Straßenbaubeitrag
II. BV § 27; MHG § 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Straßenbaubeitrag; Umlagefähigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kommunale Straßenausbaubeiträge können nicht als Betriebskosten als Bestandteil des Mietzinses auf den Mieter umgelegt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aus den Gründen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kl. kann die Straßenausbaubeiträge nicht als Betriebskosten als Bestandteil des Mietzinses auf die Bekl. umlegen (§ 535 Satz 2 BGB). Laut der Satzung der Stadt Zeulenroda v. 21.12.1994 erhebt diese gegenüber Grundstückseigentümern wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen zur Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Fahrbahnen, Gehwegen usw. (Straßenausbaubeiträge). Die Kl. kann als Vermieterin diese Beiträge nicht von den Bekl. als Mieter anteilmäßig erstattet verlangen.
Die Straßenausbaubeiträge sind laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z.B. Grundsteuer) nach Anlage 3 zu § 27 der II.
BV nicht gleichzustellen. Gemeint sind hiermit insbesondere Einnahmen der Gemeinde, die auch zur Unterhaltung von Straße usw. Verwendung finden können. Hingegen sollen mit den Straßenausbaubeiträgen Erweiterungen, Verbesserungen und Erneuerungen von Straße usw. erfolgen. Die Zielrichtung der beabsichtigten Verwendung dieser Einnahmen ist somit eine ganz andere, unabhängig davon, ob der jeweilige Grundstückseigentümer tatsächlich in den Genuß kommt, daß entsprechende Bauarbeiten zum Beispiel an der Straße, welche an seinem Grundstück verläuft, tatsächlich durchgeführt werden. Damit würde sich dann die Qualität der zu vermietenden Wohnungen auf diesem Grundstück erhöhen, was wiederum in den zu zahlenden Mieten seinen Niederschlag finden kann.