Strafrechtliche Rehabilitierung
StrRehaG §§ 1 Abs. 1 und Abs. 5, 13
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Strafrechtliche Rehabilitierung; staatliches Gericht; Bodenkommission; Bodenreform; Systemunrecht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Gemeinde- und Kreisbodenkommissionen, die nach den Vorschriften über die Bodenreform - hier des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10.9.1945 und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung vom 14.9.1945 - auf dem Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone tätig geworden sind, waren keine staatlichen deutschen Gerichte i. S. d. § 1 Abs. 1 StrRehaG.
2. § 1 Abs. 5 StrRehaG ist, wie das StrRehaG insgesamt, nur dann anwendbar, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für ein missbilligtes Verhalten angesehen worden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerinnen sind die Töchter und alleinigen Erbinnen des Betroffenen. Dieser war Hauptgenussberechtigter des zur von B. Familienstiftung W. gehörenden Grundbesitzes bei E. mit einer Gesamtgröße von mehr als 1.600 Hektar. Die Familienstiftung wurde im Zuge der Bodenreform im Jahre 1948 aufgelöst und das Grundeigentum enteignet.
Der Betroffene hatte im Rahmen der Operation „Walküre" nach dem Hitler-Attentat vom 20.7.1944 in seiner Eigenschaft als damaliger Stadtkommandant von Groß-Paris führende Angehörige von Gestapo, SS und SD in der Stadt verhaften und deren Kommandozentralen besetzen lassen. Nach dem Scheitern des Umsturzversuches hatte der Betroffene, der durch Vorgesetzte gedeckt und nicht als Mitverschwörer enttarnt wurde, seiner Verhaftung und Verurteilung entgehen können.
Mit ihrem Rehabilitierungsantrag begehren die Antragstellerinnen
1. den in Anwendung der Bodenreformverordnung vom 10.9.1945 durch das Justiz- und Innenministerium des Landes Thüringen bzw. die Kreisbodenkommission des Kreises Eisenach erhobenen Vorwurf, der Betroffene und seine Familienangehörigen, so auch die Antragstellerinnen, seien als Angehörige der Klasse der „Großgrundbesitzer" Nazi- und Kriegsverbrecher, deren „Herrschaft immer ein Hauptpfeiler der Aggression und Eroberungskriege war, die sich gegen andere Völker richtete", als rechtsstaatswidrig aufzuheben,
2. den auf der Grundlage der Entscheidung unter Ziff. 1 gegen den Betroffenen und seine Angehörigen in Anwendung der zur Verordnung vom 10.9.1945 ergangenen geheimen Instruktionen verhängten Kreisverweis mit dem Verbot der Rückkehr in das Gebiet des ehemaligen Kreises Eisenach für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben,
3. die auf der Grundlage der Entscheidung unter Ziff. 1 durch das Justiz- und Innenministerium des Landes Thüringen bzw. die Kreisbodenkommission des Kreises Eisenach ausgesprochene Einziehung des auf die von B. Familienstiftung W. treuhänderisch übertragenen Grundbesitzes in den Gemarkungen W., L. und G. gemäß beigefügter Katasterauszüge für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.
Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 25.3.2010 den Rehabilitierungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 10.5.2010 zugestellten Beschluss des Landgerichts Erfurt richtet sich deren am 7.6.2010 eingelegte und nicht weiter begründete Beschwerde.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Akten an den Senat am 28.6.2011 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. Die Beschwerde ist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Denn das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung zu Recht verneint.
1. Eine Rehabilitierung des Betroffenen nach § 1 Abs. 1 StrRehaG kann schon deshalb nicht erfolgen, weil die angegriffenen Maßnahmen nicht durch ein staatliches deutsches Gericht im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG getroffen wurden. Die Gemeinde- und Kreisbodenkommissionen, die nach den Vorschriften über die Bodenreform - hier des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10.9.1945 und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung vom 14.9.1945 - auf dem Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone tätig geworden sind, waren keine staatlichen deutschen Gerichte. Strafgewalt deutscher Gerichte gab es in der sowjetischen Besatzungszone unmittelbar nach Kriegsende nicht. Denn mit der deutschen Kapitulation vom 8.5.1945 ging die gesamte Staatsgewalt auf die Besatzungsmacht über, wobei die Gerichte zunächst geschlossen wurden. Erst auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 49 vom 4.9.1945 wurden staatliche Gerichte wieder errichtet. Die Bodenkommissionen können auch nicht als Ausnahmegerichte angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16.4.2007, 1 Ws Reha 1/07).
2. Eine strafrechtliche Rehabilitierung nach der Vorschrift des § 1 Abs. 5 StrRehaG, die Maßnahmen mit strafrechtlichem Charakter ohne gerichtliche Entscheidungsgrundlage betrifft, hat die Kammer mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht versagt.
Zwar soll § 1 Abs. 5 StrRehaG auch systembedingtes Unrecht im Um- oder Vorfeld „geordneter" strafrechtlicher Verfolgung erfassen. Die Vorschrift bezieht sich daher nicht nur auf Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem förmlichen Strafverfahren ergangen sind. Vielmehr reicht es für ihre Anwendung aus, dass ein inhaltlicher und thematischer Zusammenhang einer staatlichen Zwangsmaßnahme mit einem Vorwurf einer nach dem Recht oder der Rechtspraxis der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone oder der DDR strafbaren Handlung besteht. Als weitere Voraussetzung muss jedoch hinzutreten, dass das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für ein missbilligtes Verhalten angesehen worden ist (vgl. Senat in ständiger Rechtsprechung, Beschlüsse vom 27.12.2005,1 Ws-Reha 5/05 m.w.N., vom 5.1.2006,1 Ws-Reha 8/05 sowie vom 13.10.2006, 1 Ws-Reha 9/06). Dieser strafrechtliche Charakter der Maßnahmen ist vorliegend nicht gegeben.
Die mit Antrag zu 3. angegriffene Maßnahme, welche die Antragstellerinnen ausdrücklich nicht als „Enteignung", sondern als „Einziehung" - ähnlich der nach § 74 StGB - des von der B. Familienstiftung W. treuhänderisch verwalteten und nach den Angaben der Antragstellerinnen im Gesamthandseigentum von deutschen und österreichischen Familienangehörigen befindlichen Grundeigentums verstanden wissen wollen, ist im Zuge der Bodenreform erfolgt. Gesetzliche Grundlage der Maßnahme war das Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10.9.1945 und die hierzu ergangene Ausführungsverordnung vom 14.9.1945. Danach wurde der Grundbesitz von „Kriegsverbrechern", „Kriegsschuldigen", „Naziführern", „aktiven Verfechtern der Nazipartei" und „führenden Personen des Hitlerstaates" ohne Rücksicht auf seine Größe, darüber hinaus aber auch der gesamte „feudal-junkerliche Boden" und Großgrundbesitz von mehr als 100 Hektar Größe entschädigungslos enteignet und zusammen mit staatlichem Grundbesitz in einen Bodenfonds überführt, aus dem Grundstücke von nicht mehr als 5 bzw. 10 Hektar Gesamtgröße an landlose oder landarme Bauern, Landarbeiter, Flüchtlinge, Umsiedler u. Ä. verteilt werden sollten. Ob vorliegend die Enteignung des zur B. Familienstiftung in W. gehörenden Grundbesitzes nur wegen dessen Größe erfolgt oder - was mit dem Antrag zu 1. unterstellt wird - tatsächlich (auch) mit den Vorwürfen begründet worden war, der Betroffene als einer der Hauptgenussberechtigten der Stiftung sei „Kriegsverbrecher" bzw. „Kriegsschuldiger" oder „Nazi-Aktivist" gewesen, steht nicht zweifelsfrei fest, da keine Anordnung bzw. Entscheidung der zuständigen Bodenkommission des Kreises Eisenach vorliegt. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Bodenreform ist der mit dem Antrag zu 2. angegriffene und die Enteignungen adeliger Grundbesitzer im Zuge der Bodenreform regelmäßig begleitende „Kreisverweis" des Betroffenen und seiner Familie ergangen.
Soweit es die hier von den Antragstellerinnen unterstellten, aber bisher nicht eindeutig belegten Feststellungen bzw. Vorwürfe der Bodenkommission des Kreises Eisenach betrifft, der Betroffene sei (als Angehöriger der Klasse der adeligen „Großgrundbesitzer" gleichsam automatisch) „Nazi- und Kriegsverbrecher" gewesen, bezogen sich diese auf Sachverhalte, die nach damaligem Verständnis entsprechend den Regelungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 bzw. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 als strafbares Unrecht angesehen wurden und ggf. eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung nach sich ziehen konnten. Ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang mit einem für strafbar erachteten Verhalten kann daher nicht von vornherein verneint werden (vgl. OLG Dresden, VIZ 2004, 551).
Gleichwohl kommt eine Rehabilitierung nach § 1 Abs. 5 StrRehaG auch bei Annahme eines inhaltlichen oder thematischen Zusammenhangs mit einem strafbaren Verhalten hier nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift ist, wie das StrRehaG insgesamt, nur dann anwendbar, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für ein missbilligtes Verhalten angesehen worden ist (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1995, 679; OLG Dresden aaO.). Eine solche Anknüpfung an ein persönliches Verhalten des Betroffenen und seine individuelle Schuld stand - auch bei einer Enteignung als angeblicher Kriegsverbrecher bzw. Kriegsschuldiger oder „Nazi-Aktivist" - bei Maßnahmen im Zuge der Bodenreform nicht im Vordergrund. Diese zielte vielmehr auf die Umverteilung von Landbesitz ab, um eine den politischen Vorstellungen der Besatzungsmacht und ihrer Unterstützer entsprechende kommunistische bzw. sozialistische Gesellschaftsordnung zu schaffen, in der sog. „Großgrundbesitzer" - vor allem adeliger Herkunft - keinen Platz mehr haben sollten. Dementsprechend genügte es für eine Enteignung, dass ein Betroffener Großgrundbesitzer war. Dass er sich darüber hinaus - als sog. Kriegsverbrecher bzw. Kriegsschuldiger oder „Nazi-Aktivist" - persönlich schuldig gemacht hatte, war jedenfalls nach dem zugrunde liegenden Gesetz über die Bodenreform bei einem Grundeigentum vom mehr als 100 Hektar keine notwendige Voraussetzung von Enteignungsmaßnahmen und musste dementsprechend auch nicht zuvor in einem förmlichen Verfahren beweiskräftig festgestellt werden. Daran ändert nichts, dass das Gesetz und die Ausführungsverordnung vom 10.9.1945 Vermutungen enthielten, unter welchen Voraussetzungen eine Person als „aktiver Verfechter der Nazipartei" oder als „Kriegsschuldiger" zu gelten hatte und sich insoweit auch auf die entsprechenden Feststellungen des Alliierten Ausschusses zur Feststellung von Kriegsverbrechern oder dessen Kommissionen berief. Dass ein nach diesem Gesellschaftsmodell ohnehin zu enteignender Großgrundbesitzer im Einzelfall auch ohne konkrete Ermittlung und Überprüfung seiner persönlichen Verstrickung in das nationalsozialistische Herrschaftssystem als „Kriegsverbrecher" bzw. „Kriegsschuldiger" und/oder „Nazi-Aktivist" etikettiert wurde, diente bloß der ergänzenden Rechtfertigung der Enteignung in der Öffentlichkeit und damit propagandistischen Zwecken. Allein mit dem Umstand, dass jemand „Großgrundbesitzer" war, war im Übrigen auch nach damals geltendem Recht kein strafrechtliches, sondern allenfalls ein ideologisch motiviertes sozialethisches Unwerturteil verbunden (vgl. OLG Dresden, VIZ 2004, 550). Hieran ändern auch die Ausführungen der Antragstellerinnen zur Geschichte der Bodenreform und zur damals „wohl herrschenden Überzeugung, die Junker und Großgrundbesitzer seien als Mitglieder einer reaktionären Vereinigung durchweg kriminell, ohne dass es auf schuldhafte Handlungen des Einzelnen ankomme", nichts.
Zweck der Bodenreform, der dazu ergangenen Regelungen und der hierauf beruhenden Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen war danach nicht eine spezifische strafrechtliche Vergeltung persönlichen Fehlverhaltens, auch wenn mit ihrer Durchführung zweifellos Sanktionswirkungen einhergingen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.8.2011, 1 Ws Reha 21/11). Ein Strafcharakter im Sinne des StrRehaG kam ihnen somit nicht zu. Vielmehr waren die Regelungen über die Bodenreform verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. Senatsbeschluss vom 16.8.2011, 1 Ws Reha 21/11; OLG Dresden aaO., 551) und dienten der Schaffung der materiellen Grundlagen der angestrebten neuen Gesellschaftsordnung. Zu diesem Zwecke wurden denjenigen Personengruppen Vermögensopfer abgenötigt, mit denen es aus Sicht der damaligen Machthaber „keine Falschen traf" und zu denen überführte oder bloß als solche verdächtigte Kriegsverbrecher, tatsächliche oder vermeintliche Nazi-Aktivisten oder auch in dieser Hinsicht völlig unbelastete Großgrundbesitzer adliger oder nichtadeliger Herkunft gehörten. Dementsprechend kann die Enteignung nach Bodenreformvorschriften nicht - wie die Antragstellerinnen meinen - als bestrafende Einziehungsmaßnahme ähnlich der nach § 74 StGB angesehen werden, die im Übrigen einen hier nicht bestehenden Zusammenhang zwischen dem Erwerb des eingezogenen Vermögens und einer strafbaren Handlung voraussetzen würde.
Die rein verwaltungsrechtliche Natur der Bodenreform wird nicht dadurch aufgehoben und in eine strafrechtliche verkehrt, dass ihre Regelungen zum Teil an Umstände anknüpften, die sich gleichzeitig als strafbares Verhalten darstellten. Schon damals konnte ein entsprechender Sachverhalt durchaus spezifische strafrechtliche „Vergeltungsmaßnahmen" auslösen, indem etwa sog. „Kriegsverbrechen" gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 bzw. Kontrollratsdirektive Nr. 38 zu strafrechtlicher Verurteilung führen, andererseits aber auch (nur) eine Enteignung nach Maßgabe der Bodenreformverordnung als eine nicht auf individuelle Vergeltung, sondern auf kollektive Umverteilung zielende Maßnahme nach sich ziehen konnten (vgl. Senatsbeschluss aaO.). Deren verwaltungsrechtlicher Charakter bleibt aber - ebenso wie der zivilrechtliche Charakter einer an ein strafbares Verhalten anknüpfenden Schadensersatzverpflichtung - auch bei Anknüpfung an einen strafbaren Sachverhalt erhalten (vgl. OLG Dresden, aaO.). Dementsprechend stellen Enteignungen im Rahmen der Bodenreform auch vor dem Hintergrund bewiesener Aktivitäten in einer nationalsozialistischen Organisation keine nichtgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG dar (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 9.8.2007, 1 Ws Reh 135/07, bei juris; KG, Beschluss vom 24.6.2010, 2 Ws 191/10 REHA, bei juris).
Eine Rehabilitierung des Betroffenen dahin gehend, dass seine - möglicherweise erfolgte - Einstufung unter die in Art. II Abs. 2 Nr. a und b des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen bezeichneten Personengruppen und die möglicherweise auf dieser Grundlage erfolgten Kreisverweis- und Enteignungsmaßnahmen rechtsstaatswidrige strafrechtliche Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 1 StrRehaG darstellten, kommt mithin nicht in Betracht.
Soweit die Antragstellerinnen sinngemäß ausführen, dass das StrRehaG vor dem Hintergrund der bestehenden Gesetzeslage und der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das letzte verbleibende gesetzliche Instrumentarium darstelle, um die „mit dem Makel eines schwerwiegenden Schuldvorwurfs belasteten Betroffenen" öffentlich zu rehabilitieren, weist der Senat darauf hin, dass - wie im vorliegenden Fall - nicht jedes sozialethische Unwerturteil strafrechtlichen Charakter trägt und deshalb nach dem StrRehaG rehabilitierungsfähig ist (vgl. OLG Dresden, aaO.). Die Möglichkeit einer - nicht zugleich mit einer Revision der im Ergebnis der Bodenreform vollzogenen vermögensrechtlichen Verschiebungen verbundenen - verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung zumindest für diejenigen Betroffenen, die im Zuge der Bodenreform ausdrücklich oder implizit mit einem tatsächlich „unverdienten", aber herabsetzenden Unwerturteil als „Kriegsverbrecher", „Nazi-Aktivist" o. Ä. behaftet worden sind, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: Der Senatsbeschluss wurde vom OLG Thüringen mit folgendem Anschreiben übersandt: „Anliegend übersende ich eine Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 9.9.2011 mit folgender Anregung: Die für die strafrechtliche Rehabilitierung zuständigen Gerichte werden nach wie vor mit Anträgen auf Rehabilitierung wegen Enteignung und Kreisverweisen aufgrund der Bodenreform befasst. Eine strafrechtliche Rehabilitierung wegen derartiger Enteignungen ist bekanntlich ausgeschlossen. Den Betroffenen bzw. ihren Nachfahren geht es aber häufig auch darum, wegen des mit der Enteignung sehr oft einhergehenden Vorwurfs an den Betroffenen, ein Kriegsverbrecher, Nazi-Aktivist und dergleichen gewesen zu sein, rehabilitiert zu werden. Das ist in Fällen, in denen dieser Vorwurf erwiesenermaßen unberechtigt oder zumindest nicht erweislich richtig ist, vielmehr ersichtlich vor allem zur vermeintlichen moralischen Legitimierung der Enteignung erhoben wurde, sehr gut verständlich. Der vorliegende Fall führt dies recht deutlich vor Augen. Leider sehen die Rehabilitierungsgesetze keine Möglichkeit vor, diesem Wunsch zu entsprechen. Es sollte deshalb die Schaffung einer solchen Möglichkeit geprüft werden."