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Strafrechtliche Rehabilitierung

LG Berlin(551 Rh) 152 Js 762/11 Reha (752/11 [753/11, 176/13]) nicht rechtskräftig11.04.2013ZOV 2013, 66

StrRehaG § 2 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Strafrechtliche Rehabilitierung; Einweisung in Jugendwerkhof zur Berufsausbildung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bestreitet der Betroffene im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren die Richtigkeit der Inhalte der für die Einweisung in einen Jugendwerkhof maßgeblichen Jugendhilfeakte und trägt vor, die dort genannten Einweisungsgründe (Erziehungsschwierigkeiten im Elternhaus) seien falsch und stattdessen politische Gründe für die Einweisung ursächlich gewesen, besteht keine Veranlassung zur mündlichen Anhörung des Betroffenen oder von Zeugen, wenn sich deren Wissen lediglich auf Indiztatsachen bezieht, die eine politische Motivation oder sonst rechtsstaatswidrige Erwägungen der Jugendhilfebehörde nicht beweisen, sondern allenfalls als möglich erscheinen lassen können.

2. War ein Ziel der Einweisung in den Jugendwerkhof, dem Betroffenen eine Berufsausbildung zu ermöglichen, liegt darin keine sachfremde Zweckrichtung der Einweisung.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Betroffene begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte - Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss - durch Beschluss vom 23. Januar 1987 angeordnete Einweisung und Unterbringung in ... Jugendhilfeeinrichtungen der damaligen DDR ...

2. Der Rehabilitierungskammer liegen die - soweit ersichtlich - vollständigen Unterlagen des Rates des Stadtbezirkes Berlin-Mitte - Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe - zur Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in das Durchgangsheim Alt-Strahlau in Berlin sowie den Jugendwerkhof „Lilo Herrmann" in Rödern und den Jugendwerkhof „Neues Leben" in Wolfersdorf vor ...

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass seitens der damaligen Schule der Betroffenen ... mit Schreiben vom 20. November 1986 Erziehungshilfe für die Betroffene beantragt wurde. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„X wurde am Ende des Schuljahres 1985/86 aufgrund häufigen Fehlens (stundenweise unentschuldigt) in die Kartei für gefährdete Schüler aufgenommen.

In Verbindung mit dem gehäuften Fehlen zeigte sich eine starke Leistungsverschlechterung. ... Den Hauptgrund dafür sehen wir in der ungenügenden Kontrolle durch das Elternhaus. So wurde X mehrmals nachts mit gleichaltrigen Jugendlichen auf der Straße angetroffen. ... In ihrer Freizeit trifft sich X häufig in einer Gruppe von 6 gleichaltrigen Jugendlichen. Sie besuchen Diskotheken, gehen aber sonst keiner sinnvollen Beschäftigung nach. ...

Eine Zusammenarbeit mit den Eltern war nicht möglich, da sie weder den Einladungen zu Elternversammlungen oder Elternsprechstunden folgten, noch eine Vereinbarung eines Termins zum Hausbesuch ermöglichten.

Nach Angaben des Elternkollektivs sprechen X´ Eltern stark dem Alkohol zu. Unser Eindruck vom Elternhaus wird durch X´ Aussage bestätigt, dass sie ihr Elternhaus verlassen möchte, da dort ‚katastrophale Zustände' herrschen. ..."

In den Unterlagen finden sich für die Zeit vom 25. November 1986 bis zum 19. Januar 1987 in Vermerken Angaben unter anderem über weitere Fehlzeiten der Betroffenen in der Schule, die Erstattung einer Vermisstenanzeige durch die Eltern am 9. Januar 1987 - die Betroffene wurde am Abend desselben Tages wieder aufgefunden und nach Hause gebracht -, weitere Entweichungen aus der elterlichen Wohnung und über mangelnden Einfluss der Eltern auf das Verhalten der Betroffenen. Am 16. Januar 1987 erklärten die Eltern ihre Zustimmung zum Abschluss eines Lehr- oder Arbeitsvertrages „zwischen dem Jugendwerkhof oder einem beauftragten Betrieb und unserer Tochter [...] für die Dauer des Heimaufenthaltes ...". Am selben Tag fand im Referat Jugendhilfe ein Gespräch mit der Betroffenen und ihren Eltern statt, das ... unter anderem zum Gegenstand hatte, dass ein Antrag auf „Heimerziehung - JWHof" gestellt werden solle, die Betroffene sich geäußert habe „JWHof ist ihr recht" und die Eltern nicht mehr bereit gewesen seien, die Betroffene bei sich aufzunehmen. ...

Aus der Beurteilung des Vaters der Betroffenen durch die Abteilung Kader und Bildung seiner Beschäftigungsstelle bei der Deutschen Post vom 22. Januar 1987 ergibt sich ein Hinweis auf den Alkoholkonsum des Vaters:

Auch aus der [...] Beurteilung der Mutter der Betroffenen durch den Vorstandsbereich Ökonomie, Abteilung Finanzökonomik, ihrer Beschäftigungsstelle bei der Konsumgenossenschaft Berlin ergeben sich Hinweise auf die häuslichen Schwierigkeiten: ...

In der Beschlussvorlage des zuständigen Jugendfürsorgers für die Beratung des Jugendhilfeausschusses am 23. Januar 1987 werden „nicht mehr korrigierbare Erziehungsschwierigkeiten der Eltern mit X" ... genannt ...

Am 23. Januar 1987 ordnete der Jugendhilfeausschuss nach Beratung, an der neben der Betroffenen auch ihre Eltern teilnahmen, gemäß § 50 FamGB/DDR in Verbindung mit § 23 Jugendhilfeverordnung von Groß-Berlin die Heimerziehung der Betroffenen an. Die Dauer der Unterbringung wurde bis zum eingetretenen „Erziehungserfolg", zumindest bis zum erfolgreichen Abschluss der Lehrzeit festgelegt. Die Eltern wurden unter anderem verpflichtet, engen brieflichen und persönlichen Kontakt zu der Betroffenen zu halten und deren weitere Erziehung und Entwicklung zu unterstützen. ...

Aus einem Vermerk in der Jugendhilfeakte vom 17. Februar 1987 ergibt sich, dass die Betroffene berichtet habe, die Eltern hätten in der Wohnung vom 13. bis 15. Februar 1987 ein „Besäufnis" gehabt, weshalb sie bei Freunden untergekommen sei. Sie habe die Sachbearbeiterin gefragt, weshalb nicht anstelle einer Unterbringung in einem Jugendwerkhof eine Einweisung in ein Spezialkinderheim in Frage käme. ...

Das Aufnahmeheim der Jugendhilfe Eilenburg bestimmte am 27. Februar 1987, dass die Einweisung der Betroffenen in den Jugendwerkhof „Lilo Herrmann" in Rödern erfolgt, wohin die Betroffene am 3. März 1987 gebracht wurde. Von dort entwich sie in den folgenden Monaten mehrfach, hielt sich dann unter anderem im damaligen Karl-Marx-Stadt, in Dresden sowie in Berlin (Ost) und in Frankfurt (Oder) auf. Am 2. November 1987 weigerte sie sich unter Hinweis auf unzumutbare Zustände („in Rödern reagiere nur die Faust", ein Erzieher habe sie „genötigt", sie selbst sei an zwei Körperverletzungen beteiligt gewesen, „in Rödern würde man zum Verbrecher") in den Jugendwerkhof nach Rödern zurückzukehren und drohte anderenfalls mit Selbstmord. Sie erklärte sich mit einer Verlegung einverstanden, wollte aber „lieber nach Hause". Nachdem durch die Jugendfürsorgerin des Jugendwerkhofes Rödern die Vorwürfe der Betroffenen teilweise bestätigt worden waren, entschied auf Ersuchen des Referates Jugendhilfe des Stadtbezirks Berlin-Mitte vom 3. November 1987 das Aufnahmeheim der Jugendhilfe Eilenburg am 16. November 1987, dass die Betroffene in den Jugendwerkhof „Neues Leben" in Wolfersdorf verlegt wird. Dort wurde sie am 19. November 1987 aufgenommen und absolvierte eine Teilberufsausbildung als Vordreherin. Am 2. Juli 1989 erfolgte ihre Entlassung aus dem Jugendwerkhof.

3. ... Die Betroffene trägt insbesondere vor, dass die Einweisungsentscheidung aus formellen und materiellen Gründen als rechtsstaatswidrig einzustufen sei.

Es hätten keine sachlichen Gründe für die Einweisungsentscheidung bestanden. Die Eltern-Kind-Beziehung sei entgegen der Vermerke in der Erziehungshilfeakte nicht gestört gewesen, die insoweit dokumentierten Angaben seien unzutreffend. ... Während des Heimaufenthaltes sei die Akte mit falschen Tatsachen ausgefüllt und manipuliert worden. Die Akte enthalte beispielsweise gefälschte Briefe der Betroffenen an die Betreuerin, in denen sie sich über die Zustände im Elternhaus beschwere. ...

Darüber hinaus seien bei der Einweisungsentscheidung derart schwerwiegende formelle Fehler gemacht worden, dass diese die materielle Berechtigung der Einweisung aus rechtsstaatlicher Sicht nachhaltig in Zweifel ziehen würden. ... (Es) fehle eine Begründung für die Entscheidung, weshalb die Betroffene in einen Jugendwerkhof (und nicht in einem anderen Heim) und fernab ihres Heimatortes untergebracht worden sei, was das Vorliegen sachfremder Zwecke der Heimunterbringung indiziere. Die konkrete Zuweisung eines Heimes sei demgegenüber durch das Aufnahmeheim der Jugendhilfe in Eilenburg nach Aktenlage entschieden worden, ohne dass eine Anhörung der Betroffenen oder ihrer Eltern oder eine Begründung dieser Entscheidung erfolgt wäre. Für diese Entscheidung sei das Aufnahmeheim zudem unzuständig gewesen, weil die Betroffene sich nie in diesem Heim befunden habe.

II. 1. Der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung ... ist zulässig, aber unbegründet.

2. Die Rehabilitierungsvoraussetzungen ... liegen ... nicht vor.

... eine strafrechtliche Rehabilitierung (kommt) ... nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist ... (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG). ...

3. Es lässt sich aus den in der Erziehungshilfeakte befindlichen Unterlagen des damaligen Einweisungs- und Unterbringungsverfahrens nicht feststellen, dass die ... Einweisung und Unterbringung in ... Einrichtungen der Jugendhilfe ... mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen ist ...

a) Denn die Einweisung und Unterbringung erfolgte, wie sich aus den vom Bezirksamt Mitte von Berlin übersandten Unterlagen des damaligen Einweisungs- und Unterbringungsverfahrens ergibt, um den vorhandenen erheblichen Erziehungsschwierigkeiten der damals 15-jährigen Betroffenen entgegen zu wirken. ...

b) Soweit die Betroffene vorträgt, dass die in der Erziehungshilfeakte genannten Gründe für die Einweisungsentscheidung auf falsche Tatsachen gestützt worden seien und in Wahrheit politische Gründe für die Einweisung, insbesondere aufgrund der Ablehnung des DDR-Systems durch die Betroffene und ihre Familie, ausschlaggebend gewesen seien, gibt es hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der gesamten Erziehungshilfeakte lässt sich nicht entnehmen, dass die dort angegebenen Gründe für die Einweisungsentscheidung nur vorgeschoben und tatsächlich politische Gründe ausschlaggebend gewesen sein könnten. Es gibt ... mehrere Hinweise unterschiedlicher Stellen (Arbeitgeber der Eltern, Schule der Betroffenen, eigene Angaben der Betroffenen), dass der Vater der Betroffenen ein erhebliches Alkoholproblem hatte. ... Darüber hinaus enthalten die über die Eltern eingeholten Stellungnahmen keinerlei Hinweise über eine kritische Einstellung der Eltern zur DDR. ...

Bei dieser Sachlage hatte die Kammer keine Veranlassung zur Anhörung der Betroffenen oder der von ihr benannten Zeugen. Denn auch unter Berücksichtigung der in den Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Tatsachen, bei denen es sich lediglich um Indiztatsachen handelt, könnten eine politische Motivation oder sonst rechtsstaatswidrige Erwägungen bei der Einweisungsentscheidung nicht bewiesen werden, sondern allenfalls als möglich erscheinen.

Bei verbleibenden Zweifeln hat sich die Betroffene jedoch den rehabilitierungsrechtlichen Grundsatz, dass Zweifel an der Feststellung der antragsbegründenden Tatsachen zu Lasten des jeweiligen Antragstellers gehen, entgegenhalten zu lassen (vgl. KG, VIZ 1994, 258; vgl. auch KG, Beschluss vom 5. November 2007 - 2 Ws 285/07 REHA). Der strafprozessuale Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten" gilt im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht entsprechend. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Rehabilitierungskammer nach dem Verbleib der vollständigen Unterlagen des damaligen Einweisungs- und Unterbringungsverfahrens sind ausgeschöpft. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten der Rehabilitierungskammer bestehen nicht.

c) Eine sachfremde Zweckrichtung der Einweisung lässt sich weiterhin auch nicht daraus herleiten, dass die Betroffene nicht lediglich in ein sogenanntes Normalheim, wie sie für entwicklungsgefährdete Jugendliche vorgesehen waren, sondern in ... Jugendwerkhöfe eingewiesen wurde. Jugendwerkhöfe gehörten zu den Spezialheimen der Jugendhilfe, die für die „Umerziehung" „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher" sowie „schwererziehbarer Kinder" vorgesehen waren (vgl. §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. II 1965, 368). Allerdings war die Unterbringung in einem Jugendwerkhof auch für die Fälle vorgesehen, in denen aufgrund der bisherigen Entwicklung des Jugendlichen und dessen gegenwärtigem Verhalten eine längere Umerziehung verbunden mit einer beruflichen Qualifizierung sinnvoll erschien (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965). Ausweislich der in der Erziehungsakte enthaltenen Informationen diente die Einweisung der damals 15-jährigen Betroffenen in einen Jugendwerkhof auch dem Ziel, ihr eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Dafür sprechen zum einen die verschiedenen Vermerke in der Akte, in der mit der Betroffenen und ihren Eltern die Herausnahme aus der Schule und die Aufnahme einer Ausbildung in einem Jugendwerkhof besprochen wurde, als auch die am 16. Januar 1987 unterschriebene Erklärung der Eltern der Betroffenen, in der sie ihre Zustimmung zum Abschluss eines Lehrvertrages zwischen dem Jugendwerkhof und ihrer Tochter für die Dauer des Heimaufenthaltes erteilt haben. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass die Betroffene im Jugendwerkhof „Lilo Herrmann" in Rödern zunächst eine Teilausbildung als Näherin begonnen hatte und nach ihrer Verlegung in den Jugendwerkhof „Neues Leben" in Wolfersdorf erfolgreich eine Teilausbildung als Vordreherin absolviert hatte. ...

7. Es sind darüber hinaus entgegen dem Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen auch keine formellen Fehler des Einweisungsbeschlusses erkennbar, die derart schwerwiegend wären, dass die Verstöße aus rechtsstaatlichen Erwägungen zu einer Aufhebung des Einweisungsbeschlusses führen müssten.

Der Einweisungsbeschluss vom 23. Januar 1987 ist zunächst von dem örtlich und sachlich zuständigen Organ der Jugendhilfe - dem Jugendhilfeausschuss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte - erlassen worden (vgl. §§ 23 Abs. 1 f., 30 Abs. 1 der Verordnung zur Übernahme der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe - Jugendhilfeverordnung - vom 22. April 1966, VOBl. für Groß-Berlin I, 422). ...

Auch die gemäß § 40 Abs. 1 Spiegelstriche 1 bis 6 der Jugendhilfeverordnung an den Inhalt des Einweisungsbeschlusses gestellten Anforderungen waren vorliegend erfüllt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Einweisungsbeschluss im Tenor lediglich die Anordnung der Heimerziehung als solche anordnet, ohne dass die genaue Heimart oder die konkrete Einrichtung selbst im Beschlusstenor genannt wäre. Es war vielmehr üblich und auch zulässig, dass die konkrete Zuweisung durch ein Aufnahmeheim der Jugendhilfe, wie im vorliegenden Fall durch das Aufnahmeheim der Jugendhilfe Eilenburg, erfolgte. Gemäß § 3 Abs. 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 waren die Aufnahmeheime als Organe der Jugendhilfe für die Prüfung der Notwendigkeit der Umerziehung in einem Spezialheim und für die Auswahl der „geeigneten" Erziehungseinrichtung zuständig. Dass diese Zuständigkeit zwingend an den tatsächlichen Aufenthalt der betroffenen Person in einem Aufnahmeheim geknüpft gewesen wäre, ergibt sich weder aus der Vorschrift noch aus der Praxis der damaligen DDR. Vorliegend kommt hinzu, dass die Entscheidung für die Einweisung in einen Jugendwerkhof, wie sich aus der Erziehungsakte ergibt, bereits im Vorfeld des Einweisungsbeschlusses durch das Referat Jugendhilfe des Rates des Bezirksamts Mitte getroffen worden war. ...

III. Der Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten war als unbegründet zurückzuweisen, weil die Rehabilitierungsanträge aus den unter II. genannten Gründen hier zurückzuweisen sind, mithin die gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO vorausgesetzten Erfolgsaussichten nicht bestehen. ...