1990, S. 1527). Danach sind öffentlich-rechtlich all solche Streitigkeiten, deren Streitgegenstand sich als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt, bei denen die Anspruchsgrundlage, auf die die Klage als gestützt anzusehen ist, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (BVerwG NJW 1985, S. 2774; Kopp, a. a. O., m. w. N.). Zudem kommt es regelmäßig auch darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen (vgl. GmS-OGB BGHZ Bd. 97, S. 312 [313 f.] = NJW 1986, S. 2359).

2. Der Anspruch der Kl. gegen den Bekl. wurzelt jedoch im wesentlichen in einem von den Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts geprägten Sachverhalt. Die Frage, ob die seitens der T. erhaltenen Zahlungen von dem Bekl. zu erstatten sind, regelt sich nicht unmittelbar nach Vorschriften des öffentlichen Rechts, sondern hängt allein davon ab, ob die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Verpflichtungs- bzw. Erfüllungsgeschäfte zivilrechtlich wirksam sind.

Dabei ist dem Landgericht nach dem eingangs Ausgeführten insoweit beizupflichten, daß es in der Tat auf die rechtliche Einordnung des klageweise geltend gemachten Anspruchs durch die Kl. selbst nicht ankommt. Maßgeblich ist jedoch, daß die Kl. nicht hoheitlich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gegen den Bekl. vorgeht und sich auch keines in öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründeten Anspruchs berühmt, sondern ihren Anspruch ausdrücklich aus den allgemein gültigen Vorschriften des Privatrechts herleitet. Auch eine Behörde ist nicht auf hoheitliches Vorgehen allein beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall - wie jeder andere auch - der Mittel des Privatrechts bedienen. So ist es nicht ausgeschlossen, daß sie das gleiche wirtschaftliche Ziel sowohl mit hoheitlichen Mitteln als auch im Privatrechtswege verfolgen kann (vgl. zu § 7 Anfechtungsgesetz BGH NJW 1991, S. 700 [701], m. w. N.).

Ob die Kl. im vorliegenden Fall den klageweise geltend gemachten Anspruch auch mit hoheitlichen Mitteln durchsetzen könnte, kann dahinstehen, denn das hat sie gerade nicht getan. Sie leitet ihren Anspruch vielmehr aus einem Sachverhalt her, der ohne Zweifel den Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts unterfällt. Sie ist der Auffassung, die Tantiemezahlungen und die Gewinnausschüttungen der T. GmbH an den Bekl. seien mangels der entsprechenden Verfügungsbefugnis der T. GmbH unwirksam und deshalb nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von dem Bekl. zu erstatten. Ob der Kl. auf der Grundlage des vorgetragenen Rechtsverhältnisses der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht bzw. ob die Kl. diesen Anspruch möglicherweise mit hoheitlichen Mitteln leichter durchsetzen könnte, ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges, sondern vielmehr der sachlichen Begründetheit des Anspruchs bzw. der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des eventuell fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses.

Daran, daß der hier geltend gemachte Anspruch seiner Rechtsnatur nach ein zivilrechtlicher ist, ändert auch nichts der Umstand, daß die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit des dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts möglicherweise von der Beantwortung einer öffentlich rechtlichen Vorfrage, hier dem Zustimmungserfordernis nach § 20 b Abs. 1 DDR-Parteiengesetz, abhängt. Derartige öffentlich-rechtliche Vorfragen sind durch die Zivilgerichte in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ohne daß dadurch der Rechtsstreit insgesamt ein öffentliches Gepräge erhielte (BGH NJW 1992, S. 1384 [1386]; BGH NJW 1991; S. 1168 [1169]; JR 1961, S. 176).

3. Das dem streitgegenständlichen Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis erweist sich auch unter einem weiteren, dem konkreten Fall innewohnenden Gesichtspunkt als ein in erster Linie den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterfallendes Rechtsverhältnis. Auszugehen ist dabei zunächst von dem Aufgabenbereich, innerhalb dessen die Kl. in dem vorliegenden Rechtsstreit tätig wird.

Gemäß § 20 b Abs. 2 DDR-Parteiengesetz i. V. mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchst. d des Einigungsvertrages unterliegt das Vermögen der T. GmbH, deren Gründungsgesellschafter und vormaliger Geschäftsführer der Bekl. war, der treuhänderischen Verwaltung durch die Kl. Nach wohl herrschender Meinung liegt in der treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b Abs. 2 DDR-Parteiengesetz die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die Treuhandanstalt (vgl. BVerwG ZIP 1963, S. 789; OVG Berlin LKV 1992, S. 133 = DÖV 1992, S. 223; VerwG Berlin NJW 1991, S. 1969 [1970]; Stein, Die Treuhandanstalt im einstweiligen Verfügungsverfahren, ZIP 1992, S. 893), im Gegensatz zu ihrer Tätigkeit im Rahmen der Privatisierung früherer volkseigener Betriebe, die privatrechtlich konzipiert ist (vgl. OVG Berlin NJW 1991, S. 715). Im Rahmen dieser Verwaltung wird die Kl. gegenüber den der treuhänderischen Verwaltung unterworfenen Parteien und Organisationen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis und damit hoheitlich tätig (vgl. VerwG Berlin NJW 1991, S. 1970 = LKV 1991, S. 312; VerwG Berlin ZIP 1993, S. 469). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen ist daher auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. VerwG Berlin NJW 1991, S. 1970 = LKV 1991, S. 312).

Weit schwieriger zu beurteilen ist die Frage, inwieweit die Kl. im Rahmen der Verwaltung nach § 20 b Abs. 2 DDR-Parteiengesetz dritten natürlichen Personen gegenüber hoheitliche Befugnisse zustehen. Diese Frage ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden, vom Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Berlin wird sie im Grundsatz verneint. Die in Betracht kommende Eingriffsermächtigung des § 20 b Abs. 2 DDR-Parteiengesetz sei ihrem Regelungsgehalt nach nicht eine vermögens-, sondern eine personenbezogene Norm; ausschließliche Adressaten seien die dort genannten Parteien und mit ihnen verbundene Organisationen. Die Treuhandanstalt habe daher hoheitliche Befugnisse ausschließlich gegenüber Parteien und Organisationen im Sinne des § 20 b DDR-Parteiengesetz, nicht aber gegenüber dritten Privatrechtssubjekten (vgl. OVG Berlin vom 7. Februar 1994 - OVG 3 S 24.93 -; OVG Berlin vom 23.2.1993 - 7 S 197/92 -, zitiert nach JURIS; VerwG Berlin vom 27.5.1993 - 26 A 721/92 = LKV 1993, S. 172, zitiert nach JURIS; VerwG Berlin ZIP 1993, S. 469; NJW 1991, S. 1970). Insoweit ist auch für Streitigkeiten zwischen der Treuhand und dritten Personen, die ihre Grundlage in Rechtsverhältnissen dieser Dritten mit den der Kl. unterworfenen Institutionen haben, in der Regel der Zivilrechtsweg bejaht worden (vgl. LG Berlin, VIZ 1993, 408; Kündigung ei-nes Geschäftsführervertrages mit einer verwalteten Gesellschaft; VerwG Berlin vom 27.5.1993 - VG 26 A 721/92 -; Rechte eines Dritten aus Nut-zungsverträgen mit einer Partei vor dem 1.6.1990; VerwG Berlin vom 24.9.1991 - VG 1 A 255/91 -; Verhältnis der Treuhand zu Mietern ver-walteter Objekte; VerwG Berlin vom 4.6.1992 - VG 26 A 29/91 -; Rück-führung von vor dem 1.6.1990 gewährten Darlehen). Das Vermögen bzw. Vermögensbestandteile privater Dritter könnten lediglich dann Ge-genstand treuhänderischer Verwaltung und damit hoheitlicher Maßnahmen sein, wenn der Dritte das Vermögen lediglich formal halte, es wirt-schaftlich aber einer Partei oder mit ihr verbundenen Organisation im Sinne des § 20 b Abs. 2 DDR-Parteiengesetz zuzurechnen sei (vgl. VerwG Berlin vom 4.11.1993 - VG 26 A 82/93; VerwG Berlin vom 4.6.1992 - VG 26 A 29/92). Diese Voraussetzung wird im vorliegenden Fall jedoch weder von den Parteien behauptet noch sind hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Vielmehr spricht der Charakter der hier streitgegenständlichen Zahlungen eher dafür, daß es sich hier um Vermögenswerte gehandelt hat, die dem Bekl. persönlich zufließen sollten.

Auch der Umstand, daß die Kl. den von ihr verwalteten Unternehmen hoheitlich gegenübertritt, begründet gegenüber dem Bekl. als früherem Gesellschafter und Geschäftsführer jedenfalls heute keine entsprechenden Befugnisse mehr, weil er nunmehr aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Es bedarf daher an dieser Stelle auch keiner näheren Überlegungen zu der Frage, inwieweit die Kl. auch zu den Gesellschaftern bzw. Angestellten der von ihr verwalteten Gesellschaften in einem hoheitlichen Verhältnis steht.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Vermögensbestandteile, die am 1. Juni 1990 (dem Inkrafttreten der treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b Abs. 2 DDR-Parteiengesetz) unter der treuhänderischen Verwaltung der Kl. nach dieser Vorschrift standen und nach diesem Stichtag unter Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis des § 20 b Abs. 1 DDR-Parteiengesetz an dritte Privatrechtssubjekte übertragen worden sind, auch dort weiterhin der treuhänderischen Verwaltung und damit dem hoheitlichen Zugriff der Kl. unterliegen (mit der Folge z. B., daß die Kl. die Empfängerbank ggf. anweisen könnten, Verfügungen des Kontoinhabers darüber nicht mehr auszuführen, vgl. LG Berlin WM 1992, S. 2013). Das Landgericht hat diese Frage bejaht, den vorliegenden Rechtsstreit als eine Streitigkeit im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung angesehen und deshalb den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben erachtet. Dagegen bestehen in dieser Allgemeinheit jedoch Bedenken.

Eine derartige Auffassung stünde in Widerspruch zu dem personenbezogenen Norm-Charakter der Vorschrift des § 20 b Abs. 2 DDR-Parteiengesetz und würde auf einen rein vermögensbezogenen Charakter hinauslaufen. Es würden Eingriffsbefugnisse gegenüber dritten Privatrechtssubjekten eröffnet, auch wenn diese die in Rede stehenden Vermögensbestandteile nicht lediglich formal und treuhänderisch für eine Partei oder mit ihr verbundene Organisationen halten (vgl. auch OVG Berlin vom 7.2.1994 - OVG 3 S 24.93 -). § 20 b DDR-Parteiengesetz regelt weder die näheren Einzelheiten der treuhänderischen Verwaltung noch die Folgen eines Verstoßes gegen das Zustimmungserfordernis des § 20 b Abs. 2 DDR-Parteiengesetz. Heranzuziehen sind daher die allgemeinen Vorschriften, hier insbesondere § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB (bis zum 2.10.1991) bzw. die §§ 134 ff., 185, 812 ff. BGB sowie ggf. §§ 823 BGB, 266 StGB, was dafür spricht, die Rechtsfolgen von Vermögensveränderungen, die unter Verstoß gegen § 20 b Abs. 1 DDR-Parteiengesetz erfolgt sind, allein den entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu unterwerfen mit der Folge, daß der jeweilige Vermögensgegenstand- auch bei unberechtigter Veräußerung - zunächst aus der Verwaltung ausscheidet und dem Treuhandvermögen nach den entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften erst wieder zugeführt werden muß (so auch OVG Berlin v. 7.2.1994 - OVG 3 S 24.93 -). Letztlich braucht diese Frage im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn das Fortbestehen einer Treuhandverwaltung nach § 20 b Abs. 2 DDR Parteiengesetz nach gemäß § 20 Abs. 1 unwirksamer Veräußerung als allein in Frage kommender Eingriffsermächtigung gegenüber Dritten setzt jedenfalls voraus, daß der unter Verstoß gegen § 20 Abs. 1 übertragene Vermögensgegenstand noch als solcher unterscheid- und aussonderbar vorhanden ist. Eine Zugriffsmöglichkeit auf das sonstige Vermögen des Empfängers eröffnet § 20 b Abs. 2 DDR-Parteiengesetz in keinem Falle. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, denn eine konkrete der Klageforderung entsprechende Vermögensmasse (vgl. VG v. 145.9.1992 - VG 26 A 738/92) im Vermögen des Bekl., an der die Treuhandverwaltung sich fortsetzen könnte, ist ersichtlich nicht vorhanden. Ein Teil der Beträge ist schon nicht gegenständlich in das Vermögen des Bekl. geflossen, d. h. an ihn ausgezahlt worden. Dies gilt für diejenigen Beträge, mit denen die T. GmbH Darlehen Dritter an den Bekl. getilgt hat, sowie die in Ansatz gebrachten Kapitalertragsteuern sowie Körperschaftsteuerguthaben. Soweit Zahlungen an den Bekl. per Scheck oder Überweisung erfolgt sind, ist weder ersichtlich, welchen Konten diese Beträge zugeführt worden sind, noch ob sie sich überhaupt noch unterscheidbar im Vermögen des Bekl. befinden. Angesichts dieser Sachlage kann auch nicht davon gesprochen werden, der Bekl. habe, wie es die Auffassung des Landgerichts ist, im Sinne der §§ 812 ff. BGB nichts "erlangt". Insoweit sind dem Bekl. unterschiedliche Vermögenswerte zugeflossen (Befreiung von Verbindlichkeiten, Forderungen aus Scheck- bzw. Kontoguthaben), die unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ggf. auszugleichen sind. Angesichts des Umstandes, daß hier eine konkrete, einer treuhänderischen Verwaltung zugängliche Vermögensmasse gar nicht vorhanden ist, ist die Kl. auch nicht in der Lage, treuhänderische Maßnahmen auszuüben. Dann aber kann es ihr auch nicht verwehrt sein, Rückforderungsansprüche gegen den Bekl. nach

lichen Gesichtspunkten ggf. auszugleichen sind. Angesichts des Umstandes, daß hier eine konkrete, einer treuhänderischen Verwaltung zugängliche Vermögensmasse gar nicht vorhanden ist, ist die Kl. auch nicht in der Lage, treuhänderische Maßnahmen auszuüben. Dann aber kann es ihr auch nicht verwehrt sein, Rückforderungsansprüche gegen den Bekl. nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Im vorliegenden Fall geht es um die Rückforderung von Tantieme und Gewinnausschüttungszahlungen der T., denen Ansprüche des Bekl. nach § 611 BGB i. V. m. dem Anstellungsvertrag bzw. § 29 GmbHG zugrunde liegen. Hierbei handelt es sich aber zweifelsohne um privatrechtliche Ansprüche. Nach herrschender Meinung aber ist ein Rückforderungsanspruch in dem Rechtsweg zu verfolgen wie der Leistungsanspruch, dessen "Kehrseite" er bildet (vgl. BGHZ 72, S. 56 [58]; 71, S. 180 [182]; 56, S. 365 [367]; BGH, NVwZ 1984, S. 266; Baumbach/Albers, ZPO, 51. Aufl., Rdnr. 35 zu § 13 GVG).

Als Treuhänderin tritt die Kl. lediglich an die Stelle der durch das Parteiengesetz erfaßten Institution und unterliegt - wie diese - den für den Zivilrechtsverkehr allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. VerwG Berlin, ZIP 1963, S. 469 [473]). Daß die Frage der Wirksamkeit der in Rede stehenden Gesellschafterbeschlüsse bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlungen zunächst von der öffentlich-rechtlichen Vorfrage abhängt, ob es insoweit einer Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 DDR-Parteiengesetz bedurfte, ändert - wie eingangs ausgeführt - nichts an dem privatrechtlichen Charakter des hier geltend gemachten Anspruchs. Behördliche Genehmigungen als Voraussetzung für die Wirksamkeit eines privatrechtlichen Geschäfts sind im privaten Rechtsverkehr eine nicht seltene Erscheinung. Welche zivilrechtlichen Folgen das Fehlen einer etwa erforderlichen Genehmigung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Bekl. und der T. GmbH hat, ist dann von den dazu berufenen Zivilgerichten zu prüfen.

Nach alledem handelt es sich im vorliegenden Verfahren um einen auf bereicherungsrechtliche Vorschriften gestützten zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch, für den der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.