Straßenreinigungsentgelt
BerlStRG § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Straßenreinigungsentgelt; Anlieger
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage, wer Anlieger im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes ist.
2. Zum Bedeutungsinhalt des "wirtschaftlichen Zwecks" in § 5 Abs. 2 Satz 2 StRG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung bleibt erfolglos. Die Bekl. ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht Anlieger und deshalb nicht gemäß § 7 Abs. 1 StRG zur Entrichtung von Entgelt für die Reinigung dieser Straße verpflichtet.
1. Anlieger im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes ist, wessen Grundstück an Bestandteile einer Straße im Sinne des § 2 Nr. 1 BerlStrG (gemeint: in der Fassung vom 9. Juni 1964) heranreicht (§ 5 Abs. 2 S. 1 StRG). Als solche Bestandteile kommen nach § 2 Nr. 1 Buchst. b BerlStrG Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Mittelstreifen und Bankette in Betracht. An solche Straßenbestandteile grenzt das Grundstück der Bekl. nicht an; es ist von ihnen vielmehr durch ein etwa 30 Meter breites Grundstück getrennt, welches - darüber sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung einig geworden - als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 3. November 1962 (GVBl. S. 1226) vom Kl. unterhalten wird.
2. Das Grundstück der Bekl. gilt ferner nicht kraft der Fiktion des § 5 Abs. 2 S. 2 StRG als an die Straße angrenzend. Die zwischen dem Grundstück und der Straße liegende öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist kein den in dieser Vorschrift aufgezählten Böschungen, Stützmauern, Grünstreifen und Vorgärten ähnliches Gelände; denn es dient nicht, wie diese, dem Schutz des Anliegergrundstücks vor Beeinträchtigungen durch die Straße und den dort herrschenden Verkehr, sondern einem von dem Anliegergrundstück unabhängigen eigenen Zweck, nämlich der Erholung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen).
Ob dies ein "wirtschaftlicher" Zweck im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 StRG ist, kann offenbleiben, da damit bereits das Tatbestandsmerkmal eines ähnlichen Geländes verneint ist. Der Senat neigt jedoch zu der Annahme, daß eine Grün- und Erholungsanlage als Gelände zu betrachten ist, welches in diesem Sinne "wirtschaftlich" benutzt wird. Dieser Begriff wird hier nicht so verstanden werden können, daß das unmittelbar an den Straßenkörper angrenzende Grundstück einer ökonomischen, auf Gewinn ausgerichteten Nutzung zugeführt sein müsse. Eine solche Auslegung würde eine Stütze weder in dem Gesetzeswortlaut finden, der in seiner beispielhaften Aufzählung keine Grundstücke nennt, die eigenen ökonomischen Zwecken dienen, noch im Gesetzeszweck: Die Pflicht des Anliegers zur Straßenreinigung ist dadurch gerechtfertigt, daß das jeweilige Grundstück zur Straße in einer sachlichen Verbindung steht, welche es generell ermöglicht, für die Grundstücksnutzung aus der Straßenreinigung Vorteile zu ziehen (vgl. dazu BVerwG NJW 1974, 1915). An einer solchen Beziehung wird es regelmäßig fehlen, wenn Straße und Grundstück durch ein Gelände getrennt sind, welches selbständigen grundstücksfremden Zwecken dient; ob diese zugleich ökonomischer Natur, also auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, kann dabei nicht maßgeblich sein. Es allein auf solche Zwecke abzustellen, verstieße deshalb gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung wird nicht zu diesem Ergebnis kommen können.
Vielmehr dürfte die Annahme vorzuziehen sein, daß das Wort "wirtschaftlich" auf den Begriff der Boden- oder Grundstückswirtschaft abgestellt ist, also allgemein darauf, welchem Nutzungszweck das Grundstück von dem hierfür Verantwortlichen zugeführt ist. Dafür spricht auch die Gesetzesgeschichte. In der vom Senat von Berlin gegebenen Begründung für den seinerzeitigen Entwurf des Straßenreinigungsgesetzes (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, V. Wahlperiode, Nr. 607 vom 17.1.1969) wird zu § 5 Abs. 2 (identisch mit dem jetzigen § 5 Nr. 2 StRG) angegeben, daß die Regelung auf den in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erfahrungen beruhe. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bejahte aber einen selbständigen wirtschaftlichen Zweck, wenn das Grundstück straßenfremden Zwecken diente und es nach seinem Gesamtbild eine Trennung zwischen Straße und dem vermeintlichen Anliegergrundstück schuf (vgl. OVG Berlin JR 1970, 437 m. Nachw.).
Folgt man dem, so besitzt der Begriff "wirtschaftlich" in § 5 Abs. 2 S. 2 StRG keine eigene Bedeutung, sondern ist synonym mit der Forderung, daß das Grundstück (nämlich aufgrund der Bewirtschaftungsmaßnahmen des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten) selbständigen Zwecken dienen müsse. Dieser Auffassung scheint auch der Senat von Berlin zu sein. In seinem Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 10/1742 vom 16. Oktober 1987) schlägt er die ersatzlose Streichung des Wortes "wirtschaftlich" vor, was er lediglich damit begründet, daß sich die im Satz 2 der Vorschrift genannten Kriterien, nämlich "Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen" in der Praxis als sinnvolle Abgrenzungskriterien be-währt hätten.
3. Der Umstand, daß die Grün- und Erholungsanlage im Jahre 1980 vom Bezirksamt zu öffentlichem Straßenland gewidmet worden ist, ist unerheblich. Die Widmung verändert nicht tatsächliche Verhältnisse und schafft somit keine Straße. Sie kann nur einem bereits vorhandenen Straßengelände die Eigenschaft "öffentlich" geben.