Straßengrundstück
BGB § 985, § 986; EV Art 8, Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 a; Anlage II Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. l; Brbg. StraßenG § 48 Abs. 7
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Schlagwörter zur Erschließung
Straßengrundstück; Nebenflächen einer Bundesautobahn; Nutzungsüberleitung; Widmung als Bundesautobahn; Besitzrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher DDR-Grundstücksinanspruchnahme
Leitsatz
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Zur Überleitung der Nutzung von Straßengrundstücken in der ehemaligen DDR in eine Widmung nach dem Bundesfernstraßengesetz - hier: Nebenflächen einer Bundesautobahn .
Fortbestehendes Recht zum Besitz aufgrund öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme eines Grundstücks zu Zeiten der DDR.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren von den Bekl. zu 1. - 3. im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft Räumung und Herausgabe der Flurstücke, wobei sie von dem Bekl. zu 1. Herausgabe und Räumung der zum Betrieb der Tankstelle genutzten Teilfläche in einer Größe von ca. 4.450 m2 nebst der darauf gelegenen Tankstellenanlage verlangen. Der Bekl. zu 1. betreibt auf einer Teilfläche die Autobahntankstelle S., die er von der Bekl. zu 2. angepachtet hat. Der Bekl. zu 2. wurden diese Teilflächen der Flurstücke zur Errichtung einer Tankstelle mit der Möglichkeit der Unterverpachtung überlassen. Die Bekl. zu 3. nutzt die Flurstücke als Autobahnnebenflächen (Parkplatz S.) der Autobahn A 12.
Mit Urteil vom 31.3.1995 hat das Landgericht Potsdam die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Kl. können die auf Eigentum gegründeten Herausgabeansprüche einschließlich des Auskunftsanspruches im eigenen Namen gegen die Bekl. zu 3. im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen. Der von den Kl. geltend gemachte Herausgabeanspruch, der sich hier allein aus § 985 BGB ergeben kann, ist jedoch nicht begründet, weil ihm die Widmung der streitgegenständlichen Grundflächen als Straßennebenflächen der Autobahn entgegensteht.
Nach § 3 der StraßenVO/DDR waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze einschließlich Parkplätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Ihre Nutzung war entsprechend der Zweckbestimmung der öffentlichen Straßen und ihrem Straßenbau und verkehrstechnischen Zustand sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften allen Verkehrsteilnehmern gestattet (öffentliche Nut-zung). Dabei wurden die Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten, entsprechend ihrer Verkehrsfunktion und Bedeutung in Kategorien eingeteilt, u.a. Autobahnen und Fernverkehrsstraßen. Bei Autobahnen und Fernverkehrsstraßen entschied über die Klassifizierung von Straßen der Minister für Verkehrswesen, der ebenfalls über den Entzug der Öffentlichkeit bei Autobahnen und Fernverkehrsstraßen entschied. Nach diesen gesetzlichen Regelungen war mit der Klassifizierung "Autobahn" zugleich auch die Entscheidung über öffentliche Nutzung getroffen.
Die streitgegenständlichen Grundstücksflächen wurden bereits vor dem 3.10.1990 als Parkplatz der Autobahn, die damals die Bezeichnung A 3 trug, genutzt, und nicht nur ausschließlich als Abstellfläche für Flugzeuge.
Zwar ist zwischen den Parteien umstritten, ob diese Flächen als Parkplatz genutzt worden sind und nutzbar waren. Jedoch läßt sich dies den Unterlagen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Wie sich aus der in Fotokopie vorgelegten Grundsatzentscheidung vom 10.6.1980 des Ministeriums für Verkehrswesen ergibt, wurden die Abstellflächen der Sonderstrecke S. in den Jahren 1979/1980 geplant und gebaut. Die Nutzung der Flächen als Abstellflächen der Sonderstrecke schließt nicht aus, daß die streitgegenständlichen Flächen auch bereits damals als Parkplätze der Autobahn genutzt worden sind. Gerade aus dem Vermerk der VEB Autobahndirektion vom 9.5.1984 läßt sich entnehmen, daß die Abstellflächen an der Sonderstrecke als Rastplatz genutzt werden konnten. Von seiten des Ministeriums für Nationale Verteidigung wurden gegen die Aufstellung der Tische, Bänke und Abfallbehälter keine Einwendungen erhoben, wenn diese so erfolgte, daß diese Gegenstände leicht demontierbar waren und keine Unebenheiten im Boden oder Eisenteile aus dem Boden herausragten. Dem steht der Inhalt der Schreiben des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung aus August und September 1990 nicht entgegen. Diese haben die Frage zum Gegenstand, ob auf diesen Abstellflächen für Flugzeuge auch Tankstellenanlagen, also Hochbauten, errichtet werden können. Hier wurde seitens des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung die Zustimmung zur Errichtung und Inbetriebnahme von mobilen oder sogenannten Containertankstellen erteilt. Die Schreiben haben aber nicht die Nutzung der Abstellflächen als Parkplatz zum Gegenstand.
Die nach dem Straßenrecht der DDR öffentlichen Straßen sind in Straßengruppen nach Bundes- und Landesrecht überführt worden. Autobahnen und Fernverkehrsstraßen sind im Einigungsvertrag Art. 8 Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn III Nr. 1 a in Verbindung mit der Anlage II Kap. XI Sachgeb. D Abschn. III als Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen nach dem Bundesfernstraßengesetz eingestuft worden. Die übrigen Straßen des überörtlichen Verkehrs und teilweise örtlichen Verkehrs sind auf der Grundlage des Einigungsvertrages durch die Straßengesetze der neuen Länder in Straßengruppen nach Landesrecht überführt worden. Durch die Überführung der nach DDR-Straßenrecht öffentlichen Straßen in die Straßengruppen nach Bundes- und Landesstraßenrecht wird die Eigenschaft als öffentliche Straße bestätigt. Damit sind die Straßenflächen durch die gesetzlichen Regelungen im Sinne des Bundes- und Landesrechts gewidmet. Das Straßengesetz des Landes Brandenburg stellt dies ausdrücklich fest und enthält eine Fiktion der Widmung, § 48 Abs. 7 BbgStrG (vgl. Kodal, StraßenR, 5. Aufl., 7. Kap., Rnr. 19.14). Danach ist jedenfalls mit dem 3.10.1990 eine Widmung der Flächen und Nebenflächen als öffentliche Straße kraft Gesetzes vorhanden. Auf die Frage, ob die Eigentümer der Widmung zugestimmt haben, indem sie in die vorzeitige Besitzübergabe an die Fernstraßenbauverwaltung aufgrund der privatschriftlichen Verträge vom 16.12.1990 eingewilligt haben, kommt es daher nicht an. Der Eigentümer kann die Herausgabe einer dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten und in die gewidmete Fläche einbezogene Grundstücks- oder Grundstückteils begehren (so auch Kodal, StraßenR, 5. Aufl., Kap. 5, Anl. 22 und 23).
Leitsatz
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Anmerkung: Die Revision der Kl. ist durch den BGH nicht angenommen worden.