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Streit über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses

BGHIII ZR 66/0917.12.2009unveröffentlicht

ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streit über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses; Pachtverhältnis; Kleingarten; Rechtsmittelstreitwert; Gebührenstreitwert; Streitwert

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreitigen - Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 6 In Abweichung hiervon betragen der Wert der Beschwer des Bekl. 17.291,68 € und der Gebührenstreitwert für sämtliche Instanzen 4.940,48 €.

7 1. Der Wert der Beschwer richtet sich bei einer Feststellungsklage über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses gemäß § 2 ZPO nach § 3 ZPO unter Mitberücksichtigung der in den §§ 8 und 9 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken.

8 a) Bei einem Rechtsstreit über den Bestand eines Kleingartenpachtverhältnisses entspricht der Wert der Beschwer im Regelfall dem dreieinhalbfachen Betrag des bislang zu zahlenden Jahrespachtzinses (§§ 8, 9 ZPO).

9 Gemäß § 8 ZPO, der auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwendung findet (Senat, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - III ZB 47/07 - NZM 2008, 461, 462 Rn. 6 und vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08 - NJW-RR 2009, 775 Rn. 8), ist der Wert eines Rechtsstreits über den Bestand eines Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem bisher zu entrichtenden Nutzungsentgelt zu bemessen und nicht nach dem Betrag, der nach Ansicht einer Partei als (ortsübliches) Nutzungsentgelt angemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 - XII ZR 244/94 - WM 1996, 1064, 1065 und Beschluss vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - NZM 2005, 157, 158). Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden (Senat, Urteil vom 17. März 2005, aaO., S. 868 f. sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 2007, aaO., Rn. 7 und vom 11. Dezember 2008, aaO.; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06 - NZM 2007, 355, 356 Rn. 2 m. w. N.; s. auch BVerfG, NZM 2006, 578; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 8 Rn. 5 m. w. N.).

10 b) Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - hinsichtlich seines Bestandes unstreitigen - Nutzungsverhältnisses kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Dieser nämlich betrifft die Frage, ob die Parteien überhaupt (noch) nutzungsvertraglich verbunden und einander zur Gebrauchsüberlassung oder zur Zahlung von Nutzungsentgelt verpflichtet sind, wohingegen der Streit um die rechtliche Einordnung des Nutzungsverhältnisses die vertragliche Verbindung als solche nicht in Abrede stellt, sondern lediglich auf die Ausgestaltung einzelner Vertragspflichten und -bedingungen abzielt.

11 Soweit der Gesetzgeber - wie hier in den §§ 8 und 9 ZPO - für den Streit über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses bindende Regelungen zur Berechnung des Gegenstandswertes getroffen hat, sind diese auch für die Bewertung des Rechtsstreits über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses zu berücksichtigen. Sonst bestünde die Gefahr, dass die in diesen Vorgaben enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers umgangen werden und leer laufen könnten. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im Hintergrund des Feststellungsantrags das Bestreben des Eigentümers (bzw. Verpächters) stehen mag, den bislang gezahlten Pachtzins um ein Mehrfaches zu erhöhen oder das Pachtgrundstück insgesamt vorteilhafter (etwa: durch Verkauf) zu verwerten. Denn diese Interessen sind typischerweise auch der Beweggrund für Streitigkeiten um den Bestand eines Nutzungsverhältnisses und bleiben bei der - Bewertung dieser Rechtsstreite im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 8 und 9 ZPO außer Betracht. Geht es lediglich um den Streit über die rechtliche Qualifizierung eines - in seinem Bestand nicht streitigen - Nutzungsverhältnisses, so kann dies (zumal: bei gleicher Interessenlage) sonach keine höhere Bewertung rechtfertigen.

12 c) Nach diesen Maßgaben ergibt sich für den vorliegenden Fall ein Wert in Höhe des dreieinhalbfachen Betrages des bislang geltenden Pachtzinses (3,5 x 4.940,48 € = 17.291,68 €). Ein Abschlag von 20 %, wie er bei einem (positiven) Feststellungsantrag allgemein üblich ist, hat hier zu unterbleiben. Auch insoweit gilt nichts anderes als bei einer Feststellungsklage über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses (Miet- oder Pachtverhältnisses); für diese aber ist kein Bewertungsabschlag von dem nach den §§ 8, 9 ZPO berechneten Ansatz vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08 - NJW-RR 2009 -, 156 f. Rn. 9 m. w. N.).

13 2. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen, wonach der Wert des Rechtsstreits über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses nicht höher anzusetzen ist als der Wert eines Rechtsstreits über den Bestand dieses Nutzungsverhältnisses, ist der Gebührenstreitwert für sämtliche Instanzen - insoweit unter Abänderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen (§ 63 Abs. 3 GKG) - hier entsprechend § 41 Abs. 1 GKG auf den Betrag des bislang vereinbarungsgemäß gezahlten Jahrespachtzinses (4.940,48 €) zu bestimmen. Dies entspricht auch der (Gebühren-) Wertbemessung, wie sie der erkennende Senat bereits in der Sache III ZR 89/99 (Urteil vom 16. Dezember 1999 - VIZ 2000, 159) vorgenommen hat, in der ebenfalls über eine Klage auf Feststellung zu entscheiden war, dass es sich bei dem bestehenden Nutzungsverhältnis nicht um ein Kleingartenpachtverhältnis handelt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besteht zwischen den Parteien Streit über die Einordnung eines Pachtverhältnisses, kann der Wert nicht höher anzusetzen sein als im Falle des Streits über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses selbst.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsverhältnis über eine im Eigentum des Klägers stehende Teilfläche, für die der Beklagte eine Jahrespacht von 4.940,48 € zahlt. Der Kläger meint, das Nutzungsverhältnis richte sich allein nach den Bestimmungen des BGB; der Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) Anwendung finde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht wies die Klage auf Feststellung, dass das Nutzungsverhältnis nicht dem BKleingG unterfalle, ab, das Kammergericht gab der Klage statt. Beide Instanzen setzten den Streitwert 79.553,56 € bzw. bis zu 80.000 € unter Berücksichtigung auch einer besseren Verwertbarkeit des Grundstücks bei Fortfall der Bindungen nach dem BKleingG fest. Auf die Beschwerde des Beklagten setzte der BGH den Beschwerdewert auf das Dreieinhalbfache der Jahrespacht und den Gebührenstreitwert auf deren Jahresbetrag fest. Der Streit über die rechtliche Einordnung eines unstreitig bestehenden Nutzungsverhältnisses könne nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Vertragsverhältnisses selbst, für den die §§ 8 und 9 ZPO maßgeblich seien. Diese Regelungen seien nach dem Willen des Gesetzgebers bindend; eine andere Bewertung würde zu einer unzulässigen Umgehung führen.