Straße, öffentliche
StVO 3 Abs. 2 S. 1; LSG-StrG 2 Abs. 1; DDR-StrV 3 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Straße, öffentliche; Verkehrsteilnehmer; Benutzung; Widerspruch; Eigentümer; Tor
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Errichtung eines Tores kann die Benutzung oder jedenfalls die widerspruchsfreie Benutzung eines Weges durch die Verkehrsteilnehmer und damit seine Eigenschaft als öffentliche Straße im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 DDR-StrV (1957) ausgeschlossen sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der Bekl., den Zugang zum Weg auf dem Flurstück (...) der Flur (...) in der Gemarkung (...) freizugeben, mit der Begründung aufgehoben, bei dem Weg handele es sich nicht um eine öffentliche Straße.
Gem. § 2 Abs. 1 StrG LSA hängt die Eigenschaft einer Straße oder eines Weges als öffentliche Straße grundsätzlich von einer entsprechenden Widmung ab. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß Anhaltspunkte für eine Widmung des Weges auf dem Flurstück (...) der Flur (...) in der Gemarkung (...) als öffentliche Straße nicht gegeben sind.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der weiteren Frage nachgegangen, ob der Weg gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBI.-DDR I S. 377) - StrVO 1957 - eine öffentliche kommunale Straße war und deshalb gem. § 51 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA nunmehr eine öffentliche (Gemeinde-) Straße ist. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 waren kommunale Straßen, d. h. Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze (§ 1 Abs. 1 Satz 2 lit. d StrVO 1957) öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (Priebe, Handbuch des Straßenwesens, VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959, VO § 3, 1. Iit. b, S. 52, und lit. d, S. 53).
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO mit der Begründung verneint, daß der Kl. spätestens im Jahre 1955 durch die Errichtung eines Tores den öffentlichen Verkehr auf dem Weg unterbunden habe. Hiergegen wendet die Bekl. zu Unrecht ein, der Kl. habe den öffentlichen Verkehr eigenmächtig verhindert und dürfe aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen. Für die Eigenschaft einer kommunalen Straße als öffentliche Straße war allein maßgeblich, ob bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957, ein allgemeiner Verkehr tatsächlich stattfand (Priebe, a. a. O., VO § 3, 1. Iit. b, S. 52). Im übrigen lagen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO auch deshalb nicht vor, weil der Kl. durch die Errichtung des Tores einer - unterstellten - Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit widersprochen hatte. Als Widerspruch galt jeder deutlich erkennbare Protest gegen die Benutzung; seiner Verbalisierung in schriftlicher oder mündlicher Form bedurfte es nicht (vgl. Priebe, a. a. O., VO § 3, 1. Iit. d, S. 53).