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Straßenreinigungsentgelt

AG Schöneberg6 C 616/8704.01.1988GE 1988, 527

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Straßenreinigungsentgelt; Straßenfrontlänge

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Begriff der "Straßenfrontlänge" für die Berechnung der Straßenreinigungsentgelte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat die Straßenfrontlänge des Grundstücks des Bekl. zu Unrecht mit 24 m angesetzt. Die Straßenfrontlänge beträgt nur 18 m. Die linke seitliche Begrenzungslinie des Vorgartens des Bekl. gehört nicht zur Straßenfront. Die "Front" ist die Stirnseite, die Vorderseite (lat. frons = Stirn). Unter der Straßenfront eines Grundstücks ist nur eine Begrenzungslinie zu verstehen, die parallel zur Längsachse der Straße verläuft oder in ihrer Verlängerung mit der Längsachse der Straße einen sehr spitzen Winkel (bzw. in der Gegenrichtung einen sehr stumpfen Winkel) bildet. Die seitliche Begrenzungslinie des Vorgartens des Bekl. bildet aber mit der Längsachse der Straße einen rechten Winkel. Sie stellt nicht einen Teil der Front, sondern einen Teil der "Flanke" des Grundstücks des Bekl. dar. Diese Linie zur Straßenfrontlänge zu rechnen, wäre genauso sinn- und sprachwidrig, wie wenn man sagen wollte, ein Kraftfahrzeug, dem ein von rechts kommendes anderes Fahrzeug in die Seite gefahren sei, habe einen "frontalen Zusammenstoß" erlitten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Entscheidung betrifft den Fall, über den wir bereits berichtet haben (vgl. GE 1987, 1240 ff.); insofern kann der damals abgedruckte Lageplan noch ein paar zusätzliche Informationen liefern. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist inzwischen durch die Zurückweisung der Berufung (LG Berlin, Aktenzeichen 9 S 2/88) rechtskräftig geworden.