veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Streithelferin

BGHVIII ZB 96/1001.06.2011GE 2011, 1019

ZPO § 71 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streithelferin; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die von der Streithelferin der Hauptpartei eingelegte Rechtsbe­schwerde ist grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen, wenn ihre Nebenintervention bereits vor Einlegung dieses Rechtsmittels rechtskräftig zurückgewiesen worden war.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. hat die Bekl. nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung einer von der Mieterin (M. T.) geleisteten Kaution einschließlich aufgelaufener Zinsen in Höhe von insgesamt 1.202,78 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Bekl. zu 1 zur Zahlung von 489,25 € nebst Verzugszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. November 2009 hat die Streithelferin ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kl. erklärt und Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz begründet hat. Die Bekl. hat gegen den Beitritt Einwendungen erhoben.

2 Mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 hat das Landgericht die Nebenintervention zurückgewiesen. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. September 2010 darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung der Streithilfe beabsichtige, die von der Streithelferin eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. Hierauf hat die Streithelferin zu bedenken gegeben, dass die Zurückweisung der Nebenintervention nur ex nunc wirke, so dass sie zur Rechtsmitteleinlegung berechtigt gewesen sei und bleibe. Mit Beschluss vom 16. November 2010 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die frühere Streithelferin form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Bekl. haben beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die Streithelferin nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention nicht (mehr) zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt gewesen sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3 Die von der Streithelferin der Kl. eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Nebenintervention bereits vor Einlegung dieses Rechtsmittels rechtskräftig zurückgewiesen worden war.

4 Die Streithelferin der Kl. ist nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention nicht mehr Prozessbeteiligte (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO). Sie hat daher nicht mehr die Befugnis, Prozesshandlungen für die von ihr unterstützte Partei vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 363). Dies bedeutet insbesondere, dass sie nicht berechtigt ist, den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 unter 1 zur Revision; vgl. ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 67 Rn. 5, § 71 Rn. 8; Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 67 Rn. 4).

5 Anders wäre dies nur, wenn sich der angefochtene Beschluss des Landgerichts auch gegen die Streithelferin richten würde, denn dann wäre diese trotz der Zurückweisung ihrer Nebenintervention zur Anfechtung der sie selbst belastenden Entscheidung befugt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 Rn. 6 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Streithelferin ist nicht Berufungskl., denn sie konnte die Berufung nur im Namen der von ihr unterstützten Hauptpartei einlegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 unter 1 b; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist die Kl. - und nicht die Streithelferin - im Rubrum des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses des Landgerichts als Berufungskl. aufgeführt.

6 Dahin stehen kann, ob eine eigene Betroffenheit eines Streithelfers dann anzunehmen ist, wenn der angegriffene Beschluss neben der Verwerfung der Berufung zugleich - gesondert anfechtbar - die Nebenintervention für unzulässig erklärt (so BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, aaO.). Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben, da die Nebenintervention bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 rechtskräftig zurückgewiesen worden war.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die von der Streithelferin der Hauptpartei eingelegte Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen, wenn ihre Nebenintervention bereits vor Einlegung dieses Rechtsmittels rechtskräftig zurückgewiesen worden war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte die verklagten Vermieter nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung einer von der Mieterin geleisteten Kaution einschließlich aufgelaufener Zinsen in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu 1 teilweise verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Streithelferin hat ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin erklärt und Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz begründet hat.

Nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention ist die Berufung als unzulässig verworfen worden. Gegen diesen Beschluss hat die frühere Streithelferin Rechtsbeschwerde eingelegt.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hat die von der Streithelferin der Klägerin eingelegte Rechtsbeschwerde wegen rechtskräftiger Zurückweisung ihrer Nebenintervention bereits vor Einlegung dieses Rechtsmittels zurückgewiesen. Denn sie sei nicht mehr Prozessbeteiligte und daher auch nicht berechtigt gewesen, den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts mit der Rechtsbeschwerde anzufechten.

Anders wäre dies nur dann gewesen, wenn sich der angefochtene Beschluss des Landgerichts auch gegen sie gerichtet hätte. Sie sei als Streithelferin aber nicht Berufungsklägerin gewesen, ohne dass der angegriffene Beschluss neben der Verwerfung der Berufung zugleich – gesondert anfechtbar – die Nebenintervention für unzulässig erklärt habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten („Streithelfer"). Das kann der Mieter der Wohnung sein, der einem Dritten seinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Kaution – möglicherweise zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten – abgetreten hat und deswegen daran interessiert ist, dass die Rückzahlungsklage des Dritten in voller Höhe durchdringt. Durch den Beitritt – die Nebenintervention – wird der Beitretende zum Streithelfer. Der Streithelfer kann zur Wahrung seiner Interessen am Ausgang des Rechtsstreits aber (nur) alle der Hauptpartei selbst zustehenden Prozesshandlungen zu ihrer Unterstützung vornehmen, aber nur solange er noch Streithelfer ist. Ist sein Beitritt (Nebenintervention) rechtskräftig zurückgewiesen worden – was auch durch Zwischenurteil ihm gegenüber zulässig ist –, ist er nicht mehr Streithelfer und kann nicht mehr die Berufung im Namen der von ihm unterstützten Hauptpartei einlegen. Daher kann er auch deren Verwerfung nicht selbst anfechten.