strafrechtliche Rehabilitierung
StrRehaG § 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Allein der Umstand, daß eine strafrechtliche Verurteilung nach der Wirtschaftsstrafverordnung ausgesprochen worden ist, rechtfertigt für sich noch keine Rehabilitierung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Betroffene wurde durch das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Berlin vom 14. Oktober 1952 unter Freisprechung von der Anklage des versuchten Mordes wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WiStrVO in Tateinheit wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1 StrVO zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich wurde das Vermögen des Betroffenen eingezogen.
Der Betroffene wurde weiter durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1954 wegen fortgesetzten, teils gemeinschaftlichen Verbrechens gegen die WStVO § 1 Abs. 1, Ziff. 3 zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren und zur Vermögenseinziehung verurteilt und nach auf seine Berufung hin erfolgter Aufhebung und Zurückverweisung dieses Urteils durch das Kammergericht vom 19. März 1954 gemäß Urteil des Stadtgerichts Berlin vom 29. April 1954 wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO unter Einbeziehung des Urteils zu 1. zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zur Vermögenseinziehung verurteilt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Rehabilitierungstatbestand ergibt sich nicht bereits daraus, daß die Wirtschaftsstrafverordnung zur Anwendung gelangt ist. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Kammergerichts, daß schon die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung als solche rechtsstaatswidrig sei, so daß es auf den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ankomme (so aber KG - 5 Ws 13/93 REHA - Beschl. v. 29. Januar 1993, ZOV 1993, 414).
Die Kernregelung zur Aufhebung von Entscheidungen aufgrund politisch motivierter Straftatbestände sowie auch solcher Entscheidungen, bei denen "gewöhnliches" Strafrecht politisch instrumentalisiert wurde (z. B. Verurteilungen nach dem Wirtschaftsstrafrecht), ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz StrRehaG enthalten (BT Drucks. 12/1608, S. 17 Ziff. 6). Indem dort auf die Rechtsstaatswidrigkeit, insbesondere die politische Zielsetzung der Entscheidung abgestellt wird, bleibt der angewandte Strafrechtstatbestand einer Würdigung entzogen. Die politisch-ideologische Zwecksetzung muß in der Entscheidung selbst erkennbar werden (BT-Drucks., a. a. O.).
Demgegenüber enthält § 1 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz StrRehaG einen Katalog derjenigen "politischen" Straftatbestände, die mit den wesentlichen Grundsätzen eines freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaates nicht vereinbar sind und bei deren Vorliegen sich eine Einzelfallprüfung der aufzuhebenden Entscheidung grundsätzlich erübrigt (BT Drucks. 12/1608, S. 17 Ziff. 7). Die Vorschriften der Wirtschaftsstrafverordnung finden sich aber nicht in diesem Katalog und entsprechen inhaltlich auch nicht einem der dort aufgeführten Straftatbestände. Daher kann mangels eines Regelfalles nicht von einer Einzelfallprüfung abgesehen werden. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1960 (BVerfGE 11, 150 = NJW 1960, 1611), die sich das Kammergericht (a. a. O.) zu eigen gemacht hat, ermöglicht es nicht, strafrechtliche Ent-scheidungen, die wegen Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung ergangen sind, in der Regel ohne Prüfung des ihnen jeweils zugrun-de liegenden Sachverhalts für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Wirtschaftsstraf-verordnung sind ohne Relevanz für das Rehabilitierungsverfahren, worauf bereits der Leitsatz hinweist, daß eine Rechtshilfe für Urteile, die die Verletzung der sowjetzonalen Gesetze zum Schutze der in der Zone fak-tisch ausgeübten politischen Macht oder des in der Sowjetzone bestehenden Wirtschaftsssystems bestrafen, der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht und daher unzulässig ist.
Als Gesetze, die durch ihre tatbestandsmäßige Ausgestaltung Schutzgesetze des sowjetzonalen Machtsystems seien, hat das Bundesverfassungsgericht "die meisten Wirtschaftsstrafgesetze der Sowjetzone" charakterisiert, da sie in erster Linie den Zweck verfolgen, die Umgestaltung der gesellschaftlichen Struktur in der Sowjetzone im kommunistischen Sinne durchzusetzen (BVerfGE 11, 150, 161). Eine Rechtshilfe für Strafurteile, die aufgrund solcher Gesetze ergangen seien, sei unzulässig, weil dies nichts anderes bedeuten würde, als daß die Organe des Bundes oder der Länder jenes Machtsystem stützen oder unterstützen würden, was durch den ordre public der Bundesrepublik verboten sei (BVerfGE 11, 150, 160 f.).
Diese Argumentation kann angesichts der Vereinigung Deutschlands nicht mehr vertreten werden. Es ist aber auch nicht möglich, auf ihrer Basis "die meisten Wirtschaftsstrafgesetze der Sowjetzone" den Straftatbeständen gleichzustellen, die im Katalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz StrRehaG aufgeführt sind, denn dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der Verurteilungen nach dem Wirtschaftsstrafrecht einer Einzelfallprüfung unterzogen wissen wollte (BT-Drucks. 12/1608, S. 17 Ziff. 6).
Konkret zur Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 439) hat das Bundesverfassungsgericht aus der Gesamtheit der Normen dieses Gesetzes den Schluß gezogen, daß auch diese Verordnung dazu bestimmt sei, als Instrument der Durchsetzung des kommunistischen Wirtschaftssystems und der Konfiskation von Eigentum aus politischen Gründen und zum Zwecke der Eliminierung von "Staatsfeinden" zu dienen. Demgegenüber trete die Absicht, die Versorgung der Be-völkerung zu gewährleisten, zurück. Der politische Zweck der Verordnung bestimme ihren Charakter auch insoweit, als sie auf Täter angewandt werde, die aus Eigennutz gehandelt hätten (BVerfGE 11, 150, 164).
Selbst in Ansehung dieser Rechtsprechung indiziert die Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung nicht die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, denn bei der Prüfung, ob diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, hat das Grundgesetz nur Modellcharakter, und insbesondere sind nicht in allen Einzelheiten diejenigen Maßstäbe anzulegen, die die zur Auslegung des Grundgesetzes ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorgeben (BT Drucks. 12/1608 S. 16 Ziff. 1).
Hinzu tritt, daß die Wertung des Bundesverfassungsgerichts zumindest insoweit nicht belegt und nicht nachvollziehbar ist, wie ausgeführt wird, der politische Zweck der Verordnung bestimme ihren Charakter auch insoweit, als sie auf Täter angewandt werde, die aus Eigennutz gehandelt hätten (BVerfGE, a. a. O.). Mit der Wirtschaftsstrafverordnung wurde unter anderem die spezielle Nachkriegskriminalität der "Schieber" erfaßt. Mag sie auch in einer Vielzahl von Fällen politisch instrumentalisiert worden sein, war sie doch in erster Linie ein wirtschaftslenkendes Gesetz, wie dies auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 war. Auch der Bundesgerichtshof hat hier Vergleichbarkeit gesehen und ausdrücklich festgestellt, es bestünden keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 3 der Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. September 1948, da diese Norm ähnlich sei dem § 2 Wirtschaftsstrafgesetz (BGHSt 7, 53, 55 f.).
Die Feststellung, ob sich in der einzelnen Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung Staatsunrecht manifestiert hat, das als "Systemunrecht" - die Individualität und Würde des Menschen mißachtend - diesen zum Objekt gesellschaftlicher Zielsetzungen degradiert hat (BT-Drucks., a. a. O.), kann mithin nicht generalisierend auf der Grundlage der Wertung des Bundesverfassungsgerichts mit der regelmäßigen Folge der Rehabilitierung getroffen werden, sondern nur - erforderlichenfalls differenzierend zwischen Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch - im Einzelfall nach Prüfung der der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen.
Es liegen auch im übrigen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die angefochtenen Urteile insgesamt mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, § 1 Abs. 1 StrRehaG. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Verurteilung des Betroffenen politischer Verfolgung gedient hätte. Nach den Urteilsfeststellungen hat das Gericht den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. Die Urteilsfeststellungen decken die Schuldsprüche.
Dementsprechend ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Betroffene einem politisch motivierten willkürlichen Verfahren ausgesetzt worden wäre.
Die erkannte Straße steht aber in einem groben Mißverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. (wird ausgeführt)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: so auch BezG Erfurt, Beschluß vom 24. Mai 1993, ZOV 1993, 415; a. A. KG, Beschluß vom 29. Januar 1993, ZOV 1993, 414.