veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Strafrechtliche Rehabilitierung

BVerwGBVerwG 7 B 145.9309.06.1994ZOV 1994, 400

VwGO § 86; VermG § 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. a; StrRehaG § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 8, § 12 Abs. 2 Satz Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Strafrechtliche Rehabilitierung; Restitutionsanspruch; Rückübertragunsanspruch erst nach Aufhebung der Vermögenseinziehung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Rehabilitierung gemäß § 1 Abs. 7 VermG setzt die Aufhebung der Vermögenseinziehung durch das für die Rehabilitierung zuständige Gerichte voraus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückgabe eines im Jahre 1948 enteigneten Unternehmens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das enteignete Unternehmen sei von der Restitution ausgenommen, weil die Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage beruhe (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Auch die Beschwerde, mit der die Kl. die Zulassung der Revision erreichen möchten, hat keinen Erfolg.

1. pp.

2. Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

Die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist durch die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 geklärt. Nach den Ausführungen des beschließenden Senats in seinem gleichfalls bereits genannten Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - besteht kein Anlaß, diese Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur erneuten Prüfung vorzulegen.

Die Beschwerde hält ferner die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob nach § 1 Abs. 7 VermG eine Rückübertragung enteigneten Vermögens stattzufinden habe, wenn dieses ‚im Zusammenhang mit rechtsstaatwidrigen Strafverfahren' enteignet worden ist". Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie beantwortet sich, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, ohne weiteres aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Nach § 1 Abs. 7 VermG gelten die Vorschriften des Vermögensgesetzes entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes geht mithin für den Fall, daß rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Vermögensentziehungen auf der Grundlage von anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsregelungen aufgehoben werden, von der grundsätzlichen Notwendigkeit der Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts aus und unterwirft diese Rückgabe den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Das trifft insbesondere für die Aufhebung von Vermögensentziehungen zu, die auf dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 20. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) beruht. Ob und inwieweit die strafrechtliche Rehabilitierung mit der Rückgabe von Vermögenswerten verbunden ist, entscheidet sich folglich nicht allein nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Diese Frage ist vielmehr in erster Linie im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu prüfen, wie § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes verdeutlicht. Denn nach dieser mit § 1 Abs. 7 VermG inhaltlich korrespondierenden Vorschrift richtet sich, wenn eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung von dem für die Rehabilitierung zuständigen Gericht (§ 8 StrRehaG) aufgehoben wird (s. auch § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 1 Abs. 5 StrRehaG), die Rückgabe nach dem Vermögensgesetz. Das Gesetz legt also folgenden Verfahrensablauf zugrunde: Zunächst hat das für die Rehabilitierung zuständige Gericht über die Aufhebung der Einziehung zu entscheiden; erst wenn dies - mit positivem Ergebnis - geschehen ist, kommt die Rückgabe des eingezogenen Vermögenswerts nach Maßgabe des Vermögensgesetzes in Betracht (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt

-Räntsch, VermG, Kommentar, Stand August 1993, § 1 Rdnrn. 168, 171, 173 f.; Pfister, VIZ 1992, 383 [387 f.]).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Chemnitz - 3. Rehabilitierungskammer - zwar mit Beschluß vom 18. August 1993 die gegen die Kl. zu 4 und ihre Mutter im Jahre 1946 ergangenen Strafurteile aufgehoben. In diesem Beschluß ist jedoch nicht zugleich die Enteignung aufgehoben worden, deren Rückgängigmachung die Kl. mit ihrer Klage begehren. Eine Rückgabe des enteigneten Unternehmens nach § 1 Abs. 7 VermG scheidet daher aus.