Strafrechtliche Rehabilitierung wegen Heimunterbringung aus Gründen der mittelbar politischen Verfolgung der Eltern
StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die strafrechtliche Rehabilitierung findet auch bei Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche statt, die aus Gründen der mittelbar politischen Verfolgung der Familie des Antragstellers (hier: Vater und Großvater) erfolgte.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die am 15.8.2011 beim Landgericht Erfurt eingegangene Beschwerde der Betroffenen richtet sich gegen den ihr am 11.8.2011 zugestellten Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 8.8.2011, mit dem ihr Antrag auf Rehabilitierung wegen ihrer bis 1953 erfolgten Unterbringung in einem Kinderheim der früheren DDR zurückgewiesen worden ist.
Der Senat hat die Betroffene im Beisein ihres Verfahrensbevollmächtigten Dr. G. und des (mit der Betroffenen nicht verwandten) sachverständigen Vertreters der Thüringer Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige DDR-Heimkinder, M., am 31.5.2012 persönlich angehört.
II. 1. Die Beschwerde der Betroffenen ist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 13 Abs. 1 StrRehaG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Zwar ist die angegriffene Entscheidung nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil an ihr ein Richter mitgewirkt hat, der bereits an der Entscheidung in einem früheren Verfahren betreffend die Antragstellerin beteiligt war (§§ 15 StrRehaG, 338 Nr. 2 StPO). Ein Richter ist wegen vorangegangener Mitwirkung nur von Rechtsmittelentscheidungen im selben Verfahren bzw. von Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen (§§ 15 StrRehaG, 23 Abs. 1 und 2 StPO). Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren, das mit dem neuen nur sachlich zusammenhängt, führt demgegenüber nicht zum Ausschluss (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 23 Rn. 2 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Richters (§§ 15 StrRehaG, 24 StPO) sind allein aufgrund der Vorbefassung nicht ersichtlich.
b) Jedoch hat das Landgericht die Rehabilitierung der Betroffenen zu Unrecht versagt.
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann eine Rehabilitierung der Betroffenen nicht schon mit der Begründung abgelehnt werden, ihre Unterbringung im Kinderheim sei nicht unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG erfolgt. Denn diese Voraussetzung einer Rehabilitierung wegen gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen, mit denen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, ist für die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch Gesetz vom 2.12.2010 (BGBl. I, S. 1744) entfallen (Senatsbeschluss vom 17.1.2012, 1 Ws Reha 50/11). Dies hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen.
bb) Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung der Betroffenen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gegeben. Danach findet eine strafrechtliche Rehabilitierung insbesondere bei Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche statt, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, was auch bei einer mittelbaren politischen Verfolgung, etwa bei Verfolgung der Eltern, anzunehmen sein kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.1.2012, 1 Ws Reha 50/11 und 19.1.2012, 1 Ws Reha 54/11).
Unter Zugrundelegung der Angaben der Betroffenen liegen nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine rechtsstaatswidrige Anordnung ihrer Heimunterbringung vor. Insbesondere bestehen genügende Anhaltspunkte dafür, dass die Heimunterbringung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG der politischen Verfolgung der Familie der Betroffenen, insbesondere ihres Vaters und ihres Großvaters mütterlicherseits, diente. Jedenfalls aber war ihre Heimunterbringung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG, der auf die in § 2 StrRehaG geregelten Fälle ebenfalls anwendbar ist (vgl. Schwarze in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl., § 2 Rn. 11), grob unverhältnismäßig.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Dr. G. vom 4.5.2012 hat die Betroffene unter anderem unter Bezugnahme auf ein unlängst in einem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 3.4.2012, das (erstmals) eine Anamnese ihrer frühen Kindheit enthält, im Wesentlichen vorgetragen, dass ursächlich für ihre Heimunterbringung eine politische Verfolgung ihres zu den Gründungsmitgliedern der CDU in der sowjetischen Besatzungszone gehörenden Vaters H. M. gewesen sei, welche nach der Flucht ihres Großvaters mütterlicherseits, H. K., nach Westdeutschland im Jahre 1948 eingesetzt habe, bei der ihr Vater als Fluchthelfer tätig geworden sei. Im Rahmen dieser politischen Verfolgung, die bereits vor ihrer Geburt und lange vor der im Jahre 1961 erfolgten Verurteilung ihres Vaters wegen Spionage zu 15 Jahren Zuchthaus begonnen habe, seien unter anderem die Lebensbedingungen der gesamten Familie, insbesondere in Bezug auf deren Wohnverhältnisse, derart eingeschränkt worden, dass dadurch ihre Heimunterbringung erzwungen worden sei. Außerdem seien sie und ihr am ... geborener Bruder M. M., der ebenfalls zeitnah nach seiner Geburt bis zum Alter von etwa 4 ½ Jahren im Heim untergebracht worden war und deswegen bereits rehabilitiert worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.5.2011, 1 Ws Reha 7/11), durch ihre nacheinander und zeitlich überlappend erfolgten Heimunterbringungen als „Faustpfänder" zur Verhinderung einer Flucht ihrer Eltern eingesetzt worden.
Diese Angaben der Betroffenen, die hinsichtlich des Geschehens bis zu ihrer Heimentlassung im Alter von etwa 3 ½ bis 4 Jahren vornehmlich auf Schilderungen ihrer Eltern und danach teilweise auch auf eigenen Erinnerungen beruhen, werden durch die beigezogene Heimakte des Referats Jugendhilfe der Stadt E., die von der Betroffenen selbst vorgelegten Unterlagen sowie den Inhalt der sehr umfangreichen Akten des Ministeriums für Staatssicherheit über ihren Vater H. M. und der staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Akten über das gegen ihn geführte Spionageverfahren, die der Senat eingesehen und in Teilen beigezogen hat, gestützt.
Aus der nur wenige Seiten umfassenden Heimakte der Betroffenen ergibt sich, dass diese am 28.2.1950, also im Alter von etwa 4 Monaten und nach ihrer Schilderung offenbar nach einem längeren Krankenhausaufenthalt unmittelbar nach ihrer Geburt, in das städtische Mütter- und Säuglingsheim in E. aufgenommen wurde. Als Grund der Einweisung wurde „Mutter berufstätig" genannt, während zum Vater H. M. „ohne Arbeit" vermerkt wurde. Als Anschrift beider Eltern wurde unter dem 28.2.1950 „W." in E. festgehalten, während abweichend hiervon mit Daten vom April und Juli 1950 als Wohnung des Vaters „J. E." angegeben wurde, in der H. M. ausweislich eines Schreibens der Stadt Ei. an das Stadtjugendamt E. vom 3.7.1950 jedoch nie habe angetroffen werden können, und bei der es sich nach Angaben der Betroffenen im Anhörungstermin um die Anschrift von dessen Bruder, also ihres Onkels, handelte. Außerdem ergibt sich aus der Heimakte, dass der Vater der Betroffenen beim Arbeitsamt Ei. als arbeitsuchend gemeldet war. Der Zeitpunkt ihrer Heimentlassung ist der Akte nicht zu entnehmen.
Der Inhalt des von ihr vorgelegten Schreibens des Wohnungsamtes der Stadt E. an ihre Mutter M. M. geborene K., vom 13.11.1948 spricht für die Darstellung der Betroffenen, ihre Mutter sei aus der von ihrem Großvater H. K. gemieteten Wohnung C. in E. nach dessen Flucht aus politischen Gründen verwiesen worden. So wurde in dem Schreiben unter anderem ausgeführt:
„... Nach unseren Feststellungen ist Ihr Vater H K bereits seit dem 1.6.1948 in E. polizeilich abgemeldet und hat seinen Wohnsitz in Ei genommen. Mit diesem Wegzug ist das Mietverhältnis über die dortige Wohnung gelöst und musste schon seitdem zur Weitervermietung gemeldet werden. Die Wohnung ist jetzt vom Hausverwalter nachträglich angemeldet und werden wir eine neue Mietpartei zuweisen.
Nach diesen Tatbeständen haben auch Sie kein Anrecht mehr auf diese Wohnung, auch auf einen Teil derselben, zumal auch Ihr Ehemann nicht in E. ansässig ist. Sie müssen also umgehend die Wohnung verlassen.
Über die Regelung des Mobiliars bitten wir Sie, von Ihrem Vater umgehend einen rechtsgültigen Nachweis beizubringen, wer Eigentümer der Wohnungseinrichtung ist. Bis dahin sind Sie nicht berechtigt, ein Stück herauszunehmen oder sonstige Veränderungen durch Verkauf usw. zu tätigen.
Das durch den Beauftragten des Wohnungsamtes inventarisierte Mobiliar und sonstige Hausratsgegenstände wird hiermit aufgrund des vom Kriminalamt E. dem Wohnungsamt zugegangenen Berichts über die politische Belastung Ihres Vaters H. K. in Anspruch genommen. Da uns die Anschrift Ihres Vaters nicht bekannt ist, bitten wir Sie, ihm diese Anordnung zugänglich zu machen ..."
In einem weiteren, von der Betroffenen vorgelegten Schreiben des Wohnungsamtes der Stadt E. an ihren Vater H. M., gerichtet an die Anschrift W. in E., vom 5.1.1949 wurden die Hausratsgegenstände aufgelistet, die „im Verfolgung der gegen Ihren Schwiegervater, Herr H. K. ergriffenen Maßnahmen" aus der Wohnung C. in E. nach dem Lager des Wohnungsamtes zur Zuteilung an Neubürger und Bombengeschädigte verbracht worden waren.
Aus den vom Senat eingesehenen Akten des Ministeriums für Staatssicherheit über H. M. und die sein Strafverfahren betreffenden Akten der Strafverfolgungsbehörden ergibt sich, dass dieser schon lange vor seiner Verurteilung im Jahre 1961 in das Visier der Staatssicherheit und anderer staatlicher Behörden geriet. So wurde in einer Niederschrift über eine Ausschusssitzung der Entnazifizierungskommission des Landkreises Ei. vom 8.1.1948 ausgeführt, dass H. M. in der Sitzung zugegeben habe, eine falsche eidesstattliche Versicherung dahin gehend abgegeben zu haben, niemals Mitglied der NSDAP gewesen zu sein. Dieser Umstand, über den der Kreisrat Ei. informiert wurde, führte ausweislich der Akten nachfolgend zur Entlassung des H. M. als Lohnsteuersachbearbeiter durch das Finanzamt Ei. Ende Januar 1948 und zu einer Strafanzeige des Kreisrates an die Oberstaatsanwaltschaft Ei. vom 17.3.1948, wodurch H. M. den Strafverfolgungsbehörden bekannt wurde. Die Akten enthalten ferner den Bericht eines Informanten vom 14.7.1953 an die Betriebsparteiorganisation (BPO) der Handelsorganisation (HO) - Lebensmittel E., bei der H. M. ab September 1950 beschäftigt gewesen war. In dem Bericht wurden Äußerungen von H. M. wiedergegeben, die sich auf den von ihm offenbar erwarteten bevorstehenden Zusammenbruch der herrschenden politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone und seine anderenfalls bestehenden Fluchtabsichten bezogen. In einem HO-internen Bericht über das Verhalten des H. M. vom 10.9.1954 wurde ausgeführt, dieser treibe trotz Verwarnungen „bei Arbeitskollegen sinngemäß Propaganda, dass unser Staat ja sowieso bald am Ende ist und demzufolge durch seine Beziehungen zu seinem Schwiegervater, der im 3. Reich Wehrwirtschaftsführer gewesen sei, und heute eine große Funktion in H. bekleidet, uns beweisen will, wer er ist". Schließlich enthalten die Akten einen Beobachtungsauftrag der Staatssicherheit vom 4.6.1954, aufgrund dessen H. M. durch Mitarbeiter der Staatssicherheit nachfolgend mehrere Tage jeweils vom frühen Morgen bis spät nachts observiert wurde und von einer Vielzahl von Nachbarn, Arbeitskollegen und Bekannten Informationen über ihn eingeholt wurden. Dass die Staatssicherheit aufgrund dieser Beobachtung, die - soweit ersichtlich - keine greifbaren Ergebnisse zeitigte, nachfolgend irgendwelche Maßnahmen gegen H. M. ergriffen hätte, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen. Vielmehr beziehen sich die weiteren Unterlagen in den Akten auf spätere Zeiträume und stehen überwiegend im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen H. M. wegen Spionage, wegen der er im März 1961 verhaftet und nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung zu 15 Jahren Zuchthaus und anschließender Reduzierung des Strafmaßes auf 12 Jahre im Dezember 1965 von der BRD freigekauft worden war, wobei die letzten Berichte von 1972 datieren. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren enthalten die Akten unter anderem einen Bericht eines Informanten vom 4.10.1960, in dem eindeutig ausgesprochen wurde, dass der Schwiegervater von H. M. 1949 Republikflucht begangen habe. Auch befinden sich in den Akten zahlreiche Unterlagen, die in zeitlicher Nähe zu dem Verfahren oder zu späteren Zeitpunkten datieren und den Werdegang von H. M. retrospektiv nachzeichnen. Hierzu gehört ein von Mitarbeitern der Staatssicherheit gefertigtes historisches Kompendium über die Entwicklung und die wichtigsten Repräsentanten der CDU in der sowjetischen Besatzungszone, in dem H. M. mehrere Seiten gewidmet
icher Nähe zu dem Verfahren oder zu späteren Zeitpunkten datieren und den Werdegang von H. M. retrospektiv nachzeichnen. Hierzu gehört ein von Mitarbeitern der Staatssicherheit gefertigtes historisches Kompendium über die Entwicklung und die wichtigsten Repräsentanten der CDU in der sowjetischen Besatzungszone, in dem H. M. mehrere Seiten gewidmet sind. Auch ergibt sich aus diversen, das Spionageverfahren betreffenden Unterlagen, dass H. M. nach seinem Eintritt in die CDU Ende 1945 von 1946 bis zu seinem Austritt oder Ausschluss 1950 dem Kreisvorstand Ei. angehörte, 1947 an einer gesamtdeutschen Konferenz der Partei teilnahm und bis zu seiner Verhaftung rege Kontakte auch zu prominenten Vertretern der westdeutschen CDU (unter anderem zu J. K., einem späteren Bundesminister) und zu deren „Ostbüro" in Westberlin unterhielt, die letztlich auch Gegenstand des gegen ihn geführten Spionageverfahrens waren. Schließlich befindet sich in den Akten ein Vermerk der Staatssicherheit vom 1.11.1960, in dem über eine Aussprache mit einem Leiter einer offenbar für die Ausstellung solcher Unterlagen zuständigen Behörde betreffend Ma. M. berichtet wird, deren beantragtes „PM 12 a" [d. h. Reisevisum] „aufgrund unseres Sperrvermerkes auf der Karteikarte abgelehnt wurde". In dem Vermerk ist zum Grund der Ablehnung unter anderem ausgeführt: „... Sie [d. h. Ma. M.] wurde immer damit hingehalten, nur mit einem Kind fahren zu können ... Sie wusste auch genau, dass ihr Pass nur abgelehnt wurde, da man annahm, dass sie nicht wieder kommen würde ..."
Diese Aktenlage lässt die Angaben der Betroffenen plausibel erscheinen, nach denen ihr Großvater H. K. während der NS-Zeit als Oberingenieur im Flugzeugbau tätig gewesen sei und durch seine Flucht 1948 gemeinsam mit seiner Ehefrau seiner Deportation in die Sowjetunion habe zuvorkommen wollen. Auch belegen die vorgenannten Unterlagen, insbesondere das Schreiben vom 13.11.1948, einen Zusammenhang zwischen der Flucht des Großvaters und der Ausweisung von Ma. M. aus der elterlichen Wohnung C., nach der ihr nach Angaben der Betroffenen ein nur 7 m2 großes Dachzimmer ohne Koch- und Waschgelegenheit in einer Gemeinschaftswohnung in der W. in E. zugewiesen wurde, das sie zur Zeit der Geburt der Betroffenen bewohnte und das aufgrund seiner Größe und Ausstattung ungeeignet war, einem Säugling und seinen Eltern als Wohnung zu dienen. Anhaltspunkte dafür, dass H. M. als Fluchthelfer seiner Schwiegereltern verdächtigt wurde, haben sich zwar in den Unterlagen nicht gefunden. Andererseits lassen die Akten erkennen, dass auch H. M. selbst behördlicherseits schon ab 1948 als politisch unliebsam und systemfeindlich wahrgenommen und nach durch Gesetz vom Februar 1950 erfolgter Gründung des Ministeriums für Staatssicherheit durch diese spätestens ab 1953/54 beobachtet worden war. Schließlich sprechen der Inhalt des Berichts vom 14.7.1953 und des Vermerks vom 1.11.1960 sowie der Umstand, dass die Betroffene und ihr Bruder nicht zeitgleich, sondern zeitlich nacheinander, aber überlappend im Heim untergebracht wurden, für die Plausibilität der von ihr geäußerten „Faustpfandtheorie". Im Hinblick auf den letztgenannten Umstand, zu dem die Betroffene vorgetragen hat, sie habe das Heim verlassen können, nachdem es ihren Eltern gelungen sei, die Zuweisung eines größeren Zimmers in der Gemeinschaftswohnung W. zu erreichen, ist es insbesondere nicht wahrscheinlich, dass auf das Kindeswohl bezogene Gründe wie etwa eine Erziehungsunfähigkeit der Eltern für die Heimunterbringung beider Kinder ursächlich gewesen waren. Anhaltspunkte für solche auf das Kindeswohl der Betroffenen oder ihres Bruders bezogenen Gründe für die Heimunterbringung sind - abgesehen von den beengten Wohnverhältnissen und der Berufstätigkeit der Mutter - im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch für eine Erziehungsunwilligkeit der Eltern spricht nichts. So befinden sich in der Heimakte zwei vom August 1950 datierte Erklärungen von Ma. M., aus denen sich ergibt, dass sie die Betroffene nach ihrem ersten Geburtstag im Oktober 1950 in eine Krabbelstube geben und während ihres Urlaubs im September 1950 zu sich nehmen wollte. Gleichwohl verblieb die Betroffene - ohne dass hierfür Gründe erkennbar sind - noch etwa weitere 2 Jahre im Heim. Soweit es H. M. betrifft, ist zwar anhand der Akten nicht zweifelsfrei zu klären, ob er zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter im Oktober 1949 bis zu seinem „offiziellen" Einzug in die W. im September 1950 mit Antritt seiner Stelle in der HO-Lebensmittel in E. tatsächlich unter der Anschrift seines Bruders in Ei. oder schon bei seiner Ehefrau in E. wohnte. Jedenfalls haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass H. M. in diesem Zeitraum freiwillig getrennt von seiner Ehefrau in Ei. lebte und damit aus freien Stücken für eine Betreuung der Betroffenen nicht zur Verfügung stand. Hierzu hat die Betroffene bei ihrer Anhörung angegeben, sich nicht an Erzählungen der Eltern erinnern zu können, nach denen der Vater damals tatsächlich getrennt von der Familie in Ei. gelebt
iesem Zeitraum freiwillig getrennt von seiner Ehefrau in Ei. lebte und damit aus freien Stücken für eine Betreuung der Betroffenen nicht zur Verfügung stand. Hierzu hat die Betroffene bei ihrer Anhörung angegeben, sich nicht an Erzählungen der Eltern erinnern zu können, nach denen der Vater damals tatsächlich getrennt von der Familie in Ei. gelebt habe. Die in den Akten sporadisch aufgeführte Wohnanschrift des H. M. unter der Adresse seines Bruders hat die Betroffene mit den Verbindungen ihres Vaters nach Ei. sowie damit erklärt, dass dieser - was auch in den Akten mehrfach ausgesprochen wurde - um 1949/1950 „Schiebergeschäfte" mit Gütern aus Westdeutschland - nach dem Vortrag der Betroffenen insbesondere mit spezieller, an ihre Milchunverträglichkeit angepasster Babynahrung - getätigt und deshalb einen grenznahen „Stützpunkt" benötigt habe. Schließlich hat die Betroffene in der Anhörung geschildert, dass ihre Familie, insbesondere nach ihrer Entlassung aus dem Heim, ständig von Mitarbeiterinnen der Jugendhilfe kontrolliert worden sei, was ihre Eltern als sehr bedrohlich empfunden hätten und sie und ihren Bruder verängstigt hätte. Auch wisse sie aus Erzählungen ihrer Mutter, dass sie nach Erhalt des größeren Zimmers in der W. für die Behörde den Nachweis hätte erbringen müssen, dass dort ein Kinderbett aufgestellt werden konnte, ansonsten hätte sie, die Betroffene, nicht nach Hause gedurft.
In diesem Zusammenhang hat der bei der Anhörung der Betroffenen anwesende sachverständige Vertreter der Thüringer Anlaufstelle für ehemalige DDR-Heimkinder, M. M, angegeben, die Jugendhilfe der ehemaligen DDR, deren Akten in aller Regel sehr verschleiernd gewesen seien, sei in der durch das stalinistische System der Sowjetunion geprägten unmittelbaren Nachkriegszeit in Ostdeutschland in ihrem Wirken der Staatssicherheit vergleichbar gewesen und habe nach deren Gründung im Jahre 1950 eng mit dieser zusammengearbeitet. Dabei sei die Jugendhilfe entgegen ihrer Bezeichnung kein Instrument der Jugendwohlfahrt oder -hilfe, sondern eines der Einschüchterung gewesen. Es habe eine Durchmischung von geheimdienstlicher und sozialpolitischer Tätigkeit gegeben, die im Jargon der Staatssicherheit als „politisch-operative Zusammenarbeit" bezeichnet und durch willfährige Mitarbeiter sowohl in der Jugendhilfe als auch im Wohnungswesen realisiert worden sei. Dabei sei die künstliche Herbeiführung unhaltbarer Zustände zum Zwecke der Herauslösung von Kindern aus Familien etwa durch Verknappung von Wohnraum keine Seltenheit und Ausdruck politischer Verfolgung gewesen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Eltern - etwa weil sich vorläufig nicht genügend Belastendes gegen sie hatte finden lassen - nicht verhaftet worden seien, seien diese dadurch an ihrer „schwächsten Stelle", ihren Kindern, getroffen worden. Insoweit beruhten die Ausführungen in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss vom 8.8.2011, es sei nicht plausibel, dass eine politische Verfolgung der Eltern der Betroffenen nicht zu deren Verhaftung, sondern zu einer Heimunterbringung der Betroffenen geführt habe, auf einem unrichtigen Verständnis der damaligen Verhältnisse. Auch die von der Betroffenen geäußerte „Faustpfandtheorie" sei plausibel, da nicht selten auf diese Weise verfahren worden sei. Die Berufstätigkeit einer Mutter sei im Übrigen auch damals kein Grund für eine Heimeinweisung von Kindern gewesen. Vielmehr hätte es schon 1950 Möglichkeiten gegeben, in einem solchen Fall eine Familie auf andere Weise unterstützen zu können. Insoweit sei die Formulierung „Mutter berufstätig" in der Heimakte der Betroffenen verräterisch. Zwar sei die DDR generell mehr an der Arbeitskraft der Mütter als am Kindeswohl interessiert gewesen, was teilweise dazu geführt habe, dass selbst alleinerziehenden Müttern die Arbeitszeiten erhöht und in der Folge die Kinder weggenommen wurden. Es wurden aber längst nicht allen arbeitenden Müttern die Kinder entzogen. Im vorliegenden Fall schätze er anhand der Aktenlage ein, dass der Entzug der Wohnung C. und der anschließende Verbleib der Familie in unzureichenden Wohnverhältnissen auch nach der Geburt der Betroffenen mit einer im Vordergrund stehenden politischen Verfolgung ihres Großvaters und ihres Vater zusammenhänge.
Nach alldem ist der Senat davon überzeugt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung der Betroffenen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, jedenfalls aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG gegeben sind. Denn selbst wenn man die Heimunterbringung der Betroffenen im Säuglingsalter bis zum Alter von etwa 3 ½ bis 4 Jahren nicht als Folge einer politischen Verfolgung ihrer Familie ansehen würde, wäre deren Anordnung nur wegen Berufstätigkeit der Mutter und - aufgrund entsprechender staatlicher Zuweisung - räumlich unzureichender Wohnverhältnisse ohne Vorliegen weiterer kindeswohlbezogener Gründe grob unverhältnismäßig gewesen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Heimunterbringung der Betroffenen ohne erkennbaren Grund noch weitere 2 ½ bis 3 Jahre fortgesetzt worden ist, nachdem bereits ihr Vater im September 1950 auch „offiziell" nach E. gezogen war, dort Arbeit gefunden und ihre Mutter ausdrücklich erklärt hatte, ihr Kind ab September 1950 zu sich zu nehmen und während ihrer Arbeitszeit in eine Krabbelstube geben zu wollen. Die diese Umstände belegenden und im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Senat aufgeklärten Tatsachen sind im Wege freier Beweiswürdigung zu werten, wobei im Einzelfall - insbesondere bei entsprechendem Zeitablauf und dürftiger Aktenlage - auch lediglich glaubhaft gemachte Angaben ausreichend sein können (vgl. § 10 Abs. 2 StrRehaG; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2004, 2 BvR 779/04, bei juris).
c) Hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Heimentlassung der Betroffenen, der in den Akten nicht dokumentiert ist, hat sich der Senat im Wesentlichen an deren Angaben orientiert. Danach ist die Betroffene nach der am 1.5.1953 erfolgten Aufnahme ihres Bruders im Heim - und mit dieser zeitlich überlappend - noch im selben Jahr aus dem Heim entlassen worden. Der Senat hält insoweit die in entsprechenden, konkreten Gedächtnisbildern von der Ankunft des Bruders im Heim manifestierte Erinnerung der Betroffenen für hinreichend verlässlich. Dagegen hält der Senat die Zeiteinschätzung der Betroffenen, die bei ihrer Anhörung vorgetragen hat, ihr Heimaufenthalt und der ihres Bruders hätten sich um mehrere Monate überlappt, so dass ihre Entlassung erst Ende des Jahres 1953 erfolgt sei, angesichts ihres geringen Alters zum damaligen Zeitpunkt für nicht so zuverlässig, dass darauf eine Festlegung des genauen Entlassungszeitpunkts gegründet werden könnte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass sich die Betroffene zwar bei Aufnahme ihres Bruders im Heim am 1.5.1953 noch im Heim befunden hatte, von dort aber alsbald, spätestens zum Ende des Monats, entlassen worden war, so dass als Entlassungszeitpunkt der 31.5.1953 anzunehmen ist.
3. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Verfahrens beruht auf § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG.