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Straßenreinigungsentgelte, Minderung

LG Berlin9 O 32/9714.10.1997GE 1998, 431; HE 1998, 236

§§ 2, 7 StRG; § 634 BGB

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anlieger ist nicht berechtigt, das Straßenreinigungsentgelt bei behaupteter unzureichender Reinigung zu mindern.

2. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Anlieger die Verschmutzung der Straßen substantiiert darlegt und beweist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung restlicher Straßenreinigungsentgelte für die Jahre 1994 und 1995 in Anspruch.

Die Kl. stellte der Bekl. für die Jahre 1994 und 1995 mit Rechnungen vom 19. Januar 1994 bzw. 19. Januar 1995 pro Quartal Straßenreinigungsentgelte in Höhe von 2.534,40 DM in Rechnung. Die Bekl. bezahlte 1994 pro Quartal 887,04 DM und 1995 pro Quartal 1.520,64 DM. Die Differenz in Höhe von insgesamt 10.644,48 DM ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Die Kl. meint, das Straßenreinigungsentgelt stehe ihr unabhängig davon zu, in welchem Umfang tatsächlich Reinigungsarbeiten erfolgt seien. Ihrer Ansicht nach komme es nicht darauf an, ob die Straße vor dem Grundstück der Bekl. tatsächlich - wie von dieser bestritten - fünfmal wöchentlich gereinigt worden sei. Denn die Entgelte seien Gegenleistungen für die Reinigung aller Berliner Straßen und deren Erhalt in verkehrssicherem Zustand.

Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bekl. wendet ein, die Kl. habe ihre Verpflichtung zur Straßenreinigung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie behauptet, die Kl. sei ihrer Straßenreinigungspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum nur in dem im Schriftsatz vom 9. September 1997 auf S. 3 tabellarisch dargestellten Umfang nachgekommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Die Kl. hat gegen die Bekl. für die Jahre 1994 und 1995 pro Quartal einen Anspruch auf Zahlung von Straßenreinigungsentgelten in Höhe von 2.534,40 DM (6.336 qm x 0,40 DM) gemäß § 7 I StrRG in Verbindung mit der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 18. Juli 1985 (GVBl. S.1793) sowie mit den seinerzeit geltenden Tarifen der Kl. Von ihrer Gesamtforderung in Höhe von 20.275,20 DM steht unter Berücksichtigung der von der Bekl. geleisteten Pauschalbeträge noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen.

Die Bekl. ist gemäß Ziff. 1.4.1 der Leistungsbedingungen der Kl. (LB) als Erbbauberechtigte Anliegerin des Grundstücks P. Straße 12/13 und damit Schuldnerin der Straßenreinigungsentgelte.

Die Bekl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Kl. ihrer Pflicht zur Straßenreinigung nicht im vorgeschriebenen Umfang nachgekommen sei.

Die Straßenreinigung gehört zur Daseinsvorsorge und damit zum Bereich der leistenden Verwaltung. Ihr Träger kann die Benutzungsverhältnisse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten. Der Berliner Landesgesetzgeber hat von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Damit besteht zwischen den Parteien, was die Abwicklung der Leistungsbeziehung betrifft, ein privatrechtliches Verhältnis.

Entgegen der Ansicht der Bekl. handelt es sich hierbei aber nicht um einen Werkvertrag im eigentlichen Sinne. Vielmehr besteht zwischen den Anliegern und der Kl. nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts und der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin eine Leistungsbeziehung in Gestalt eines sogenannten Benutzungsverhältnisses (vgl. KG 24 U 1980/84; KG, GE 1992, 1317 f.; OVG 1 B 7/94): Danach wird das Straßenreinigungsentgelt nicht für die Reinigung der unmittelbar vor dem Grundstück des Anliegers liegenden Straßenfläche geschuldet, knüpft hieran also nicht an; vielmehr ist das Benutzungsentgelt als Gegenleistung für den Vorteil zu entrichten, der den Anliegern dadurch erwächst, daß die Kl. das öffentliche Straßenland, über das der Anlieger sein Grundstück nur erreichen kann, insgesamt in einem sauberen und sicher begeh- und befahrbarem Zustand erhält. Zugleich werden die Anlieger dadurch von der ihnen gemäß § 4 I StRG grundsätzlich obliegenden Straßenreinigungspflicht befreit. Dementsprechend bemißt sich das Entgelt für die Straßenreinigung gemäß Ziff. 1.2.1 der LB auch nach den Gesamtkosten der ordnungsgemäßen Reinigung.

Wenn das berechnete Straßenreinigungsentgelt aber die Gegenleistung für die Erhaltung des gesamten Straßennetzes in sauberem und sicherem Zustand darstellt, ist es dem Anlieger zugleich verwehrt, das Entgelt bei behaupteter unzureichender Reinigung des Straßenstücks vor seinem Grundstück entsprechend der tatsächlichen Reinigung zu mindern. Eine Minderung käme allenfalls in Betracht, wenn die Kl. ihrer Leistungspflicht insgesamt in einem nicht nur unerheblichen Umfang nicht nachgekommen wäre. Hierfür hat die Bekl. indessen nichts vorgetragen.

Abgesehen davon schuldet die Kl. den Anliegern entgegen der Ansicht der Bekl. auch nicht eine bestimmte Anzahl von Reinigungen. Bereits aus § 2 II StRG ergibt sich, daß die Reinigungsklassen nur die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitraum angeben. § 3 der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen bestimmt dementsprechend, daß die Straßen der Reinigungsklasse "in der Regel" fünfmal wöchentlich gereinigt werden. Schließlich ist in Ziff. 1.1.2 der LB der Kl. nochmals ausdrücklich festgehalten, daß Straßenflächen, die zum Zeitpunkt des Reinigungseinsatzes keine erkennbaren Verunreinigungen aufweisen, wie an sich selbstverständlich, nicht gereinigt werden müssen. Geschuldet wird also letztlich nur ein bestimmtes Ergebnis, nämlich eine saubere Straße. Daß die vor ihrem Grundstück liegende Straße wegen der behaupteten Ausfälle von Reinigungseinsätzen erkennbar verunreinigt war, hat die Bekl. indessen zumindest nicht substantiiert dargetan.

Selbst wenn man aber mit der Bekl. davon ausgehen würde, daß die Verpflichtung zur Entrichtung des Straßenreinigungsentgelts von der tatsächlichen Anzahl der durchgeführten Reinigungen abhängt, würde dies vorliegend im Ergebnis nichts ändern. Denn wenn es sich hierbei um eine Voraussetzung der Entgeltpflicht handeln würde, wäre die Bekl. im vorliegenden Rechtsstreit mit ihrem entsprechenden Einwand gemäß Ziff. 1. 5. 3 der LB der Kl. ausgeschlossen. Danach entbinden Einwände gegen die Berechnungsgrundlagen, zu denen dann auch die tatsächliche Erbringung der Leistung gehören würde, den Schuldner nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Entgelte; vielmehr ist er jedenfalls dann, wenn wie vorliegend weitere Aufklärungen erforderlich gewesen wären, gehalten, seine Einwände in einem gesonderten Rückforderungsprozeß geltend zu machen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Anlieger hatte genau Buch geführt und konnte deshalb belegen, daß an zahlreichen Tagen die Reinigungsarbeiten von den BSR entsprechend dem gesetzlich vorgegebenen Turnus nicht ausgeführt waren. Er kürzte deshalb die Rechnung der BSR, die dann aber mit ihrer Klage vor dem Landgericht Berlin Erfolg hatte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Urteil vom 14. Oktober 1997 meinte das Gericht, das Straßenreinigungsentgelt werde für die Erhaltung des gesamten Straßennetzes in sauberem und sicherem Zustand gezahlt. Der Reinigungsturnus nach § 3 der Verordnung vom 18. Juli 1985 sei nur "regelmäßig" einzuhalten; eine Minderung käme nur dann in Betracht, wenn wegen der Ausfälle von Reinigungseinsätzen die Straße erkennbar verunreinigt gewesen sei. Im übrigen könne sich die BSR darauf berufen, daß nach ihren Leistungsbedingungen Einwendungen gegen die Rechnungen nicht die Zahlungspflicht berühren.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil fordert in mehrfacher Hinsicht Kritik heraus. Zutreffend ist sicher der Ansatzpunkt, wonach die Straßenreinigung und die Gebühren hierfür öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet werden können; in Berlin hat der Gesetzgeber mit dem Straßenreinigungsgesetz den zweiten (privatrechtlichen) Weg beschritten (KG, GE 1992, 1317). Zutreffend wird denn auch nicht mehr von Gebühr gesprochen, sondern von einem Entgelt, das der Grundstückseigentümer zu zahlen hat. Begibt sich die öffentliche Hand auf die Ebene des Privatrechts, sind grundsätzlich die dort geltenden Normen für sie auch anwendbar, damit also auch das BGB und das dort geregelte Werkvertragsrecht. Es besteht lediglich eine zusätzliche Bindung dahingehend, daß die Gemeinde sich nicht dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip des öffentlichen Gebührenrechts dadurch entziehen darf, daß sie auf die privatrechtliche Ebene ausweicht (BGH, NJW 1985, 200). Die Auffassung des Landgerichts, es handele sich nicht um einen "Werkvertrag im eigentlichen Sinne" ergibt sich nicht aus dem zitierten Urteil des Kammergerichts in GE 1992, 1317. Sie ist auch nicht mit der ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg (GE 1996, 189) zu vereinbaren, die durch Zurückweisung der Berufung (durch das Landgericht Berlin!) rechtskräftig geworden ist. Zwar ist mit dem Urteil des Landgerichts entscheidend auf das Ergebnis (Beseitigung von Verschmutzungen) abzustellen, da nur das einen Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts bedeuten würde. Wenn jedoch der Grundstückseigentümer nachweist, daß der Reinigungsturnus nicht eingehalten wurde, spricht die Vermutung für einen solchen Mangel, so daß es Sache der BSR wäre, im einzelnen nachzuweisen, daß trotz der unterbliebenen Arbeiten der geschuldete Erfolg nicht beeinträchtigt war. Aus der Einschränkung, daß der Reinigungsturnus "in der Regel" einzuhalten ist, ergibt sich nichts anderes. Denn dies kann nur so verstanden werden, daß kurzfristige Ausfälle unbedeutend sind. Es muß sich dabei aber um Ausnahmen handeln, wie sich schon aus dem Wort "Regel" ergibt. Soweit sich das Landgericht auf die Leistungsbedingungen der BSR beruft, wonach der Kunde in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag zu zahlen hat, läßt das Urteil jegliche Auseinandersetzung mit dem AGB-Gesetz vermissen. Nach § 11 Nr. 10 AGBG dürfen wesentliche Gewährleistungsrechte des Empfängers von Leistungen nicht eingeschränkt werden. Die volle Zahlungspflicht nach 1.5.3 der Leistungsbedingungen, die nur dann nicht gilt, wenn die Rechnung offensichtliche Fehler enthält, verstößt zumindest gegen § 9 AGBG, da der Kunde unangemessen benachteiligt wird. Auch das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB für Folgerechnungen, das nach § 11 Nr. 2 AGBG nicht ausgeschlossen werden darf, steht nach den Leistungsbedingungen dem Kunden nicht zu. Ähnlich wie das Landgericht entschied das OVG durch Urteil vom 15. November 1996, wonach das Straßenreinigungsentgelt nicht die Gegenleistung für die Übernahme der den Anliegern obliegenden Reinigung darstelle, sondern den Vorteil ausgleiche, den die Anlieger von einer sauberen und sicher begehbaren und befahrbaren Straße hätten.

Straßenreinigungsentgelte, Minderung — LG Berlin 9 O 32/97 — vera