Streitgegenstandsbegrenzung in der Anfechtungsbegründung nur durch Teilrücknahme
ZPO §§ 253, 269
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Soll die Jahresabrechnung nur teilweise bezüglich einzelner Positionen angefochten werden, muss dies aus der Klageschrift deutlich werden. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes in der Anfechtungsbegründung ist nur noch im Wege der Teilklagerücknahme möglich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist nach § 68 GKG, § 32 RVG statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €.
Die Kammer folgt mittlerweile in ständiger Rechtsprechung der Auffassung des BGH (ZWE 2017, 331), wonach sich der Streitwert bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach dem hälftigen Gesamtinteresse des Wertes der Jahresabrechnung bemisst und das maßgebliche Einzelinteresse der auf den Kl. entfallende Abrechnungsbetrag ist. Den in der Rechtsprechung früher - unter anderem von der Kammer - vertretenen Erwägungen, den Streitwert zu reduzieren, ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten, dem folgt die Kammer. Ausgehend hiervon hat das AG den Streitwert zutreffend berechnet.
Soweit die Beschwerde eine Streitwertreduzierung begehrt, weil in der Anfechtungsbegründung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung lediglich Ausführungen zu einzelnen Punkten der Abrechnung enthalten sind, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss bei Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) erkennbar sein, in welchem Umfang welche Beschlüsse angefochten worden sind, so dass die Anfechtungsklage sich an den Anforderungen des § 253 ZPO messen lassen muss. Daher ist ein bestimmter Klageantrag erforderlich, aus dem hervorgehen muss, welche Beschlüsse inwieweit angefochten werden (BGH NJW 2017, 2918). Im Streitfall sind in der Klage die angefochtenen Beschlüsse wörtlich wiedergegeben, unter TOP 3 findet sich der Beschluss über die Jahresabrechnung. Zwar sind auch Klageanträge der Auslegung zugänglich, herangezogen werden können insoweit aber nur die Umstände, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung erkennbar sind. Umstände, die auf eine beabsichtigte Begrenzung des Streitgegenstandes hindeuten, finden sich in der Klageschrift nicht. Diese beschränkt auf die Mitteilung der Daten der Versammlung und der Beschlussfassungen, sodann wird eine Begründung angekündigt. Damit ist der Beschluss über die Jahresabrechnung jedoch insgesamt angefochten worden (vgl. LG Itzehoe ZMR 2019, 368).
Soweit mit der Klagebegründung dieser Klageantrag nur eingeschränkt weiterverfolgt werden sollte, wäre dies nur im Wege der Teilklagerücknahme (§ 269 ZPO) möglich. Dass dies die Intention der Kl. war, lässt sich der Begründung allerdings nicht entnehmen, zudem ist in der mündlichen Verhandlung ausweislich des nicht angefochtenen Tatbestandes des Urteils (§ 314 ZPO) der ursprüngliche Antrag ohne Hinweis auf Einschränkungen gestellt worden.
Letztlich kann dies allerdings hier ohnehin dahinstehen, denn maßgeblich für die Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG ist der durch die einleitende Antragstellung begründete Streitwert, spätere Streitwertreduzierungen haben auf die Wertfestsetzungen keinen Einfluss, da sie nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Gebührenaufkommens führen können (vgl. KG JurBüro 2018, 249; OLG München NJW-RR 2017, 700).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Soll die Jahresabrechnung nur teilweise bezüglich einzelner Positionen angefochten werden, muss dies aus der Klageschrift deutlich werden. Eine Einschränkung des Streitgegenstandes in der Anfechtungsbegründung reicht nicht. Es bleibt dann nur noch der Weg der Teilklagerücknahme.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit der Anfechtungsklage hat der Kläger in der Klage die angefochtenen Beschlüsse wörtlich wiedergegeben, wobei sich unter TOP 3 der Beschluss über die Jahresabrechnung befindet. In der Anfechtungsbegründung hat der Kläger lediglich Ausführungen zu einzelnen Punkten der Abrechnung gemacht. Dennoch hat das AG insoweit den Streitwert nach dem hälftigen Gesamtinteresse des Wertes der Jahresabrechnung bemessen. Unter Hinweis darauf, dass die Anfechtungsbegründung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung lediglich Ausführungen zu einzelnen Punkten der Abrechnung enthält, macht der Kläger dementsprechend einen geringeren Streitwert geltend und hat insoweit Streitwertbeschwerde erhoben.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG weist die Streitwertbeschwerde zurück. Bei Ablauf der Anfechtungsfrist muss erkennbar sein, in welchem Umfang welche Beschlüsse angefochten worden sind. Umstände, die auf eine beabsichtigte Begrenzung des Streitwerts hindeuten, finden sich in der Klageschrift nicht. Damit ist der Beschluss über die Jahresabrechnung insgesamt angefochten worden. Soweit mit der Klagebegründung dieser Klageantrag nur eingeschränkt weiterverfolgt werden sollte, wäre dies nur im Wege der Teilrücknahme der Klage möglich. Dies lässt sich der Antragsbegründung allerdings nicht entnehmen, außerdem ist in der mündlichen Verhandlung der ursprüngliche Antrag ohne Hinweis auf Einschränkungen gestellt worden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Werden Eigentümerbeschlüsse über Jahresabrechnungen angefochten, muss bereits in der einmonatigen Anfechtungsfrist klargestellt werden, dass und inwieweit nur eine Teilanfechtung erfolgen soll. Wird dies erst in der Begründungsfrist nachgetragen, liegt automatisch eine Teilrücknahme der Klage vor, die den Streitwert insgesamt nicht mehr mindern kann.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister