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Straßenland

OVG BerlinOVG 2 B 16.8918.09.1992GE 1993, 755

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Straßenland; Bedürfnisanstalt; Geruchsbelästigungen; Stadtstreicher; Planungsrecht; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Nachbarklage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auf Straßenland ist die Errichtung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt grundsätzlich planungsrechtlich zulässig.

2. Durch die mißbräuchliche Benutzung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt hervorgerufene Geruchsbelästigungen der Umgebung sowie solche Beeinträchtigungen, die durch die Nähe einer Bedürfnisanstalt suchende Stadtstreicher verursacht werden, sind dem von der Baugenehmigung erfaßten bestimmungsmäßigen Betrieb der Anlage nicht zuzurechnen. Das gilt nicht, wenn zweckwidrige Nutzungen nach der baulichen und technischen Ausgestaltung der Anlage ohne weiteres möglich sind oder die Bedürfnisanstalt aufgrund der Besonderheiten ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit und der spezifischen Gegebenheiten ihrer Umge-bung für eine mißbräuchliche Nutzung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz bietet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., Eigentümer der nebeneinanderliegenden Grundstücke in Zehlendorf, wenden sich gegen die geplante Errichtung einer öf-fentlichen Bedürfnisanstalt. Beide Grundstücke liegen nach dem Bebauungsplan X-90 vom 22. August 1973 (GVBl. S. 1600) im allgemeinen Wohngebiet. Die daran angrenzende, für die Errichtung der Bedürfnisanstalt vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans X-13 vom 28. August 1957 (GVBl. S. 1106), der dort eine öffentliche Ver-kehrsfläche (Straßenland) ausweist, wobei die Einteilung des Straßenraums nach der Planergänzungsbestimmung Nr. 7 nicht Gegenstand der Festsetzung ist.

Mit Bescheid vom 9. Februar 1987 erteilte das Bauaufsichtsamt Zehlen-dorf der Beigeladenen die von ihr beantragte Baugenehmigung für die Er-stellung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt mit zwei Damensitzen, einem Behindertensitz, einem Herrensitz und zwei PPs auf der zwischen den Grundstücken und der als Grünanlage unterhaltenen Fläche; durch einen weiteren Bescheid vom selben Tag wurde der Beigeladenen ferner eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für den Bau des Toilettengebäudes auf öffentlichem Straßenland erteilt. Das Gebäude soll in der Weise er-richtet werden, daß die an dieser Stelle bereits vorhandene Netzstation der BEWAG und die Bedürfnisanstalt nach dem Vorbild eines Bahnwärterhäuschens auf dem Gelände der Wannsee-Bahn aus dem Jahre 1913 in einem Baukörper zusammengefaßt und an die vorhandene Architektur an-gepaßt werden.

Mit ihrem gegen die Baugenehmigung und die Befreiung erhobenen Wi-derspruch machten die Kl. die Gefahr unzumutbarer Geruchsbeeinträchti-gungen durch den Betrieb der Anlage geltend und beanstandeten ferner, daß bei der Standortwahl andere wegen größerer Nähe zum S-Bahnhof besser geeignete und weniger dicht an Wohngrundstücken liegende Stel-len nicht berücksichtigt worden seien.

Den vom Betrieb der Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen und sonstigen hiermit verbundenen Beeinträchtigungen könnten die Bewohner der Grundstücke nicht nur in den etwa 20 m von der Anlage entfernten Wohnhäusern, sondern insbesondere auch beim Aufenthalt in den nahe dem Toilettengebäude beginnenden Gärten ausgesetzt sein. Dabei könne sich eine Geruchsbelästigung nicht nur aus einem ordnungsgemäßen Be-trieb, sondern gerade auch aus einer mißbräuchlichen Benutzung der Toi lettenanlagen ergeben, zumal aus neueren Presseberichten hervorgehe, daß die Beigeladene wegen Geldmangels eine regelmäßige Reinigung der öffentlichen Bedürfnisanstalten nicht mehr gewährleisten könne. Darüber hinaus könne erwartet werden, daß ein beheiztes und Tag und Nacht zugängliches Toilettenhäuschen an dieser nicht exponierten Stelle des Platzes Stadtstreicher und Drogensüchtige zum dauernden Aufenthalt an-ziehe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, werden die Kl. durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rech-ten verletzt.

Da ein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften hier von vornherein nicht in Betracht kommt, könnte sich eine Rechtsverletzung der Kl. allenfalls aus einem Verstoß gegen drittschützende bauplanungsrechtliche Bestimmungen ergeben. Auch hieran fehlt es jedoch.

(...) Eine Beeinträchtigung ihrer Nachbarrechte könnte die Baugenehmigung nur dann bewirken, wenn sie unter Verstoß gegen das ausnahmsweise Drittschutz entfaltende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erteilt worden sein sollte. Das Gebot der Rücksichtnahme ist bezüglich des auf der gegenüberliegenden Straßenseite an ein Wohngebiet im Sinne von § 8 Ziff. 25 der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 9. November 1929 (sie-he Nr. 2 der Planergänzungsbestimmungen des Bebauungsplans X-13) und nach dem für die Grundstücke der Kl. geltenden Bebauungsplan X-90 an ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO 1968 grenzende und diese Gebiete erschließende Straßenland in § 7 Nr. 5 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (BO 58) normativ kon-kretisiert (vgl. hierzu von Feldmann, Berliner Planungsrecht, 2. Aufl., 1991, Rdnr. 18 und Fußnote 62). (...) Hierbei sind die Schutzwürdigkeit des in Frage stehenden Grundstücksnachbarn, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und gegebenenfalls diejenige der All-gemeinheit an der Errichtung der baulichen Anlage sowie das Maß des-sen, was beiden Seiten nach der gegebenen bodenrechtlichen Situation zumutbar oder unzumutbar ist, gegenüber abzuwägen (vgl. BVerwG, Ur-teil vom 5. August 1983, BVerwGE 67, 334, 336).

Gemessen an diesen Grundsätzen beeinträchtigen die Errichtung und der Betrieb der Bedürfnisanstalt die Kl. auf ihren Grundstücken nicht rücksichtslos.

Was die von den Kl. befürchteten unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen durch den Betrieb der Bedürfnisanstalt anbelangt, ergibt sich der Be-urteilungsmaßstab aus § 22 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -; denn bei dem Toilettengebäude handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 22 BImSchG, gegen deren Emissionen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme Nachbarschutz vermittelt und deren immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit deshalb im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwGE 52, 122, 126 f., E 74, 315, 326 f. und Urteil vom 3. April 1987, UPR 1987, 380). Von einer emittierenden Anlage verursachte Luftverunreinigungen sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 4 BImSchG dann, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Ge-fahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Derartigen Geruchsbeeinträchtigungen werden die Bewohner und Benutzer der Grundstücke der Kl. infolge des Betriebs der Bedürfnisanstalt aufgrund der technischen Ausgestaltung und des Betriebs der Bedürfnisanstalt sowie des Abstandes von den Grundstücken und Wohngebäuden der Kl. jedoch voraussichtlich nicht ausgesetzt sein.

Für diese Beurteilung kommt es grundsätzlich nur auf die mit dem bestim-mungsmäßigen Betrieb der Anlage verbundenen Emissionen an (vgl. Jarass, BImSchG, 1983, Rdnr. 2 vor § 22).

Das bei dem Toilettenbetrieb anfallende Schmutzwasser wird nach der Baubeschreibung unmittelbar der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Die dazu erforderliche Luftzufuhr und die Ableitung der hierbei aus dem Schacht aufsteigenden Abluft wird über ein oberhalb des Daches des Ge-bäudes austretendes, ca. 6,50 m über der Geländeoberfläche endendes Rohrsystem erreicht. (...)

Den gleichwohl - etwa durch unachtsame Benutzung der Toiletten - auf-tretenden Geruchsentwicklungen kann die Beigeladene durch den von ihr vorgesehenen Reinigungsdienst wirksam begegnen.

(...) Sollte es dennoch insoweit zu Versäumnissen kommen, wäre es Sa-che der Aufsichtsbehörde, dagegen vorzugehen und, etwa im Falle von die ausreichende Reinigung der Anstalt nicht mehr gewährleistenden Mittelkürzungen, die Schließung zu veranlassen.

Durch den vorgesehenen Reinigungsdienst werden im gewissen Umfang auch Geruchsbelästigungen der Umgebung durch gelegentlich auftretende mutwillige Verunreinigungen der Anlagen vermindert. Massive und dauerhafte Verunreinigungen infolge mißbräuchlicher Benutzung der Bedürfnisanstalt, wie sie die Kl. besorgen, wären dagegen der Betreiberin der Bedürfnisanstalt nicht zuzurechnen, weil es sich dabei nicht mehr um den genehmigten bestimmungsgemäßen Gebrauch handelte. Solchen Mißbräuchen müßte mit den gegebenen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahmen gesondert begegnet werden. Eine der in der Rechtsprechung anerkannten Konstellationen, bei denen zweckfremde Nutzungen einer Anlage nicht allein den sie Mißbrauchenden als Störern, sondern auch dem Betrieb der betreffenden Anlage selbst zuzurechnen sind, ist hier nicht gegeben. Voraussetzung hierfür wäre, daß die Anlage entweder baulich und technisch so gestaltet ist, daß ihre zweckwidrige Nutzung ohne weiteres möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1990, NvWZ 1990, 858) oder sich gerade in dem jeweiligen Mißbrauch eine mit der An-lage geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt und der Mißbrauch deshalb als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 16. September 1985, DVBl. 1986, 697, 698 und Urteil vom 8. Juli 1986, BauR 1987, 46, 48; ferner BayVGH, Urteil vom 30. November 1987, BayVBl. 1988, 241, 243). Aufgrund der erörterten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Reinhaltung der Bedürfnisanstalt kann aber nicht die Rede davon sein, daß sie eine mißbräuchliche Nutzung ohne weiteres zuläßt.

Ebensowenig kann die Erteilung der Baugenehmigung für die Bedürfnisanstalt im Hinblick auf eine etwa zu erwartenden Konzentration von Stadt-streichern in diesem Bereich als rücksichtslos angesehen werden. Bereits für die dahingehende Behauptung der Kl. fehlt es an hinreichenden An-haltspunkten. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dieser Art läßt sich für Be-dürfnisanstalten nicht aufstellen; es kommt vielmehr auf die jeweilige kon-krete Umgebung an. (...) Entsprechendes gilt für die von den Kl. geltend gemachte Gefahr der Entstehung eines Drogentreffpunktes an dieser Stel-le, wofür im übrigen ebenfalls hinreichende Anhaltspunkte nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

Sind somit an sich die von den Kl. geltend gemachten unzumutbaren Be-einträchtigungen ihrer Grundstücke durch den Betrieb der Bedürfnisanstalt nicht zu erwarten, so ist gleichwohl zu erwägen, ob die Genehmigung der Anlage an diesem Standort nach der dort und in der näheren Umgebung gegebenen städtebaulichen Situation nicht bereits auf Grund der mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Bedürfnisanstalt allgemein verbundenen verstärkt wahrnehmbaren Aktivitäten und Lebensäußerungen von Personen in der Nähe der Grundstücke, insbesondere auch der Not-wendigkeit, gelegentlich ein Einschreiten gegen bestimmungswidrige Nutzungen veranlassen zu müssen, ihnen gegenüber rücksichtslos sein könnte. Auch dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Zwar weist das Gebiet, in dem die Grundstücke der Kl. liegen, eine auch durch den Be-bauungsplan X-90 hervorgehobene erhöhte Schutzwürdigkeit als durch Villen und durch begrünte Gärten gekennzeichneter Bereich auf. Andererseits wird die Grundstückssituation auch wesentlich durch die Nähe zu dem belebten und geschäftigen nordöstlichen Teil ... und zum S-Bahnhof sowie vor allem durch die an den Grundstücken vorbeiführende große Durchgangsstraße geprägt.

Aufgrund dieser städtebaulichen Situation können die Kl. nicht darauf ver-trauen, daß die bisherige tatsächliche Nutzung des vor ihrem Grundstück liegenden Straßenlandes als Grünfläche und die dadurch bewirkte - vom Betrieb der nahegelegenen S-Bahntrasse abgesehen - relativ ruhige und abgeschiedene Lage aufrechterhalten bleibt, sondern sie müssen damit rechnen, daß dieses Straßenland seiner Ausweisung entsprechend ge-nutzt und gegebenenfalls mit einer dort zulässigen Anlage, etwa einem Taxi-Stand, Parkplätzen, einer Telefonzelle oder eben einer Bedürfnisanstalt versehen wird, deren Errichtung hier auch durch einen entsprechenden Bedarf des nahegelegenen nordöstlichen Teils des ..., des Bahnhofs und der Durchgangsstraße ausgelöst wird und die derartige Aktivitäten in die Nähe ihrer Grundstücke ziehen wird. Dabei ist es den Kl. als Anliegern grundsätzlich verwehrt, im Rahmen einer Drittanfechtungsklage Einfluß auf die Entscheidung über den Standort dieser auf dem Straßenland der Art nach zulässigen Anlage zu nehmen. Die Gemeinde hat vielmehr bei derartigen der allgemeinen Daseinsvorsorge dienenden Einrichtungen ein weitgespanntes Gestaltungs- und Entscheidungsermessen auch hinsichtlich des Aufstellungsortes. Sie darf hierbei alle sachlich davon berührten öffentlichen Interessen ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigen, wo-zu nicht nur der unmittelbare Funktionszweck der Anlage, sondern auch fiskalische sowie städtebauliche und gestalterische Gesichtspunkte gehören, und ist hinsichtlich betroffener privater Interessen insoweit allein an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. das Urteil des BVerwG vom 29. April 1988, NJW 1988, 2396 ff., OVG NW, Urteil vom 16. September 1985, DVBl. 1986, 697, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 1984, DVBl. 1984, 881 f., OVG Koblenz, Urteil vom 26. Sep-tember 1985, NJW 1986, 953 f. und VGH Kassel, Urteil vom 26. April 1988, NJW 1989, 1500 f.).

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Standortentscheidung könnte bei der vorliegenden Konstellation allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn ohne ausreichenden sachlichen Grund ein für den verfolgten Zweck ebenso oder besser geeigneter, die Belange der Kl. nicht berührender Aufstellungsort bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben wäre. Das ist jedoch nicht der Fall, denn der Bekl. hat im Zusammenwirken mit der Beigeladenen die Frage des Standortes der Bedürfnisanstalt sorgfältig erwogen und sich unter sachgerechter Abwägung der von dieser Wahl betroffenen öffentlichen Belange und der sonstigen Inter-essen für diesen Standort entschieden. Dabei waren der Bekl. und die Bei-geladene entgegen der Auffassung der Kl. nicht rechtlich verpflichtet, vor-rangig einen möglichst nahe dem Bahnhof gelegenen Aufstellungsort zu suchen. Vielmehr konnten sie sich auch dafür entscheiden, außer den Be-nutzern des Bahnhofs auch anderen Passanten diese öffentliche Bedürfnisanstalt zur Verfügung zu stellen. Eine Unterbringung der Toilettenanlagen im Bahnhofsgebäude oder auf dem Bahnhofsgelände selbst scheiterte von vornherein bereits daran - wie der Bekl. im Verhandlungstermin er-läutert hat -, daß die Bahnverwaltung ihre Einrichtung für den Bau öffentlicher Bedürfnisanstalten grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung stellt. (...)

Verstößt nach alledem die angefochtene Genehmigung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, so scheidet von vornherein auch eine an die wesentlich schärferen Anforderungen eines "schweren und unerträglichen Eingriffs" in das Grundeigentum gebundene Verletzung der Kl. in ihrem verfassungsrechtlich durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Ei-gentum aus. Eine bloße tatsächliche Verminderung des gegenwärtigen Marktwertes des Grundstücks durch die planungsrechtlich zulässige Veränderung der vorhandenen relativ ruhigen und abgeschiedenen Lage der Grundstücke der Kl. infolge der Errichtung der Bedürfnisanstalt reichte hierfür nicht aus.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Öffentliche Bedürfnisanstalten haben eine sinnvolle Funktion, wie der Name schon sagt. Sie tragen jedoch nicht immer zur Verschönerung des Stadtbildes bei, insbesondere in einer Villengegend und ziehen zuweilen auch Stadtstreicher oder Drogensüchtige an.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit diesem Argument versuchten Eigentümer von Zehlendorfer Grundstücken die Baugenehmigung des Bauaufsichtsamtes anzufechten und verwiesen darauf, daß die Bedürfnisanstalt auch woanders gebaut werden könne, etwa am nahegelegenen S-Bahnhof.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Oberverwaltungsgericht Berlin wollte dem in seiner Entscheidung vom 18. September 1992 nicht folgen und meinte, das Gestaltungs- und Entscheidungsermessen der Gemeinde sei nicht nach dem Sankt-Florians-Prinzip eingeschränkt, sondern sei nur dann überschritten, wenn eine "rücksichtslose Beeinträchtigung" der Grundstückseigentümer vorliege. Ein Eingriff in die nach Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentümerstellung scheide ebenfalls aus, auch wenn der Marktwert des Grundstückes dadurch sinken sollte.