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Straßenreinigungsentgelt

AG Schöneberg7 C 111/9109.07.1991GE 1991, 887

BGB § 275 Abs. 1 ; § 323 Abs. 1 a.F.

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage, ob die Berliner Stadtreinigungs-Betriebe Reinigungsentgelte nacherheben können, wenn bei der Berechnung eine falsche Reinigungsklasse zugrunde gelegt wurde.

2. Zur Darlegungspflicht der Stadtreinigungs-Betriebe über erfolgte Straßenreinigung.

3. Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtreinigungs-Betriebe.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Land Berlin, vertreten durch die BSR) verlangt vom bekl. Grundstückseigentümer Nachzahlung von Straßenreinigungsentgelten. Danach seien die Straßenreinigungsentgelte irrtümlich nach der Reinigungsklasse 3 anstelle der Reinigungsklasse 2 berechnet worden. Unter Punkt 1.5.3 der Allgemeinen Leistungsbedingungen der BSR heißt es u. a., daß Entgeltansprüche in vier Jahren verjähren und Einwendungen gegen "die Berechnungsgrundlagen in den Rechnungen" innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrem Zugang schriftlich bei den BSR zu er heben seien. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kl. seine Reinigungsleistung für das Grundstück nach der Reinigungsklasse 2, nicht 3, hätte berechnen können, so daß sich rechnerisch der von dem Kl. begehrte Betrag ergeben mag. Ein Zahlungsanspruch des Kl. ist jedoch gemäß § 323 Abs. 1 BGB untergegangen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist als privatrechtliches Leistungsverhältnis ausgestaltet. Die Hauptleistungspflichten sind symallagmatisch verknüpft, d. h. das Leistungsentgelt kann der Kl. nur insoweit verlangen, als er seiner Reinigungspflicht auch nachkommt. Der Bekl. stützt sich auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB, welches ihn seiner Auffassung nach be rechtigt, das Restentgelt zurückzuhalten. Der Bekl. übersieht allerdings, daß die Pflicht des Kl., die Straßen zu reinigen, absoluten Fixcharakter hat und nicht - nach Jahren - nachgeholt werden kann. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB setzt aber voraus, daß die Leistung auch möglich ist (s. Palandt, BGB, 50. Aufl., § 320 Rdnr. 5). Aufgrund der Tatsache, daß die Reinigungspflichten nicht mehr für die Jahre 1986 bis 1989 nachholbar sind, kann sich der Bekl. aber mit Erfolg auf die Unmöglichkeit gemäß § 275 i. V. m. § 323 BGB berufen (Palandt, a.a.O., § 361 Rdnr. 1).

Der Kl., der Entgeltnachzahlungen auf der Grundlage der Reinigungsklasse 2 geltend macht, hat auf das Vorbringen des Bekl., er, der Kl., habe nicht, wie für die Reinigungsklasse 2 vorgesehen, 5 x in der Woche die Straße reinigen lassen, nur unsubstantiiert vorgetragen, er habe im maß gebenden Zeitraum auch die Reinigung der Burgemeisterstraße nach der richtigen Reinigungsklasse vorgenommen. Damit genügt der Kl. seiner Darlegungspflicht nicht. Es wäre erforderlich und ihm zuzumuten, im ein-zelnen anhand von Dienstplänen darzulegen, wann und wie oft die Straße in der Zeit von 1986 bis 1989 gereinigt wurde. Da der Kl. nur pauschal auf die ordnungsgemäße Ausführung der Reinigung verweist, konnte sein Vorbringen nicht Grundlage einer Beweisaufnahme, für die im übrigen ein Beweisantritt fehlt, sein.

Entgegen der Auffassung des Kl. ist der Bekl. nicht mit seiner Einwendung ausgeschlossen. Aus den Leistungsbedingungen Ziff. 1.5.3. kann der Kl. nur einen beschränkten, keinen umfassenden Einwendungsausschluß herleiten, der gerade nicht die Einrede der Unmöglichkeit ergreift.

Es kann dahinstehen, ob Ziffer 1.5.3 gegen die Vorschriften des AGB-Ge-setzes verstößt. Schon seinem Wortlaut nach erfaßt die Klausel lediglich Einwendungen, die sich gegen die Berechnungsgrundlage einer Entgeltforderung richtet. Legt man den Passus aus, so kann darin kein Ausschluß von Einwendungen materiell-rechtlicher Art, wie etwa eines Zurückbehaltungsrechtes, oder der §§ 323 ff. BGB sowie der Verwirkung gesehen wer-den. Die Fassung "Berechnungsgrundlagen" bezieht sich auf die Tarifblökke, aus denen sich der Entgeltanspruch im einzelnen errechnet; darüber hinaus möglicherweise noch auf die der Berechnung zugrunde liegenden Tatsachen, wie etwa die Länge der Straßenfront des Grundstücks. Der Kl., der sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer in den Leistungsbedingungen der BSR enthaltenen Ausschlußklausel beruft, übersieht, daß diese Rechtsprechung sich auf die alten Leistungsbedingungen, dort § 13 Abs. 6, Amtsblatt von Berlin 1970, S. 46, 48 bezieht. Die Klausel er-faßt, im Gegensatz zu Ziffer 1.5.3 der Leistungsbedingungen von 1982, ohne Einschränkung alle Einwendungen. Gerade die Tatsache, daß nach dem Wortlaut der Klausel von 1982 einschränkend Einwendungen nur ge-gen die "Berechnungsgrundlagen" erfaßt sein sollen, stützt die o. g. Aus-legung, da es darüber hinaus Einwendungen geben kann, die der Grundstückseigentümer nicht erst in einem nachgeschalteten Erstattungsverfahren geltend machen darf.

Es kommt hinzu, daß die Berufung auf eine Klausel, die einen Einwendungsausschluß enthält, rechtsmißbräuchlich ist, wenn die Einwendungen bereits begründet und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist (BGHZ 62, 323, 328). Derjenige, der sich auf solche Einwendungen beruft, soll nicht aufgrund einer formellen Rechtsposition gezwungen sein, einen wei-teren Prozeß zu führen. Da der Kl. mit seiner Behauptung, die Reinigungsleistungen habe er ordnungsgemäß nach Reinigungsklasse 2 erbracht, steht die Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 323 BGB schon jetzt fest.