Strafrechtliche Rehabilitierung
StrRehaG § 17 a Abs. 1; BGB §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 i. V. m. § 191
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Strafrechtliche Rehabilitierung; Berechnung der Haftzeit für Opferpension
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Haftzeitberechnung gem. § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG sind etwaige Haftzeiten nicht zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 StrRehaG statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Präsident des Landgerichts hat den Antrag des Betroffenen auf Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung (Opferpension) vom 10. September 2007 zu Recht abgelehnt, weil der Betroffene keine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 6 Monaten erlitten hat, § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG. Für die Berechnung des 6-Monats-Haftzeitraums in § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG sind die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 i. V. m. § 191 BGB maßgeblich. Der Betroffene ist nach der insoweit maßgeblichen Rehabilitierungsgrundentscheidung der Kammer vom 7. September 1993 lediglich im Zeitraum vom 22. Juni bis zum 6. Dezember 1957 inhaftiert gewesen. Soweit aus dem Entlassungsschein vom 7. Dezember 1957 hervorgeht, dass sich der Betroffene aufgrund guter Arbeitsleistungen einen Strafnachlass von 16 Tagen erarbeitet habe, rechtfertigt das keine andere Bewertung der Haftzeitberechnung. Denn nach dem in § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers soll die besondere Zuwendung in Gestalt der so genannten SED-Opferrente erst ab einer Haftzeit von "mindestens 6 Monaten" gewährt werden. Maßgebend für die Gewährung der Opferpension sind dabei nur solche Haftzeiten, die im Rahmen der Strafvollstreckung auch tatsächlich in Strafvollzugsanstalten der DDR verbüßt wurden. Das geht im Übrigen auch aus § 18 Abs. 1 S. 1 StrRehaG hervor. Insoweit weicht § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG ausdrücklich von der in Bezug genommenen Bestimmung des § 17 Abs. 1 S. 1 StrRehaG ab, wonach eine einmalige Kapitalentschädigung von monatlich 306,78 € bereits "für jeden angefangenen Monat" einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung gewährt wird.
Ein Grund für die Berücksichtigung erlassener Haftzeiten in § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG ist hiernach nicht ersichtlich. Diese Bewertung gilt sowohl für Strafnachlässe infolge besonderer vollzuglicher Arbeitsleistungen als auch für die praktisch bedeutsameren Strafnachlässe infolge vorzeitiger Reststrafenaussetzung gemäß § 349 Abs. 1 StPO der DDR sowie Amnestieerlasse des Staatsrats der DDR. Die Regelung des § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG begegnet nach Ansicht der Kammer auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal sie ersichtlich an eine gewisse Schwere der Haftzeit anknüpft, die der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsermessens erst bei einer Haftzeit von mindestens 6 Monaten festgesetzt hat. Eine Härtefallregelung hat der Gesetzgeber in dem am 29. August 2007 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (BGBl. I, 2118) insoweit nicht normiert. Von der unverändert fortbestehenden Härtefallregelung des § 19 StrRehaG sind (weiterhin) lediglich Härtefälle bei der Nichtgewährung von Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StrRehaG erfasst.
Indes können dem Betroffenen aufgrund der Unterschreitung der 6-Monats-Grenze unter Umständen gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 StrRehaG Unterstützungsleistungen zustehen, für deren Gewährung indes nicht der Präsident des Landgerichts, sondern die nach § 15 Häftlingshilfegesetz (HHG) errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Wurzer Straße 106, 53175 Bonn) ausschließlich zuständig ist. Insoweit weist die Kammer den Betroffenen abschließend darauf hin, dass allein die bloße Nähe zu einem gesetzlichen Stichtag bislang grundsätzlich keine besondere Härte im Sinne der §§ 18, 19 StrRehaG dargestellt hat (OVG Schleswig, NJ 1996, 215).
[...]