Strafrechtliche Rehabilitierung einer Einweisung in ein Kinderheim
StrRehaG §§ 1, 2, 15; StPO § 33 a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Nicht jedwede Freiheitsentziehung ist ohne weitere Prüfung der Rehabilitierung zugänglich.
Die Einweisung in ein Kinderheim muss ihrerseits politisch begründetes Unrecht sein, um der Rehabilitierung zugänglich zu sein; lediglich die Verhaftung und Verurteilung der Eltern aus Gründen politischer Verfolgung reicht nicht aus.
Die Einweisung aus sachfremden Erwägungen liegt dann nicht vor, wenn sie sich aus Gründen der Fürsorge rechtfertigt.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin den Antrag des Betroffenen, seine Einweisung in das Berliner Durchgangsheim Alt-Stralau, sowie seine anschließende Unterbringung in den Kinderheimen „Makarenko" in Berlin und „Hans Beimler" in Bralitz für rechtsstaatswidrig zu erklären und ihn zu rehabilitieren, zurückgewiesen. Seine zulässige Beschwerde (§ 13 Abs. 1 StrRehaG) hat keinen Erfolg.
1. Nach § 2 StrRehaG sind auch von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist. Der Freiheitsentziehung ist das Leben unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Voraussetzung für eine Rehabilitierung gemäß §§ 1, 2 StrRehaG ist, dass die Maßnahme mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil sie der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken diente, sowie wenn die angeordneten Rechtsfolgen im groben Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
2. a) Der Betroffene war aufgrund folgenden Geschehens in den Kinderheimen untergebracht:
Am 2. Dezember 1977 entrollten seine Eltern im Beisein des Betroffenen und seiner Schwester in unmittelbarer Nähe des Gebäudes des Rates des Stadtbezirks (Berolina-Haus) in Berlin ein weißes Tuch mit folgender Aufschrift:
„Wir sind nur 4 und wollen rüber, drum lasst uns raus, wir komm'n nie wieder."
Dabei war es den Eltern gelungen, die Aktion so zu planen, dass westliche Medien darüber berichten konnten. Bereits zuvor hatten die Eltern des Betroffenen mehrere erfolglose Ausreiseanträge gestellt. Noch am gleichen Tag wurden seine Eltern verhaftet. Da alle Angehörigen der Kinder in der Bundesrepublik oder Berlin (West) lebten, ordnete der Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg - Referat Jugendhilfe - wegen der Verhaftung der Eltern am 12. Dezember 1977 (Vfg.-Reg.-Nr: 515/1977) zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder die Pflegschaft an, da die Eltern an der Ausübung des Erziehungsrechts verhindert waren.
b) Der Betroffene befand sich deshalb nach den vorliegenden Unterlagen in der Zeit vom 2. Dezember 1977 bis zum 7. April 1978 im Durchgangsheim Alt-Stralau, vom 7. April 1978 bis - wahrscheinlich - 23. Mai 1978 im Kinderheim Makarenko und anschließend im Kinderheim „Hans Beimler" in Bralitz (Kreis Freienwalde). Am 13. November 1978 (ausgehändigt am 22. Dezember 1978) wurde der Betroffene aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen. Er reiste am 30. November 1978 oder 22. Dezember 1978 in die Bundesrepublik aus. Seine Eltern durften bereits am 16. August 1978 die DDR verlassen und in die Bundesrepublik übersiedeln.
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen Voraussetzungen für seine Rehabilitierung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 - 2 BvR 718/08 - (ZOV 2009, 183 = EuGRZ 2009, 401) nicht vor. In der zitierten Entscheidung wird ausgeführt, dass § 2 StrRehaG alle rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehungen erfasst, die außerhalb von Strafverfahren erfolgten. Im Hinblick darauf kann der Begriff der „Tat" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG nicht nur als eine bestimmte möglicherweise strafrechtlich relevante Verhaltensweise, sondern muss allgemein als der Anlass für die die Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung verstanden werden. Andernfalls verlöre die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auf Freiheitsentziehungen, die außerhalb eines Strafverfahrens angeordnet wurden, nach § 2 StrRehaG ihren Sinn. In diesem Sinne ist auch das Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen dem Anlass für die die Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung und den Rechtsfolgen zu prüfen. Danach kann zwar die Unterbringung in einem Kinderheim, die in der Regel mit erheblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verbunden war, rechtsstaatswidrig und zu rehabilitieren sein. Dies gilt aber wie in jedem Rehabilitierungsfall nur, wenn auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrRehaG vorliegen (vgl. ThürOLG Jena, Beschluss vom 12. August 2010 - 1 Ws Reha 9/10 -). Denn nicht jedwede Freiheitsentziehung ist ohne weitere Prüfung der Rehabilitierung zugänglich. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung des Betroffenen nicht vor.
a) Die Einweisung des Betroffenen in ein Kinderheim war nicht schon deshalb eine Maßnahme politischer Verfolgung, weil sie die Folge der Verhaftung und Verurteilung seiner Eltern aus Gründen politischer Verfolgung war. Die Einweisung in ein Kinderheim ist keine unmittelbare, sondern mittelbare Folge der politischen Verfolgung der Eltern. Deshalb muss sie, um der Rehabilitierung zugänglich zu sein, ihrerseits politisch begründetes Unrecht sein (vgl. Senat VIZ 1997, 663). Für das behauptete politische Motiv für die Einweisung steht außer dem zeitlichen Aufeinanderfolgen von der Verhaftung der Eltern sowie der Einweisung des Betroffenen kein objektives Beweismittel zur Verfügung. Allein die Behauptung des Betroffenen kann die Richtigkeit des Vorbringens nur dann ausreichend wahrscheinlich machen, wenn keinerlei Gründe entgegenstehen (vgl. Senat VIZ 1997, 663). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Betroffene trägt im Wesentlichen vor, dass er von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR vernommen worden sei, da diese Einzelheiten über die Aktivitäten seiner Eltern erfahren wollten. Insbesondere seien die Mitarbeiter an Informationen über den Journalisten interessiert gewesen, der die Aufnahmen des von den Eltern entrollten Plakats in die Bundesrepublik weitergeleitet habe. Unterlagen über diese Vernehmungen konnten nicht ausfindig gemacht werden. Allein aus der Tatsache solcher Vernehmungen folgt allerdings auch keine politische Verfolgung. Zeugenschaftliche Vernehmungen dieser Art waren nicht ursächlich für die Einweisung. Denn sie dienten der gleichermaßen gegen die Eltern des Betroffenen und gegen den unbekannt gebliebenen westlichen Journalisten, jedoch nicht gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungstätigkeit.
b) Ebenso wenig kann eine Einweisung des Betroffenen in ein Kinderheim aus sachfremden Erwägungen festgestellt werden.
Eine Einweisung aus sachfremden Erwägungen liegt vor, wenn sie nicht durch den üblichen rechtskonformen Zweck der Einweisung gedeckt war (vgl. BVerfGK 4, 119 zur Einweisung in die Psychiatrie). Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Verhaftung seiner Eltern erst 13 Jahre alt, seine Schwester war ein Jahr jünger. Die beiden minderjährigen Kinder konnten daher nicht sich selbst überlassen bleiben. Verwandte, die die Pflege der Kinder übernehmen konnten, hatten die Kinder in der ehemaligen DDR nicht. Damit waren die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung der Vormundschaft auch nach dem Recht der Bundesrepublik erfüllt (§§ 1674 Abs. 1, 1675, 1773 Abs. 1, 1774 BGB). Anderenorts hätten sie nicht untergebracht werden können.
Darauf, ob die Einverständniserklärung der Mutter mit der Unterbringung im Kinderheim Makarenko vom 15. Dezember 1977 erzwungen worden ist, kommt es nicht an. Der Betroffene konnte nicht ohne Betreuung bleiben, und Grundlage der Einweisung war nicht die Einverständniserklärung, sondern die Verfügung des Rates des Stadtbezirkes Berlin-Prenzlauer Berg - Referat Jugendhilfe - vom 12. Dezember 1977.
c) Die Unterbringung des minderjährigen Betroffenen in einem Kinderheim nach der Inhaftierung der Eltern rechtfertigte sich mithin allein aus Gründen der Fürsorge. Da die sorgeberechtigten Eltern (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 3. April 2008 - 8 K 222/06 Me -) in der ehemaligen DDR inhaftiert waren und keine anderen Verwandten für die Betreuung des Betroffenen zur Verfügung standen, liegt in der Einweisungsentscheidung und anschließenden Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Kinderheim auch kein grobes Missverhältnis. Hinzu kommt, dass nach den Erfahrungen des Senats (vgl. Senat VIZ 1997, 663) grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass über die Unterbringung von Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte aus politischen Gründen inhaftiert waren, nach anderen Kriterien als ihrer Beschulbarkeit und Erziehbarkeit entschieden wurde.
Auch aus den von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übersandten Unterlagen ergaben sich hierfür keine Erkenntnisse.
Der Senat hat gleichwohl versucht aufzuklären, ob im Fall des Betroffenen die Auswahl der Heime und die Aufenthaltsbedingungen gegenüber dem Normalfall einer Unterbringung von Kindern, deren Eltern sich nicht um sie kümmern konnten, politisch beeinflusst waren. Derartige Ergebnisse haben sich nicht gezeigt. Trotz der Aufklärungsbemühungen des Senats bei der Stadt Bad Freienwalde, der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Landrat Märkisch-Oderland, den Bezirksämtern Treptow-Köpenick, Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin und dem Landesarchiv, konnten weder Unterlagen über die Heime „Alt-Stralau", „Makarenko" und „Hans Beimler" noch über den Betroffenen selbst während seiner Heimaufenthalte aufgefunden werden.
4. Da es im Rehabilitierungsverfahren nur auf die angegriffene Entscheidung ankommt, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedingungen der Unterbringung, wie die gemeinschaftliche Unterbringung in einem kleinen - abgeschlossenen - Raum mit nicht abgetrennter Toilette sowie der Arbeitseinsatz, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. KG VIZ 1996, 615; Senat, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 Ws 247-248/10 REHA -). Die von dem Betroffenen mitgeteilten Bedingungen rechtfertigen zwar die Einordnung der Aufenthalte als haftähnlich und öffnen dadurch den Anwendungsbereich des § 2 StrRehaG, sie begründen aber nicht die Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisungsentscheidung.
Nach heutiger Auffassung menschenrechtswidriger Unterbringungsbedingungen (vgl. etwa zu den Kriterien von Hafträumen: BVerfG NJW 2002, 2699; NJW 2002, 2700; VGH Berlin LKV 2010, 26 = StraFo 2010, 65 = StV 2010, 374) - sollte es sie gegeben haben - kamen ausweislich der neueren Forschung in Deutschland nicht nur in Kinder- und Jugendheimen der ehemaligen DDR vor; rechtsstaatswidrig im Sinne der Rehabilitierungsvorschriften waren sie deshalb nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2007 - 2/5 Ws 246/06 REHA - juris).
Hinzu kommt, dass auch die Zustände in den erwähnten Heimen trotz umfangreicher Ermittlungsbemühungen des Senats nicht aufgeklärt werden konnten. Es haben sich auch keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass nur Kinder politisch verfolgter oder sonst missliebiger Eltern besonders belastenden Zuständen ausgesetzt wurden oder dass - wie der Betroffene meint - er eine „Form der Sippenhaft" ertragen musste und wegen der politischen Verfolgung seiner Eltern unter „verschärften Bedingungen" untergebracht war.
5. Die Unterbringung des Betroffenen in einem Kinderheim ist auch nicht dadurch rechtsstaatswidrig geworden, weil seine Eltern bereits am 16. August 1978 in die Bundesrepublik ausreisen durften.
Der zu dieser Zeit 14-jährige Betroffene wurde bereits wenige Monate später, nämlich am 13. November 1978, aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR entlassen. Nach seinen eigenen Angaben hatte er dies auch erst im November 1978 beantragt. Anschließend wurde seine Ausreise in die Bundesrepublik zeitnah ermöglicht. In der Kreismeldekartei des ehemaligen Kreises Bad Freienwalde wurde die „Übersiedlung BRD" bereits für den 30. November 1978 vermerkt. Da sich auf der Urkunde über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR ein Aushändigungsvermerk vom 22. Dezember 1978 befindet, ist auch eine Ausreise zu diesem Zeitpunkt möglich; sie wäre aber unter Berücksichtigung der nach der Ausreise der Eltern erforderlichen behördlichen Abläufe immer noch zeitnah.