Straßenreinigungsentgelt
BerlStrRG 1988 § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3
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Straßenreinigungsentgelt; Äquivalenzprinzip; Härtefall
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Bemessung der Straßenreinigungsentgelte nach der Grundstücksgröße ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ver-stößt insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
2. Eine Ausnahmezulassung wegen unzumutbarer Härte nach § 5 Abs. 3 Straßenreinigungsgesetz scheidet auch dann aus, wenn durch die Neuregelung des Gesetzes eine erhebliche Steigerung der Entgelte (hier: 979 %) eintrat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt mit ihrer Klage die teilweise Befreiung von Straßenreinigungsentgelt.
Die Kl. ist Eigentümerin des gewerblich genutzten 30.268 m2 großen Grundstücks Gstraße in Berlin, dessen schmalste Grundstücksseite (61 m lang) an die Gstraße grenzt und sich etwa 340 m bis zum Hafengelände B.-West hinzieht, ohne an weitere öffentliche Straßen zu grenzen. Die Kl. hat-te bis zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) durch Ge-setz vom 13. Juli 1988 (GVBl. S. 977) ein Straßenreinigungsentgelt von jährlich 2.020,32 DM entrichten müssen. Unter dem Datum vom 23. Januar 1991 erstellten die Berliner Stadtreinigungs-Betriebe die Jahresrechnung für 1991, wonach die Kl. an Straßenreinigungsentgelt vierteljährlich 5.448,24 DM, insgesamt jährlich 21.792,96 DM, zahlen sollte. Der nunmehr geforderte erheblich höhere Jahresbetrag resultierte daraus, daß nach der Ge setzesneuregelung nicht mehr die Straßenfrontlänge eines Grundstücks als Berechnungsmaßstab (sog. Frontmetermaßstab), sondern gemäß § 7 Abs. 3 StrReinG die Grundstücksfläche für die Berechnung der Straßenrei-nigungsentgelte maßgeblich ist. Gegen diese Rechnung erhob die Kl. mit an die Berliner Stadtreinigungs-Betriebe gerichtetem Schreiben vom 28. Februar 1991 Einwendungen. Sie gab zum Ausdruck, die Rechnung nicht anerkennen zu wollen, da das von ihr zu entrichtende Straßenreinigungs-entgelt um 979 % gestiegen sei, obwohl sich weder die Nutzung/Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks noch der Leistungsumfang der Berliner Stadtreinigungs-Betriebe geändert habe. Auch unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße von 30.268 m2 und der Frontmeterlänge von 61 m könne angesichts der Lage und des Zuschnitts des Grundstücks in der wö-chentlich dreimaligen Straßenreinigung durch die Berliner Stadtreinigungs Betriebe keine Leistung gesehen werden, die ein Entgelt in der nun-mehr geforderten Höhe rechtfertige. Vielmehr sei vom Gesetzgeber das Äquivalenzprinzip verletzt worden. Im vorliegenden Fall sei auch unberücksichtigt geblieben, daß das Grundstück durch die Gstraße allenfalls bis zu einer Grundstückstiefe von 40 m erschlossen werde und daher nur insoweit von einem fiktiven Vorteil für das Grundstück im Zusammenhang mit der Reinigung der Gstraße gesprochen werden könne. Die Straßen für die innere Erschließung des Grundstücks müßten nämlich ohnehin auf ei-gene Kosten gereinigt werden. Weiter liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, da das Grundstück eine besondere Lage und einen besonderen Zuschnitt aufweise und nicht ohne weiteres wie andere Grundstücke gleicher Größe behandelt werden dürfe. Schließlich beantragte die Kl. hilfsweise gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG die Festsetzung eines verringerten Entgeltes in Höhe des bisherigen Entgeltes von jährlich 2.020,32 DM.
Das Schreiben der Kl. leiteten die Berliner Stadtreinigungs-Betriebe mit Schreiben vom 30. März 1991 an das Landeseinwohneramt Berlin weiter. Mit Bescheid vom 18. April 1991 lehnte das Landeseinwohneramt die Er-teilung einer Ausnahmezulassung gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG ab, da für die Kl. keine unzumutbare Härte im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Durch die gesetzliche Neuregelung würden erstmals alle Grundstückseigentümer - entsprechend der Größe ihrer Grundstücke - gleichmäßig zu den Straßenreinigungsentgelten herangezogen. Die damit für Anlieger und Hinterlieger im Einzelfall verbundene höhere Entgeltzahlung sei Ziel der gesetzlichen Regelung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet; die ablehnenden Bescheide vom 18. April 1991 und 27. Mai 1991 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Herabsetzung des in Höhe von 21.792,96 DM geforderten Straßenreinigungsentgeltes kommt nicht in Betracht.
Die Kl. ist Anliegerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1989, GVBl. S. 2157), da ihr Grundstück im Sin-ne von § 5 Abs. 2 StrReinG an die Gstraße angrenzt. Als Anliegerin der im Straßenverzeichnis A aufgeführten Gstraße hat sie gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG Entgelte für die Straßenreinigung zu entrichten. Nach der Neu-fassung des StrReinG vom 13. Juli 1988 (GVBl. S. 977) werden die Ent-gelte aus den Tarifen und aus den jeweiligen Grundstücksflächen nach Quadratmetern ermittelt.
§ 7 Abs. 3 StrReinG unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Folge der Nichtigkeit des Gesetzes.
Mit der Neufassung des Straßenreinigungsgesetzes wollte der Berliner Gesetzgeber eine gerechtere Regelung schaffen. Durch den Übergang vom bisherigen Frontmetermaßstab zum Grundflächenmaßstab sollte ei-ne gleichmäßige Heranziehung aller Grundstückseigentümer einschließlich der Hinterlieger zu den Straßenreinigungsentgelten entsprechend der Größe ihrer Grundstücke erreicht werden (vgl. amtl. Begründung, AOH-Drs. 10/1742, S. 2 f.). Nach der früheren Regelung des § 7 Abs. 1 StrReinG waren die Straßenreinigungsentgelte nur von den Anliegern, d. h. den Ei-gentümern der an die Straßen angrenzenden Grundstücke, zu tragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a. F.), wobei für die Berechnung der Entgelte auf die Straßenfrontlänge abgestellt wurde. Diese Regelung hatte zur Folge, daß die Eigentümer der sog. Hinterliegergrundstücke nicht oder nur ge-ringfügig an den Straßenreinigungsentgelten beteiligt werden konnten.
Diese bisherige Regelung des Straßenreinigungsgesetzes ist zwar von der Rechtsprechung für verfassungsmäßig gehalten worden (vgl. BGH LM Art. 3 GG Nr. 133 Bl. 2). Daraus ist nun aber nicht zu folgern, daß jede an-dere gesetzliche Regelung wie § 7 Abs. 3 StrReinG n. F. gegen den Gleich heitssatz verstoßen müßte (so offenbar auch bereits OVG Berlin, Urteil vom 29. August 1989 - OVG 4 B 13.89 - S. 9). Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG kommt vielmehr nur dort in Betracht, wo die gleiche oder unglei-che Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre (BVerfGE 49, 343, 360; BVerwG Buchholz 401.61 Nr. 1 S. 1, 11). Insbesondere im Abgabenrecht hat der je-weilige Gesetz- oder Satzungsgeber ein weites gesetzgeberisches Ermessen hinsichtlich der Frage, welche Fälle gleich oder ungleich behandelt werden sollen (BVerwG Buchholz 401.84 Nr. 20 S. 20, 21). Ob der Ge setzgeber innerhalb des ihm zukommenden weiten Ermessens die zweck-mäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung getroffen hat, ist unter dem Gleichheitssatz nicht zu prüfen (BVerwG Buchholz 401.84 Nr. 22 S. 43, 45). Zudem kommt das Abgabenrecht aus Gründen der Praktikabilität nicht umhin, sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen (BVerwG Buchholz 401.61 Nr. 1 S. 11), also auf das abzustellen, was sich an Kon-stellationen typischerweise ergibt. Die Anwendung des Gleichheitssatzes kann nicht dazu führen, für jeden denkbar anders gelagerten Fall von vorn-herein gesetzliche Regelungen vorzusehen, da ansonsten die Praktikabilität der Abgabentatbestände nicht mehr gewährleistet wäre. In Fällen, in denen Unbilligkeiten das zumutbare Maß überschreiten, muß ggf. durch eine zusätzliche gesetzliche Regelung zum Ausgleich von unbilligen Härten geholfen werden (BVerwG Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 2). Dies ist in Gestalt der Regelung des § 5 Abs. 3 StrReinG geschehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Ge-setzgeber insbesondere nicht verwehrt, unmittelbar an der Straße liegende Grundstücke und sogenannte Hinterliegergrundstücke auch hinsichtlich der Entgelthöhe gleich zu bewerten, denn das objektive Interesse der Eigentümer anliegender Grundstücke einerseits und der Eigentümer hin-terliegender Grundstücke andererseits an der Reinigung der sie erschließenden Straße unterscheidet sich nur geringfügig oder nur in atypischen Ausnahmefällen (BVerwG Buchholz 401.84 Nr. 60 S. 55 f.). Art 3 Abs. 1 GG verlangt für die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer lediglich ei-ne objektive Beziehung zur Straße, wobei nicht so sehr die Frage des An-grenzens des Grundstücks an die Straße (und damit eng verbunden die Straßenfrontlänge) von maßgeblicher Bedeutung, sondern nur ein mögliches Kriterium ist. Im besonderen Maße entscheidend ist vielmehr, daß sämtliche Eigentümer, die über einen Zugang bzw. eine Zufahrt zur Straße verfügen und demzufolge die Möglichkeit zu ihrer verkehrlichen und wirt-schaftlichen Nutzung innehaben, Vorteile aus der Straßenreinigung zu zie-hen vermögen (BVerwG Buchholz 401.84 Nr. 23 S. 46, 48; BVerwG Buch-holz 401.84 Nr. 65 S. 7 f.). In diesem Zusammenhang vermag die Grund-stücksgrundfläche durchaus Aufschluß über das Maß des Vorteils ergeben (Hess. VGH DVBl. 1986, 778). Aus demselben Grund stellt die Einfüh-rung des sogenannten Grundflächenmaßstabes auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips dar. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck der Verhältnismäßigkeit, der in Verbindung mit dem Gleichheitssatz lediglich for-dert, daß bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in et-wa gleich hohe Gebühren bzw. Entgelte bezahlt werden (sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab), wobei die Gebühren bzw. Entgelte nicht in einem auf-fälligen Mißverhältnis zur erbrachten Leistung stehen dürfen (BVerwG Buchholz 401.84 Nr. 25 S. 6, BVerwG Buchholz 401.84 Nr. 45 S. 11, 16; BVerwG Buchholz 401.84 Nr. 60 S. 55 f.). Das Entgelt muß hingegen nicht etwa nach der jeweiligen konkreten Kostenverursachung bemessen werden (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 B 53.82 - S. 11). Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang noch, daß nach der Regelung des § 7 Abs. 1 StrReinG ohnehin nur 75 % der Straßenreinigungskosten durch Entgelte abzudecken sind; die restlichen 25 % der Kosten trägt das Land Berlin.
Der Bekl. hat zu Recht eine teilweise Befreiung der Kl. vom Straßenreinigungsentgelt abgelehnt.
Gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG kann die zuständige Behörde, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift für Anlieger und Hin-terlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungs-Betrieben von denen mit der Anlieger- oder Hinterlieger-eigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen. Durch diese Regelung wird ein Ausgleich für außergewöhnliche Härten ermöglicht, die sich aus der sehr formalen Regelung über die Anliegereigenschaft ergeben (amt. Begründung, AOH-Drs. 7/1236 zu § 5). Im vorliegenden Fall grenzt zwar die schmalste Grundstücksseite von 61 m Länge des recht großen und relativ weit in die Tiefe gehenden Grund-stücks an die Gstraße, was zur Folge hatte, daß die Kl. durch die bisherige gesetzliche Regelung außerordentlich begünstigt wurde im Vergleich zu erheblich kleineren Grundstücken mit insgesamt größerer Frontmeterlänge. Der Gesetzgeber hat nun gerade diese Konstellation als nicht gerecht empfunden und mit der Neuregelung des § 7 Abs. 3 StrReinG beabsichtigt, Eigentümer von Grundstücken mit geringer Straßenfrontlänge stärker an den Kosten für die Straßenreinigung zu beteiligen. Das bedeutet, daß die Frontmeterlänge für die Frage des Vorliegens unzumutbarer Härten völlig unerheblich ist. Indem die Kl. die "Außergewöhnlichkeit" ihrer Belastung aus der Diskrepanz zwischen Grundstücksstraßenfront und Grundstücksgröße ableitet, greift sie allein den Gebührenmaßstab an. Tatsachen, die eine unzumutbare Härte begründen könnten, trägt sie damit hingegen nicht vor. Auch im übrigen kommt unter dem Gesichtspunkt des im Rah-men des § 5 Abs. 3 StrReinG bei der Prüfung der unzumutbaren Härte her-anzuziehenden Äquivalenzprinzips (OVG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 B 53.82 - S. 11) die Bejahung einer unzumutbaren Härte nicht in Betracht. Die Kl. hat nicht dargetan, daß sie trotz der gewerblichen Nut-zung ihres Grundstücks nur geringe Vorteile aus der Reinigung der Gstra-ße zu ziehen vermag. Die von ihr vorgebrachte Tatsache, für die Erschließung und Reinigung innerhalb ihres Grundstücks schließlich selbst sorgen zu müssen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Diese Pflicht trifft alle Grundstückseigentümer gleich. Naturgemäß haben Eigentümer größerer Grundstücke auch höhere Kosten für die Unterhaltung und Nutzung ihrer Grundstücke zu tragen. Zudem vermindert die Kostentragungspflicht für die innere Erschließung auch keineswegs die Vorteile, die die Nutzung der öffentlichen Straße für die Kl. bietet, stellt diese doch den für das Ge-werbe unentbehrlichen Kontakt nach außen dar (sog. Erschließungsfunktion). Es kann insbesondere auch keine Rede davon sein, daß die Gstraße das Grundstück lediglich bis zu einer Tiefe von 40 m erschließe.
Da es bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 3 StrReinG "unzumutbare Härten" fehlt, war für Ermessenserwägungen seitens des Bekl. gar kein Raum.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Ebenso KG GE 1992, 1317
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach der ursprünglichen Fassung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes waren die Gebühren allein nach der Länge der Straßenfront zu berechnen, wodurch Eigentümer von Grundstücken mit geringer Straßenfrontlänge, aber großer Grundfläche erheblich bevorzugt wurden. Die Regelung war zwar noch verfassungsgemäß, wurde jedoch allgemein als unbillig empfunden, weswegen seit 1988 der Frontmetermaßstab abgeschafft wurde und nunmehr die Grundstücksfläche maßgeblich ist. Ein Eigentümer aus Neukölln hatte hierdurch erheblich mehr Straßenreinigungsentgelt zu zahlen; die Steigerung betrug knapp 1.000 %.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Klage des Eigentümers vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieb erfolglos, denn das neue Straßenreinigungsgesetz ist nicht nur verfassungsmäßig, sondern auch gerechter, wie das Verwaltungsgericht feststellte. Der Eigentümer hatte keinen Anspruch auf Beibehaltung des früheren unbilligen Maßstabes, weswegen auch eine Ausnahmezulassung durch das Landeseinwohneramt auf Festsetzung eines verringerten Entgeltes ausschied.