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Strafrechtliche Rehabilitierung

VG AnsbachAN 4 K 13.0051211.02.2014ZOV 2014, 120

StrRehaG §§ 16, 17; HHG §§ 2 Abs. 1, 9 a, 9 b, 9 c, 10 Abs. 4; BayVerwVfG Art. 48

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Eingliederungshilfe; Ausschlussgrund wegen IM‑Tätigkeit; Ausschließungsgrund; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Tätigkeit als IM rechtfertigt die Rücknahme der Häftlingshilfebescheinigung und der Eingliederungshilfe, wenn weder von Seiten des MfS unerträglicher Druck ausgeübt worden ist noch die Mitarbeit wegen einer erheblichen Zwangslage erfolgte.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. wurde am ... in ..., Landkreis ..., geboren und lebte in ... Im Jahr 1961 verließ sie nach ihren eigenen Angaben die DDR, um in der BRD zu heiraten. 1962 kehrte sie mit ihrem damaligen Ehemann in die DDR zurück, von dem sie im Jahr ... geschieden wurde. Mit Urteil des Kreisgerichts ... vom ... 1962 war die Kl. wegen Passvergehens und Staatsverleumdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, gemildert auf ein Jahr, verurteilt worden. Sie befand sich von ... bis ... 1962 in Untersuchungshaft und anschließend bis ... 1962 im Strafvollzug. Im Jahr 1984 siedelte die Kl. dann in die Bundesrepublik Deutschland über.

2 Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. April 1985 wurde der Kl. eine Eingliederungshilfe nach § 9 a Abs. 1 HHG in Höhe von 210 DM auf ihren Antrag hin bewilligt. Mit weiterem Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. März 1990 wurde der Kl. eine Kapitalentschädigung in Höhe von 1.890 DM bewilligt gemäß § 17 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG.

3 Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. Juli 2008 wurde der Kl. eine monatliche Leistung nach § 17 a StrRehaG in Höhe von 250 € bewilligt und in der Folge ausgezahlt.

4 Nachdem im Antragsverfahren bei der Regierung von Oberbayern Hinweise auf eine Stasitätigkeit der Kl. aufgekommen waren, erfolgte eine Anfrage beim Beauftragten für Stasiunterlagen. Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern an die Kl.vertreterin vom 1. September 2011 wurde diese zu den Hinweisen auf die Stasitätigkeit angehört. Mit Schriftsatz der Kl.vertreterin vom 30. September 2011 wurde ausgeführt, der Kl. sei ihrerseits Einsicht in die Stasiunterlagen verweigert worden. Als sie jetzt im Verfahren Einsicht in einen Teil der Unterlagen erhalten habe, habe sie festgestellt, dass es sich um massive Fälschungen handle.

5 Ab dem 1. Oktober 2011 wurden die Leistungen nach § 17 a StrRehaG eingestellt mit Hinweis auf die Stasimitarbeit der Kl. In der Folge wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an die Regierung von Mittelfranken abgegeben.

6 Mit Schreiben vom 18. Februar 2012 hörte die Regierung von Mittelfranken die Kl. zu den Ausschlussgründen in Zusammenhang mit der Leistung nach § 17 a StrRehaG an. Mit Schriftsatz der Kl.vertreterin vom 28. Februar 2012 führte diese aus, es sei nicht die Kl., sondern ihre Freundin unter ihrem Namen für die Stasi tätig gewesen. In der Folge wurden mehrere Schriftsätze zwischen den Parteien gewechselt.

7 Mit Schreiben vom 29. März 2012 fragte die Regierung von Mittelfranken beim Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen in ... zum von der Kl. erhobenen Vorwurf, dass es sich bei ihrer Akte um eine Fälschung handeln könnte, ob es möglich sei, dass eine dritte Person anstelle der Kl. vom MfS unter den Personalien der Kl. als IM angeworben worden sein könnte. In der Folge teilte ein Mitarbeiter des BStU der Regierung von Mittelfranken telefonisch mit, es lägen handschriftliche Berichte und von der Kl. unterschriebene Unterlagen vor, auch sei die Fertigung von maschinengeschriebenen Aufzeichnungen der vorgetragenen Berichte durch den Führungsoffizier ein übliches Verfahren gewesen. Die Fälschungsargumente seien völlig haltlos, insbesondere auch was die Maschinenschreibkenntnisse und die Unterschriften angehe. Die Kl. habe in der Vergangenheit wiederholt gelogen. Außerdem habe sie bei einem Antrag auf berufliche Rehabilitierung vor der Landesdirektion ... behauptet, ihr sei aus politischen Gründen ein Studium verwehrt worden, obwohl sie nur sechs Jahre Schulbildung und damit schon formell keine Studienberechtigung gehabt habe. Auch hinsichtlich der Behauptung, ihr sei die Akteneinsicht verwehrt worden, lägen keine wahrheitsgemäßen Angaben vor. Die Kl. habe im April 1992 bei der BStU in ... Einsicht in ihre Akten beantragt, ihr sei mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 eine Einladung zur Einsichtnahme übermittelt worden. Nach dem Hinweis, dass neben Akten zu ihrer Person auch Mitarbeiterakten als IM vorlägen, die Einsicht darin aber kostenpflichtig sei, habe die Kl. um Terminverlegung auf den 6. Januar 1995 gebeten. Trotzdem sei sie nicht erschienen und habe sich auch nicht geäußert, die Aktenbestandteile seien dann an die jeweiligen Archive zurückgegeben worden. Erst im November 2011 habe sie in ... erneut Akteneinsicht erbeten mit der Begründung, sie habe damals als Sozialhilfeempfängerin den Termin nicht wahrnehmen können. Nachdem ihr in ... die Akten aufwendig für Anfang Juli vorbereitet worden seien, habe die Kl. plötzlich in ... Einsicht nehmen wollen, so dass die Akten an diese Außenstelle übermittelt wurden.

8 Mit Schreiben vom 7. August 2012 teilte der BStU der Regierung von Mittelfranken mit, die Kl. erhalte am 22. August 2012 eine Einladung zur Akteneinsicht. Ermittlungen zur Richtigkeit der Unterlagen könne die Behörde nicht durchführen, da dies nach dem rechtlichen Rahmen des Stasiunterlagengesetzes nicht möglich sei.

9 In der Folge teilte eine Mitarbeiterin des BStU in ... der Regierung von Mittelfranken am 28. August 2012 mit, die Kl. habe inzwischen Akteneinsicht genommen. Sie habe den Eindruck, dass die Kl. sich selbst eine eigene Lebensgeschichte zurechtgelegt habe, die zwar nicht auf Tatsachen beruhe und auch nicht so gewesen sein könne, aber von ihr selbst geglaubt werde. Auch wenn man ihr die historischen Fakten entgegenhalte, wolle sie das nicht wahrhaben. So habe man ihr erklärt, dass es in einem kleinen Ort wie ... gar nicht möglich gewesen sei, dass sich Frau ... als Frau ... ausgegeben habe, da jeder jeden gekannt habe. Trotzdem habe sie darauf beharrt, dass die mit ihr befreundete Frau ... für das K 1 gearbeitet habe. Die Kl. habe auch geschildert, sie sei von fünf Mann mit Maschinengewehren und Schäferhund verhaftet worden. So etwas habe es aber nie gegeben, da erstens die Kl. bei der Verhaftung erst ... gewesen sei und außerdem die Stasi kein Aufsehen habe erregen wollen. Weitere Aussagen der Kl. seien nachweislich falsch. Zur Handschrift der Kl. sei aufgefallen, dass diese je nach Verfassung stark schwanke. In den Akten seien sehr viele handgeschriebene Belege vorhanden.

10 Auf entsprechende Bitte der Regierung von Mittelfranken wurden in der Folge weitere Unterlagen aus den Stasiakten betreffend die Kl. an die Regierung von Mittelfranken übersandt.

11 Nachdem der Kl. mehrfach eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war, unter anderem wegen Erkrankung der Kl.vertreterin, trug die Kl. mit Schreiben vom 23. Januar 2013 an die Regierung von Mittelfranken vor, die von ihr eingesehenen Berichte seien Fälschungen. Die von ihr erwähnte ..., vorher ..., habe für die Stasi unter dem Decknamen „..." gearbeitet und die Kl. bespitzelt. Die angeblich von der Kl. verfassten Berichte unter dem Namen ... seien tatsächlich von ... verfasst worden. Auch aus weiteren Berichten ergebe sich, dass die Kl. von der Stasi bespitzelt worden sei. Die Kl. habe am 19. Dezember 1974 eine Schweigeverpflichtung unterzeichnet, als sie wieder einmal von der Stasi wegen staatsfeindlicher Propaganda verhört worden sei. Sie habe darüber aber nicht reden dürfen, wie aus dem Papier zu ersehen sei. Bei der Stasi sei viel gefälscht worden, um die Leute zu denunzieren, die Kl. sei ein solches Opfer. Sie habe niemals für die Stasi gearbeitet, weder Leute verraten noch denunziert. Sie habe gegen den DDR-Staat gearbeitet und Leuten geholfen, die ausreisen wollten oder Probleme mit dem DDR-Staat hatten. Sie bitte darum, den Bescheid an ihre Adresse zu senden, da die Anwältin erkrankt sei.

12 Mit am 8. Februar 2013 zur Post gegangenem Bescheid vom 7. Februar 2013, adressiert an die Kl., hob die Regierung von Mittelfranken die der Kl. am 25. April 1985 ausgestellte Bescheinigung Nr. ... gemäß § 10 Abs. 4 HHG mit Wirkung für die Vergangenheit auf, erklärte sie für ungültig und zog sie ein (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde der am 25. April 1985 erteilte Bescheid über die Anerkennung als politischer Häftling und die Gewährung von Eingliederungshilfen nach dem HHG aufgehoben. In Ziffer 3 wurden die Anträge vom 22. März 1984 auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und auf Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 a Abs. 1, § 9 b Abs. 1 und § 9 c HHG abgelehnt. In Ziffer 4 wurde die als Eingliederungshilfe nach § 9 a Abs. 1 HHG gewährte Leistung in Höhe von 210 DM, entspricht 107,37 €, zurückgefordert.

13 Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 2 Abs. 1 HHG könnten Leistungen an die Kl. nicht gewährt werden, da eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das MfS unter Inkaufnahme einer Drittschädigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon im Regelfall einen Verstoß gegen den Grundsatz der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstelle. Es genüge dabei, dass die abgegebenen Berichte grundsätzlich geeignet gewesen seien, andere Personen zu gefährden, was hier der Fall sei (BVerwG, U. v. 19.1.2006, 3 C 11/05). Die Kl. habe wiederholt detaillierte Angaben zu möglichen Fluchtabsichten von Personen gemacht und damit eine Verfolgung der Personen durch die Organe der Staatssicherheit ermöglicht. Sie habe auch die Fluchtabsichten eines Freundes unter Namensnennung verraten und erklärt, dass ihr 10.000 DM für Fluchthilfe angeboten worden seien. Im Einzelnen wurden weitere Handlungen der Kl. dargestellt und deren Gefährdung für Dritte aufgezeigt. Die Behauptung der Kl., die BStU-Unterlagen seien Fälschungen, könne nicht nachvollzogen werden. Die Kl. habe nicht darlegen können, aus welchem Grund die Stasi in ihrem Fall ein Interesse an einer gefälschten Akte haben könnte. Bei einem Schriftvergleich der einzelnen handgeschriebenen Schriftstücke seien zwar voneinander abweichende Schriftbilder zu erkennen, dies gelte aber gleichermaßen auch für Schriftstücke, deren Authentizität nicht in Frage stehe, da sie die Kl. erst nach Übersiedlung im Rahmen ihrer Antragstellungen nach dem HHG und dem StrRehaG im Bundesgebiet gefertigt habe. Auch auf dem Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises sei eine unterschiedliche Schreibweise der Kl. zu sehen. Sie weiche erheblich von der Abholungsbestätigung auf demselben Formular ab. Auch wenn die Kl. selbst bespitzelt worden sein sollte, sei dies kein Nachweis, dass die von ihr unterzeichneten Berichte gefälscht seien. Da die Kl. offensichtlich Kontakte zu kriminellen Personen gehabt habe, sei eine Bespitzelung schon aus diesem Grund erfolgt. Auch ergebe sich aus der IM-Akte, dass, wie bei allen inoffiziellen Stasimitarbeitern üblich, eine regelmäßige Überprüfung der Kl. bezüglich der Glaubwürdigkeit ihrer Berichte und ihrer Verschwiegenheit stattgefunden habe. Im Übrigen habe die Kl. keinerlei konkrete Hinweise auf einzelne gefälschte Dokumente angegeben. Nach Art. 48 BayVwVfG könnten rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nachdem in der Person der Kl. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG ein Ausschlusstatbestand vorgelegen habe, hätten ihr Leistungen nach diesem Gesetz wie die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, aber auch Leistungen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG i. V. m. § 2 Abs. 2 HHG nicht gewährt werden dürfen. Die Bescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, das Vertrauen der Kl. auf den Bestand sei auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig. Die Kl. habe nämlich die Verwaltungsakte selbst durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sei im Regelfall eine Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit angezeigt. Dies sei bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auch im vorliegenden Fall so. Auf den Inhalt des Bescheids insgesamt wird Bezug genommen.

14 Mit am 7. März 2013 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Kl. Klage gegen den Freistaat Bayern erheben. [...]

Aus den Gründen: 25 Die zulässige Klage ist unbegründet.

26 Der angefochtene Bescheid der Bekl. vom 7. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt, und hat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

27 Die für die Entscheidung zuständige Regierung von Mittelfranken hat in dem angefochtenen Bescheid die Sachlage ausreichend ermittelt und zutreffend bewertet, sie ist ausführlich auf die im Verwaltungsverfahren gemachten Einwendungen der Kl. eingegangen und hat sich insbesondere mit dem von der Kl. erhobenen Fälschungsvorwurf auseinandergesetzt. Ergänzend hierzu führt das Gericht im Hinblick auf den Sachvortrag der Kl. in der mündlichen Verhandlung und die von ihr dort vorgelegten Unterlagen aus:

28 Soweit die Kl. nach wie vor behauptet, ihr sei die Einsicht in die beim Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen vorhandenen Akten verweigert worden, so wird dies bereits durch ihren eigenen Sachvortrag bzw. die von ihr in Bezug genommenen Schriftstücke widerlegt. Denn in dem von der Kl. zitierten Schreiben vom 27. Mai 1994 wird das Akteneinsichtsgesuch der Kl. gerade nicht abgelehnt, sondern ihr vom Bundesbeauftragten mitgeteilt, dass wegen der Vielzahl vorrangiger Fälle ihr Antrag derzeit nicht bearbeitet werden könne und sie informiert werde, sobald die Bearbeitung möglich sei. Der Bundesbeauftragte für die Stasiunterlagen hat der Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 7. August 2012 mitgeteilt, dass die Kl. im April 1992 einen Akteneinsichtsantrag gestellt habe und ihr mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 eine Einladung zur Akteneinsicht am 22. November 1994 übermittelt worden sei. Diese Einladung habe den Hinweis enthalten, dass es neben Unterlagen zu ihrer Person als Betroffene auch Unterlagen gebe, die Hinweise auf eine Zusammenarbeit ihrerseits mit dem Staatssicherheitsdienst enthielten. Außerdem sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Einsichtnahme in Mitarbeiterunterlagen kostenpflichtig und das Entgelt am Tag der Einsichtnahme zu entrichten sei. Am 21. November 1994 habe die Kl. telefonisch eine Verlegung des Akteneinsichtstermins auf den 6. Januar 1995 vereinbart, sei dann aber weder zur Akteneinsicht erschienen noch habe sie sich zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet, so dass die Ablage des Vorgangs verfügt worden sei. Schließlich habe die Kl. mit am 7. Oktober 2011 eingegangenem Schreiben der Behörde mitgeteilt, sie habe den damaligen Termin wegen des Empfangs von Sozialhilfe nicht wahrnehmen können und wolle jetzt Akteneinsicht in München oder Ingolstadt. Diese Ausführungen des Bundesbeauftragten zeigen, dass der Kl. weder die Einsichtnahme in die Stasiakten verweigert wurde noch dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, tatsächlich Akteneinsicht zu nehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen bzw. dessen Mitarbeiter hinsichtlich des betreffenden Vorgangs falsche Angaben machen sollten. Die Kl. hat somit nach Ansicht des Gerichts von der im Jahr 1992 beantragten Akteneinsicht abgesehen, sobald sie den Hinweis erhalten hatte, dass es dort auch Unterlagen über ihre Zusammenarbeit mit der Stasi gebe.

29 Soweit die Kl. vortragen lässt, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, so wird dies durch den Hergang des Behörden- und Gerichtsverfahrens eindeutig widerlegt. Die Behörde hat der Kl. über ihre Bevollmächtigte mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren gegeben, wovon auch mehrfach Gebrauch gemacht wurde. Dass die Kl.vertreterin weitere Stellungnahmefristen erreichen wollte und dies mit ihrer unzweifelhaft schweren Erkrankung begründete, steht dem nicht entgegen, da die Kl. selbst sich mit Schreiben vom 23. Januar 2013 an die Regierung von Mittelfranken gewandt und nochmals Stellung zum Sachverhalt genommen hatte, wobei sie auch darum bat, den Bescheid an ihre Adresse zu senden, da die Rechtsanwältin erkrankt sei. Damit bestand für die Behörde kein Grund mehr, mit dem Erlass des Bescheides zuzuwarten, der Kl. war hinreichend rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren gewährt worden. Darüber hinaus war ihr auch im Klageverfahren durch mehrfache Fristverlängerung die Möglichkeit eingeräumt, die Klage zu begründen. Schließlich wurden der Kl. und ihrer Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen relevanten Punkten gewährt und die einzelnen Unterlagen aus den Stasiakten mit den Beteiligten besprochen.

30 Der angefochtene Bescheid der Bekl. ist nicht nur formell, sondern auch materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen des Art. 48 VwVfG für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gegeben waren und sich die Kl. nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Soweit die Kl. weiterhin behauptet, sie habe niemals für die Stasi oder mit der Stasi zusammengearbeitet, so wird dies nach Überzeugung des Gerichts durch die vorgelegten Akten des Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen widerlegt. Die dort enthaltenen Unterlagen beinhalten nach Überzeugung des Gerichts eine Vielzahl von Äußerungen, die die Kl. gegenüber ihren Führungsoffizieren oder Stasi-Kontaktleuten getätigt hat, wie die Unterschrift der Kl. unter die jeweiligen Berichte und auch die umfangreiche Darstellung von Vorgängen, die sich im höchstpersönlichen Lebensbereich der Kl. abspielten, belegen. Ob die Kl. die Berichte selbst handschriftlich oder mit Schreibmaschine abgefasst hat, ist demgegenüber nicht entscheidungserheblich, da die Kl. die Echtheit ihrer Unterschrift unter die jeweiligen Dokumente in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Für die Behauptung der Kl., sie habe Blankounterschriften auf leere Blätter geleistet, auf die dann diese Berichte nachträglich aufgeschrieben worden seien, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es nach Ansicht des Gerichts auch keinen Grund für eine solche Vorgehensweise. Die Kl. konnte trotz mehrfacher Fragen seitens des Gerichts nicht erklären, weshalb die Stasi gerade in Bezug auf die Kl. umfangreich gefälschte Berichte in die Akten aufnehmen sollte, in denen gerade der Kl. loyale und gute Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit bescheinigt wurde, gerade wenn die Kl. - wie sie selbst behauptet - eine bekannte Regimegegnerin gewesen sein soll. Diese Berichte konnten ihr in der DDR nicht schaden, sondern hätten für die Kl. unter Umständen sogar von Nutzen sein können, insbesondere wenn es um die Verwicklung in strafrechtliche Vorgänge ging. Weshalb die Stasi-Angaben aus dem engsten Umfeld der Kl., die kriminelle oder aus Sicht der DDR-Behörden strafbare Handlungen wie geplante Republikflucht oder anderes enthielten, deren Anzeige somit staatstragendes Verhalten in der DDR darstellte, der Kl. untergeschoben haben sollten, obwohl sie von einer anderen Person stammten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig erscheint es dem Gericht als nachvollziehbar, wie von der Kl. ursprünglich behauptet, dass die Staatssicherheitsbehörden die Kl. und die dritte Person, sei es eine Frau ... oder eine Frau ..., mit der Kl. verwechselt haben könnte. Vielmehr zeigen nach Auffassung des Gerichts die vorgelegten BStU-Unterlagen, dass die Kl. im Jahr 1975 Berichte für die Stasi verfasste, von dieser daraufhin überprüft und als IM angeworben wurde, eine Verpflichtungserklärung unterzeichnete und auch mindestens einmal hierfür einen Geldbetrag erhielt. Dass die Kl. daneben von der Stasi überwacht wurde, steht dem nicht entgegen, da die Richtigkeit von IM-Berichten bzw. deren Loyalität und Verschwiegenheit von der Stasi überprüft wurde. Dass die Kl. nach ihren eigenen Angaben selbst als politisch unzuverlässig angesehen wurde, steht einer IM-Verpflichtung nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, da die Kl. andererseits nach ihren eigenen Angaben zahlreiche Kontakte in Milieus besaß, die gerade für den Staatssicherheitsdienst von erheblichem Interesse waren. So verkehrte die Kl. einerseits mit verschiedenen Ausländern, sie

als politisch unzuverlässig angesehen wurde, steht einer IM-Verpflichtung nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, da die Kl. andererseits nach ihren eigenen Angaben zahlreiche Kontakte in Milieus besaß, die gerade für den Staatssicherheitsdienst von erheblichem Interesse waren. So verkehrte die Kl. einerseits mit verschiedenen Ausländern, sie hatte Kontakte ins kriminelle Milieu und war als Barbetreiberin sowie Kraftfahrerin in vielfältigem Kontakt zu anderen Personen.

31 Dass die Kl. neben ihrer Tätigkeit für die Stasi, die nur einen relativ kurzen Zeitraum umfasste, auch Ziel von Ausspähaktionen der Stasi gewesen ist und sich deshalb zu Recht als Opfer der DDR-Behörden sehen kann, steht der Richtigkeit der obigen Erwägungen und der Annahme der Behörde, dass die Kl. als IM tätig gewesen ist, nicht entgegen. Denn die Tätigkeit der Kl. für die Stasi dauerte nur einige Monate, während die fortgesetzten Ausreiseanträge der Kl. ebenso wie ihr früheres Verhalten den Argwohn der Sicherheitsbehörden geweckt haben dürften. Das Gericht hat somit keinen Zweifel daran, dass die Kl. selbst als Informantin der Stasi und zeitweise auch als förmliche IM tätig war und der Inhalt der diese Tätigkeit betreffenden BStU-Unterlagen zutreffend ist.

32 Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Zusammenarbeit der Kl. mit dem MfS keinesfalls als nur völlig unbedeutend eingestuft werden kann, sondern dass die Kl. gravierende Nachteile für dritte Personen aufgrund ihrer Angaben gegenüber der Staatssicherheit in Kauf genommen hat. Die Behörde ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass das Verhalten der Kl. nicht deshalb ausnahmsweise als nicht vorwerfbar zu werten sei, weil sie sich in einer besonderen Zwangslage befunden habe, durch die sie genötigt worden wäre, die gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßenden Handlungen zu begehen. Die Kl. hat bis zur mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass von Seiten des MfS auf sie unerträglicher Druck ausgeübt worden wäre oder sie aus sonstigen Gründen in einer erheblichen Zwangslage war. Solche Hinweise ergeben sich weder aus den Akten, noch hat die Kl. eine solche Zwangslage in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen können. Die Kl. hat nämlich bis zuletzt geleugnet, überhaupt für die Stasi in irgendeiner Form tätig gewesen zu sein, so dass sie noch nicht einmal behauptet hat, wegen unerträglichen Drucks seitens der Stasi oder anderer Organe der DDR zur Stasimitarbeit erpresst oder gezwungen worden zu sein.

33 Die Kl. erfüllt, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt, den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG, weshalb die an sie erteilten Bescheide wie die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ebenso wie die Leistungen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG zu Unrecht erfolgten. Die Bekl. hat auch zu Recht dargestellt, dass sich die Kl. nicht auf Vertrauensschutz i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG berufen kann, da sie die ursprünglichen Verwaltungsakte durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte ist somit ebenso rechtmäßig wie die Rückforderung der auf Grund dieses Verwaltungsakts ausgezahlten 107,37 € gemäß Art. 49 a Abs. 1 und 2 BayVwVfG und die Rückforderung der Bescheinigung nach Art. 52 BayVwVfG. Auch der sonstige Inhalt des angefochtenen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

34 Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Ein Streitwertbeschluss war hier nicht angezeigt, da das Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.