Strafrechtliche Rehabilitierung bei Unterbringung in einem Spezialkinderheim
StrRehaG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 5, 2 Abs. 1 Satz 1
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Strafrechtliche Rehabilitierung bei Unterbringung in einem Spezialkinderheim; Spezialheim; Jugendwerkhof
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine strafrechtliche Rehabilitierung nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 5 StrRehaG scheidet aus, wenn die Unterbringung in einem Spezialkinderheim eine erzieherische Maßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller begehrt seine Rehabilitierung wegen der zwischen 1969 und 1974 erfolgten Unterbringung in verschiedenen Kinderheimen in der DDR, nämlich den Spezialkinderheimen Altengottern und Bad Blankenburg. Hinsichtlich des Betroffenen wurde durch Beschluss des Rates der Stadt Jena - Jugendhilfeausschuss - vom 15.10.1996, Beschluss-Reg. Nr. 58/1969, die Heimerziehung angeordnet. Der Betroffene befand sich deshalb im Zeitraum von ca. 20.12.1969 bis ca. 10.7.1972 im Spezialkinderheim Altengottern. Danach wurde er wieder in den elterlichen Haushalt entlassen. Am Ende des Jahres 1972 erfolgte sodann eine erneute Heimeinweisung durch den Rat der Stadt Jena, in deren Folge sich der Betroffene von etwa Dezember 1972 bis Anfang Juli 1974 im Spezialkinderheim Bad Blankenburg befand.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Gera eine Rehabilitierung des Betroffenen wegen der Aufenthalte in den Spezialkinderheimen Altengottern und Bad Blankenburg abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Sache an den Senat beantragt, das Rechtsmittel des Betroffenen zurückzuweisen.
Der Senat hat vor seiner Entscheidung Auskünfte der Stadt Jena und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR beigezogen und hat weiterhin den Betroffenen am 31.3.2011 mündlich angehört.
II. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthaft und auch sonst in zulässiger Weise eingelegt worden. In der Sache führt es zu einem Teilerfolg.
1. Hinsichtlich der Unterbringung im Spezialkinderheim Altengottern im Zeitraum von Dezember 1969 bis Juli 1972 hat das Landgericht Gera die beantragte Rehabilitierung zu Recht versagt. Im Ergebnis der vom Senat ergänzend vorgenommenen Ermittlungen und der Anhörung des Betroffenen hat sich bestätigt, dass diese Heimeinweisung nicht nach § 2 Abs. 1 StrRehaG rehabilitiert werden kann.
Bei der Heimeinweisung vom 15.10.1969 handelte es sich nicht um eine strafrechtliche Maßnahme durch eine Behörde oder ein Gericht der ehemaligen DDR. Zwar wird im Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Jena vom 15.10.1969 dargestellt, dass der Betroffene als Kind fremde Sachen weggenommen haben soll. Jedoch ist die Jugendhilfe nicht als Strafverfolgungsorgan tätig geworden, zumal der Betroffene für das im Beschluss der Jugendhilfe beschriebene Handeln nicht strafrechtlich verantwortlich war. Die Heimeinweisung erfolgte damit auch nicht etwa zur Vermeidung strafrechtlicher und gerichtlicher Verfolgung. Zur Anwendung kam zudem kein Sanktionsinstrument des Strafrechts, auch wenn die Unterbringung möglicherweise von dem Betroffenen als Strafe verstanden wurde, sondern eine erzieherische Maßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. Eine strafrechtliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 5 StrRehaG scheidet damit aus. Auch eine Rehabilitierung der Unterbringung im Spezialkinderheim Altengottern als freiheitsentziehende Maßnahme außerhalb eines Strafverfahrens nach § 2 Abs. 1 StrRehaG kommt nicht in Betracht. Dabei geht der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Aufenthalt in einem Jugendwerkhof bzw. vergleichbaren Spezialheimen der DDR als Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG anzusehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2008, 1 Ws Reha 10/08 m. w. N.). Dies wurde vorliegend auch durch die Darlegungen des Betroffenen im Verfahren hinsichtlich der Bedingungen im Spezialkinderheim Altengottern bestätigt. Für eine strafrechtliche Rehabilitierung ist es aber darüber hinaus erforderlich, dass auch die sonstigen Voraussetzungen, nämlich eine politische Verfolgung oder eine sonstige sachfremde Zweckrichtung oder grobe Unverhältnismäßigkeit, belegbar sind. Für eine politische Verfolgung des Betroffenen, etwa eine Maßregelung, um einen politischen Gegner mit für andere Zwecke gedachten Mitteln mundtot zu machen, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Soweit der Betroffene im Verfahren geltend gemacht hat, es liege eine in seiner Person fortwirkende politische Verfolgung seiner Eltern bzw. seiner ganzen Familie vor, schließt sich der Senat zunächst der Argumentation des angefochtenen Beschlusses unter 2.a), aa), bb) an. Aus dem dem Senat vorliegenden Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Jena vom 15.10.1969 ergeben sich gleichfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Zweckrichtung aufgrund der politisch motivierten Verurteilung des Vaters des Betroffenen, die im Wege der Rehabilitierung durch Beschluss des Landgerichts Gera vom 21.7.1993, 3 Reha 232/92, aufgehoben worden ist. Im Beschluss der Jugendhilfe werden die Eltern des Betroffenen als Personen geschildert, die eine gute Arbeit leisten und ihren Kindern diesbezüglich Vorbild sind. Die Zusammenarbeit der Eltern mit den Organen der Jugendhilfe wird als gut geschildert. Soweit dargelegt wird, dass das politisch erzieherische Moment in der Familie nicht genutzt wird, kann daraus nicht auf eine politische Verfolgung der Familie des Betroffenen geschlossen werden.
Auch eine sonstige sachfremde Zweckrichtung oder grobe Unverhältnismäßigkeit der Heimeinweisung vom 15.10.1969 lässt sich nicht feststellen. Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses legt ausführlich dar, dass es erhebliche Probleme im schulischen und außerschulischen Verhalten des Betroffenen ab dem Jahr 1967 gegeben hat (u. a. Diebstahlshandlungen, Schulbummelei, Auseinandersetzungen mit kleineren Kindern), und dass die Eltern keine Möglichkeit sahen, der Fehlentwicklung des Betroffenen entgegenzuwirken. In Anbetracht der festgestellten Verhaltens- und Erziehungsprobleme war die Heimeinweisung weder sachfremd noch unverhältnismäßig. Soweit der Betroffene in der Anhörung vor dem Senat sein Verhalten in der Phase vor der Heimeinweisung im Jahr 1969 anders geschildert hat, vermag dieses Vorbringen den Inhalt des ausführlich begründeten Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 15.10.1969 nicht zu widerlegen. Eine strafrechtliche Rehabilitierung setzt jedoch die positive Feststellung voraus, dass die Rehabilitierungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Zweifelsgrundsatz findet insoweit keine Anwendung; auch die bloße Möglichkeit politischer Verfolgung bzw. sonstiger sachfremder Zweckrichtung bzw. Unverhältnismäßigkeit reicht für eine Rehabilitierung nicht aus. Im Übrigen spricht gegen eine politische Verfolgung, eine sonstige sachfremde Zweckrichtung bzw. eine Unverhältnismäßigkeit der Heimunterbringung maßgeblich der Umstand, dass der Betroffene im Sommer 1972 in den elterlichen Haushalt zurückkehrte.
Soweit der Betroffene mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.4.2011 angeregt hat, seine Schwester, Frau B. zu den Gründen der Heimeinweisung im Jahre 1969 schriftlich oder im Rahmen einer Anhörung zu befragen, bestand dafür keine Veranlassung. Es ist nach Auffassung des Senats nicht zu erwarten, dass die zum Zeitpunkt der ersten Heimeinweisung 10-jährige Schwester des Betroffenen weitergehende Aussagen als der Betroffene selbst tätigen kann. Es kann ausgeschlossen werden, dass bei der Vernehmung dieser Zeugin die Heimeinweisungsentscheidung des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Jena vom 15.10.1969 in vollem Umfange in Frage gestellt wird.
2. Bezüglich der Ende des Jahres 1972 angeordneten Heimerziehung ist der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen begründet.
Für die erneute Heimeinweisung des Betroffenen im Dezember 1972 liegen keine amtlichen Unterlagen mehr vor. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes im Spezialkinderheim Bad Blankenburg ist nach den glaubhaften Schilderungen des Betroffenen davon auszugehen, dass er dort von Dezember 1972 bis spätestens 10.7.1974 untergebracht war. Er hat insoweit dargelegt, das Fußballspiel der DDR gegen die Bundesrepublik Deutschland während der Fußballweltmeisterschaft noch im Heim gesehen zu haben. Dieses Spiel fand am 22.6.1974 statt. Es ist anzunehmen, dass der Betroffene zeitnah nach Ende des Schuljahres 1973/1974 (Schuljahresende war in der DDR der Freitag bzw. Sonnabend vor dem ersten Juliwochenende) nach Hause entlassen wurde.
Der Betroffene hat in den Anhörungen vor der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Gera und vor dem Senat übereinstimmend vorgebracht, dass er sich hinsichtlich der Gründe für die erneute Heimeinweisung vorrangig an eine Auseinandersetzung mit anderen Schülern im Klassenzimmer seiner neuen Schule erinnern könne, bei der mit Äpfeln herumgeworfen und die Wand beschmutzt wurde. Für ihn sei die erneute Heimeinweisung sehr überraschend erfolgt. Er habe sich nach der ersten Heimunterbringung ernsthafte Gedanken darüber gemacht, wie er die DDR in Richtung BRD verlassen könnte, und habe auch in seinem Umfeld mit Leuten aus der Nachbarschaft und seinen Klassenkameraden darüber gesprochen. In dem gegen ihn im Jahre 1980 durchgeführten Strafverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts sei vermerkt gewesen, dass er sich seit seinem 14. Lebensjahr mit dem Gedanken trage, die DDR ungesetzlich zu verlassen. Dies habe er aber im damaligen Strafverfahren in seinen Vernehmungen nicht geäußert. Herr M. von der Thüringer AnlaufsteIle für ehemalige DDR-Heimkinder, der an der Anhörung vor dem Senat teilnahm, hat bekundet, dass nach seinen Erfahrungen und Kenntnissen Kinder, die in der DDR schon einmal in einem Heim gewesen waren, wiederholt wegen Nichtigkeiten erneut in ein Kinderheim bzw. in den Jugendwerkhof geschickt worden sind.
Im Gegensatz zur Heimunterbringung im Zeitraum von 1969 bis 1972 hat der Senat nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen die Überzeugung gewonnen, dass keine Gründe des Kindeswohls für die erneute Heimeinweisung maßgeblich gewesen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese zweite Heimeinweisung in ein Spezialkinderheim aus nichtigem Anlass bzw. aufgrund der Bekundungen des Betroffenen erfolgte, die DDR verlassen zu wollen.
Davon, dass der Aufenthalt in einem Spezialkinderheim der DDR als Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG anzusehen ist, geht der Senat, wie bereits oben dargelegt, in ständiger Rechtsprechung aus.
Der Betroffene war deshalb für die Zeit seines Aufenthaltes im Spezialkinderheim Bad Blankenburg nach § 2 Abs. 1 StrRehaG zu rehabilitieren.
Er hat im Zeitraum vom 1.12.1972 bis 10.7.1974 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten.
Die Rehabilitierung des Betroffenen begründet Ansprüche nach § 3 Abs. 1 StrRehaG.