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Straßenreinigungsentgelte

KG7 U 4906/98 9 O 175/9705.03.1999GE 1999, 836

§§ 5, 7 StrReinG; §§ 1, 2, 3 AGBG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Straßenreinigungsentgelte; Einbeziehung der Leistungsbedingungen von Trägern der öffentlichen Daseinsvorsorge; gesamtschuldnerische Haftung des alten und des neuen Eigentümers bei Grundstücksveräußerung; Mitteilungspflichten des Eigentümers

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Leistungsbedingungen der BSR werden auch ohne ausdrücklichen Hinweis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG) Vertragsbestandteil.

2. Die Regelung, daß ein Eigentumswechsel der BSR mitzuteilen ist und bis dahin auch der Voreigentümer Entgeltschuldner bleibt, ist keine überraschende Klausel (§ 3 AGBG).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nimmt die Aufgabe der Straßenreinigung im Wege des Anschluß- und Benutzungszwangs für das Land Berlin wahr. Die Kl. begehrt von der Bekl. die Zahlung von Straßenreinigungsentgelten für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.1.1995. Bei der Bekl. handelt es sich um ein ehemaliges Kombinat, das in eine GmbH umgewandelt wurde, deren sämtliche Geschäftsanteile von der damaligen Treuhandanstalt gehalten wurden. Die Bekl. war bis zum 31.1.1995 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Bereits im Jahr 1992 wurde das Grundstück privatisiert und auf der Grundlage des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) mit notariellem Vertrag abgespalten und in das Eigentum der streitverkündeten M-GmbH i. L. übertragen. Die Spaltung wurde am 22.12.1992 in das Handelsregister der Bekl. eingetragen. Die Bekl. meint, über diesen Zeitpunkt hinaus zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten nicht verpflichtet zu sein. Soweit die Kl. Entgelte für die Zeit nach dem 31.12.1992 beanspruchte, hat das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen und lediglich in Höhe von 6.020,00 DM stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl. Die Kl. ist der Auffassung, die Bekl. hätte den Eigentumswechsel in Übereinstimmung mit Ziff. 1.4.6 Satz 1 ihrer im Amtsblatt von Berlin veröffentlichten Leistungsbedingungen innerhalb von vier Wochen schriftlich anzeigen müssen. Da diese Mitteilung unterblieben sei, hafte die Bekl. gemäß Ziff. 1.4.7 der Leistungsbedingungen bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Kl. für die bis dahin entstandenen Forderungen neben der Streitverkündeten als Gesamtschuldnerin.

In den Leistungsbedingungen heißt es:

"1.4.6 Ein Eigentumswechsel sowie der Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten des Entgeltschuldners ist den BSR innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Bei einem Wechsel des Entgeltschuldners haften für die Zahlung der Entgelte des Monats, in dem die Änderung stattfand, der alte und der neue Entgeltschuldner gesamtschuldnerisch.

1.4.7 Wird eine Grundstücksveräußerung nicht rechtzeitig mitgeteilt (Nummer 1.4.6), so haftet auch der Veräußerer für die Entgeltforderungen, die nach dem Eigentumswechsel bis zum Ende des Monats entstehen, in dem die BSR von der Veräußerung Kenntnis erhalten."

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Der geltend gemachte Anspruch der Kl. gegen die Bekl. ist gemäß Ziff. 1.4.7 i. V. m. Ziff. 1.4.6 der Leistungsbedingungen der Kl. begründet.

a) Bei den Leistungsbedingungen der Kl. handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 1 Abs. 1 AGBG. Die Kl. verwendet ihre vorformulierten Leistungsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen, nämlich für alle die Fälle, in denen sie ihrer Aufgabe der Straßenreinigung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge nachkommt.

b) Die Leistungsbedingungen sind wirksam dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde gelegt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG nicht expressis verbis vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1984, III ZR 227/82, insoweit in MDR 1984, 558 nicht veröffentlicht). Zwar ist vorliegend der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG erforderliche ausdrückliche bzw. durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses vorzunehmende Hinweis auf die Geschäftsbedingungen nicht erfolgt. Wegen der mit dem Anschluß- und Benutzungszwang verbundenen Besonderheiten wird man jedoch von dieser Voraussetzung eine Ausnahme machen können. Statt dessen wird man unterstellen müssen, daß der vom Anschluß- und Benutzungszwang betroffene Personenkreis Kenntnis von der Existenz derartiger Leistungsbedingungen hat. So legen üblicherweise alle Träger von Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie Gas, Wasser, Elektrizität, ihrer Tätigkeit allgemeingültige Leistungsbedingungen zugrunde. Das Vorhandensein derartiger, für alle dem Anschluß- und Benutzungszwang im Bereich der Daseinsvorsorge Unterworfenen gleichermaßen geltenden Bedingungen erfordert der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, unabhängig davon, ob das Benutzungsverhältnis öffentlich rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt ein Aushandeln verschiedener Einzelverträge mit den Benutzern aus, so daß die Verträge regelmäßig zu den allgemein geltenden Bedingungen zustande kommen. Die Kenntnis von der Existenz dieser Leistungsbedingungen wird man auch bei der Bekl. voraussetzen können, zumal diese sie nicht bestritten hat. Dieses rechtfertigt die Ausnahme zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG.

c) Die Bekl. konnte auch in zumutbarer Weise von den Leistungsbedingungen der Kl. Kenntnis nehmen, § 2 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Durch die Veröffentlichung der Leistungsbedingungen im Amtsblatt Berlin ist es der Bekl. - wie jedermann - möglich, vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

3. Unstreitig hat die Kl. den Eigentumswechsel auf die Streitverkündete der Kl. nicht vor Rechtshängigkeit der streitbefangenen Ansprüche angezeigt; die Kl. hat den Eigentumswechsel aufgrund eigener Ermittlungen am 6. Juli 1995 in Erfahrung gebracht. Gemäß Ziff. 1.4.7 der Leistungsbedingungen der Kl. haftet die Bekl. als Veräußerer des Grundstücks damit bis zum Ende des Monats, in dem die Kl. von dem Eigentumswechsel Kenntnis erlangt hat, also jedenfalls bis zum Ablauf des Monats Januar 1995, für den hier letztmalig Ansprüche geltend gemacht werden.

Es mag sein, daß, wie die Bekl. meint, es Zweck der Ziff. 1.4.6 i. V. m. 1.4.7. der Leistungsbedingungen ist, der Gefahr vorzubeugen, daß ein Anspruch gegen den nachfolgenden Eigentümer nicht mehr durchzusetzen ist. Das gilt dann aber jedenfalls nicht nur für den Fall, daß ein Anspruch nicht mehr besteht (was ohnehin schwerlich vorstellbar ist), sondern jedenfalls auch dann, wenn ein Anspruch nicht mehr realisierbar ist. Das ist vorliegend offenkundig der Fall, denn die Streitverkündete befindet sich in Liquidation.

Ziff. 1.4.7 der Leistungsbedingungen der Kl. kann nicht etwa dahingehend ausgelegt werden, daß der Veräußerer nur als Bürge haftet. Die in der mündlichen Vereinbarung vom 5. März 1999 erhobene Einrede der Vorausklage geht daher ins Leere.

Dagegen, daß Ziff. 1.4.7 der Leistungsbedingungen im Sinne einer Bürgschaft verstanden werden könnte, spricht bereits, daß eine Klausel in allgemeinen Leistungsbedingungen schwerlich der Schriftform des § 766 BGB entsprechen würde. Aber auch der Wortlaut der Klausel läßt eine derartige Auslegung nicht zu. Die Bezugnahme auf Ziff. 1.4.6, in der es heißt "haften gesamtschuldnerisch", und die Formulierung "haftet auch der Veräußerer" lassen nur die Auslegung zu, daß auch hier die gesamtschuldnerische Haftung gemeint ist. Die Formulierung ist nicht mißverständlich, sondern eindeutig.

4. Ziff. 1.4.7 der Leistungsbedingungen der Kl. verstößt auch nicht gegen § 3 AGBG, denn sie ist nicht überraschend. Es handelt sich hier nicht um eine Klausel, die die Pflicht eines Kunden zur Fortzahlung des Entgelts auch für diejenigen Fälle vorsieht, in denen der Verwalter seinerseits eine Gegenleistung nicht erbringt. Die Kl. hat die von ihr geschuldete Leistung der Straßenreinigung nämlich unbestritten weiterhin erbracht. Daß die Bekl. bis zur Anzeige des Eigentumswechsels für die Bezahlung weiterhin haftete, konnte für sie nicht überraschend sein, denn allgemein werden Rechtsverhältnisse nicht ohne entsprechende Erklärungen der Vertragspartner beendet. So endet beispielsweise auch die Pflicht zur Zahlung von Versicherungsprämien grundsätzlich nicht ohne Anzeige an den Versicherer, auch wenn das versicherte Interesse weggefallen ist (vgl. § 68 Abs. 2 VVG).

Hinzu kommt, daß durch die unstreitige Übersendung weiterer Rechnungen für die Bekl erkennbar war, daß die Kl. sie weiterhin als Verpflichtete ansah, die aber unstreitig auf die Rechnungen nicht reagierte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kosten der Straßenreinigung sind vom Grundstückseigentümer zu tragen, wobei es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen der BSR und dem Entgeltschuldner handelt. Die im Amtsblatt veröffentlichten Leistungsbedingungen der BSR sehen unter anderem vor, daß ein Eigentumswechsel schriftlich mitzuteilen ist und bis dahin der Veräußerer neben dem Erwerber weiter haftet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Kammergericht mit Urteil vom 5. März 1999 entschiedenen Fall war der Erwerber zahlungsunfähig, so daß die BSR den Veräußerer, der den Eigentumswechsel nicht angezeigt hatte, in Anspruch nahm. Zunächst war die Frage zu prüfen, ob die Leistungsbedingungen, bei denen es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, Vertragsbestandteil geworden waren. Grundsätzlich muß nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG bei Vertragsabschluß auf solche Bedingungen ausdrücklich hingewiesen werden. Das war hier nicht geschehen. Das Kammergericht meinte jedoch, wegen des Anschluß- und Benutzungszwanges müsse man hier eine Ausnahme machen, denn solche Leistungsbedingungen seien bei allen Trägern von Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge üblich.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ganz so überzeugend ist dieser Hinweis des Kammergerichts allerdings nicht, denn dabei handelt es sich um Rechtsverordnungen nach § 27 AGBG und eben nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach Meinung des Kammergerichts erfordert der Gleichheitssatz, daß solche Verträge nicht individuell ausgehandelt werden dürfen. Keine Bedenken hatte das Kammergericht auch gegen die Weiterhaftung des Veräußerers mangels Anzeige des Eigentumswechsels. Es handele sich nicht um eine überraschende Klausel, denn allgemein würden Rechtsverhältnisse nicht ohne entsprechende Erklärungen der Vertragspartner beendet.