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Straßenreinigungsentgelt

AG Schöneberg15 C 276/9420.01.1995GE 1996, 189

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Straßenreinigungsentgelt; Reinigung; Minderung; Anschlußzwang; Benutzungszwang; Laubbeseitigung; Entgeltminderung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Grundstückseigentümer schuldet kein Straßenreinigungsentgelt für nicht erbrachte Leistungen; bei mangelhafter Reinigung steht ihm ein Minderungsrecht zu.

2. Dies kann weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch Rechtsverordnung ausgeschlossen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist als Erbbauberechtigte des Grundstücks P.-Straße in Berlin Zehlendorf aufgrund des bestehenden Anschluß- und Benutzungszwanges zur Entgegennahme und Bezahlung der Straßenreinigungsleistungen der Kl. verpflichtet.

Die Kl. verlangt von der Bekl. die Bezahlung von Straßenreinigungsentgelt für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1993. (...)

Die Bekl. behauptet, die Straßenreinigung sei von der Kl. im streitbefangenen Zeitraum nicht in genügender Weise durchgeführt worden, weswegen sie das Entgelt für diejenigen Tage, an denen trotz bestehender Reinigungspflicht keine Reinigung durchgeführt worden sei, verhältnismäßig und in entsprechender Anwendung von § 634 BGB gekürzt habe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die Bekl. ist verpflichtet, an die Kl. noch den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Betrag an Straßenreinigungsentgelt gemäß § 7 Abs. 1 StrRG zu entrichten.

Die Klage ist nicht vollen Umfangs schlüssig. Denn bereits nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Kl. die ihr obliegenden Reinigungsaufgaben nicht vollständig erbracht. Da nur das zwischen den Parteien bestehende Grundverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, die Abwicklung jedoch privatrechtlicher Natur ist, kann sich die Bekl. hier zu Recht auf eine entsprechende Anwendung von § 634 BGB berufen, soweit der geforderten Entgeltzahlung eine entsprechende Gegenleistung nicht gegenübersteht. Ein solches Minderungsrecht kann weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch Rechtsverordnung ausgeschlossen werden. Denn es stellte eine unbillige und durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung der Straßenanlieger dar, ihnen die Bezahlung nicht erbrachter Leistungen abzuverlangen.

Bereits aus der von der Kl. selbst überreichten Aufstellung ihres Betriebshofes vom 9. Mai 1994 ergibt sich, daß an 94 von insgesamt 385 Einsatzta-gen ohne plausiblen Grund eine Reinigung vor dem Grundstück der Bekl. nicht durchgeführt worden ist. Insoweit ist die Klage jedenfalls ohne wei-teres unschlüssig (ohne daß es darauf ankommt, daß die Bekl. für einzelne Tage sogar das Gegenteil behauptet!). Dabei ist von einer Nichtreinigung "ohne plausiblen Grund" einmal dann auszugehen, wenn überhaupt kein Grund angegeben worden ist. Aber auch dann, wenn - wie angegeben - "wegen Personalmangels" nicht gereinigt worden ist. Insoweit darf auf die Ausführungen in dem den Parteien bekannten Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 25. Juni 1993 (15 C 612/92) hingewiesen werden, wo das Amtsgericht bereits ausgeführt hat, daß die Kl. die Straßenreinigungsentgelte von den Anliegern schließlich dafür bekommt, daß sie damit ihrerseits eine genügende Zahl an Reinigungskräften einstellt.

Jedoch hat die Kl. unstreitig auch an zwei Sonnabenden Sondereinsätze gefahren, so daß sich die Zahl der Nichtreinigungstage um zwei vermindert. Insoweit kann es der Kl. nicht verwehrt sein, ihrer Reinigungspflicht in der Reinigungsklasse 2 statt beispielsweise an einem Donnerstag an einem Sonnabend nachzukommen.

Aus Rechtsgründen ist jedoch die Bekl. auch nicht mit den Kosten des durch die Personalversammlung am 3. November 1993 ausgefallenen Reinigungstages zu belasten. Zwar ist die Kl. gehalten, eine solche Veranstaltung während der Arbeitszeit durchzuführen. In dieser Zeit ist sie tatsächlich verhindert, die der Bekl. geschuldeten Leistungen zu erbringen, jedoch entfällt dafür auch ihr Anspruch auf Entgelt. Es ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, warum hier die Kl. anders gestellt werden sollte als ein beliebiger anderer Werkunternehmer, der im Fall des Stattfindens einer Betriebsversammlung gegenüber seinen Kunden auch keine Werkleistungen durch seine Angestellten erbringen und demgemäß für sie - mangels Vorliegens eines abnahmefähigen Werkes - auch keinen Werklohnanspruch geltend machen kann, §§ 640, 641 I BGB. Mithin entfällt auch für diesen Tag eine Vergütungspflicht der Bekl. allein aufgrund des insoweit unschlüssigen Klagevorbringens.

Soweit die Bekl. sich dahin einläßt, daß sich die Kl. für die Zeit vom 19. bis 26. November 1993 zu Recht auf die Erbringung von Winterdienst anstelle der üblichen Straßenreinigungsleistungen beruft, dies aber nicht für die Zeit vom 22. November bis 10. Dezember 1993 gelten solle, so ist das jedenfalls widersprüchlich, soweit es den Zeitraum vom 22. bis 26. November 1993 betrifft. Für die beiden Wochen danach, nämlich die Arbeitswoche vom 29. November bis 3. Dezember 1993 und die Arbeitswoche vom 6. Dezember bis 10. Dezember 1993 teilt das Gericht jedoch die Auffassung der Bekl. Denn auch nach der Erinnerung des Gerichts hat ein kurzer Wintereinbruch lediglich im November 1993 stattgefunden. Mithin sind weitere 10 Tage, insgesamt also bisher 103 Tage wegen zu Unrecht nicht erbrachter Leistungen von der Rechnung der Kl. abzuziehen.

Ungerechtfertigt sind die Einwendungen der Bekl. jedoch, soweit sie die Nichtreinigung am 15. Oktober 1992, am 20. Oktober 1992, am 27. September 1993, am 4. Oktober 1993, am 7. Oktober 1993, am 14. Oktober 1993, am 22. Oktober 1993, am 30. Oktober 1993 und am 2. November 1993 beanstandet. Dabei geht das Gericht davon aus, daß es sich bei dem hier in der Aufstellung enthaltenen Zusatz "Kolonnenarbeit" um Laubbeseitigung handelt. Denn diese taucht sonst in der Liste nicht auf, muß aber, da auch im Herbst 1992 und 1993 das Laub herabgefallen ist, von der Kl. verrichtet worden sein. Die insoweit mit der Begründung "nicht gereinigt" (Kolonnenarbeit) in der Aufstellung vom Mai 1994 enthaltenen streitbefangenen Tage muß die Bekl. daher bezahlen, da sie allesamt in demjenigen Zeitraum des Jahres liegen, in dem das Laub gefallen ist und der Beseitigung harrte. Die gewöhnlichen Straßenreinigungsarbeiten dürfen dann auch entfallen, wie sich aus Ziff. 1.1.2 der Leistungsbedingungen der BSR vom 17. Dezember 1991 ergibt - eine Leistungsbedingung, die der Herbstlaubbeseitigung für eine gewisse Zeit vor der gewöhnlichen Straßenreinigung den Vorrang einräumt und die das Gericht für nachvollziehbar, zumutbar und vernünftig hält.

Für die übrigen streitbefangenen Tage ergibt sich unter Würdigung der Beweisaufnahme, der überreichten Unterlagen sowie der Ausführungen der Parteien hierzu folgendes Bild:

Die Würdigung der Aussagen bezüglich des 18. August 1993, der Zeit vom 24. bis 26. August 1993, des 8. September 1993, des 13. September 1993 und des 21. September 1993 ergibt, daß für diese Tage jedenfalls bereits deswegen von einer Reinigung der Straße durch die Kl. auszugehen ist, weil der von der Bekl. für die Nichtreinigung gegenbeweislich benannte Zeuge S. diese nicht bestätigt, sondern für diese Tage ausdrücklich ausgesagt hat, daß die Reinigung vorgenommen worden sei. Mithin hat die Kl. hierfür auch einen Entgeltanspruch.

Aber auch für die Tage 4. August 1992, 14. August 1992, 21. August 1992, 27. August 1992, 29. September 1992; 8. Februar 1993, 16. August 1993, 17. August 1993, 23. August 1993, 27. August 1993, 6. und 7. September 1993 sowie 14. bis 17. September 1993 sieht das Gericht den Beweis der Durchführung der Reinigungsarbeiten als erbracht an. Zwar haben sich die als Zeugen vernommenen Handreiniger in aller Regel an den oder die von ihnen genau erfragten Einsatztag(e) dem Datum nach nicht erinnern können. Das ändert aber nichts an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Denn bei jedem gewöhnlichen Menschen läßt bereits nach wenigen Tagen die Erinnerung daran nach, an welchem Tage genau ein bestimmtes Ereignis stattgefunden hat. Am ehesten und längsten erinnert sich das menschliche Gehirn noch an ganz außergewöhnliche Ereignisse, wozu die Unratbeseitigung vor einem bestimmten Grundstück auf einer sich vielfach wiederholenden Handreinigertour nun wahrlich nicht gehört. Vielfach wiederkehrende und sich häufig (auch) gleichenorts wiederholende Tätigkeiten werden hingegen nach den Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie bereits nach wenigen Tagen nicht mehr unterscheidbar erinnert.

In Verbindung mit den vorgelegten Tagesberichten sind sie dem Gericht aussagekräftig genug, um den Nachweis der Durchführung der Arbeiten auch an diesen Tagen als erwiesen anzusehen. Soweit die Bekl. behauptet, die Tagesberichte seien nachträglich gefertigt, so hat sie dafür keinerlei Tatsachen vorgetragen. Die durchaus bunte Vielfalt der Unterschriften auf den vorgelegten Tagesberichten (mal der Handreiniger, mal der Fahrer, mal ein mit i. A. zeichnender Kollege) spricht ebenso dagegen wie auch das Fehlen einzelner Tagesberichte. So ist es eben in der Wirklichkeit, daß die angestrebte Perfektion gerade nicht erreicht wird. Die Kl. hat hierfür auch einleuchtende Gründe ins Feld geführt. Dem hat die Bekl. nichts ent-gegenzusetzen als die bloße Behauptung der angeblich nachträglichen Anfertigung der Tagesberichte. Aber selbst wenn diese Behauptung zu-träfe, wäre dies ebenfalls noch keineswegs verwerflich, denn die Berichte könnten inhaltlich trotzdem wahr sein. Ebensowenig kommt dem Umstand, welcher Betriebshofleiter die Berichte abgezeichnet hat, irgendeine erkennbare Bedeutung zu; eine diesbezügliche Beweisaufnahme hat zu unterbleiben.

Die Aussagen der vorgenommenen Handreiniger und die vorgelegten Ar beitsberichte zusammengenommen können nach Auffassung des erkennenden Gerichts allein durch die Aussage des Zeugen S. nicht erschüttert werden. Denn einerseits beruht seine Aussage nicht mehr auf seiner direk-ten Erinnerung an einzelne Tage, sondern auf seinen Aufzeichnungen, was in einem solchen Fall aus den bereits vorstehend ausgeführten Grün-den nicht zu beanstanden ist. Jedoch sind diese Aufzeichnungen so zu-stande gekommen, daß er eben gelegentlich einmal und wohl vorwiegend in der Zeit, in der er die Handreiniger erwartete, vor das Betriebstor getre-ten und nach ihnen Ausschau gehalten haben will. Wie er durchaus selbst-kritisch einräumt, könne er es auch nicht ausschließen, daß er auch einmal niemanden gesehen habe, gleichwohl aber gereinigt worden sein könne. Hierfür lassen sich auch mancherlei naheliegende Gründe finden. Seinen Aufzeichnungen kommt daher nach Auffassung des Gerichts keine hervorgehobene Bedeutung zu, welche den von der Kl. geführten Beweis er schüttern könnten.

Für die Tage 9. Februar 1993, 10. Februar 1993 und 19. August 1993 ist die Kl. wiederum den Beweis für die Erbringung ihrer Leistungen schuldig geblieben. Allein auf die Aussagen der vernommenen Zeugen läßt sich die Überzeugung des Gerichts nicht stützen, daß diese gerade an diesen Tagen dort gewesen sind. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Tagesberichte ist die Kl. hier beweisfällig geblieben, so daß ihr auch für diese drei Tage ein entsprechendes Entgelt nicht zusteht.

Die Reinigung des Olympiastadions am 30. August 1993 ist keine ordnungsgemäße Erfüllung der Reinigungspflicht vor dem Grundstück der Bekl., auch das "grobe Absammeln" der Reinigungstour (...) ist eine solche Erfüllungshandlung nicht. Es geht letztlich nicht an, daß unter Berufung auf Großereignisse die Alltagsarbeit liegenbleibt. Die Verläßlichkeit im Alltäglichen garantiert die Urbanität einer Stadt in weitaus höherem Maße als die von manchen für "erforderlich" erachteten Massenveranstaltungen!

Es ergibt sich mithin eine für insgesamt 107 Tage nicht nachgewiesene Reinigungstätigkeit.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Viele Eigentümer ärgern sich darüber, daß die BSR den vollen Tarif verlangt, auch wenn die Reinigung nicht oder unzureichend ausgeführt wurde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Sie können nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Januar 1995 Hoffnung schöpfen, denn nach diesem Urteil steht die BSR einem Werkunternehmer gleich, der volle Bezahlung nur dann verlangen kann, wenn seine Leistung auch mangelfrei ist. Entgegenstehende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer Rechtsverordnung sind unwirksam, so daß das Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durchführte, wann mit welchem Erfolg gereinigt wurde. Kernpunkte der Entscheidung sind etwa, daß die BSR sich nicht darauf berufen kann, es habe eine Personalversammlung stattgefunden, andererseits darf die BSR im Herbst kurzfristig die Laubbeseitigung vorziehen. Sie darf sich auch auf die schriftlichen Tagesberichte ihrer Mitarbeiter berufen. Wenn diese allerdings fehlen, entfällt im Zweifel ein Entgeltanspruch für diese Tage.