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Strafrechtliche Rehabilitierung

LG Erfurt1 Reha 72/0924.06.2011ZOV 2012, 143

StrRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Strafrechtliche Rehabilitierung; Einweisung in Psychiatrie

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung aus sachfremden Zwecken ist zu bejahen, wenn das die Einweisung anordnende Urteil keine bzw. keine ausreichende Auseinandersetzung mit den auch nach DDR-Recht normierten Einweisungsvoraussetzungen erkennen lässt bzw. die Einweisungsvoraussetzungen nachweislich nicht vorlagen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragstellerin begehrt eine Rehabilitierung wegen ihrer Verurteilung durch das Kreisgericht Erfurt-Mitte vom 9.8.1984 (Az. 37 S 86/84 und 37 S 335/83).

Mit der genannten Entscheidung wurde die Einweisung der seinerzeit 19-jährigen Antragstellerin in eine psychiatrische Einrichtung angeordnet wegen mehrfachen, teils gemeinschaftlich begangenen Diebstahls sozialistischen und persönlichen Eigentums sowie Hehlerei, begangen im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit - Vergehen gem. §§ 158 Abs. 1, 161, 177 Abs. 1, 180, 234 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3 StGB/DDR. Zugleich wurde die Antragstellerin verurteilt, an verschiedene Personen, Betriebe und Versicherungen Schadensersatz zu zahlen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die bisher nicht vorbestrafte Antragstellerin in der Zeit vom 2.8.1983 bis 8.11.1983 u. a. in wechselnder Beteiligung mit anderen Personen mehrere Diebstahlshandlungen begangen hatte, wobei sie vornehmlich Kosmetika, Nahrungsmittel und Bekleidungsstücke entwendet hatte. Im November 1983 hatte sie mehrfach Züge der Deutschen Reichsbahn benutzt, ohne die Fahrkarte zu bezahlen. Die Schadenssumme belief sich insgesamt auf ca. 4.000 Mark.

Das Kreisgericht Erfurt-Mitte hatte zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Antragstellerin ein nervenfachärztliches Gutachten der Strafvollzugseinrichtung ... eingeholt. Diese hatte mit Gutachten vom 2.7.1984 der Antragstellerin verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 StGB/DDR zuerkannt. Wegen einer schwerwiegenden abnormen Persönlichkeitsentwicklung mit Krankheitswert war gem. § 16 Abs. 3 StGB/DDR die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung des Gesundheitswesens empfohlen worden. Das Gutachten attestierte der Antragstellerin Schwachsinn, wobei hierzu ausgeführt wurde: „Wir können in der Beurteilung feststellen, dass die Ursache für das jetzige Erscheinungsbild überwiegend in einer geistigen Persönlichkeitsretardierung liegt, die wir auch bei der Intelligenzprüfung dahin gehend dokumentieren konnten, dass der Intelligenzgrad zwar im Bereich der niedrigen Intelligenz liegt, aber vom Gesamtverhalten her als Schwachsinn einzuordnen ist. Die Ansprüche der Gesellschaft, die auch an sie gerichtet werden und von einer erwachsenen Person ausgehen, führen bei ihr zu erheblichen inneren und äußeren Konflikten, die sie aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht lösen kann und deshalb bei der Beschuldigten zu einer schwerwiegenden abnormen Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert geführt haben."

Die Antragstellerin befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Kreisgerichts Erfurt-Mitte vom 15.12.1983 ab dem 22.12.1983 in Untersuchungshaft. Am 21.8.1984 richtete das Kreisgericht Erfurt-Mitte ein Verwirklichungsersuchen an das Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Mühlhausen, woraufhin die Antragstellerin dort am 22.8.1984 aufgenommen wurde. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob das Kreisgericht den Haftbefehl auf. Am 3.9.1984 wurde die Antragstellerin im Bezirkskrankenhaus Mühlhausen gegen ihren Willen von der geschlossenen Aufnahmestation, in der sie sich gut eingeordnet hatte, in eine geschlossene Station für chronisch Kranke verlegt. Die Antragstellerin entwich von dort und wurde am 11.10.1984 am Hauptbahnhof Erfurt in der Mitropa-Gaststätte von der Polizei aufgegriffen, der sie mitteilte, sie habe gegen 15.30 Uhr den Zug Richtung BRD besteigen und sich dort in der Toilette verstecken wollen, um die DDR illegal zu verlassen. In einer handschriftlichen Stellungnahme vom gleichen Tag führte sie aus, sie habe von der DDR „die Schnauze voll". Sie habe eine „saumäßige Wohnung" bekommen und habe für „unseren" Staat nichts übrig. Sie stelle sich gut vor, dass es in der BRD besser sei als „hier". Die Antragstellerin wurde in das Bezirkskrankenhaus nach Mühlhausen in die dortige sogenannte „chronische Station" zurück verbracht. Dort legte sie am 21.10.1984 in ihrem Zimmer einen Brand. Am Vortag hatte sie in einem handschriftlich verfassten Schreiben an das Schwesternpersonal und die Oberärztin u. a. ausgeführt: „Steckt mich ins Gefängnis, so wie ich es verdient habe ... heute, den 20.10.1984, esse und trinke ich nichts mehr, bis man mich im Strafvollzug steckt. Für ein Krankenhaus bin ich viel zu normal. ... Da lieber gehe ich sonst wohin als in die DDR, diesen blöden Saustaat. Von unserem Staat halte ich sowieso nichts. Dass ihr mich kaputt gemacht habt, das wisst ihr nicht. ... Heute werde ich auch so ausrasten, wie am ersten Tag, als ich kam, und da fliegt wieder die nächste Scheibe raus. Das alles ist mir scheißegal. ... Wie gesagt, heute passiert noch ein Unglück. Solltet ihr es wagen, mich ins Isolierzimmer zu stecken, da kriegt ihr mich sowieso nicht rein ..."

Im Rahmen des wegen der Brandstiftung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens holte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Antragstellerin ein. Das vom 14.11.1984 datierende Gutachten des Bezirkskrankenhauses ... kam zu dem Ergebnis einer vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Antragstellerin. ... Im Gutachten vom 2.7.1984 seien psychopathologische Befunde nicht erhoben und beschrieben worden. Das Argument der Patientin, dass sie im Strafvollzug nur eine angemessene Zeit zu erwarten habe, in der Klinik aber damit rechnen könne, dass der Aufenthalt durchaus länger dauere, sei nicht von der Hand zu weisen und entspreche den Gegebenheiten. ... Aus psychiatrischer Sicht erhielten die Merkmale bei der Antragstellerin keinen Krankheitswert. ... Da von dem Urteil des Kreisgerichts Erfurt-Mitte, das eine unbefristete Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung verfügt habe, auszugehen sei, sei die Klinik aber bereit, sich der sozial-pädagogischen-medizinischen Aufgabe zu stellen. Die Möglichkeiten der medizinischen Beeinflussung seien indes gering. Es bleibe nur eine verhaltenstherapeutische strenge Führung. Das Defizit an emotionaler Zuwendung nachzuholen, sei auch einer medizinischen Einrichtung unmöglich.

Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten verurteilte das Kreisgericht Mühlhausen die Antragstellerin am 21.1.1985 (Az. S 5/85) wegen vorsätzlicher Brandstiftung - Vergehen gem. § 185 Abs. 1 StGB/DDR - zur Bewährung. Die Bewährungszeit setzte es auf zwei Jahre fest. Für den Fall der Nichtbewährung wurde eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angedroht. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin zu Schadensersatz in Höhe von 1.226 Mark an die Staatliche Versicherung der DDR verurteilt.

Am 12.3.1985 wurde die Antragstellerin in die Nervenklinik ... verlegt, wo sie bis zum 2.4.1990 verblieb. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 28.11.1989 auf Aufhebung der Unterbringung hatte die Klinik mit Schriftsatz vom 24.1.1990 keinen Gegenantrag gestellt, worauf das Kreisgericht Döbeln am 1.3.1990 beschloss, dass das Urteil des Kreisgerichts Erfurt-Mitte vom 9.8.1984 über die unbefristete Einweisung der Antragstellerin aufgehoben wird.

Die Krankenakte der Antragstellerin aus der Nervenklinik ... war beigezogen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Rehabilitierungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. Von der ihr eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht.

II. Der Rehabilitierungsantrag ist in dem zuerkannten Umfang begründet.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn und soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen im groben Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).

Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich der vom Kreisgericht Erfurt-Mitte angeordneten, in der Zeit vom 22.8.1984 bis 2.4.1990 vollzogenen Unterbringung der Antragstellerin in psychiatrischen Krankenhäusern zu bejahen.

Zwar ist mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft Erfurt davon auszugehen, dass der Einweisung der Antragstellerin in ein psychiatrisches Krankenhaus durch das Kreisgericht Erfurt-Mitte keine politische Verfolgung der Antragstellerin zugrunde lag. Anlass der Einweisung war, dass die bislang nicht vorbestrafte Antragstellerin Diebstähle in nicht unerheblichem Umfang begangen hatte, ihr mithin gewöhnliches kriminelles Unrecht zur Last zu legen war, das in jeder rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Rechtsordnung einer Strafverfolgung zugeführt werden kann. Die grundsätzliche Strafwürdigkeit des seinerzeitigen Verhaltens der Antragstellerin steht damit außer Frage.

Gleichwohl ist das Urteil des Kreisgerichts Erfurt-Mitte aufzuheben, da die in ihm angeordnete Rechtsfolge einer an rechtsstaatlichen Maßstäben orientierten Überprüfung nicht standhält. Handelte es sich bei der Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung nicht um einen Akt der politischen Verfolgung, so ist zu prüfen, ob sie anderen sachfremden Zwecken diente (vgl. Herzler/Ladner/Schwarze/Wande, Potsdamer Kommentar zur Rehabilitierung, 2. Aufl., § 2 StrRehaG, Rn. 6). Letzteres war hier der Fall.

Eine Einweisung aus sachfremden Zwecken ist zu bejahen, wenn das die Einweisung anordnende Urteil keine bzw. keine ausreichende Auseinandersetzung mit den auch nach DDR-Recht normierten Einweisungsvoraussetzungen erkennen lässt bzw. die Einweisungsvoraussetzungen nachweislich nicht vorlagen.

Mit dem Kammergericht Berlin (vgl. VIZ 1994, 372 [374]) ist die Kammer der Auffassung, dass unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug persönlicher Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung des Rechts auf Freiheit entspricht. Dies gilt erst recht bei einer zeitlich unbefristeten Freiheitsentziehung, wie sie die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung darstellt, und dies gilt noch viel mehr bei der zeitlich unbefristeten Freiheitsentziehung eines noch heranwachsenden jungen, in seiner Persönlichkeit bereits altersbedingt noch nicht ausgereiften Täters. Eine zureichende richterliche Sachaufklärung muss sich in den Feststellungen der richterlichen Entscheidung widerspiegeln. In den Feststellungen müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung enthalten sein. Eine Auseinandersetzung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung ist den Feststellungen des Urteils des Kreisgerichts Erfurt-Mitte vom 9.8.1984 indes nicht zu entnehmen.

Nach § 16 Abs. 3 StGB/DDR, auf den das Kreisgericht die Einweisung gestützt hat, konnte das Strafgericht die Einweisung vermindert zurechnungsfähiger Täter „nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen" anordnen. Diese Rechtsgrundverweisung bedeutete, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 EinwG-DDR vorliegen mussten. § 11 Abs. 1 EinwG-DDR ließ die richterliche Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ohne Zustimmung des Kranken unter der Voraussetzung zu, dass sie „zum Schutze von Leben oder Gesundheit des Kranken oder zur Abwehr einer ernsten Gefahr für andere Personen oder das Zusammenleben der Bürger" notwendig war. Das zu überprüfende Urteil hat sich mit keiner dieser drei Tatbestandsvarianten auseinandergesetzt. Das Urteil enthält lediglich - ohne weitere begründende Ausführungen - den Ergebnissatz des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 2.7.1984, das die Einweisung der Antragstellerin in eine psychiatrische Einrichtung des Gesundheitswesens gem. § 16 Abs. 3 StGB/DDR empfohlen hatte, da ihr verminderte Zurechnungsfähigkeit gem. § 16 Abs. 1 StGB/DDR zuzuerkennen sei, weil eine schwerwiegende abnorme Persönlichkeitsentwicklung mit Krankheitswert vorliege, die sie in der Fähigkeit, sich bei der Entscheidung zu den Straftaten von den dadurch berührten Regeln des gesellschaftlichen Lebens leiten zu lassen, erheblich beeinträchtige. Prognostisch sei nur durch stationäre Behandlung mit psychotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen in einer psychiatrischen Einrichtung eine allmähliche Eingliederung in die Gesellschaft möglich. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstruktur sei die Antragstellerin zunehmend verwahrlost und vom 28.9.1983 bis zu ihrer Inhaftierung bei vorhandener Arbeitsfähigkeit ihrer Arbeit in der VEB Feinkostfabrik Erfurt nicht nachgegangen und habe sich in diesem Zeitraum mit anderen kriminell gefährdeten Bürgern in Erfurt bzw. in anderen Städten der Republik umhergetrieben und Straftaten begangen. Es folgen die ihr im Einzelnen zur Last gelegten Straftaten. Zur Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung ist auf Seite 10 des Urteils lediglich noch ausgeführt: „Ausweislich des vorliegenden forensisch psychiatrischen Gutachtens beging die Angeklagte die Straftaten im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit gemäß § 16 Abs. 1 StGB. Die Kammer gelangte in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu dem Schluss, dass bei der festgestellten krankheitswertigen Persönlichkeitsentwicklung bei der Angeklagten die einzige und richtige Maßnahme im Ergebnis des Strafverfahrens die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung gemäß § 16 Abs. 3 StGB ist. Nur dort kann eine Resozialisierung der Angeklagten mit medizinischen Mitteln bewirkt werden."

Worin der Krankheitswert der bei der Antragstellerin als abnorm bezeichneten Persönlichkeitsentwicklung liegen soll, ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten vom 2.7.1984. ...

Das Gutachten vom 2.7.1984, auf dem die von der Kammer zu überprüfende Entscheidung basiert, gibt mithin keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen, um eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung zu begründen.

Gerade die psychiatrischen Gutachten und Diagnosen haben aber eine indizielle Bedeutung dafür, ob eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung politischer Verfolgung oder anderen sachfremden Zwecken diente. In derartigen Fällen fehlt es weitgehend an konkreten Krankheitsbeschreibungen und fundierten psychiatrischen Diagnosen, wie sie dem als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt in Strafsachen tätigen Juristen aus der Praxis geläufig sind. Vielmehr wird in derartigen Gutachten dem missliebigen Verhalten des Betroffenen, das nur summarisch charakterisiert wird, kurzerhand und nicht nachvollziehbar Krankheitswert beigemessen (Herzler u. a., a.a.O., Rn. 10). Dies ist hier der Fall.

Spätestens nach dem psychiatrischen Gutachten vom 14.11.1984 war überdies klar, dass dem nicht normgerechten Verhalten der Antragstellerin kein Krankheitswert zukommen konnte, sie allenfalls Charaktermängel aufwies und die Unterbringung allein aus erzieherischen Gründen zur Nachreifung ihrer Persönlichkeit erfolgte. Dies war aber kein rechtsstaatlich tragfähiger Grund und auch nach dem Recht der DDR, das den Schutz der Gesundheit forderte, kein Einweisungsgrund. Zum Zeitpunkt, als das Urteil des Kreisgerichts Mühlhausen auf der Grundlage des Gutachtens vom 14.11.1984 erging, lagen die Voraussetzungen einer Einweisung nach § 11 EinwG/DDR nachweislich und für die Justizbehörden erkennbar nicht (mehr) vor. Gleichwohl verblieb die Antragstellerin noch bis zum 2.4.1990 in psychiatrischen Einrichtungen.

Der Verbleib eines Eingewiesenen in der Einrichtung hat sachfremden Zwecken gedient, sobald er nicht mehr zum Schutz vor den in § 11 Abs. 1 EinwG/DDR vorausgesetzten Gefahren, sondern nur noch aufrechterhalten wurde, um ein gesellschaftlich erwünschtes Verhaltensmuster zu erreichen (OLG Brandenburg, NJ 1995, 99; Herzler u. a., a.a.O., Rn. 7). Letzteres war hier nach Auffassung der Kammer der Fall. Denn der weitere Verbleib der Antragstellerin in der Psychiatrie diente deren Persönlichkeitsnachreifung (vgl. auch Entlassungsgutachten der Nervenklinik ... vom 17.1.1990, Bl. ... Sonderband Krankenakte). Ein medizinisch begründbarer Anlass zur Förderung der Gesundheit der Antragstellerin bestand ausdrücklich nicht.

Der Verbleib der Antragstellerin in der Psychiatrie von August 1984 bis April 1990, also knappe 6 Jahre, ist auch aus anderen Gründen nach rechtsstaatlichen Prüfmaßstäben nicht haltbar.

Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Verbleib, nicht die Einweisung, der Antragstellerin in der Psychiatrie seine Ursache in politischer Verfolgung hatte. So ist auffallend, dass die Antragstellerin nach ihrem nach DDR-Recht illegalen Fluchtversuch aus der DDR am 11.10.1984 nach ihrer Rückkehr in die Psychiatrie in einer Abteilung untergebracht war, die ihren Unmut so weit steigerte, dass sie am 20.10.1984 mit einem die DDR schmähenden Drohbrief und schließlich am 21.10.1984 mit der Inbrandsetzung ihres Zimmers reagierte. Nach weiteren Abwehrreaktionen der Antragstellerin wurde sie in am 12.3.1985 in die Nervenklinik ... verlegt.

Aus der von der Kammer beigezogenen Krankenakte ... sind Überprüfungsprotokolle gemäß § 13 Abs. 1 EinwG/DDR nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift hat der Leiter des Krankenhauses und der für die psychiatrische Betreuung verantwortliche Arzt der Pflegeeinrichtung wiederholt, jeweils mindestens alle 6 Monate, beginnend vom Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, die Notwendigkeit des Verbleibs in der Einrichtung zu überprüfen und in den Betreuungsunterlagen zu protokollieren. Solche Entscheidungen wären gem. § 2 StrRehaG einer Überprüfung zum Zwecke der Rehabilitierung grundsätzlich zugänglich. Allerdings befinden sich in den Unterlagen zur Antragstellerin keine solchen protokollierten Überprüfungsentscheidungen der behandelnden Ärzte. ... ist festzustellen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin wie gesetzlich vorgeschrieben einer regelmäßigen Überprüfung dahin gehend unterzogen worden wäre, ob die Einweisungsvoraussetzungen gem. § 11 EinwG/DDR (noch) vorliegen. Dies ist insofern nicht weiter verwunderlich, als die Antragstellerin nach Auffassung der Kammer nur vordergründig aus medizinischen, tatsächlich aber aus erzieherischen Gründen in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen war.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Unterbringung der Antragstellerin in einem psychiatrischen Krankenhaus ab dem 22.8.1984 rechtsstaatswidrig war, weil das anordnende Kreisgericht Erfurt-Mitte keine ausreichenden Feststellungen zum Vorliegen der Einweisungsvoraussetzungen getroffen hatte, ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Bezirkskrankenhauses ... vom 14.11.1984 rechtsstaatswidrig war, weil ab diesem Zeitpunkt sogar feststand, dass die Unterbringungsvoraussetzungen im Sinne von § 11 EinwG/DDR nicht vorlagen, da keine medizinische Indikation gegeben war, die Gesundheit der Antragstellerin eine Unterbringung in der Psychiatrie nicht erforderlich machte und diese nur noch aus erzieherischen Gründen zum Zwecke der Nachreifung ihrer Persönlichkeit durchgeführt wurde. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die weitere Unterbringung der Antragstellerin in der geschlossenen Psychiatrie ab dem Zeitpunkt ihres Fluchtversuches aus der DDR am 11.10.1984 deren politischer Verfolgung diente.

Die Kammer verkennt nicht, dass mit der Aufhebung des Rechtsfolgenspruchs des Urteils des Kreisgerichts Erfurt-Mitte die Straftaten der Antragstellerin ohne Ahndung bleiben. Angesichts der nach Auffassung der Kammer seinerzeit rechtsstaatswidrigen Verfahrensweise muss dieses Ergebnis in einer solchen Fallkonstellation indes hingenommen werden. Nach den Regelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sieht die Kammer keine Handhabe, an Stelle der rechtsstaatswidrigerweise angeordneten Unterbringung der Antragstellerin in einer psychiatrischen Anstalt eine fiktive Haftstrafe zu verhängen. Im Übrigen wird die von der Antragstellerin ab dem 22.12.1983 bis zu ihrer Unterbringung in der Psychiatrie erlittene Untersuchungshaft als nicht rehabilitierungsfähig angesehen, da diese angesichts der von ihr begangenen Straftaten als nicht rechtsstaatswidrig einzuordnen ist. Insoweit war der Rehabilitierungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

Da die Antragstellerin wegen der begangenen Straftaten Diebstähle und Hehlerei zu Recht - auch zu Schadensersatzleistungen - verurteilt worden ist - lediglich der Rechtsfolgenausspruch ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht haltbar -, ist ein Anwendungsfall von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StrRehaG nicht gegeben. Der Antragstellerin steht mithin kein Anspruch auf Erstattung der ihr in dem Gerichtsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zu.