Strafrechtliche Rehabilitierung der Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche
StrRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Unterbringung in einem Kinder- und Jugendheim (hier: im Durchgangsheim Alt-Stralau und im Jugendwerkhof Crimmitschau) begründet keinen Anspruch auf Rehabilitierung, wenn sie aus Fürsorgegründen erfolgt.
2. Ein strafrechtlicher Rehabilitierungsanspruch für die Unterbringung ist nur gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht.
3. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen.
4. Ein Rehabilitierungsanspruch ist nicht bereits dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Betroffene begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow angeordnete Einweisung und Unterbringung in folgenden Einrichtungen:
1. Durchgangsheim Alt-Stralau in Berlin-Treptow von Sommer 1969 bis Februar 1970;
2. Jugendwerkhof „Clara Zetkin" in Crimmitschau (im Folgenden: Jugendwerkhof Crimmitschau) vom 24. Februar 1970 bis zum 6. Juli 1971 und von Oktober 1971 bis April/Mai 1972.
Sie trägt hierzu vor, die Ehe ihrer Mutter und ihres Stiefvaters sei geschieden worden, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. Sie habe sodann bei ihrer Mutter gelebt, die stark dem Alkohol zugesprochen und wechselnde Geschlechts- und Lebenspartner gehabt habe. Es sei häufig zu Gewalt zwischen ihrer Mutter und deren jeweiligem Partner gekommen. Sie, die Betroffene, habe als Dreizehnjährige ihre neugeborene Halbschwester versorgen müssen. Da sie Angst vor den Gewaltexzessen ihrer Mutter und deren jeweiliger Partner gehabt habe, von den Männern auch sexuell belästigt worden sei und mit der Versorgung ihrer Halbschwester überfordert gewesen sei, sei sie von zu Hause weggelaufen. Sie sei daraufhin von der Polizei aufgegriffen und in das Durchgangsheim Alt-Stralau gebracht worden. Zu den Zuständen in dem Durchgangsheim führt die Betroffene aus:
„Der Aufenthalt in diesem Durchgangsheim war die Hölle für mich. Als erstes wurde man von einer ca. 70-jährigen Schwester (nicht von einem Arzt!) auf Läuse, Flöhe, Geschlechtskrankheiten etc. untersucht. Danach musste ich in einer ekligen Flüssigkeit baden, obwohl ich keine Krankheiten bzw. Ungeziefer aufwies. Dieses Prozedere war sehr menschenunwürdig und erinnert mich im Nachhinein an die ‚Aufnahmeuntersuchungen' der Juden in den Konzentrationslagern. Man wurde behandelt wie ein Aussätziger und Schwerverbrecher, obwohl ich ja ein vernachlässigtes verängstigtes Kind war, was psychischer Unterstützung bedurft hätte. Ich hatte mich keines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht und musste die nächsten Monate und Jahre wie im Knast verbringen. Die Fenster waren vergittert, man hatte keine Privatsphäre, weil man im 6- oder 8-Bett-Zimmer (Doppelstockbetten) untergebracht wurde. Am Tage waren alle Zimmer, außer der Tagesraum und die Toiletten, abgeschlossen. Alle Privatsachen wurden in der Kleiderkammer verschlossen und man musste tagtäglich ausgeleierte Trainingskleidung tragen. Wir Kindern litten unter körperlichen Züchtigungen, z. B. Bewerfen mit einem riesigen Schlüsselbund (von der Erzieherin Frau M... oder M.), Schubsen, ständiges Anbrüllen. Alle Kinder und Jugendlichen hatten vor Frau M., die die Figur einer Ringerin hatte, riesige Angst, da sie sehr aggressiv und laut war. Der Ton der Erzieher den Kindern und Jugendlichen gegenüber war sehr laut und rau, wie bei der Armee. Täglich kamen und gingen Jugendliche. Da es sich um ein Durchgangsheim handelte, kamen häufig gewalttätige, drogenabhängige und betrunkene Jugendliche, die mir zusätzlich zu den Zuständen im Heim große Angst machten. Als 2 ca. 16-jährige Mädchen versuchten, aus dem Heim wegzulaufen, griffen sie die Nachtwache an. Ich lag zitternd im Bett und hörte, was geschah. Zwei herangerufene Jugenderzieher sperrten alle Kinder des Zimmers (auch die, die nicht am Ausbruch beteiligt waren) in den Keller (Bunker). Im Schlafanzug mussten wir barfuß in den kalten Keller gehen. Dort war ich ca. 7 bis 10 Tage in einer kleinen Zelle mit einer verdreckten Matratze, 2 Decken und einem Eimer (als Toilette) mit einem kleinen vergitterten Fenster eingesperrt. Ich durfte nicht baden, nicht duschen. Morgens musste ich Strafsport auf dem Hof machen: Kniebeuge mit Ziegelsteinen, Entengang viele Male über den Hof.
Wie gesagt, ich hatte mir nichts zuschulden kommen lassen, außer dass ich aufgrund der furchtbaren Zustände zu Hause weggelaufen bin, und musste Monate unter diesen Haftbedingungen mit Zwangsarbeit und von der Außenwelt abgeschnitten als 13-jähriges Mädchen leben. Es gab keine liebevolle Betreuung, Gespräche mit Sozialarbeitern oder Psychologen. Wie im Gefängnis gab es Arbeit als Therapie. Wie mussten Küchenarbeiten verrichten, die Flure bohnern, andere Reinigungsarbeiten ausführen und wurden politisch berieselt. Durch Drill, Einschüchterung und politische Berieselung sollten wir wahrscheinlich zu sozialistischen Persönlichkeiten reifen."
Wegen des - nicht von ihr unternommenen - Ausbruchsversuchs und fehlender Plätze in einem Wohnheim für Jugendliche, in dem sie, die Betroffene, ursprünglich habe aufgenommen werden sollen, sei sie sodann in den Jugendwerkhof Crimmitschau eingewiesen worden. Die dortigen Verhältnisse beschreibt sie wie folgt:
„Ich fühlte mich wie im Arbeitslager. Morgens Frühsport bei jedem Wetter, dann Appell, Aufstellung und das Absingen sozialistischer Lieder, danach Arbeit (Wäscherei, Näherei oder Küche). In der Näherei musste ich z. B. dicke Damenmäntel für Russland nähen. In den Sommerferien mussten wir tagelang (zum Teil 8 Stunden lang) bei über 30 ° C auf dem Hof Paprika putzen. Auch hier gab es keine Privatsphäre im 6- bis 8-Bett-Zimmer. Auch die politische Berieselung ging weiter. Jeden Tag mussten wir die ‚Aktuelle Kamera' sehen und das Neue Deutschland lesen und es danach in der Gruppe auswerten. Wenn jemand versuchte, aus dem Werkhof zu entweichen, mussten alle Jugendlichen stundenlang stehen. Verhöre fanden statt, wer hat was gewusst. Es war der totale Drill. Ein Mädchen aus Berlin war für mehrere Tage weggelaufen. Sie wurde von der Polizei aufgegriffen, beim Appell wurde sie vom Direktor und den Erziehern beschimpft und beleidigt, nachdem alle stundenlang standen. Dann wurde das Mädchen von der Polizei abgeholt und in Handschellen in den Geschlossenen Werkhof Torgau gebracht. Uns allen wurde bei jedem kleinen Verstoß (z. B. Westradio hören, heimlich Briefe schreiben, keine politischen Aufgaben - wie Wandzeitungen gestalten - übernehmen) mit Verlegungen nach Torgau in den geschlossenen Werkhof gedroht. Unter den Mädchen gab es keinen Zusammenhalt, nur Streit, Prügeleien, Anschwärzen, Misshandlungen und häufige Gewalt. Dieses Verhalten wurde vor den Erziehern nicht bestraft. Eine freundschaftliche Atmosphäre unter den Jugendlichen war nicht gegeben. Die Erziehungsmethoden waren Anbrüllen, Schütteln, Schubsen, Strafsport, stundenlanges Stehen, Bedrohen, psychische und körperliche Misshandlungen. Es gab kein Taschengeld, keine Post (nur einmal im Monat durfte an eine Adresse geschrieben werden), Arrest usw. Durch den Erzieher und den Heimleiter wurde ich sexuell belästigt, durch Anfassen und sexistische Bemerkungen. Insgesamt war die Zeit für mich im Werkhof ein Trauma. ... Ich und auch alle anderen Insassen waren jeder menschlichen Würde beraubt (es gab z. B. nicht genügend Hygieneartikel im Heim ...). Eine menschliche und für psychisch angeschlagene und verunsicherte Jugendliche adäquate Betreuung gab es in keiner Weise. Den Zuständen, denen ich zu Hause entfliehen wollte, war ich im Durchgangsheim und auch im Jugendwerkhof weiterhin ausgesetzt - zusätzlich unter der Beraubung meiner persönlichen Freiheit (kein Kontakt zur Außenwelt etc.)."
Nach kurzzeitigem Aufenthalt bei ihrer Mutter und deren damaligem Ehemann, wo sie wiederum Prügeleien und Alkoholismus erlebt habe, sei sie erneut in den Jugendwerkhof Crimmitschau und anschließend bis zum 15. Mai 1973 in das Spezialkinderheim Kreuztanne im Bezirk Gera eingewiesen worden. In den Folgejahren habe sie unter psychischen Problemen gelitten und sich stationären psychiatrischen Behandlungen und mehreren Psychotherapien unterziehen müssen. Auch heute noch befinde sie sich in neurologischer Behandlung, sei auf Psychopharmaka angewiesen und erwerbsunfähig.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2011 hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen und ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG), auch soweit sie sich gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs richtet (§ 304 StPO, vgl. Bruns in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 7 Rdn. 74), hat aber in der Sache nur hinsichtlich der Prozesskostenhilfeentscheidung Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Landgericht hat der Betroffenen die beantragte Rehabilitierung zu Recht versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Das Landgericht Berlin war für die angefochtene Entscheidung örtlich zuständig. Da es sich bei der Heimunterbringung um eine behördlich angeordnete Maßnahme handelt (§ 2 Abs. 1 StrRehaG), kommt es für die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 StrRehaG auf den Sitz der Behörde an, die die Entscheidung getroffen hat (vgl. Senat NJ 2005, 469 = ZOV 2005, 289). Vorliegend hat der Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow die Betroffene in die unter I. aufgeführten Einrichtungen eingewiesen. Dieser hatte seinen Sitz in dem nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 zu bestimmenden Bezirk des Landgerichts Berlin.
2. Die Unterbringung im Durchgangsheim Alt-Stralau und im Jugendwerkhof Crimmitschau begründet keinen Anspruch auf Rehabilitierung, da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrRehaG nicht erfüllt sind.
a) Dem Senat ist es - ebenso wie der Rehabilitierungskammer - trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gelungen, Unterlagen zu den tatsächlichen Verhältnissen in den genannten Einrichtungen beizuziehen. Die Heimaufenthalte als solche sind durch die glaubhaften schriftlichen Angaben der Betroffenen und die von ihr eingereichten Ablichtungen - Leistungsnachweis und Abschlusszeugnis des Jugendwerkhofs Crimmitschau, Auszüge aus einem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung - belegt. Ferner liegen dem Senat eine Mitteilung des Vereins zur Förderung von Ausbildung, Beschäftigung, Beratung und Betreuung Jugendlicher und Erwachsener (FAB e.V.) vom 30. August 2010 sowie Heimkarten vor, aus denen sich die Unterbringung im Jugendwerkhof Crimmitschau vom 24. Februar 1970 bis 6. Juli 1971 und erneut zu einem späteren Zeitpunkt ergibt. Im Übrigen legt der Senat hinsichtlich der zeitlichen Dauer und der konkreten Umstände der Heimunterbringung in Ermangelung sonstiger Erkenntnisse das Vorbringen der Betroffenen zugrunde, das plausibel erscheint. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - bedurfte es daher nicht.
Auf dieser Grundlage ist ein Rehabilitierungsanspruch nicht gegeben.
b) Zwar stellt die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche nach der - den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 718/08 - vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) umsetzenden - Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 2 Ws [Reh] 112/11 - juris Rdn. 23 und vom 14. April 2011 - 2 Ws [Reh] 96/11 - ZOV 2011, 208 Rdn. 8 f.; Thür. OLG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 Ws Reha 7/11 - ZOV 2011, 210 Rdn. 11; Senat ZOV 2011, 166; Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -; Mützel ZOV 2011, 106; a. A. LG Erfurt, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 Reha 181/10 - juris).
c) Ein Rehabilitierungsanspruch ist jedoch nur gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG; vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - m. w. N.). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
aa) Die Anordnung der Unterbringung der Betroffenen in den unter I. genannten Einrichtungen diente schon ihrem eigenen Vorbringen zufolge nicht der politischen Verfolgung. Ebenso wenig waren in den Archiven der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik die Beschwerdeführerin oder deren Eltern betreffende Unterlagen auffindbar.
Den Einweisungsentscheidungen lag auch sonst kein sachfremder - von den von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannten Zwecken deutlich abweichender (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - und 5. November 2007 - 2 Ws 285/07 REHA -; Pfister in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 2 StrRehaG Rdn. 30) - Zweck zugrunde. Die Einweisungen stellen sich vielmehr nach Aktenlage als sachgerechte Maßnahmen der Jugendhilfe dar.
(1) Anlass der Unterbringung im Durchgangsheim Alt-Stralau war die unhaltbare Erziehungs- und Lebenssituation der damals 14-jährigen Betroffenen, durch die deren Wohl massiv gefährdet war. Die Betroffene war aufgrund häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung und Überforderung durch die Versorgung ihrer Halbschwester von zu Hause weggelaufen. Die Aufnahme im Durchgangsheim Alt-Stralau diente der Erziehung und Versorgung der Betroffenen, die nicht in den Haushalt ihrer Mutter zurückkehren konnte, da keine Aussicht auf eine Verbesserung der dortigen Verhältnisse bestand. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Heimunterbringung durch die Aufnahme bei Verwandten in der DDR vermeidbar gewesen wäre (dazu vgl. Senat ZOV 2011, 166; Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - und 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA -).
Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr - abweichend von ihrem Vorbringen im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. März 2011 - die Aufnahme im Haushalt ihres leiblichen Vaters, der seit Ende der 1950er Jahre in der Schweiz lebte, als Alternative zur Heimunterbringung anführt, lässt sich hieraus ein Rehabilitierungsanspruch nicht herleiten. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz hat nicht den Zweck, die Ausreisepraxis der DDR aufzuarbeiten und Betroffene dafür zu entschädigen, dass sie nicht aus der DDR ausreisen durften. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffenen die Aufnahme im Haushalt ihres Vaters aus Gründen verwehrt wurde, die außerhalb der Ausreisebestimmungen lagen, etwa um sie zu drangsalieren oder für politische Zwecke zu instrumentalisieren (dazu vgl. Senat ZOV 2011, 166), sind schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gegeben. Ob eine - von der Betroffenen für sachgerecht erachtete - Unterbringung in einem „betreuten Wohnen" oder bei Pflegeeltern möglich gewesen wäre, ist nicht mehr aufklärbar. Ohne konkrete Anhaltspunkte aber kann eine solche Alternative zur Heimunterbringung nicht zugunsten der Betroffenen unterstellt werden (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 Ws Reha 22/09 - juris Rdn. 17; Senat VIZ 1994, 258 und Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -; Schwarze in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 10 Rdn. 10). Danach lag der Heimunterbringung kein sachwidriger, sondern ein für die Jugendhilfe typischer Zweck zugrunde.
Auch die nachfolgende Einweisungsentscheidung hatte keine sachfremde Zweckrichtung. Die desolaten Verhältnisse im Haushalt der Mutter bestanden fort. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Heimkarten ebenso wie aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin, dem zufolge auch nach ihrer ersten Entlassung aus dem Jugendwerkhof Crimmitschau keine Verbesserung der Verhältnisse eingetreten war.
(2) Eine sachfremde Zweckrichtung der Einweisungen lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Betroffene nicht in sogenannten Normalheimen - einem Normalkinderheim oder einem Jugendwohnheim - untergebracht wurde, wie sie für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche vorgesehen waren (dazu vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen" - Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR [1945-1990], S. 243), sondern zunächst in ein Durchgangsheim und sodann in einen Jugendwerkhof eingewiesen wurde.
Allerdings dienten Durchgangsheime der vorübergehenden „fluchtsicheren Unterbringung" von der Volkspolizei aufgegriffener Kinder und Jugendlicher, die aus dem Elternhaus oder aus Heimen ausgerissen oder bei einem Versuch der „Republikflucht" festgenommen worden waren, und unterlagen daher strengen Sicherheitsbestimmungen (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 252 ff.). Die Voraussetzungen für die Einweisung in ein Durchgangsheim waren hier indes erfüllt, da die Betroffene von zu Hause weggelaufen und von der Polizei aufgegriffen worden war. Ein Fall versuchter „Republikflucht", in dem eine als Reaktion darauf erfolgte Einweisung in das Durchgangsheim als Ausdruck politischer Verfolgung gewertet werden könnte (vgl. Thür. OLG ZOV 2009, 134), ist nicht gegeben. Auch aus der tatsächlichen Dauer der Unterbringung von (mindestens) sechs Monaten lässt sich ein sachfremder Zweck nicht herleiten. Zwar durfte der Aufenthalt in einem Durchgangsheim bei aufgegriffenen Kindern und Jugendlichen 14 Tage nicht überschreiten (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 252). Jedoch konnte diese zeitliche Begrenzung in der Praxis vielfach nicht eingehalten werden, weil die Plätze in den Dauerheimen nicht ausreichten (vgl. Zimmermann, a.a.O.). Auch im vorliegenden Fall gab es dem Vortrag der Betroffenen zufolge Kapazitätsprobleme, die schließlich zur Einweisung in einen Jugendwerkhof statt in ein Jugendwohnheim führten. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Unterbringungszeitraums aus sachwidrigen Gründen sind nicht gegeben.
Ebenso wenig liegt der nachfolgenden Einweisung in den Jugendwerkhof Crimmitischau eine sachfremde Zweckrichtung zugrunde. Zwar gehört der Jugendwerkhof zu den Spezialheimen der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR II 1965, 368), die der „Umerziehung" „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder" dienten (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965). Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorgelegen hätten, kann jedoch nicht zugunsten der Betroffenen unterstellt werden (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 Ws Reha 22/09 - juris Rdn. 17; Senat VIZ 1994, 258 und Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -; Schwarze in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 10 Rdn. 10). Der Einweisungsbeschluss war nicht mehr auffindbar, so dass sich die Gründe für die Auswahl des Jugendwerkhofs im Einzelnen nicht mehr feststellen lassen. Immerhin aber deuten die Einträge auf den Heimkarten, wo als Gründe der Heimeinweisung „Herumtreiberei, Schulbummelei, sexuelle Triebhaftigkeit" angegeben werden, auf Erziehungsdefizite hin. Hinzu kommt, dass auch das Fehlen einer abgeschlossenen Berufsausbildung vielfach zur Aufnahme in einem Jugendwerkhof statt in einem Normalheim führte, da die Jugendwerkhöfe nach dem Recht der DDR (§ 1 Abs. 2 der Anordnung über die Durchführung der Aufgaben in den Jugendwerkhöfen vom 11. Dezember 1956 - GBl. DDR I, 1336) darauf ausgerichtet waren, die Jugendlichen in „Patenschaftsbetrieben" zu „qualifizierten Arbeitern" zu entwickeln (vgl. Senat VIZ 1997, 663; Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und vom 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). Im Übrigen würde die Überdehnung des Begriffs „schwererziehbar" für sich genommen nicht schon die Annahme rechtfertigen, dass mit der Einweisung ein sachfremder Zweck im oben dargelegten Sinne verfolgt wurde; denn die Abgrenzung zwischen „Verwahrlosung" bzw. „Gefährdung des Kindeswohls" einerseits und „Schwererziehbarkeit" andererseits ist rechtlich und tatsächlich schwierig (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -). Sofern die Einweisung in den Jugendwerkhof anstatt in ein - zunächst in Aussicht genommenes Jugendwohnheim - allein aus Kapazitätsgründen erfolgt sein sollte, wie die Betroffene vorträgt, ließe sich aus dieser praktischen Notwendigkeiten gehorchenden Entscheidung ebenfalls kein sachwidriger Zweck herleiten. Nichts anderes gilt für die erneute Aufnahme im Jugendwerkhof Crimmitschau nach der vorübergehenden Rückkehr der Betroffenen in den Haushalt ihrer Mutter.
Zwar mag es durchaus zutreffen, dass die Auswahl eines ungeeigneten Heims - wie die Beschwerdeführerin vorträgt - teilweise gewollt bzw. systemimmanent war. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall bewusst und trotz vorhandener Alternativen ungeeignete Einrichtungen ausgewählt worden wären, haben sich jedoch nach Aktenlage nicht ergeben. Es sind auch keine Gründe für eine derart sachwidrige Einweisung erkennbar.
bb) Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringungsentscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen (dazu vgl. BVerfG ZOV 2009, 183 - juris Rdn. 21) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Ein solches folgt insbesondere nicht daraus, dass die Betroffene nach mindestens sechsmonatigem Aufenthalt im Durchgangsheim Alt-Stralau noch für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in den Jugendwerkhof Crimmitschau eingewiesen wurde. Denn die Voraussetzungen für die dortige Unterbringung waren - wie vorstehend unter aa) dargelegt - zu diesem Zeitpunkt nicht entfallen. Auch die erneute Aufnahme im Jugendwerkhof - trotz der ausweislich der Heimkarten erkennbaren positiven Entwicklung, die eine Entlassung in den Haushalt der Mutter ermöglicht hatte - begründet kein grobes Missverhältnis, da sich die familiäre Situation, anders als erhofft, nicht zum Besseren gewendet hatte und die Betroffene daher der Erziehung und Versorgung in einem Heim bedurfte. Ob Alternativen zum Jugendwerkhof vorhanden waren, ist nicht mehr aufklärbar.
Aus der konkreten Unterbringungssituation - so bedrückend diese auch war - lässt sich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen nicht herleiten. Denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber sind es deren Folgen (vgl. OLG Rostock, OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8; Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -, 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und 9. September 2010 - 2 Ws 351/09 REHA -; a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 108 f.; zum Sonderfall des Geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau und des „Objektes Rüdersdorf" vgl. nachfolgend cc). Insoweit gilt nichts anderes als im Falle von ehemaligen Strafgefangenen der DDR (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - m. w. N.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung lässt sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 779/04 - vom 19. Oktober 2004 (BVerfGK 4, 119 = LKV 2005, 116 - juris Rdn. 32) nicht herleiten, dass ein Rehabilitierungsanspruch grundsätzlich auch auf die tatsächlichen Unterbringungsverhältnisse gestützt werden kann. Denn soweit das Bundesverfassungsgericht dort ausführt, dass in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 5 StrRehaG auch rein faktische Verfolgungsmaßnahmen zur Rehabilitierung führen können, bezieht sich dies auf Konstellationen, in denen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung - anders als hier - überhaupt nicht vorliegt, sondern der Aufenthalt in der betreffenden Einrichtung auf anderem Wege - etwa durch eine scheinbar freiwillige, tatsächlich aber durch Täuschung erschlichene Einweisung - begründet worden ist (vgl. auch die vom Bundesverfassungsgericht zitierte Textstelle bei Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, § 2 StrRehaG Rdn. 11).
cc) Die Anordnung der Unterbringung in den unter I. genannten Einrichtungen ist auch nicht aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2004 (NJ 2005, 469), die ausdrücklich nur den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau betraf, (auch) die Unterbringungssituation in die Beurteilung der Rechtsstaatswidrigkeit einbezogen hat, lässt sich hieraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, ein Rehabilitierungsanspruch sei bereits dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen (vgl. Senat NJ 2007, 424; Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -). Denn der Beschluss vom 15. Dezember 2004 ist keineswegs allein auf die tatsächlichen Verhältnisse in Torgau gestützt (vgl. auch Senat OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 2 = ZOV 2010, 306 -, in dem die Art und Weise des Vollzuges im „Objekt Rüdersdorf" lediglich als eines der das Verdikt der politischen Verfolgung bestätigenden Kriterien herangezogen wird).
(1) Nach dem zitierten Beschluss sind Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau unabhängig von den Gründen für die Anordnung deshalb regelmäßig mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil dieser Einrichtung unter den Jugendwerkhöfen eine Sonderstellung als außerordentliches Disziplinierungsmittel zukam (vgl. § 2 Abs. 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965) und ein stets rechtsstaatswidriges Einweisungsverfahren mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammentraf, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der „Erziehung" sowie völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war (vgl. Senat NJ 2007, 424; Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -, 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).
(2) Eine vergleichbare Konstellation wie bei der Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau liegt hier bei einer Gesamtwürdigung der Umstände und namentlich des Ziels der Einweisung sowie des Vollzuges der Unterbringung nicht vor. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass die Betroffene die Unterbringung im Durchgangsheim Alt-Stralau und im Jugendwerkhof Crimmitschau als äußerst belastend empfunden hat, und dass sie durch ihre Heimaufenthalte erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten haben mag, unter denen sie noch heute leidet. Die von ihr beschriebenen Erziehungsmethoden waren rigoros und lassen sich nach heutigem Verständnis nicht mehr rechtfertigen. Sie sind jedoch - anders als Ziel und Vollzug der Unterbringung im Jugendwerkhof Torgau - nicht als „Systemunrecht" zu werten und begründen daher keine Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
Zu den staatlichen Maßnahmen, die von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 StrRehaG erfasst werden, gehören vor allem diejenigen, mit denen Gerichte und Behörden der DDR Menschen, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten (vgl. Senat NJ 2005, 469; Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - und 6. August 2010 - 2 Ws 28/10 REHA -). Maßnahmen dieser Art sind als „Systemunrecht" zu werten, das der Gesetzgeber der Rehabilitierung zuführen wollte (vgl. Senat a.a.O.; Schwarze in Potsdamer Kommentar, § 1 StrRehaG Rdn. 24). Demgegenüber verfolgt das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -, 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -; a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 109).
(a) Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in den unter I. genannten Einrichtungen in diesem Sinne dazu gedient hätte, ihre Persönlichkeit zu brechen, sind schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht gegeben. Verfehlungen einzelner Erzieher und körperliche Übergriffe von Seiten anderer Untergebrachter, die von den zuständigen Erziehern möglicherweise geduldet wurden, aber auch unangemessene Erziehungsmethoden, die nach heutigen Erkenntnissen nicht dem Kindeswohl entsprechen und (zumindest aus heutiger Sicht) Grundrechte der betroffenen Kinder oder Jugendlichen verletzen, stellen für sich genommen kein Systemunrecht in dem vorstehend dargelegten Sinne dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -). Die Unterbringungssituation im Durchgangsheim Alt-Stralau und im Jugendwerkhof Crimmitschau unterscheidet sich - da auf Erziehung angelegt - maßgeblich von dem Vollzug im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau, der in seiner gesamten Ausgestaltung auf Erniedrigung und systematische Missachtung der Persönlichkeitsrechte ausgerichtet war (vgl. Senat NJ 2005, 469; Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -). Desinfektionsmaßnahmen bei der Aufnahme im Durchgangsheim, die die Betroffene nachvollziehbar als entwürdigend empfunden hat, waren dem Umstand geschuldet, dass die von der Polizei aufgegriffenen Kinder und Jugendlichen vielfach Krätze, Läuse und Hautausschlag aufwiesen und zerrissene und verschmutzte Kleidung trugen (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 253), und sind demnach nicht Ausdruck von Menschenverachtung. Die strengen Sicherheitsbestimmungen dienten - wie oben unter aa) (2) dargelegt - der „fluchtsicheren Unterbringung" der Betroffenen, die bereits zuvor aus dem Elternhaus oder Heimen ausgerissen waren.
(b) Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheimen - mit Ausnahme des Jugendwerkhofs Torgau und des „Objektes Rüdersdorf" - regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl bzw. der Erziehung, sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte (dazu vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -; ferner Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -). Vielmehr werden Methoden und Ziel der Erziehung in § 1 Abs. 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 wie folgt beschrieben: „Der Prozess der Umerziehung stützt sich auf die Festlegung sinnvoller persönlicher Perspektiven für diese Kinder und Jugendlichen. Er vollzieht sich im Heim im Rahmen der Allgemeinbildung, der berufstheoretischen und berufspraktischen Ausbildung, der Arbeitserziehung, der staatsbürgerlichen Erziehung, einer sinnvollen Freizeitgestaltung und einer straffen Ordnung und Disziplin. Die Kinder und Jugendlichen werden aktiv in den Erziehungsprozess einbezogen." Auch das Verfahren zur Anordnung des Arrestes unterschied sich grundlegend von dem in Torgau praktizierten (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -). Darüber hinaus verdeutlichen die aufgrund schwerwiegender Missstände ab Anfang der 1960er Jahre aufkommende massive Kritik an der Arbeit der Spezialheime, die Schaffung des „Kombinats der Sonderheime für stark verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche" mit fünf Einrichtungen, in denen verhaltensauffällige Minderjährige beobachtet, begutachtet und heilpädagogisch betreut werden konnten, sowie die an der „sozialpädagogischen Aufgabenstellung" der Heime orientierten Reformforderungen und -pläne in den 1970er Jahren (dazu vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 246 ff. m. w. N.), dass den Spezialheimen ungeachtet praktischer Missstände eine Konzeption zugrunde lag, die nicht als rechtsstaatswidrig gewertet werden kann.
(c) Bei der Beurteilung der Unterbringungssituation ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die im Durchgangsheim Alt-Stralau und im Jugendwerkhof Crimmitschau praktizierten Erziehungsmethoden - auch soweit sie aus heutiger Sicht die Menschenwürde verletzen und nicht mehr akzeptabel sind - nicht nur den damaligen pädagogischen Vorstellungen in der DDR, sondern im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre entsprachen und dort in ähnlicher Weise nicht zuletzt aufgrund der seinerzeit grundlegend anderen Sichtweise auf die Stellung des Kindes im Recht praktiziert wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - m. w. N.). Die rigorose, auf strikte Disziplinierung angelegte Erziehung diente - in der DDR ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre - nach damaliger pädagogischer und auch rechtlicher Auffassung unter anderem der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes und des individuellen Erziehungs- und Schulerfolgs der Zöglinge und damit trotz ihrer aus heutiger Sicht nicht akzeptablen Methoden letztlich einem erzieherischen Zweck (vgl. Thür. OLG, Beschlüsse vom 17. September 2010 - 1 Ws Reha 50/10 - BeckRS 2010, 25902 und vom 9. September 2010 - 1 Ws Reha 28/10 -; OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 2 Ws Reh 8/10 - juris Rdn. 38). Hierin liegt der maßgebliche Unterschied gegenüber der Einweisungs- und Unterbringungssituation im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau.
(d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) kein Rehabilitierungsanspruch herleiten. Denn aus dieser ergibt sich lediglich, dass die Anordnung einer Heimunterbringung grundsätzlich einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich ist - was in der damals angefochtenen Entscheidung des OLG Naumburg abgelehnt worden war, und was inzwischen auch § 2 Abs. 1 StrRehaG vorsieht -, und dass insoweit über die Frage einer möglichen politischen Verfolgung hinaus zu prüfen ist, ob die Maßnahme aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen dem Anlass der Entscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen.
d) Mögliche Entschädigungsansprüche aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und bleiben unberührt. Für ehemalige westdeutsche Heimkinder soll nach dem Vorschlag des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren" ein Entschädigungsfonds eingerichtet werden (vgl. Abschlussbericht des Runden Tisches und http://www.faz.net, „Ein Fonds als Kartenhausmodell"). Nach dem im Rahmen der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 26./27. Mai 2011 getroffenen Beschluss der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen soll eine entsprechende Entschädigungsregelung für ehemalige ostdeutsche Heimkinder geschaffen werden.