Straßenreinigungsentgeltpflicht auch für Rechtsträger
§§ 5, 7 StrReinG; § 284 Abs. 2 BGB
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Rechtsträger sind ebenso wie Eigentümer Anlieger i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) und somit Entgeltschuldner gem. Ziff. 1.4.1 der Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe vom 1. Januar 1994.
2. Die einseitige Festsetzung von Fälligkeitszeitpunkten in den Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe stellt keine einvernehmliche oder individuelle kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt Straßenreinigungsentgelte für ein Grundstück in Berlin-Köpenick für die Jahre 1994 bis 1996. Die Bekl. ist Teilrechtsnachfolgerin eines volkseigenen Betriebes (VEB) und war bis März 1997 als Rechtsträgerin im Grundbuch eingetragen. Das streitgegenständliche Grundstück war der Bekl. vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LaRoV) mit Rückwirkung zum 1.7.1990 übertragen worden. Die Bekl. nutzte das Grundstück nur zu einem Teil. Die restlichen Flächen, auf denen sich eine Villenruine, ein Park sowie ein Bootshaus befanden, lagen brach. Für sie waren Restitutionsansprüche von dritter Seite angemeldet worden, welche zwischenzeitlich positiv beschieden wurden. Die Bekl. vertritt die Auffassung, als Rechtsträgerin sei sie ohnehin nicht entgeltpflichtig. Das LG hielt die Klage im wesentlichen für begründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist Anlieger i. S. d. § 5 Abs. 1 StrReinG und als solcher Entgeltschuldner i. S. d. Ziffer 1.4.1 der klägerischen Tarifbedingungen vom 1. Januar 1994. Es kommt nicht darauf an, daß die Bekl. nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist. Sie ist in bezug auf das Grundstück Rechtsnachfolgerin des dort eingetragenen VEB. Abzustellen ist dabei nicht auf die abstrakte Bezeichnung "Eigentum des Volkes", sondern auf den Rechtsträger. Dessen Rechte sind der Bekl. rückwirkend zum 1. Juli 1990 rückübertragen worden. Die Bekl. hat auch die alleinige Verfügungsbefugnis über das Grundstück erhalten, mag sie bei deren Ausübung auch durch Restitutionsansprüche Dritter eingeschränkt worden sein. Die Bekl. durfte aus dieser Rechtsposition nicht nur die Nutzungen ziehen, sondern hat auch die entsprechenden Lasten zu tragen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie das Grundstück nur teilweise nutzen konnte oder durfte. Eine etwaige unzumutbare Härte darf die Bekl. jedenfalls nicht in der Weise geltend machen, daß sie schlicht die Zahlungen an die Kl. verweigert.
Die Behauptung der Bekl., die Kl. habe aufgrund einer Straßenvollsperrung über 1 1/2 Jahre lang gar keine Reinigungsarbeiten geleistet, ist angesichts der erheblichen Erwiderung der Kl. unsubstantiiert. Soweit die Reinigungsarbeiten durch die Bauarbeiten bedingt zeitweilig einzuschränken waren, folgt daraus nicht automatisch ein Recht der Bekl., die Bezahlung zu verweigern, weil die Straßenreinigungsentgelte nicht von einer unmittelbaren Gegenleistung der Kl. abhängen. Die rechtliche Frage kann aber dahinstehen, weil schon die tatsächlichen Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan sind.
Für die Straßenreinigungsarbeiten in den streitgegenständlichen Jahren darf die Kl. entsprechend ihrer zutreffenden, von der Bekl. nicht angegriffenen Berechnung 3.198,38 DM je Quartal verlangen. ...
Die Kl. ist berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ziffer 1.5.4 der maßgeblichen Leistungsbedingungen vom 1. Januar 1994 eröffnen dem Schuldner ausdrücklich die von der Bekl. vermißte Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Einen konkreten Anhaltspunkt dafür hat die Bekl. nicht dargetan, so daß es bei dem genannten Zinssatz bleibt.
Zinsen kann die Kl. erst ab Rechtshängigkeit beanspruchen, weil sie einen Verzugseintritt nicht dargelegt hat. Die Kammer hat die Kl. bereits ungezählte Male darauf hingewiesen, daß die einseitige Festsetzung von Fälligkeitszeitpunkten in den Leistungsbedingungen keine einvernehmliche und individuelle kalendermäßige Bestimmung i. S. d. § 284 Abs. 2 BGB darstellt. Zur Darlegung einer Mahnung reicht es keineswegs aus, pauschal die Entstehung irgendwelcher "Mahnkosten" zu behaupten, was der Kl. ebenfalls hinreichend bekannt sein müßte. Diese Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, daß die Kl. sie ignoriert.
Die Rechtshängigkeit der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Beträge ist erst mit dem Eingang der Mahnakte bei dem Landgericht am 20. März 1997 eingetreten. Die Wirkung des § 696 Abs. 3 ZPO kommt der Kl. nicht zugute, weil die Abgabe der Streitsache nicht alsbald erfolgt ist, sondern erst, nachdem die Kl. über vier Monate nach entsprechender Aufforderung die weiteren Kosten eingezahlt hatte. Die Klageerweiterung ist der Bekl. am 22. Mai 1997 zugestellt worden.
Die sich aus diesen Daten ergebende berechtigte Zinsforderung entspricht der Tenorierung. Der Kl. ist bei Antragstellung bewußt gewesen, daß ihre Zinsforderung überhöht ist, weil sie es trotz richterlichen Hinweises nicht für nötig befunden hat, ihren Antrag dem durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Hauptsacheerledigung veränderten Stand rechnerisch nachvollziehbar anzupassen. Die Zinsmehrforderung war deshalb als unbegründet abzuweisen, ohne daß es dazu weiterer Ausführungen bedarf.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Durch Urteil vom 17. Februar 1998 hat das Landgericht Berlin die Teilrechtsnachfolgerin eines früheren volkseigenen Betriebes, die als Rechtsträgerin im Grundbuch eingetragen war, zur Zahlung von rückständigen Straßenreinigungsentgelten verurteilt. Rechtsträger seien ebenso wie Eigentümer Anlieger im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes und damit Entgeltschuldner.
Von breiterem Interesse sind Hinweise des Gerichts wegen der Zinsforderungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe für rückständige Entgelte. Sie seien zwar berechtigt, gemäß ihren Leistungsbedingungen Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, weil dem Schuldner die Möglichkeit nicht abgeschnitten sei, einen geringeren Schaden nachzuweisen (wie soll er das machen?). Aber: Beinahe aufgebracht diktierten die Richter ins Urteil, man habe die BSR "bereits ungezählte Male" darauf hingewiesen, daß die einseitige Festsetzung von Fälligkeitszeitpunkten in den Leistungsbedingungen keine einvernehmliche und individuelle kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit darstellt. Weil die BSR offensichtlich auch in solchen Fällen keinen Verzugseintritt darlegen, sondern einfach pauschal die Entstehung irgendwelcher Mahnkosten behaupten, wurden den Stadtreinigungsbetrieben Zinsen auch erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt. An der Rechtslage ändere sich nichts dadurch, so die Richter, daß die BSR sie ignorierten.