Streitfestsetzung bei Störungsbeseitigung, Entfernung einer Windanlage
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Ende 1998 errichtete die Bekl. auf dem Nachbargrundstück einen Windpark in 15 m Entfernung von der Grenze zum Grundstück des Kl. Bei bestimmten Windrichtungen überstreichen die Rotorblätter der Windräder das Grundstück des Kl. Eine Baugenehmigung war der Bekl. erteilt worden, weil der Kl. eine Abstandsflächenbaulast übernommen hatte.
2 Der Kl. verlangt - soweit hier von Interesse - von der Bekl. den Abbau der Windkraftanlage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Bekl. beantragt, will der Kl. die Zulassung der Revision erreichen.
B. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
5 2. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, GE 2015, 912 Rn. 5 m.w.N.).
6 3. Dass das Grundstück des Kl. durch die auf dem Nachbargrundstück in einer Entfernung von 15 m befindliche Windkraftanlage einen Wertverlust von mehr als 20.000 € erleidet, hat der Kl. weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis darauf, dass das Landgericht und - diesem ohne Begründung folgend - das Berufungsgericht den Streitwert auf 25.000 € festgesetzt haben, genügt hierfür nicht.
7 Das Landgericht hatte die Streitwertfestsetzung damit begründet, dass der Kl. seine Streitwertangabe von 25.000 € trotz gerichtlicher Aufforderung zwar nicht erläutert habe, es aber davon ausgehe, dass der Kl. einen Gewinn von 25.000 € durch den Aufbau einer Windenergieanlage auf seinem eigenen Grundstück erwarte. Selbst wenn man davon ausginge, dass Gewinninteresse und Wertminderung des Grundstücks gleichzusetzen sind, entbinden die Ausführungen des Landgerichts den Kl. nicht, die behauptete Beschwer von über 20.000 € im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Streitwertfestsetzung des Landgerichts liegt die Annahme zugrunde, dass der Kl. aufgrund der benachbarten Windkraftanlage gehindert ist, auf seinem eigenen Grundstück eine solche Anlage zu errichten. Hiervon kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aber aufgrund der gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Dieses führt in dem Berufungsurteil aus, dass die Rotorblätter der Anlage der Bekl. das Recht des Kl. nicht beeinträchtigten, außerhalb der von den Rotorblättern überstrichenen Fläche von 690 m2 auf seinem eigenen Grundstück eine Windkraftanlage aufzustellen. Angesichts dieser Feststellungen ist nicht ersichtlich, warum sich die Nichteinbeziehung der genannten Fläche von 690 m2 bei Errichtung einer Windkraftanlage auf dem übrigen Grundstück des Kl. mit 25.000 € auf seine Gewinnerwartung auswirkt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück (hier durch ein Windrad), bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger ist Bauer. Die Beklagte hat in 15 m Entfernung von der Grenze zum Grundstück des Klägers auf dem Nachbargrundstück einen Windpark errichtet. Bei bestimmten Windrichtungen überstreichen die Rotorblätter der Windräder das Grundstück des Klägers. Die Baugenehmigung war der Beklagten erteilt worden, weil der Kläger eine Abstandsflächenbaulast übernommen hatte. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Abbau der Windkraftanlage. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hielt der BGH für unzulässig, weil der Beschwerdewert von 20.000 € + 1 Cent nicht erreicht sei.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dass das Grundstück des Klägers durch die auf dem Nachbargrundstück in einer Entfernung von 15 m befindliche Windkraftanlage einen Wertverlust von mehr als 20.000 € erleidet, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis darauf, dass das LG und OLG den Streitwert auf 25.000 € festgesetzt hätten, genügt hierfür nicht.
Das LG hatte die Streitwertfestsetzung damit begründet, dass es davon ausgehe, dass der Kläger einen Gewinn von 25.000 € durch den Aufbau einer Windenergieanlage auf seinem eigenen Grundstück erwarte. Selbst wenn man Gewinninteresse und Wertminderung des Grundstücks gleichsetze, reiche das nicht als Glaubhaftmachung. Anders als das LG meine, könne der Kläger auf seinem eigenen Grundstück eine Windkraftanlage errichten, denn von den Rotorblättern des Nachbarn werde nur eine kleine Fläche von 690 m2 auf seinem Grundstück überstrichen.