Straßenreinigungsentgelt, Berechnung nach Grundstücksfläche, Landschaftsschutzgebiet
BerlStrG 1988 § 5 Abs. 3 , § 7 Abs. 3 und 5
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 7 Abs. 3 Straßenreinigungsgesetz Berlin ist verfassungsgemäß.
2. Das Straßenreinigungsentgelt ist auch dann nach der gesamten Grundstücksfläche zu berechnen, wenn der überwiegende Teil (hier: ca. 4/5) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren für ihr Grundstück L.-Weg in Berlin-Hermsdorf die teilweise Befreiung vom Straßenreinigungsentgelt.
Von dem 3.322 m2 großen Grundstück, das mit seiner schmalsten Seite an die Straße grenzt, ist eine Fläche von 2.593 m2 durch die Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Fließes im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 8. Mai 1990 (GVBl. S. 1014) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen (zuvor bestand die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich der Niederungen am Tegeler Fließ vom 21. Februar 1955, GVBl. S. 121). Durch den bis zum Hermsdorfer See reichenden und nicht eingefriedeten Teil ihres Grundstücks, der Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes ist, führt ein schmaler Pfad, da das hauptsächlich aus Sumpf- und Wasserflächen bestehende Gelände größtenteils nicht betreten werden kann. Für die Öffentlichkeit ist der unter Landschaftsschutz gestellte Grundstücksteil nicht zugänglich.
Im Jahre 1990 zahlten die Kl. pro Quartal ein Straßenreinigungsentgelt in Höhe von 22,80 DM. Für das Jahr 1991 stellten die Berliner Stadtreinigungs-Betriebe (BSR) den Kl. vierteljährlich 199,32 DM für die Straßenreinigung in Rechnung. Die nunmehr geforderten höheren Beträge resultieren daraus, daß nach der Neuregelung des Straßenreinigungsgesetzes durch Gesetz vom 13. Juli 1988 (GVBl. S. 977) nicht mehr die Straßenfrontlänge des Grundstücks als Berechnungsmaßstab (sog. Frontmetermaßstab), sondern gemäß § 7 Abs. 3 des Straßenreinigungsgesetzes die Grundstücksfläche für die Berechnung der Straßenreinigungsentgelte maßgeblich ist.
Mit an die BSR gerichtetem Schreiben vom 30. Januar 1991 wandten sich die Kl. gegen die Neuberechnung und beantragten, bei der Festsetzung des Straßenreinigungsentgelts ausschließlich die Fläche von 729 m2 zu berücksichtigen, die nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sei. Zur Begründung führten sie aus, daß die Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der Niederungen am Tegeler Fließ jegliche wirtschaftliche und tatsächliche Nutzung des geschützten Gebietes aus Gründen des Na-tur- und Landschaftsschutzes, also zugunsten der Allgemeinheit verbiete. Daher dürfe die Berechnung des Straßenreinigungsentgelts allein nach Maßgabe der 729 m2 großen Nutzfläche erfolgen. Im übrigen müsse die nach § 7 Abs. 5 vorgesehene Befreiung vom Straßenreinigungsentgelt für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt würden, erst recht für Landschaftsschutzgebiete gelten, da diese rechtlich von jeder Nutzung ausgeschlossen seien und somit auch keine Straßen vorhanden seien, die verschmutzt werden könnten.
Den Antrag der Kl. wies das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 22. Mai 1991 zurück. Eine Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 3 des Straßenreinigungsgesetzes könne nicht erteilt werden, da sich aus den mit der Anliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen für die Kl. keine unzumutbare Härte ergebe. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Straßenreinigungsgesetzes beabsichtigt, alle Grundstückseigentümer gleichmäßig - entsprechend ihrer Grundstücksfläche - zu den Straßenreinigungsentgelten heranzuziehen. Die damit im Einzelfall für Anlieger und Hinterlieger verbundene höhere Entgeltzahlung sei Ziel der gesetzlichen Regelung. Der als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks müsse bei der Berechnung der Entgelte einbezogen werden, da er für die Kl. zugänglich sei und naturverträgliche Nutzungen nicht ausschließe. Eine Befreiung vom Straßenreinigungsentgelt nach § 7 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes komme nicht in Betracht.
Gegen den Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin legten die Kl. am 26. Juni 1991 mit der Begründung Widerspruch ein, ihr Grundstück, das zu fast 4/5 ein dem Landschaftsschutz unterstelltes Sumpf- und Überschwemmungsgebiet des Tegeler Fließes sei, könne nicht mit einem Mehrfamilien hausgrundstück gleicher Größe verglichen werden. Die Erhöhung des Straßenreinigungsentgelts sei auch deshalb unzulässig, weil sie mehr als das Neunfache betrage, obwohl die tatsächlichen Verhältnisse und die staatliche Gegenleistung gleichgeblieben seien. Damit erhalte das Straßenreinigungsentgelt den Charakter einer Steuer.
Den Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz durch Widerspruchsbescheid vom 5. September 1991 zurück. Eine allein auf der Gesetzesänderung beruhende Erhöhung des Straßenreinigungsentgelts bedeute noch keine unzumutbare Härte. Die Straßenreinigungsentgelte stellten keine unmittelbare Gegenleistung für die Reinigung vor einem bestimmten Grundstück dar, sondern bestimmten den persönlichen Beitrag des einzelnen an den Gesamtkosten der Reinigung öffentlichen Straßenlandes. Eine Befreiung vom Straßenreinigungs entgelt nach § 7 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes sei nicht möglich, da der Gesetzgeber land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen deshalb ausgenommen habe, weil diese in ihrer spezifischen Eigenart auch von der Allgemeinheit zu Erholungszwecken kostenlos genutzt werden könnten. Ein Härtefall sei schließlich nur denkbar, wenn den Kl. ein Betreten des Landschaftsschutzgebietes etwa durch Einzäunungen der Naturschutzbehörde unmöglich wäre.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide vom 22. Mai 1991 und 5. September 1991 rechtmäßig sind und die Kl. nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Herabsetzung des Straßenreinigungsentgelts kommt nicht in Betracht.
Die Kl. sind Anlieger im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes - StrReinG - vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1989 (GVBl. S. 2157), da ihr Grundstück im Sinne von § 5 Abs. 2 StrReinG an den L.-Weg angrenzt. Als Anlieger des im Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführten L.-Weges haben sie gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG Entgelte für die Straßenreinigung zu entrichten, die gemäß § 7 Abs. 3 StrReinG aus den Tarifen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach Quadratmetern ermittelt werden.
§ 7 Abs. 3 StrReinG unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Folge der Nichtigkeit des Gesetzes (Urteil der Kammer vom 21. Oktober 1992 - VG 1 A 235.91 -).
Mit der Neufassung des Straßenreinigungsgesetzes wollte der Berliner Gesetzgeber eine gerechtere Regelung schaffen. Durch den Übergang vom bisherigen Frontmetermaßstab zum Grundflächenmaßstab sollte ei-ne gleichmäßige Heranziehung aller Grundstückseigentümer einschließlich der Hinterlieger zu den Straßenreinigungsentgelten entsprechend der Größe ihrer Grundstücke erreicht werden (vgl. amtliche Begründung, Ab-geordnetenhaus-Drucksache 10/1742, S. 2 f.). Nach der früheren Regelung des § 7 Abs. 1 StrReinG waren die Straßenreinigungsentgelte nur von den Anliegern, d. h. den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke, zu tragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a. F.), wobei für die Berechnung der Entgelte auf die Straßenfrontlänge abgestellt wurde. Die-se Regelung hatte zur Folge, daß die Eigentümer der sog. Hinterliegergrundstücke nicht oder nur geringfügig an den Straßenreinigungskosten beteiligt werden konnten.
Diese bisherige Regelung des Straßenreinigungsgesetzes ist von der Rechtsprechung für verfassungsmäßig gehalten worden (vgl. BGH, LM Art. 3 GG Nr. 133, Bl. 2). Daraus ist nun aber nicht zu folgern, daß jede andere gesetzliche Regelung wie § 7 Abs. 3 StrReinG n. F. gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen müßte (so offenbar auch OVG Berlin, Urteil vom 29. August 1989 - OVG 4 B 13.89 -, S. 9). Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG kommt vielmehr nur dort in Betracht, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre (BVerfGE 49, 343, 360; BVerwG, Buchholz 401.61 Nr. 1 S. 1, 11). Insbesondere im Abgabenrecht hat der jeweilige Gesetz- oder Satzungsgeber ein weiteres gesetzgeberisches Ermessen hinsichtlich der Frage, welche Fälle gleich oder ungleich behandelt werden sollen (BVerwG, Buchholz 401.84 Nr. 20 S. 20, 21). Ob der Gesetzgeber innerhalb des ihm zukommenden weiten Ermessens die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung getroffen hat, ist unter dem Gleichheitssatz nicht zu prüfen (BVerwG, Buchholz 401.84 Nr. 22 S. 43, 45). Allerdings müßte streng genommen für jede Straße eine gesonderte Kostenermittlung erfolgen. Wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes kann jedoch davon abgesehen werden (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rdnr. 473; HessVGH, DVBl. 1986, 778). Das Abgabenrecht kommt aus Gründen der Praktikabilität nicht umhin, sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen (BVerwG, Buchholz 401.61 Nr. 1 S. 11), also auf das abzustellen, was sich an Konstellationen typischerweise ergibt. Die Anwendung des Gleichheitssatzes kann nicht dazu führen, für jeden denkbaren anders gelagerten Fall von vornherein gesetzliche Regelungen vorzusehen, da ansonsten die Praktikabilität der Abgabentatbestände nicht mehr gewährleistet wäre. In Fällen, in denen Unbilligkeiten das zumutbare Maß überschreiten, muß gegebenenfalls durch eine zusätzliche gesetzliche Regelung zum Ausgleich von unbilligen Härten geholfen werden (BVerwG, Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 2). Dies ist in Gestalt der Regelungen des § 5 Abs. 3 StrReinG geschehen.
Der Bekl. hat zu Recht eine teilweise Befreiung der Kl. vom Straßenreinigungsentgelt abgelehnt.
Gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG kann die zuständige Behörde, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 der Vorschrift für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungs-Betrieben von den mit der Anlieger - oder Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen. Durch diese Regelung wird ein Ausgleich für außergewöhnliche Härten ermöglicht, die sich aus der sehr formalen Regelung über die An-liegereigenschaft ergeben (amtliche Begründung, Abgeordentenhaus Drucksache 7/1236 zu § 5). Die Kl. sind aufgrund der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Fließes in der Nutzung ihres unter Landschaftsschutz gestellten Grundstücksteils nicht derart eingeschränkt, daß dessen Einbeziehung bei der Berechnung der Straßenreinigungsentgelte als unzumutbare Härte angesehen werden müßte. Zwar verbietet § 6 Nr. 8 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Fließes im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 8. Mai 1990 (GVBl. S. 1014) die Er-richtung baulicher Anlagen und schließt damit eine wirtschaftliche Nutzung dieses Grundstücksteils aus. Die fehlende wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit kann jedoch nicht zur Annahme einer unzumutbaren Härte führen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, daß Eigentümern von Grundstücken auch im übrigen - insbesondere auf baurechtliche Vorschriften beruhende - Beschränkungen auferlegt werden. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber in allen diesen Fällen die Möglichkeit einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 3 StrReinG eröffnen wollte, sind nicht vorhanden. Dies würde auch der gesetzgeberischen Zielsetzung, für die Berechnung der Straßenreinigungsentgelte einen praktikablen und damit zwangsläufig pauschalisierenden Maßstab vorzusehen, zuwiderlaufen, da dann nicht nur in ganz eng umgrenzten Fällen eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müßte. Deswegen könnte hier nur vom Vorliegen einer unzu-mutbaren Härte ausgegangen werden, wenn den Kl. überhaupt keine Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des unter Landschaftsschutz gestellten Grundstücksteils verbliebe. Dies ist indes nicht der Fall. Das Gelände ist für die Kl. zugänglich (vgl. auch Nr. 6 der vorläufigen Ausführungsvorschriften über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht bei nicht gewerblich genutzten Grundstücken, ABl. Berlin 1992, S. 1370) und damit zur Erholung nutzbar. Hinzu kommt, daß der den Kl. mögliche Na-turgenuß gerade durch die Unterschutzstellung auch des angrenzenden Geländes mit ihren positiven Auswirkungen auf Ruhe und Erholung eine besondere Qualität erhält.
Die Kl. haben auch keinen Anspruch nach § 4 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 5 StrReinG auf Befreiung vom Straßenreinigungsentgelt. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Ausnahmevorschrift von der Erwägung leiten lassen, daß Straßen, die land- und forstwirtschaftliche Gebiete umgeben, keinen nennenswerten Erschließungsvorteil bieten und darüber hinaus der erholungssuchenden Bevölkerung als Zufahrt dienen. Eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften kommt nicht in Betracht, da der L.-Weg für die Kl. Erschließungsfunktion hat und vergleichbare Voraussetzungen hinsichtlich des nicht für die Allgemeinheit zugänglichen Landschaftsschutzgebietes auf dem Grundstück der Kl. nicht vorliegen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Berliner Straßenreinigungsgesetz hatte eine Umlage der Entgelte zunächst nur nach Frontmetern an der Straßenseite vorgesehen, wodurch die sog. Hinterlieger ungerecht begünstigt wurden. Seit einigen Jahren ist statt dessen eine Umlage nach der Grundfläche vorgesehen, die jeden Grundstückseigentümer gleichmäßig trifft.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auch wenn dadurch die bisher Bevorteilten im Einzelfall erheblich mehr zu zahlen haben, ist dies nicht sach- oder verfassungswidrig, wie erst vor kurzem das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 25. August 1993 bestätigt hat. Dabei hatte sich das Verwaltungsgericht mit dem Sonderfall eines Grundstückseigentümers zu beschäftigen, dessen Haus auf einem Grundstück stand, das überwiegend als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen war. Auch diese Fläche sei jedoch mit zu berücksichtigen, meinte das Verwaltungsgericht, denn schließlich sei es für die Allgemeinheit nicht zugänglich und biete dem Eigentümer einen "Naturgenuß".