Strafrechtliche Rehabilitierung
StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2
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Strafrechtliche Rehabilitierung; Heimunterbringung; Zwangsarbeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei Ausübung einer Arbeit in einem Kinderheim der ehemaligen DDR bedarf es der Abgrenzung zwischen Heimunterbringung und einer sonstigen Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG.
2. Soweit es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um Zwangsarbeit handelt, ist diese einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG nur dann gleichgestellt, wenn sie unter haftähnlichen Bedingungen geleistet wurde (§ 2 Abs. 2 StrRehaG).
3. Der freiheitsentziehende Charakter der Zwangsarbeit kann - anders als der freiheitsentziehende Charakter der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG geregelten Heimunterbringung - nicht unterstellt werden.
4. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen liegt vor, wenn der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen war und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen musste, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Betr. begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre (eigenem Vorbringen zufolge) zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt angeordnete Einweisung und Unterbringung im Spezialkinderheim „Kreuztanne" in der Zeit von April/Mai 1972 bis zum 15.5.1973. (...)
Sie trägt hierzu vor, (...) sie (sei) (...) in den Jugendwerkhof „Clara Zetkin" in Crimmitschau (...) eingewiesen worden. Nach dortigem Aufenthalt vom 24.2.1970 bis zum 6.7.1971 (...) sei sie erneut - von Oktober 1971 bis April/Mai 1972 - im Jugendwerkhof Crimmitschau untergebracht worden. Da der dortige stellvertretende Direktor der Auffassung gewesen sei, dass sie „im Jugendwerkhof völlig falsch" sei, habe er ihre Unterbringung in einem Spezialkinderheim für schwererziehbare Jungen in Kreuztanne veranlasst, wo sie bis zum 15.5.1973 geblieben sei. Im Spezialkinderheim „Kreuztanne" habe sie in der Näherei arbeiten müssen. Montags und dienstags habe sie gemeinsam mit einer Frau aus dem Dorf die Wäsche von 40-50 Jungen waschen müssen. Von Mittwoch bis Freitag habe sie jeweils von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gebügelt und die Wäsche repariert. Auch hier - ebenso wie bereits im Jugendwerkhof Crimmitschau - seien sexuelle Belästigung und Nötigung durch den Heimleiter an der Tagesordnung gewesen. Er habe gedroht, kein Taschengeld auszuzahlen und am Wochenende keinen Ausgang zu gewähren, wenn sie ihre Arbeit nicht ordentlich erledige oder ihm nicht zu Gefallen sei. (...)
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.7.2011 hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - den Rehabilitierungsantrag der Betr. bezüglich ihrer Einweisung und Unterbringung im Spezialkinderheim „Kreuztanne" (...) als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betr. Sie trägt ergänzend vor, die Einrichtung „Kreuztanne" sei als Spezialkinderheim für schwererziehbare Jungen konzipiert gewesen, in dem seinerzeit ca. 50 Jungen im Alter von sieben bis 14 Jahren untergebracht gewesen seien. Neben einem weiteren Mädchen (...) habe es keine weiblichen Heiminsassen gegeben. (...) Es habe sich um schwere körperliche Arbeit gehandelt, da die Wäsche mit der Hand in großen Kesseln und Waschzubern mit Waschbrettern und Bürste zu waschen gewesen sei. Auch bei Frost habe die Wäsche draußen auf dem Hof zum Trocknen aufgehängt werden müssen. (...)
Die Betr. hat im Beschwerdeverfahren weiterhin ergänzend ausgeführt, sie sei nicht als „Insassin", sondern als Arbeitskraft im Spezialkinderheim „Kreuztanne" gewesen. Der Leiter des Jugendwerkhofs Crimmitschau habe sie nicht entlassen dürfen, da ein Anspruch auf eine eigene Wohnung erst ab Volljährigkeit bestanden habe, und sie daher vor die Wahl gestellt, entweder im Jugendwerkhof zu bleiben oder den „Bewährungsplatz" im Spezialkinderheim „Kreuztanne" anzutreten.
Die Beschwerde ist zulässig (...).
II. Das Landgericht hat der Betr. die beantragte Rehabilitierung zu Recht versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Unterbringung im Spezialkinderheim „Kreuztanne" begründet keinen Anspruch auf Rehabilitierung, da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrRehaG nicht erfüllt sind.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG sind (...) auch außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung - der Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 2 StrRehaG) - angeordnet worden ist. Dies gilt nach (...) § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG (...) insbesondere (...) für eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. (...)
Vorliegend ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Aufenthalt der Betr. im Spezialkinderheim „Kreuztanne" um eine Heimunterbringung oder sonstige Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG handelt. Dem Senat ist es - ebenso wie der Rehabilitierungskammer - trotz umfangreicher Ermittlungen (...) nicht gelungen, die die Beschwerdeführerin betreffenden Jugendhilfeakten beizuziehen. (...) Der Senat sieht zwar den Aufenthalt der Betr. im Spezialkinderheim „Kreuztanne" als solchen und die von ihr dort ausgeübte Arbeit durch ihre glaubhaften Angaben als belegt an. (...) Ungeklärt ist jedoch, auf welcher Grundlage es zu dem Aufenthalt im Spezialkinderheim „Kreuztanne" kam und ob es sich insoweit tatsächlich um eine Heimunterbringung oder sonstige Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG handelte. (...) (Es ist) in Anbetracht des bevorstehenden Eintritts der Volljährigkeit unwahrscheinlich (...), dass die Betroffene noch 1972 - im Alter von 17 Jahren - von einem Jugendwerkhof aus in ein Kinderheim eingewiesen wurde. Dies wird durch die Heimkarteikarte bestätigt, in der eine Verlegung oder Entlassung aus dem Jugendwerkhof Crimmitschau in das Spezialkinderheim „Kreuztanne" ebenso wenig verzeichnet ist wie sonstige Verlegungen oder Entlassungen in dem von der Betr. angegebenen Zeitraum April/Mai 1972.
Der Vortrag der Betr. erlaubt keine klaren Rückschlüsse auf die Art der Unterbringung im Spezialkinderheim „Kreuztanne". Soweit sie mitgeteilt hat (Wiedergabe im Wortlaut): „Der stellvertretende Direktor ... bemühte sich für mich, dass ich in ein Spezialkinderheim für schwererziehbare Jungs in Kreuztanne ... kam", geht hieraus nicht hervor, wer die Entscheidung getroffen hat, die zu ihrem Aufenthalt im Spezialkinderheim „Kreuztanne" führte, welche Erwägungen der Entscheidung im Einzelnen zugrunde lagen und ob es sich insoweit überhaupt um die Anordnung einer Heimunterbringung oder lediglich um die Zuweisung eines Arbeitsplatzes bei formalem Fortbestand der Unterbringung im Jugendwerkhof Crimmitschau handelte. Für Letzteres spricht insbesondere, dass die Betroffene selbst vorgetragen hat, sie sei „nicht als Insassin ..., sondern als Arbeitskraft" in dem Spezialkinderheim „Kreuztanne" gewesen, darüber hinaus aber auch der Umstand, dass dem Beschwerdevorbringen zufolge eine Entlassung der Betroffenen aus dem Jugendwerkhof Crimmitschau zunächst nicht möglich war, da diese vor Erreichen der Volljährigkeit keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung hatte, und der Leiter des Jugendwerkhofs sie daher vor die Wahl stellte, entweder weiterhin im Jugendwerkhof zu bleiben oder den „Bewährungsplatz" im Spezialkinderheim „Kreuztanne" anzutreten (...).
Soweit es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um Zwangsarbeit gehandelt haben sollte, ist diese einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG nur dann gleichgestellt, wenn sie unter haftähnlichen Bedingungen geleistet wurde (§ 2 Abs. 2 StrRehaG). Dass dies der Fall gewesen wäre, trägt die Betroffene selbst schon nicht vor. Der freiheitsentziehende Charakter der Zwangsarbeit kann insoweit auch - anders als der freiheitsentziehende Charakter der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG geregelten Heimunterbringung (vgl. eingangs zu 1.) - nicht unterstellt werden, da der Wortlaut des § 2 Abs. 2 StrRehaG ausdrücklich „haftähnliche Bedingungen" fordert. Allgemein gesagt liegt eine Freiheitsentziehung immer dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit allseitig und umfassend durch Einschließen oder Einsperren für eine gewisse Dauer auf einen räumlich begrenzten Raum reduziert ist (vgl. OLG Brandenburg ZOV 2012, 47). Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen liegt vor, wenn der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen war und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen musste, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt (vgl. Schwarze, in: Herzler u. a., Rehabilitierung - Potsdamer Kommentar, § 2 StrRehaG Rdn. 3). Dies kann bei Zwangsarbeit nicht ohne Weiteres angenommen werden, auch dann nicht, wenn diese - wie hier - in einem Spezialkinderheim geleistet wurde und die Betroffene dort wohnte.
2. Ein Rehabilitierungsanspruch ist aber auch dann nicht gegeben, wenn man - dem Beschwerdevorbringen folgend - unterstellt, dass der Aufenthalt der Betroffenen in dem Spezialkinderheim „Kreuztanne" die tatsächlichen Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG erfüllt. Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG ist ein Rehabilitierungsanspruch nur dann gegeben, wenn die (im Folgenden unterstellte) Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (vgl. KG ZOV 2012, 82 m.w.N.). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. (...)
bb) (...) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall bewusst und trotz vorhandener Alternativen eine ungeeignete Einrichtung ausgewählt worden wäre. Vielmehr war die Entscheidung zur Unterbringung im Spezialkinderheim „Kreuztanne" schon dem Vortrag der Beschwerdeführerin zufolge von dem Bemühen getragen, eine Alternative für den Jugendwerkhof Crimmitschau zu finden, der sich nach Einschätzung des stellvertretenden Direktors als eine für die Betroffene ungeeignete Einrichtung erwiesen hatte. Bei der Beurteilung der Eignung ist auch zu berücksichtigen, dass die Unterbringung im Spezialkinderheim „Kreuztanne" - soweit ersichtlich - weniger die Erziehung im engeren Sinne - durch pädagogische Einwirkung - als vielmehr die Integration der zu diesem Zeitpunkt bereits 17-jährigen Betr. in den Arbeitsalltag zum Ziel hatte. Sie stellte sich somit - auch wenn der Einsatz der Betroffenen als „billige Arbeitskraft" sicher kritikwürdig ist (zum Einsatz insbesondere von Mädchen als billige Arbeitskräfte und der bereits in der DDR hieran geübten Kritik vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen" - Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR [1945-1990], 2004, S. 293 ff., 301) - als sinnvolle Fortführung der vorherigen Unterbringung im Jugendwerkhof Crimmitschau dar, die nach § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Durchführung der Aufgaben in den Jugendwerkhöfen vom 11.12.1956 (GBl. DDR I, 1336) ebenfalls das Ziel hatte, „die Jugendlichen zu qualifizierten Arbeitern zu entwickeln" (vgl. KG VIZ 1997, 663; ZOV 2011, 252; Beschlüsse vom 19.7.2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und vom 30.5.2011 - 2 Ws 212/11 REHA; Zimmermann, a.a.O., S. 291 ff.). Die zugewiesene Tätigkeit - Waschen, Bügeln und Nähen - wies einen Bezug zu der von der Betroffenen ausweislich des Abschlusszeugnisses für die Ausbildung im Teilgebiet eines Berufes vom 2.7.1971 im Jugendwerkhof C. absolvierten Ausbildung als Maschinennäher im Ausbildungsberuf Kleidungsfacharbeiter auf.
Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei der Einrichtung „Kreuztanne" - wie die Beschwerdeführerin vorträgt - um ein Spezialkinderheim ausschließlich für schwererziehbare Jungen handelte. (...)
dd) Die Anordnung der Unterbringung im Spezialkinderheim „Kreuztanne" ist auch nicht aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. (...) Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Betroffene die Unterbringung im Spezialkinderheim „Kreuztanne" als äußerst belastend empfunden hat, und dass sie (unter anderem) durch den dortigen Aufenthalt erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten haben mag, unter denen sie noch heute leidet. Die Zuweisung der von ihr beschriebenen schweren Arbeit ist jedoch - anders als Ziel und Vollzug der Unterbringung insbesondere im Jugendwerkhof Torgau - nicht als „Systemunrecht" zu werten und begründet daher keine Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um Zwangsarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG gehandelt haben mag; denn Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen ist nach dieser Norm zwar einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG gleichgestellt, begründet aber für sich genommen - ohne Vorliegen der weiteren sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG ergebenden Voraussetzungen (vgl. eingangs zu 2.) - noch keinen Rehabilitierungsanspruch. (...)
Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin im Spezialkinderheim „Kreuztanne" (...) dazu gedient hätte, ihre Persönlichkeit zu brechen, sind schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht gegeben. Verfehlungen einzelner Erzieher oder - dem Vortrag der Beschwerdeführerin zufolge - des Heimleiters, aber auch unangemessene Erziehungsmethoden, die nach heutigen Erkenntnissen nicht dem Kindeswohl entsprechen und (zumindest aus heutiger Sicht) Grundrechte der betroffenen Kinder oder Jugendlichen verletzen, stellen für sich genommen ebenso wenig Systemunrecht (...) dar (vgl. KG, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 Ws 526/10 REHA) wie die Zuweisung einer - wenngleich schweren - Arbeit. (...)
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheimen - mit Ausnahme des Jugendwerkhofs Torgau und des „Objektes Rüdersdorf" - regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl bzw. der Erziehung, sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte (dazu vgl. eingehend KG ZOV 2012, 82; ferner Beschlüsse vom 20.9.2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26.10.2010 - 2 Ws 526/10 REHA). Vielmehr werden Methoden und Ziel der Erziehung in § 1 Abs. 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22.4.1965 wie folgt beschrieben: „Der Prozess der Umerziehung stützt sich auf die Festlegung sinnvoller persönlicher Perspektiven für diese Kinder und Jugendlichen. Er vollzieht sich im Heim im Rahmen der Allgemeinbildung, der berufstheoretischen und berufspraktischen Ausbildung, der Arbeitserziehung, der staatsbürgerlichen Erziehung, einer sinnvollen Freizeitgestaltung und einer straffen Ordnung und Disziplin. Die Kinder und Jugendlichen werden aktiv in den Erziehungsprozess einbezogen." (...) Darüber hinaus verdeutlichen die aufgrund schwerwiegender Missstände ab Anfang der 1960er Jahre aufkommende massive Kritik an der Arbeit der Spezialheime, die Schaffung des „Kombinats der Sonderheime für stark verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche" mit fünf Einrichtungen, in denen verhaltensauffällige Minderjährige beobachtet, begutachtet und heilpädagogisch betreut werden konnten, sowie die an der „sozialpädagogischen Aufgabenstellung" der Heime orientierten Reformforderungen und -pläne in den 1970er Jahren (dazu vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 246 ff. mit weit. Nachweisen), dass den Spezialheimen ungeachtet praktischer Missstände eine Konzeption zugrunde lag, die nicht als rechtsstaatswidrig gewertet werden kann. (...)
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung der Redaktion: Zur Rehabilitierung der Beschwerdeführerin wegen der Unterbringung im Jugendwerkhof Crimmitschau siehe den ablehnenden Beschluss des KG ZOV 2011, 25; die dagegen erhobene Anhörungsrüge blieb ebenfalls erfolglos (ZOV 2012, 271). Die Sache ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH 172/11).