veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

strafrechtliche Vermögenseinziehung

VG Leipzig3 K 1090/9630.09.1999ZOV 2000, 208

VermG § 1 Abs. 7, 8 b, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, §§ 4, 5; Vermögensvertrag Österreich/DDR vom 21.8.1987

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

strafrechtliche Vermögenseinziehung; Globalentschädigungsabkommen / Österreich; zwischenstaatliche Vereinbarung; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Vermögensvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die strafrechtliche Einziehung des Vermögens ist keine "sonstige staatliche Maßnahme" im Sinne des Vermögensvertrages.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung der Grundstücke O.-straße.

Der im Jahre 1897 in P. geborene Vater des Kl. war österreichischer Staatsangehöriger. Am 29.1.1927 wurde der Vater des Kl., Herr N., als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks eingetragen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 2.2.1961 (Az. 1 b BS 435/60) wurde unter anderem der Vater des Kl. wegen des Verbrechens gegen das Handelsschutzgesetz, der Hehlerei, staatsgefährdender Propaganda und des Betrugs zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Sein Vermögen wurde eingezogen.

Laut Rechtsträgernachweis vom 1.8.1961 wurde mit Wirkung vom 10.2.1961 der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung L. zum Rechtsträger des streitbefangenen Grundstücks auf Grund des seit dem 10.2.1961 rechtskräftigen Urteils des 1. Strafsenats bestimmt.

Seit dem 10.8.1961 ist das streitbefangene Grundstück als im Eigentum des Volkes stehend ausgewiesen.

Der Vater des Kl. verstarb am 24.7.1984 und wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Offenbach vom 13.7.1992 von dem Kl. allein beerbt.

Mit Urteil des 1. Strafsenats des Bezirksgerichts Chemnitz vom 25.8.1992 (Az. BSK 94/90) wurde das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 2.2.1961 (Az. 1 b BS 435/60) hinsichtlich der Vermögenseinziehung des Herrn N. aufgehoben und ausgeführt, daß die Vermögenseinziehung entfällt.

Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9.7.1996 wurde die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks an den Kl. abgelehnt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kl. hat einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks.

Der Kl. ist Berechtigter im Sinn des § 2 Abs. 1 Vermögensgesetz - VermG - (1.). Die Anwendung des Vermögensgesetzes ist nicht durch § 1 Abs. 8 b VermG ausgeschlossen (2.). Ausschlußgründe für eine Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 VermG i. V. m. §§ 4, 5 VermG liegen nicht vor (3.).

1. Die Berechtigung des Kl. nach § 2 Abs. 1 VermG folgt aus § 1 Abs. 7 VermG durch die Aufhebung der strafrechtlichen Vermögensentziehung durch den 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Chemnitz.

Nach § 2 Abs. 1 VermG sind Berechtigte unter anderem natürliche Personen sowie deren Rechtsnachfolger, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind.

Gemäß § 1 Abs. 7 VermG gilt dieses Gesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtswidriger Straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes geht mithin für den Fall, daß rechtsstaatswidrige - hier strafrechtliche - Vermögenseinziehungen auf der Grundlage von anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsregelungen aufgehoben werden, von der grundsätzlichen Notwendigkeit der Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes aus und unterwirft diese Rückgabe den Vorschriften des Vermögensgesetzes.

Dies trifft insbesondere für die Aufhebung von Vermögenseinziehungen zu, die auf dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.6.1994, NJ 1994, 541). Vorliegend wurde das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 2.2.1961, mit welchem unter anderem das Vermögen des Vaters des Kl. eingezogen wurde, durch Urteil des 1. Strafsenats des Bezirksgerichts Chemnitz vom 25.8.1992 hinsichtlich der Vermögenseinziehung des Herrn N. aufgehoben und ausgeführt, daß die Vermögenseinziehung entfällt. Diese Aufhebung der Vermögenseinziehung bewirkt die Rückgabe des eingezogenen Vermögenswertes nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, d. h. eine Rückübertragung kommt nur in Betracht, wenn der Geltungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet ist und Ausschlußgründe nach dem Vermögensgesetz nicht vorliegen. 2. Der Geltungsbereich des Vermögensgesetzes ist vorliegend nicht nach dem hier in Betracht kommenden § 1 Abs. 8 b VermG ausgeschlossen. Nach dieser Norm gilt das Vermögcnsgesetz nicht für vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden. Maßgeblich ist vorliegend der Vertrag vom 21.8.1987 zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen (BGBl. der Republik Österreich 1988, S. 1887, im folgenden: Vermögensvertrag). Art. 1 dieses Vertrages beinhaltet, daß die DDR an die Republik Österreich den Betrag von 136.400.000,00 ÖS zahlt zur Abgeltung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die der Republik Österreich, österreichischen Staatsbürgern oder österreichischen juristischen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der DDR in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist. Nach Art. 4 Abs. 1 Vermögensvertrag gelten als österreichische Personen i. S. d. Art. 1 Personen, die als physische Personen am 8.5.1945 sowie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen bzw. besitzen. Dies gilt sinngemäß für Rechtsnachfolger von Todes wegen, wenn diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Art. 5 Vermögensvertrag). Die Verteilung des in Art. 1 festgesetzten Betrages fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Republik Österreich (Art. 6 Abs. 1). Nach Art. 7 Vermögensvertrag sind alle in den Art. 1 und 2 genannten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt.

Das streitbefangene Grundstück wurde jedoch nicht wirksam in das Abkommen Österreich/DDR einbezogen, da es nicht Gegenstand dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung war und damit nicht seitens der DDR "geregelt" wurde. Hierfür bleibt außer acht, ob der Vater des Kl. oder der Kl. eine Entschädigung von der Republik Österreich erhalten hat. Denn § 1 Abs. 8 b VermG setzt (nur) voraus, daß der betroffene Vermögenswert in ein zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen wirksam einbezogen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1997, VIZ 1998, 204 [205] = ZOV 1997, 424; Beschl. v. 10.3.1998, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 145). Ist dies der Fall, so ist der vermögensrechtliche Anspruch (bereits) seitens der DDR "geregelt" worden. Ob der durch den Verlust des einbezogenen Vermögenswertes individuell Geschädigte durch den Vertragspartner der DDR entschädigt wurde, ist keine Anwendungsvoraussetzung des § 1 Abs. 8 b VermG. Denn die Vorschrift knüpft an die für Vermögenswerte bestimmter Art getroffene Vereinbarung einer Globalentschädigung und nicht an die Leistung einer darauf beruhenden individuellen Entschädigung an, die ohnedies der innerstaatlichen Regelung des geschädigten Heimatstaates obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1995, VIZ 1995, 712; Urt. v. 31.7.1997, VIZ 1998, 204 [205] = ZOV 1997, 424). Insofern kommt es nicht darauf an, daß weder der Kl. noch sein Vater eine Entschädigung seitens der Republik Österreich für den streitigen Vermögenswert erhalten haben. Auch kommt es für die Anwendung des § 1 Abs. 8 b VermG nicht darauf an, daß der Eigentümer des von dem Abkommen erfaßten Vermögenswertes an der vereinbarten Globalentschädigung nicht partizipiert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1997, a. a. O.; Beschl. v. 10.3.1998, a. a. O.). Zwar gehört sowohl der Kl. als auch sein Vater zu dem Personenkreis, der von dem Abkommen Österreich/DDR erfaßt wird, da beide unstreitig sowohl am 8.5.1945 als auch am 21.8.1987 die österreiche Staatsbürgerschaft besaßen (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Vermögensvertrag). Das Vermögen des Vaters des Kl., unter anderem das streitbefangene Grundstück, ist jedoch nicht i. S. d. Art. 1 Vermögensvertrag durch die hier allein in Betracht kommende "sonstige staatliche Maßnahme" der DDR in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt. Denn bei der Einziehung des streitigen Verrnögenswertes aufgrund des Strafurteils des Bezirks Leipzig vom 2.2.1961 handelt es sich nicht um eine "sonstige staatliche Maßnahme" i. S. d. Art. 1 Vermögensvertrag. Zwar enthält der Vermögensvertrag Österreich/DDR selbst keine Definition des Begriffs "sonstige staatliche Maßnahme". Auch wenn es sich bei der strafrechtlichen Vermögenseinziehung um eine staatliche Maßnahme handelt, folgt daraus nicht zwangsläufig der Schluß, daß die Vertragsparteien Österreich/DDR die strafrechtliche Vermögenseinziehung als "sonstige staatliche Maßnahmen" erfaßt haben wollten und diese Vermögenseinziehungen Gegenstand des Vertrages vom 21.9.1987 waren. Die gebotene Vertragsauslegung, die nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge - WVK - vom 23.5.1969 (BGBl. 1985 II, 926; 1987 II, 757) zu erfolgen hat, ergibt nicht den Willen der Vertragsparteien des Inhalts, daß strafrechtliche Vermögenseinziehungen österreichischer Staatsbürger von dem Globalentschädigungsabkommen miterfaßt werden sollten. Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang

ergibt nicht den Willen der Vertragsparteien des Inhalts, daß strafrechtliche Vermögenseinziehungen österreichischer Staatsbürger von dem Globalentschädigungsabkommen miterfaßt werden sollten. Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weitere diesbezügliche Übereinkünfte und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen; darüber hinaus jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. Als ergänzende Auslegungsmittel können insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 WVK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel läßt (Art. 32 WVK). Die "spätere" Übereinkunft ist zeitlich und inhaltlich von der vertragsbezogenen Vereinbarung "anläßlich des Vertragsabschlusses" zu unterscheiden. Die Bedeutung der nachfolgenden Praxis der Vertragsdurchführung für die Auslegung ergibt sich daraus, daß sie ein gesichertes und feststellbares Indiz dafür darstellt, wie die Parteien den Vertrag einvernehmlich verstehen und das Recht anwenden. Die Berücksichtigung der nachfolgenden Übung bei der Auslegung von Verträgen ist völkergewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Ibsen, Völkerrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 14). Hieran gemessen handelt es sich bei der strafrechtlichen Vermögenseinziehung nicht um eine "sonstige staatliche Maßnahme" im Sinne des Vermögensvertrages. Zwar enthält der Vermögensvertrag keine Definition des Begriffs "sonstige staatliche Maßnahmen", dieser Begriff ist jedoch im Verteilungsgesetz DDR/Republik Österreich in § 7 definiert (BGBl./Österreich v. 12.4.1988, S. 1819). Nach § 7 Verteilungsgesetz DDR sind staatliche Maßnahmen der DDR i. S. d. § 2 Verteilungsgesetz DDR Maßnahmen aufgrund von 1. Rechtsvorschriften betreffend die Übernahme staatlichen Vermögens in staatliche Verwaltung; 2. Rechtsvorschriften betreffend die landwirtschaftliche Bodenreform; 3. Rechtsvorschriften über die Umgestaltung der Landwirtschaft; 4. Rechtsvorschriften über den Aufbau bzw. Umbau der Städte. § 2 Abs. 1 Verteilungsgesetz DDR seinerseits entspricht Art. 1 Vermögensvertrag, wonach Entschädigung zu Ieisten ist für Vermögensverluste österreichischer physischer oder juristischer Personen, die diesen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist. Danach zählen zu den staatlichen Maßnahmen der DDR i. S. d. Verteilungsgesetzes DDR schon nach dem Wortlaut nicht die Rechtsvorschriften über die strafrechtliche Vermögenseinziehung. Die Definition des Begriffe "staatliche Maßnahmen" im Verteilungsgesetz DDR ist ein gesichertes und feststellbares Indiz dafür, daß die Vertragsparteien Österreich/DDR einvernehmlich strafrechtliche Vermögenseinziehungen der DDR nicht als sonstige staatliche Maßnahmen der DDR i. S. d. Art. 1 Vermögensvertrag verstanden haben

e Vermögenseinziehung. Die Definition des Begriffe "staatliche Maßnahmen" im Verteilungsgesetz DDR ist ein gesichertes und feststellbares Indiz dafür, daß die Vertragsparteien Österreich/DDR einvernehmlich strafrechtliche Vermögenseinziehungen der DDR nicht als sonstige staatliche Maßnahmen der DDR i. S. d. Art. 1 Vermögensvertrag verstanden haben und der Verrnögensvertrag auf diese Maßnahme keine Anwendung finden sollte. Dies wird bekräftigt durch das Schreiben des Kabinettsdirektors aus Wien vom 24.4.1996, wonach nach Mitteilung des österreichischen Finanzministeriums DDR-Strafurteile keine "sonstige Maßnahme" i. S. d. Vertragsgesetzes dargestellt haben. Dem steht nicht entgegen, daß in den zwei Briefwechseln vom 21.8.1987, die einen integrierten Vertragsbestandteil des Vertrages vom 21.8.1987 darstellen, strafrechtliche Vermögenseinziehungen der DDR nicht genannt sind. Der Brief der Republik Österreich vom 21.8.1987 führt Ansprüche auf, die nicht Gegenstand der vertraglichen Regelung sind. Hierzu zählen Ansprüche betreffend land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinsichtlich des im Einzelfall 100 ha übersteigenden Ausmaßes, Ansprüche aus Forderungen und Guthaben, Ansprüche aus Versicherungsverträgen, Anleihen oder Wertpapieren, aus Besitz von Aktien oder sonstigen Beteiligungen und aus Sparguthaben. Die ausdrückliche Erklärung, daß diese Ansprüche nicht Gegenstand der vertraglichen Regelung sind, macht lediglich deutlich, daß diese Ansprüche auch dann nicht Gegenstand des Vermögensvertrages sein sollen, wenn sie aufgrund einer staatlichen Maßnahme der DDR, wie sie die Vertragsparteien verstanden haben, in die Verfügungsgewalt der DDR gelangt sind. Der weitere Brief der Republik Österreich vom 21.8.1987 bezieht sich lediglich auf die Auflistung von sechs namentlich genannten Personen, zu denen weder der Kl. noch der Vater des Kl. gehört, deren Vermögen von Maßnahmen der DDR betroffen wurden und Gegenstand der vertraglichen Regelung sind. Kennzeichnend für diesen Brief ist, daß darin lediglich von "Maßnahmen" und nicht von "staatlichen Maßnahmen" der DDR gesprochen wird und das Vermögen der darin genannten sechs Personen generell Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung wird. Auch unter Berücksichtigung des Zieles und Zweckes des Vermögensvertrages Österreich/DDR folgt, daß strafrechtliche Vermögenseinziehungen nicht Gegenstand dieses Vertrages werden sollten. Mit der zwischenstaatlichen Vereinbarung der DDR und Österreich und der damit vereinbarten Entschädigungsleistung der DDR an Österreich wurde einer tatsächlichen Entwicklung Rechnung getragen. Die DDR hatte durch ihr Verhalten die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten der ausländischen Vermögensinhaber so sehr beschnitten, daß dies in der Sache einer "kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam. Demgemäß waren die verbliebenen Befugnisse dieser Vermögensinhaber, die sich in ihren unveränderten Grundbuchpositionen verkörperten, nahezu gehaltlos; dem trugen in der Sache die gezahlten Entschädigungsleistungen Rechnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.1995, VlZ 1995, 712; Meixner, Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR und ihre Abwicklung, ZOV 1995, 83 ff.). Kennzeichnend für die Maßnahmen der "kalten Enteignung" war, daß die DDR insbesondere ausländisches Vermögen unter staatliche Verwaltung stellte oder formell ausländisches Vermögen enteignete und nicht bereit war, die entzogenen Vermögenswerte an die Eigentümer herauszugeben oder einen Individualausgleich

DR und ihre Abwicklung, ZOV 1995, 83 ff.). Kennzeichnend für die Maßnahmen der "kalten Enteignung" war, daß die DDR insbesondere ausländisches Vermögen unter staatliche Verwaltung stellte oder formell ausländisches Vermögen enteignete und nicht bereit war, die entzogenen Vermögenswerte an die Eigentümer herauszugeben oder einen Individualausgleich zugunsten des Geschädigten vorzunehmen. Charakteristisch für die Maßnahmen der "kalten Enteignung" war, daß die Vermögenseinziehung hauptsächlich objektbezogen erfolgte, unabhängig von der Person des Eigentümers, so z. B. aufgrund der Rechtsvorschriften über den Aufbau bzw. Umbau der Städte, der Rechtsvorschriften über die Umgestaltung der Landwirtschaft. Für die im Zusammenhang mit einer "kalten Enteignung" entzogenen Vermögenswerte war die DDR bereit, eine Entschädigungssumme für das ausländische Vermögen zu zahlen. Mit der vereinbarten Entschädigungsleistung sollten die auf diesen Vertrag bezogenen Ansprüche endgültig erledigt sein. Anders verhält es sich jedoch bei der Entziehung von Vermögenswerten aufgrund strafrechtlicher Bestimmungen. Diese Entziehung erfolgte nicht maßgeblich objektbezogen, sondern personenbezogen. Es handelt sich damit nicht um eine "kalte Enteignung", sondern um eine strafrechtliche personenbezogene Sanktion. Die strafrechtliche Vermögenseinziehung erfolgte - aus Sicht der DDR - aufgrund einer Mißachtung strafrechtlicher Vorschriften der DDR durch die Person, deren Vermögen eingezogen wurde, mithin als weitere strafrechtliche Sanktion. Es ist nicht ersichtlich, daß die DDR für derartige Sanktionen von Personen bereit gewesen wäre, sich zu Entschädigungsleistungen zu verpflichten. Denn die Entschädigungsleistungen auf Grund des Vermögensvertrages sollten einen Ausgleich für die Mißachtung ausländischer Eigentumsrechte durch die Machthaber der DDR darstellen, nicht aber Personen zugute kommen, die sich aus Sicht der DDR strafbar gemacht hatten. Eine Entschädigungsleistung für strafrechtliche Vermögenseinziehung hätte vielmehr aus der Sicht der DDR-Behörden den eigenen Zielen des DDR-Strafrechts widersprochen und hätte die strafrechtliche Verurteilung teilweise ad absurdum geführt. Bereits aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, daß strafrechtliche Vermögenseinziehungen durch Zahlung von Entschädigungsleistungen sanktioniert werden sollten. Soweit die Beigeladene vorträgt, daß den Vertragsparteien Österreich/DDR bewußt gewesen sei, daß die gerichtliche Vermögenseinziehung einen nicht unbeachtlichen Teil der staatlichen Eingriffe der DDR ausgemacht habe, spricht viel dafür, daß die in Art. 1 des Vermögensvertrages festgelegte Entschädigungssumme höher ausgefallen wäre, wenn strafrechtliche Vermögenseinziehungen von dem Vermögensvertrag mit umfaßt gewesen wären. Da der streitige Vermögenswert somit nicht aufgrund "sonstiger staatlicher Maßnahmen" i. S. d. Art. 1 Vermögensvertrag in die Verfügungsgewalt der DDR gelangt ist, kann dahinstehen, ob die Aufnahme des streitigen Vermögenswertes in die sogenannten Dossiers Voraussetzung für eine wirksame zwischenstaatliche Regelung ist. Allerdings spricht viel dafür, daß die Anwendung des § 1 Abs. 8 b VermG die Aufstellung von Dossiers nicht verlangt. Eine derartige Voraussetzung läßt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.7.1997 (VIZ 1998, 204 = ZOV 1997, 424) herleiten. Denn diesem Urteil lag die Besonderheit zugrunde, daß Ausgleichsleistungen eines Grundstückseigentümers und seiner

die Anwendung des § 1 Abs. 8 b VermG die Aufstellung von Dossiers nicht verlangt. Eine derartige Voraussetzung läßt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.7.1997 (VIZ 1998, 204 = ZOV 1997, 424) herleiten. Denn diesem Urteil lag die Besonderheit zugrunde, daß Ausgleichsleistungen eines Grundstückseigentümers und seiner Erben gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht wurden und diese Ansprüche ausdrücklich laut DDR-Karteikartenvermerk Gegenstand der Verhandlungen waren, obwohl die Anspruchsteller nicht österreichische Staatsangehörige waren. Damit erfüllten sie an sich nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Vermögensvertrag. Aufgrund der Anmeldung des vermögensrechtlichen Anspruchs und damit verbundenen willentlichen Einbeziehung des Eigentümers bzw. dessen Erben in das Abkommen Österreich/DDR war diesen der Einwand verwehrt, daß seine vermögensrechtlichen Ansprüche durch das Abkommen nicht hätten geregelt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1997, a. a. O.). Aus dieser Entscheidung folgt nicht, daß die Aufführung in Dossiers unbedingte Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung in die zwischenstaatlichen Vereinbarungen der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche ist. Auch aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.1998 (VIZ 1999, 26) ergibt sich nichts anderes, zumal diese Entscheidung ausdrücklich auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.7.1997 verweist.

3. Die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks ist auch nicht nach § 3 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. Ausschlußgründe nach den §§ 4, 5 VermG wurden von den Beteiligten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.