strafrechtliche Rehabilitierung
StrRehaG § 16 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2 ; HHG § 10 Abs. 4, § 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
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Schlagwörter zur Erschließung
strafrechtliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Häftlingshilfebescheinigung; Rehabilitierungsausschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG können die sozialen Ausgleichsleistungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nach § 25 Abs. 2, § 17 StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlußgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kl. für eine in der DDR erlittene Freiheitsentziehung eine Kapitalentschädigung nach den Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zusteht.
Der im Jahre 1944 geborene Kl. war seit August 1961 freiwilliger Soldat bei der Grenztruppe der Nationalen Volksarmee der früheren DDR. Am 19. Mai 1962 erschoß er während eines Streifengangs den Postenführer und floh nach Bayern, wo er am folgenden Tage festgenommen wurde. Das Landgericht Schweinfurt verurteilte ihn am 14. Dezember 1962 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren, die er bis zu seiner bedingten Entlassung am 1. März 1968 verbüßte. Nach beanstandungsfrei verlaufener Bewährungszeit wurde ihm die Reststrafe mit Beschluß des Amtsgerichts Münchberg vom 3. März 1971 erlassen.
Als der Kl. am 18. Dezember 1978 mit seiner Familie über die Transitautobahn nach West-Berlin reisen wollte, wurde er am Grenzkontrollpunkt Marienborn von den Grenzsicherungsorganen der ehemaligen DDR verhaftet. Das Militärobergericht Berlin verurteilte ihn am 12. Juni 1979 wegen Mordes an dem Postenführer in Tateinheit mit Fahnenflucht in schwerem Fall zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Seine Berufung wurde vom Obersten Gericht der DDR mit Urteil vom 25. Juli 1979 zurückgewiesen. Am 15. Dezember 1988 wurde er entlassen und in das Bundesgebiet ausgewiesen.
Ende 1989 erhielt der Kl. auf seinen Antrag eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) des Inhalts, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG und des § 9 Abs. 1 HHG vorlägen und Ausschlußgründe nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HHG nicht gegeben seien.
Nach dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 29. Oktober 1992 beantragte der Kl. zudem seine Rehabilitierung. Mit Beschluß vom 30. Mai 1994 hob das Kammergericht die Entscheidung der Strafgerichte der DDR auf und erklärte sie wegen Verstoßes gegen das "Transitabkommen" und damit zugleich gegen das völkerrechtlich garantierte Grundrecht auf Freiheit für rechtsstaatswidrig und rehabilitierte den Kl.
Den Antrag des Kl., ihm für die in der Zeit von 1978 bis 1988 in der DDR verbüßte Haft eine Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Re-habilitierungsgesetz (StrRehaG) zu gewähren, lehnte die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 7. November 1994 ab. Zur Begründung verwies sie auf § 16 Abs. 2 StrRehaG, wonach Ausgleichsleistungen nicht gewährt würden, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zu eigenem Vorteil oder zum Nachteil an-derer mißbraucht habe und wegen dieser Delikte zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig vor Ort verurteilt worden sei. Die der Verurteilung des Kl. durch das Landgericht Schweinfurt zugrunde liegende Straftat widerspreche in jeder Hinsicht der Menschlichkeit und dem Rechtsstaatsprinzip. Der Kl. habe danach seinen Anspruch auf staatliche Leistungen als Entschädigung auch für die spätere Haft in der DDR verwirkt.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kl. sein Ziel im Klageweg weiter. Mit Urteil vom 13. Januar 1997 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Bekl., dem Kl. eine Kapitalentschädigung in Höhe von 36.300 DM nach Maßgabe der "Verordnung über die Gewährung der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz" vom 19. März 1993 zu gewähren. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, die Ausschließungsgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG seien im Rahmen der Leistungen nach § 25 Abs. 2 StrRehaG nicht zu prüfen. Im übrigen seien sie auch nicht gegeben. Dazu sei erforderlich, daß das Opfer vorher oder nachher zugleich Täter des Systems gewesen sei. Das sei beim Kl. nicht der Fall.
Die Berufung des Bekl. hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30. Mai 2001 zurückgewiesen und dem Kl. auf seine Anschlußberufung eine nach der neuen Rechtslage erhöhte Entschädigung in Höhe von 72.600 DM zuerkannt. (...)
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Bekl. insbesondere gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit erforderten einen Systembezug und der Ausschließungsgrund des Stellungsmißbrauchs liege beim Kl. nicht vor. Die Tatsache der Doppelverurteilung könne nicht die soziale Unwürdigkeit des Kl. für staatliche Ausgleichsleistungen aufheben. Die DDR-Urteile seien der Sache nach nicht zu beanstanden. Zu beanstanden sei lediglich die Ergreifung des Kl. unter Verstoß gegen das Transitabkommen, in der ein absolutes Verfahrenshindernis zu sehen gewesen sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision des Bekl. ist unbegründet. Das angegriffene Berufungsurteil entspricht im Ergebnis der Rechtslage. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch für die zu Unrecht erlittene Haft des Kl. in der DDR ist berechtigt. Er scheitert nicht an den Ausschlußgründen des § 16 Abs. 2 StrRehaG. Entgegen der entscheidungstragenden Begründung des Berufungsgerichts folgt dies allerdings nicht aus einer Bewertung des Verhaltens des Kl. im Rahmen dieser Ausschlußnorm, sondern aus deren rechtlicher Unanwendbarkeit wegen der dem Kl. bereits 1989 erteilten Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz.
Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG als der alleinigen Rechtsgrundlage für die vom Kl. begehrte, auf die Häftlingshilfebescheinigung gestützte soziale Ausgleichsleistung (Haftentschädigung) aus. Inwieweit der Kl. unter Berufung auf den Rehabilitierungsbeschluß des Kammergerichts statt dessen Ausgleichsleistungen von der zuständigen Landesjustizverwaltung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG hätte beanspruchen können, spielt hier keine Rolle.
Der Kl. erfüllt als Inhaber einer Häftlingshilfebescheinigung alle in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG geforderten Voraussetzungen. Die Ausschlußgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG sind im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen.
Das Berufungsgericht hält demgegenüber die Vornahme der Prüfung der Ausschlußgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG in den Ausgleichsverfahren des 3. Abschnitts des StrRehaG generell für geboten. Nach seiner Ansicht kann von einem gesetzgeberischen Willen, die Inhaber der Häftlingsbescheinigung gegenüber den "Normal"-Berechtigten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu privilegieren, nicht ausgegangen werden. Nach Überzeugung des erkennenden Senats steht eine solche Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG nicht im Einklang mit der diesbezüglichen Gesetzessystematik und der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Regelungsabsicht.
Während Absatz 1 des § 25 StrRehaG die Ausschlußgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG ausdrücklich in Bezug nimmt und ihre Prüfung verlangt, fehlt eine entsprechende Erwähnung in Absatz 2. Bereits dieser Unterschied deutet darauf hin, daß ein solcher Prüfungsauftrag im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 StrRehaG nicht besteht. Der Senat sieht darin vor allem deshalb ein beredtes Schweigen des Gesetzgebers, weil § 25 Abs. 2 StrRehaG - anders als Abs. 1, der nur eine Zuständigkeitsregelung enthält - eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, die den Kreis der Anspruchsberechtigten über § 16 Abs. 1 StrRehaG hinaus auf bestimmte, nicht zuvor rehabilitierte Personen erweitert. Handelt es sich aber um eine selbständige, den Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen vermittelnde Vorschrift, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese im übrigen stillschweigend allen Voraussetzungen des auf die gerichtliche Rehabilitierung folgenden Ausgleichsanspruchs unterliegt. Gerade weil es sich bei § 25 Abs. 2 StrRehaG um einen Sonderfall handelt, der von ansonsten mit diesem Gesetz nicht befaßten Behörden zu bearbeiten ist, hätte es nahegelegen, die Prüfung der Ausschlußgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG zu erwähnen, wenn sie wirklich gewollt gewesen wäre.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß der von § 25 Abs. 2 StrRehaG erfaßte Personenkreis ohne diese Prüfung eine ungerechtfertigte Privilegierung erführe. Die Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, an die § 25 Abs. 2 StrRehaG anknüpft, setzt nämlich ihrerseits voraus, daß Ausschlußgründe nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HHG nicht vorliegen. Diese sind weitgehend mit denen des § 16 Abs. 2 StrRehaG identisch. Ein Bedürfnis für eine erneute Prüfung besteht deshalb nicht, zumal im Regelfall dieselbe Behörde für die Leistungsgewährung im Rahmen des § 25 Abs. 2 StrRehaG zuständig ist, die zuvor das Vorliegen von Ausschlußgründen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HHG verneint hatte.
Auch Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 StrRehaG bestätigen die Annahme, daß im Anwendungsbereich dieser Vorschrift keine Ausschlußgründe mehr zu prüfen sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks. 12/1608 S. 29) erfüllen die in § 25 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG genannten Personen durchweg die Voraussetzungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit ihnen eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG wegen der dort aufgeführten Ereignisse ausgestellt worden ist. Die von dieser Bestimmung erfaßten Personen könnten daher ohne weiteres auch eine Rehabilitierungsentscheidung vor den ordentlichen Gerichten erwirken. In Hinblick auf ihr vielfach schon fortgeschrittenes Alter wollte ihnen der Gesetzgeber aber die bei einer solchen Vorgehensweise unvermeidbare Verzögerung ersparen, damit sie möglichst schnell in den Genuß der Ausgleichsleistung kommen. Diesem Ziel entspricht es, keine nochmalige Prüfung von Ausschlußgründen vorzunehmen.
Das angefochtene Urteil verstößt mit seiner gegenteiligen Annahme gegen Bundesrecht. Es erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sind nämlich die Ausschlußgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG vorliegend nicht mehr zu prüfen, so stehen dem Kl., der die übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StrRehaG erfüllt, die ihm vom Berufungsgericht zugesprochenen sozialen Ausgleichsleistungen zweifelsfrei zu.