Straßenreinigungsentgelte verfassungsgemäß
StrReinG § 7
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wegen des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers sind die Abgrenzung des Kreises der Entgeltpflichtigen und die Bemessung der Entgelthöhe nach der Grundstücksfläche in § 7 Straßenreinigungsgesetz verfassungskonform.
2. Das gilt auch für die Besserstellung der Eigentümer von Eckgrundstücken (a. A. Sondervotum).
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines 970 m2 großen Grundstücks an der Waltersdorfer Chaussee in Berlin-Neukölln. Die Waltersdorfer Chaussee wurde im Bereich zwischen Neuköllner Straße und Landesgrenze, der dem Straßenreinigungsverzeichnis A zugeordnet ist und in dem auch das Grundstück des Beschwerdeführers liegt, durch die Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 14. März 1995 (GVBl. S. 80 [13]) von der Reinigungsklasse 4 in die Reinigungsklasse 3 umgruppiert. In der Reinigungsklasse 4 ist in der Regel eine wöchentliche Reinigung, in der Reinigungsklasse 3 sind drei wöchentliche Reinigungen vorgesehen. Das pro Quadratmeter Grundstücksfläche zu entrichtende Entgelt belief sich in dem hier interessierenden Zeitraum in der Klas-se 4 auf 0,08 DM, in der Klasse 3 auf 0,24 DM. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe zogen den Beschwerdeführer ab dem 1. April 1995 zu dem erhöhten Reinigungsentgelt in Höhe von 232,80 DM pro Quartal heran. Für personalbedingte Reinigungsausfälle im Jahre 1995 verrechneten die Berliner Stadtreinigungsbetriebe insgesamt einen Betrag von 185,07 DM auf ihre Forderung. Der Beschwerdeführer beglich die ihm gestellten Rechnungen nur in Höhe des Reinigungsentgelts der Reinigungsklasse 4 von 0,08 DM je Quadratmeter. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe machten daraufhin im Februar 1999 für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1999 den Differenzbetrag in Höhe von 2.336,88 DM nebst anteiligen Zinsen gerichtlich geltend.
Der Beschwerdeführer trug im amtsgerichtlichen Verfahren im wesentlichen vor, die Reinigungsleistungen seien nicht in dem geforderten Umfang erbracht worden. Teilweise sei die Reinigung nur zweimal monatlich erfolgt. Ihm stehe daher wegen nicht erbrachter Leistungen in entsprechender Anwendung werkvertraglicher Vorschriften ein Minderungsrecht zu. Zudem sei die Waltersdorfer Chaussee im maßgeblichen Abschnitt zu Unrecht in die Reinigungsklasse 3 eingeordnet worden. § 7 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 10 VvB. Der Wechsel vom Frontmetermaßstab zum Grundstücksflächenmaßstab führe zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung bei der Höhe der Reinigungsentgelte für etwa gleich große Eckgrundstücke oder Grundstücke, die an im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen lägen.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. (...) Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landgericht zurück.
Der Beschwerdeführer beantragte eine Minderung des Straßenreinigungsentgelts. Der Antrag wurde abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landeseinwohneramt zurück. (...) Hiergegen hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
Mit seiner gegen die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 10 VvB. (...)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Heranziehung des Beschwerdeführers zu den im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Straßenreinigungsentgelten verletzt keines seiner in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Rechte. Sie steht namentlich im Einklang mit dem Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB.
Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Art. 10 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt ist (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 [60]), verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verboten. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er mithin im Rechtssinne als gleich ansehen will. Den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum muß der Gesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll.
Für die Erhebung von Gebühren und diesen ähnlichen Entgelten (vgl. zu diesen: BVerfGE 79, 1 [27 f.]) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, anerkannt, daß der Gesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; 97, 332 [334 f.]; Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 [111]). Aus der Zweckbestimmung einer Gebühr, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen ganz oder teilweise zu decken, folgt von Verfassungs wegen nicht, daß die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müsse, daß Gebühren diese Kosten nicht übersteigen oder nicht unterschreiten dürfen; das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., m. w. N.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB, dem Grundsätze der Abgabengerechtigkeit innewohnen (vgl. BVerfGE 97, 332 [346] m. w. N.), folgt allerdings, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen, und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217 [227]; zur Zulässigkeit einkommensbezogener Gebührenstaffeln vgl. BVerfGE 97, 332 [344 ff.]). Schließlich ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, das eine gebührenrechtliche Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, daß die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Abgrenzung des Kreises der Entgeltpflichtigen in § 7 Abs. 2 StrReinG, die Bemessung der Entgelthöhe nach der Grundstücksfläche in § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinG und der damit verbundene Wechsel vom Frontmetermaßstab zum Grundstücksflächenmaßstab sowie die Umgruppierung des Grundstücks des Beschwerdeführers in die Reinigungsklasse 3 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch nicht abschließend geklärte Frage dahinstehen, ob das Straßenreinigungsentgelt, das im Land Berlin zivilrechtlich ausgestaltet ist (vgl. § 7 Abs. 7 StrReinG), seinem - für die verfassungsrechtliche Prüfung maßgeblichen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - NJW 1979, 859) - materiellen Gehalt nach zu den (Benutzungs-) Gebühren (in diesem Sinne: KG, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 13 U 2406/92 - GE 1992, 1317) für die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung mit Anschluß- und Benutzungszwang (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG) oder zu den Beiträgen zu zählen ist (offengelassen vom OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94 - NVwZ-RR 2000, 463 [464]; zum Meinungsstand s. Stemshorn in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 [Stand: September 2002] Rn. 422), da jedenfalls die strengeren Anforderungen des Gleichheitssatzes als Maßstab für Gebühren (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rn. 52 f.) erfüllt sind.
1. Die gesetzliche Festlegung des Grundstücksflächenmaßstabs steht im Einklang mit dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundstücksflächenmaßstab ist eine grundsätzlich zulässige Bemessungsmethode bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren und -entgelten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 [36]; HessVGH, Beschluß vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 - DVBl. 1986, 778; Stemshorn, a. a. O., § 6 Rn. 486). Er knüpft als vorteilsbezogener Bemessungsmaßstab an grundstücksbezogene Umstände an. Der Grundstücksflächenmaßstab hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Reinigungsvorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Arbeit der Berliner Stadtreinigungsbetriebe bezieht (vgl. OVG Berlin, a. a. O., NVwZ-RR 2000, S. 463 [464]; KG, a. a. O.).
Dem Äquivalenzprinzip entspricht zwar am vollkommensten der Wirklichkeitsmaßstab, der die Gebühr nach der tatsächlichen Inanspruchnahme bemißt. Ist jedoch - wie im Straßenreinigungsrecht - eine Bemessung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme unpraktikabel oder besonders schwierig, ist auch die Anlegung eines pauschalierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs gebührenrechtlich zulässig (allg. Ansicht: vgl. Schulte/ Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., § 6 Rn. 203 ff.; zum Abwasserrecht: BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Nr. 75 S. 3; Beschluß vom 30. April 1996 - BVerwG 8 B 31.96 - Buchholz 401.9 Nr. 37 S. 5 f.; OVG NW, a. a. O., KStZ 1985, 35 [3]). Der bestehende Ermessensspielraum ist vorliegend nicht überschritten worden.
2. Der Gesetzgeber war auch verfassungsrechtlich nicht gehindert, den bislang verwendeten Frontmetermaßstab durch einen anderen, ebenfalls geeigneten Bemessungsmaßstab zu ersetzen. Die durch das 4. Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 30. Juni 1988 vorgenommene Einführung des Grundstücksflächenmaßstabs steht im Einklang mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. [...]
3. Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist es, daß nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG die Entgelte bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von den Anliegern und den Hinterliegern zu entrichten sind. Hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenpflichtigen ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke heranzuziehen, also anliegende und sonstige erschlossene Grundstücke dem Grunde nach gleichzubehandeln (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 1 [2]; Beschluß vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Nr. 60 S. 55). Der Gleichheitssatz verlangt für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren lediglich das Bestehen einer objektiven Beziehung des Grundstücks zur Straße, die die Inanspruchnahme des Eigentümers als willkürfrei erscheinen läßt. (...)
4. Die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1 StrReinG, wonach ein Entgelt nur für die Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen erhoben wird und die Höhe der Entgelte von der jeweiligen Reinigungsklasse abhängt, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. (...)
5. Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß für besonders große Grundstücke keine allgemeine Tiefenbegrenzung vorgenommen worden ist. Eine solche ist bei der Verwendung eines Grundstücksflächenmaßstabes zwar zur Vermeidung von Härten grundsätzlich begrüßenswert (vgl. auch Cosson, KStZ 1981, S. 200 [201]). Zwingend erforderlich ist sie jedoch jedenfalls dann nicht, wenn, wie im Berliner Straßenreinigungsgesetz, atypischen Fallgestaltungen durch eine Härtefallregelung Rechnung getragen wird (vgl. OVG Berlin, aaO., NVwZ-RR 2000, S. 463 [464]; KG, aaO.).
6. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß Eigentümer von Eckgrundstücken, deren Größe derjenigen seines Grundstücks vergleichbar seien, durch die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG ohne sach-lichen Grund bessergestellt würden, kann er ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift ist bei Grundstücken, die an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt. Zwar führt der hiernach verringerte Flächenansatz bei mehrfach erschlossenen Grundstücken zu einer verminderten Kostenpflicht der betreffenden Eigentümer, die von den übrigen Entgeltpflichtigen und dem Land Berlin abzufangen ist. Richtig ist außerdem, daß die Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG dazu führen kann, daß der Eigentümer eines Eckgrundstücks, das mit seiner bedeutend längeren Grundstücksseite an die "billigere" Straße grenzt, erheblich weniger zahlen muß als der Eigentümer eines gleich großen Mittelgrundstücks, das nur an die "teurere" Straße angrenzt.1) Der Eigentümer eines Eckgrundstücks zahlt auch dann noch weniger als der Eigentümer eines allein an die "teurere" Straße grenzenden Mittelgrundstücks, wenn die bedeutend längere Grundstücksseite an die "teurere" Straße grenzt.2) Diese Eckgrundstücksvergünstigung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sog. Eckgrundstücksvergünstigungen sind zwar verfassungrechtlich nicht geboten, wohl aber zulässig.
Für das Straßenreinigungsrecht ist der konkret zulässige Umfang einer Eckgrundstücksvergünstigung von der Rechtsprechung bisher nicht festgelegt worden. Die vom Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Begrenzungen können im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den Rechtsmaterien nicht auf das Straßenreinigungsrecht übertragen werden. (...)
Allerdings bringt das Angrenzen des Grundstücks an eine Straße grundsätzlich die Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks mit sich, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des Angrenzers an der Reinigung der Straße begründet (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 46.72 - Buchholz 401.84 Nr. 23 S. 48; Beschluß vom 17. April 1989, a. a. O., Buchholz 401.84 Nr. 65 S. 8 f.). Hieraus folgt jedoch keine Pflicht des Berliner Landesgesetzgebers, im Hinblick auf den Gleichheitssatz eine Regelung zu treffen, die den Eckgrundstückseigentümer im Vergleich zum Mittelanlieger allenfalls geringfügig entlastet bzw. gleich oder gar mehr belastet. Während bei einem nur an eine Straße angrenzenden Grundstück das Bestehen der Zugangsmöglichkeit zu dieser Straße grundsätzlich angenommen werden kann, durfte der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 9 Rn. 17, 24) eine Typisierung vornehmen und zugunsten des Eckgrundstückseigentümers davon ausgehen, daß bei mehreren Zugangsmöglichkeiten zu verschiedenen Straßen ein Eckgrundstück möglicherweise nur über einen Zugang zu der "billigeren" Straße verfügt und daher der Vorteil aus der Reinigung der "billigeren" Straße geringer ist als derjenige, den ein Mittelgrundstück mit alleinigem Zugang zur "teureren" Straße aus der Reinigung derselben zieht. Nicht zuletzt stellt der Berliner Gesetzgeber für die Entgeltpflicht von Hinterliegergrundstücken maßgeblich auf das tatsächliche Vorhandensein von Zufahrten und Zugängen ab (§ 7 Abs. 4 Sätze 3 u. 4 StrReinG). Es darf auch nicht aus den Augen verloren werden, daß für die Bemessung der Höhe des Entgelts nicht der Erschließungsvorteil maßgebend ist, sondern die Inanspruchnahme der Einrichtung "Straßenreinigung" (OVG NW, Urteil vom 27. Juni 1984, a. a. O., KStZ 1985, 35). Es ist damit noch sachgerecht, wenn der Gesetzgeber das Angrenzen eines Grundstücks an eine zweite "billigere" Straße begünstigend berücksichtigt und diese Begünstigung um so erheblicher ausfällt, je länger die betreffende Grundstücksfront ausfällt, zumal die vom Beschwerdeführer ausgesprochene Vermutung, Eckgrundstücke seien auf Grund ihrer Lage besonders begehrt, in dieser Weise nicht festgestellt werden kann; vielmehr werden Ecklagen von Eigentümern häufig als nachteilig empfunden (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982, a. a. O., NVwZ 1983, 491 [492]). Die hinter einer Regelung wie § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG stehende Überlegung, daß sich der einem mehrfach erschlossenen Grundstück vermittelte Reinigungsvorteil überwiegend nach der Straße richtet, an die es in größerem Umfang angrenzt, da bei größerer Frontlänge die Zugangsmöglichkeiten vielfältiger seien, mag nicht immer zutreffen (vgl. dazu Quaas, a. a. O., Rn. 449, Fn. 395), kann aber noch nicht als willkürlich bewertet werden.
Wie dargelegt, ist die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz gesetzt wird, nur dort überschritten, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 1). Davon kann nach dem eben Gesagten nicht ausgegangen werden.
Die geringere Belastung von Eckgrundstücken, die mit ihrer zweiten Seite an eine Straße des Straßenreinigungsverzeichnisses C angrenzen, kann schließlich ebensowenig einen Verstoß des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG gegen den Gleichheitssatz begründen. Denn diese Grundstücke werden, obwohl die Eigentümer die Reinigungsleistung für die Straße des Reinigungsverzeichnisses C selbst erbringen müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG), nach dem Straßenreinigungsgesetz zunächst unter Zugrundelegung der vollen Grundstücksfläche zum Straßenreinigungsentgelt für die von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben erfolgende Reinigung der anderen Straße herangezogen. Die geringere Entgeltpflicht resultiert nicht aus der unmittelbaren Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG, sondern aus der Bejahung einer unzumutbaren Härte gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG nach Stellung eines entsprechenden Antrags. Ohnehin bestehen gegen eine stark verminderte Entgeltpflicht eines derartigen Eckgrundstücks schon deswegen keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz, weil es sachlich gerechtfertigt ist, den Eigentümer im Hinblick auf die zu erbringende eigene Reinigungsleistung erheblich von den Straßenreinigungsentgelten im übrigen zu entlasten.
Diese Entscheidung ist zu Ziffer 6 mit fünf zu drei Stimmen ergangen.
S o n d e r v o t u m des Vizepräsidenten Dr. Storost und der Richterinnen Bellinger und Zünkler
Die Rüge des Beschwerdeführers, daß Eigentümer von Eckgrundstücken, deren Größe derjenigen seines Grundstücks vergleichbar sei, durch die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG ohne sachlichen Grund bessergestellt würden, halten wir für begründet. Da sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus der genannten Vorschrift ergibt, verstößt diese insoweit gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. Da gemäß § 7 Abs. 1 und 2 StrReinG jede sich aus § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG ergebende Ermäßigung für Eigentümer von Eckgrundstücken auf diejenigen Anlieger und Hinterlieger umverteilt werden muß, die - wie der Beschwerdeführer - von dieser Ermäßigung nicht profitieren, sich für letztere also entgeltsteigernd auswirkt, ist der Beschwerdeführer durch den nach unserer Auffassung gegebenen Verfassungsverstoß auch beschwert. Die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts beruhen auf einer zu Lasten des Kl. verfassungswidrigen Verteilung der Kosten der Straßenreinigung und verletzen ihn deshalb in seinem Recht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. (...)
Besonders augenfällig wird der in der Auffassung der entscheidungstragenden Mehrheit unseres Erachtens angelegte argumentative Bruch auf Seite 21 des Beschlusses, wo angenommen wird, hinter einer Regelung wie § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG stehe die Überlegung, daß sich der einem mehrfach erschlossenen Grundstück vermittelte Reinigungsvorteil überwiegend nach der Straße richte, an die es in größerem Umfang angrenzt, da bei größerer Frontlänge die Zugangsmöglichkeiten vielfältiger seien. Der auf Seite 16 f. des Beschlusses mitgeteilte und belegte Befund, daß der Eigentümer eines Eckgrundstücks sogar dann noch weniger zahlt als der Eigentümer eines allein an die "teurere" Straße grenzenden Mittelsgrundstücks, wenn die bedeutend längere Grundstücksseite an die "teurere" Straße grenzt, läßt sich so keineswegs einleuchtend begründen.
1) Berechnungsbeispiel anhand des Grundstückszuschnitts des Beschwerdeführers (19 m von 70 m Straßenfront ergeben ca. 27 %):
A3-Straße: 27 % von 970 qm = 261,9 qm x 0,24 DM = 62,86 DM vierteljährlich,
A4-Straße: 73 % von 970 qm = 708,1 qm x 0,08 DM = 56,64 DM vierteljährlich,
Vierteljahres-Gesamtbetrag von 119,50 x 4 = 478 DM Jahresbetrag statt vom Beschwerdeführer zu zahlender 931,20 DM
2) Berechnungsbeispiel, wieder ausgehend von 970 qm sowie 51 m Grundstücksfront an der A3-Straße und 19 m Grundstücksfront an der A4-Straße:
A3-Straße: 73 % von 970 qm = 708,1 qm x 0,24 DM = 169,94 DM vierteljährlich,
A4-Straße: 27 % von 970 qm = 261,9 qm x 0,08 DM = 20,95 vierteljährlich,
Vierteljahres-Gesamtbetrag von 190,89 x 4 = 763,80 DM Jahresbetrag statt vom Beschwerdeführer zu zahlender 931,20 DM
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob es sich bei dem Straßenreinigungsentgelt um eine Benutzungsgebühr oder um einen Beitrag handelt, ist noch nicht geklärt. Jedenfalls steht dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu den Maßstäben der Kostenerhebung zu. Auch die Bevorzugung der Eigentümer von Eckgrundstücken ist verfassungsgemäß (jedenfalls nach der Mehrheitsmeinung des Verfassungsgerichtshofs).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer wandte sich nach der Umgruppierung von der Reinigungsklasse 4 in die Reinigungsklasse 3 gegen die Mehrforderung der BSR. Er behauptete, die Reinigungsleistungen seien nicht voll erbracht worden. Auch sei die Umgruppierung zu Unrecht erfolgt. Das Straßenreinigungsgesetz verstoße auch gegen den Gleichheitssatz, da der Wechsel vom Frontmetermaßstab zum Grundstücksflächenmaßstab zu unbilligen Ergebnissen führe. Das treffe insbesondere für den Vergleich zu Eckgrundstücken zu. Nachdem er vom Amtsgericht und Landgericht zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt worden war, erhob er Verfassungsbeschwerde.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verfassungsgerichtshof von Berlin wies die Beschwerde zurück und begründete dies im wesentlichen mit dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zur Erhebung von Kosten der Straßenreinigung. Es könne offenbleiben, ob es sich hierbei um Gebühren oder Beiträge handele, da auch die strengeren Maßstäbe für Gebühren eingehalten seien. Dafür sei nicht die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips erforderlich. Das anwendbare Äquivalenzprinzip, wonach die Gebühren nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verbundenen Zwecken stehen dürfe, sei gewahrt. Der Wechsel vom Frontmeter- zum Grundstücksflächenmaßstab sei ebenso willkürfrei wie der Verzicht auf eine Tiefenbegrenzung bei besonders großen Grundstücken. Auch die Eckgrundstücksvergünstigung sei zulässig, wenn auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Bei der letzten Frage war sich der Verfassungsgerichtshof allerdings nicht ganz einig, denn hier waren immerhin drei Richter in einem Sondervotum (eine Seltenheit bei Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs von Berlin) anderer Auffassung.