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Strafrechtliche Rehabilitierung

OLG Brandenburg2 Ws (Reha) 97/1010.03.2011ZOV 2012, 47

StrRehaG §§ 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2 Nr. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Strafrechtliche Rehabilitierung; Flucht keine Freiheitsentziehung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Eine der strafrechtlichen Rehabilitierung zugängliche Freiheitsentziehung liegt immer dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit allseitig und umfassend durch Einschließen oder Einsperren für eine gewisse Dauer auf einen räumlich begrenzten Raum reduziert ist. Das ist nicht der Fall bei einer Flucht, um der im Falle der Rückkehr in die ehemalige DDR drohenden Inhaftierung aufgrund eines bestehenden Haftbefehls zu entgehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Antragsteller trat am 6. Juli 1970 als Bürger der ehemaligen DDR mit Genehmigung der dortigen Behörden eine „Touristenreise" nach Bulgarien an. Er wurde am 24. Juli 1970 in Rumänien verhaftet und im August 1970 durch ein Gericht in Turnu Severin/Rumänien zu einer Haftstrafe von vier Monaten wegen Vorbereitung zum illegalen Grenzübertritt verurteilt. Diese Strafe verbüßte er in Rumänien bis zum 24. November 1970.

Bereits am 22. September 1970 erließ das Kreisgericht Fürstenwalde - AS 280/70 - gegen den Betroffenen einen Haftbefehl wegen Vergehens gemäß § 213 Abs. 1 StGB/DDR, weil dieser ohne staatliche Genehmigung nicht mehr in die DDR zurückgekommen sei. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des Kreisgerichts Fürstenwalde vom 9. November 1972 aufgehoben, ohne vollstreckt worden zu sein.

Nach Angaben des Betroffenen sei er nach der Entlassung aus der rumänischen Haft am 24. November 1970 zur „Internationalen Polizei" in Bukarest verbracht und dort zur weiteren Überführung in die ehemalige DDR von zwei Botschaftsangehörigen abgeholt worden. Während der Überführung sei ihm in B. die Flucht aus dem Kfz gelungen. Vom 24. November 1970 bis zum 17. Februar 1971 habe er sich bei verschiedenen Familien in B. und T. ohne gültige Ausweispapiere aufgehalten, welche ihm während seiner Flucht Unterschlupf gewährt hätten. Am 17. Februar 1971 sei ihm schließlich die Flucht von T. nach Jugoslawien gelungen. Am 18. Februar 1971 habe er die deutsche Botschaft in Belgrad erreicht, welche ihm einen bundesdeutschen Ausweis ausstellte. Am 19. Februar 1971 reiste er über S. in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Haftbefehl des Kreisgerichts Fürstenwalde vom 22. September 1970 - As 280/70 - für rechtsstaatswidrig erklärt, den weitergehenden Rehabilitierungsantrag jedoch abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde, mit der er die Bewertung der Zeit vom 24. November 1970 bis zum 19. Februar 1971 als Freiheitsentziehung infolge des für rechtsstaatswidrig erklärten Haftbefehls erstrebt. Er habe sich aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls auf der Flucht befunden. Insofern habe die Freiheitsentziehung gerade in der fehlenden Möglichkeit der Rückkehr in die ehemalige DDR bestanden. Die Zeit in Rumänien vom 24. November 1970 bis zum 17. Februar 1971 müsse man als Zwangsaufenthalt bezeichnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Beschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Sie richtet sich erkennbar nur gegen die Nichtanerkennung des Zeitraums vom 24. November 1970 bis zum 19. Februar 1971 als Freiheitsentziehung im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Sie ist insoweit unbegründet.

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verwendet in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG den Begriff der Freiheitsentziehung. Freiheitsentziehung meint hier zunächst die Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion eines Gerichtes der ehemaligen DDR, mit der eine Inhaftierung des Betroffenen angeordnet worden war, also im Kern die Vollstreckung von Untersuchungs- oder Strafhaft. Gemäß § 2 Abs. 1 StrRehaG finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Gemäß § 2 Abs. 2 StrRehaG werden der Freiheitsentziehung ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Allgemein gesagt liegt eine Freiheitsentziehung immer dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit allseitig und umfassend durch Einschließen oder Einsperren für eine gewisse Dauer auf einen räumlich begrenzten Raum reduziert ist. Dies kann auch bei der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen wie Kliniken, Abteilungen oder Heimen der Fall sein (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 2 Ws [Reh] 8/10 -, zitiert nach juris).

Gemessen an diesen Anforderungen hat der Betroffene im Zeitraum nach seiner Entlassung aus rumänischer Haft bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keine Freiheitsentziehung erlitten. Es fehlt an einem irgendwie gearteten Einschließen oder Einsperren des Betroffenen auf einen räumlich begrenzten Raum. Die ihm im Falle der Rückkehr in die ehemalige DDR drohende Inhaftierung aufgrund des gegen ihn bestehenden Haftbefehls genügt für sich allein nicht, um das Vorliegen einer Freiheitsentziehung zu begründen. Die vom Betroffenen vorgetragene Flucht ist vielmehr - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist - das Gegenteil einer Freiheitsentziehung.