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Strafrechtliche Rehabilitierung

KG2 Ws 116/12 REHA29.03.2012ZOV 2012, 268

StrRehaG §§ 1, 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Strafrechtliche Rehabilitierung; Einweisung in Kinderheim

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erfolgt die Heimunterbringung wegen Überforderung der Eltern mit der Erziehung und Einordnungsschwierigkeiten des Kindes besteht kein Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Betroffene begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre seit 1958 bis zum 1. August 1975 erfolgten Einweisungen in verschiedene - wie im Beschluss des Landgerichts Berlin im Einzelnen ausgeführt - Kinderheime der ehemaligen DDR. Nach ihren Angaben erfolgten die Einweisungen jeweils, weil ihre Mutter mit der Erziehung ihrer sechs Kinder überfordert gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG), hat aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

I. Die Unterbringung in den verschiedenen Heimen der ehemaligen DDR begründet keinen Anspruch auf Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, weil die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrRehaG nicht erfüllt sind.

Trotz umfangreicher Ermittlungen ist es nicht gelungen, Unterlagen zu den von der Betroffenen vorgetragenen Heimunterbringungen beizuziehen. Anfragen bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) einschließlich einer ergänzenden Nachfrage bei den Bezirksämtern Lichtenberg und Mitte von Berlin und der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind jeweils erfolglos geblieben. Es konnten lediglich einige wenige Unterlagen ermittelt werden, die die Heimaufenthalte - überwiegend ohne zeitliche Angaben - bestätigen, ferner die vorläufige Verfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte - Referat Jugendhilfe - vom 22. November 1972 (Az. 51/2/27) und der Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte - Jugendhilfeausschuss vom 14. Mai 1973 (Reg-Nr. 40/73) über die Anordnung der Heimerziehung. Danach befand sich die Beschwerdeführerin vom 13. September 1973 bis zum 31. August 1975 im Kinderheim Lohme/Rügen. Dem Beschluss lässt sich in Verbindung mit weiteren Unterlagen ferner entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Juli 1971 aus dem Spezialkinderheim „Adolf Reichwein" in Pretzsch entlassen wurde, die Eltern jedoch mit der Erziehung der übrigen fünf Kinder und insbesondere der Beschwerdeführerin, die erhebliche Einordnungsschwierigkeiten hatte, überfordert waren. Diese akzeptierte ihren Stiefvater nicht und verhielt sich zunehmend aggressiv. Vorübergehende Aufenthalte bei der Großmutter mütterlicherseits und der Mutter des Stiefvaters, um die Situation zu entspannen, änderten daran nichts.

Den Unterlagen ist ferner Folgendes zu entnehmen:

Bereits im Juni 1957 erfolgte die erste Heimeinweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister, weil die Eltern kurzzeitig unbekannten Aufenthalts und die Kinder sich selbst überlassen waren.

Am 27. Dezember 1962 beantragte der Rat des Stadtbezirks Lichtenberg - Abteilung Volksbildung - aufgrund einer einstweiligen Verfügung vom 21. Dezember 1962 die Einweisung der Beschwerdeführerin in ein Kinderheim für unbestimmte Zeit. In der Begründung heißt es, dass die Familie bereits seit 1957 in der Säuglingsfürsorge betreut werde und die Eltern trotz aller staatlichen Bemühungen nicht in der Lage seien, sich angemessen um die Kinder zu kümmern und zumindest für regelmäßige Mahlzeiten zu sorgen.

Vom 21. Dezember 1962 bis zum 28. Dezember 1962 befand sich die Beschwerdeführerin im Durchgangsheim für Kinder in Berlin-Lichtenberg, war danach im Kinderheim Mahlsdorf/Süd, wurde am 31. August 1964 in das Kinderheim „Schlößchen" in Grünheide/Erkner entlassen und am 13. Februar 1965 - nach einem erneuten Zwischenaufenthalt im Durchgangsheim für Kinder Berlin-Lichtenberg - in das Kinderheim Strausberg verlegt und am 9. März 1965 in den Haushalt der Eltern entlassen.

Im Juni 1968 wurde eine erneute Heimeinweisung der Beschwerdeführerin beschlossen. In einem Erziehungsprogramm vom 2. Juli 1968 heißt es u.a., dass die Organe der Jugendhilfe versuchen sollten, die Erziehungssituation im Elternhaus zu stabilisieren, um eine spätere Entlassung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Der Kindesvater sollte durch gute Arbeitsmoral und einen einwandfreien Lebenswandel beweisen, dass er an einer Entlassung seiner Tochter aus der Heimerziehung interessiert ist, während die Mutter ihre beiden im Haushalt verbleibenden Kinder ordnungsgemäß versorgen und ihren Haushalt in Ordnung bringen sollte.

Am 22. November 1968 wurde die Beschwerdeführerin im Spezialkinderheim „Adolf Reichwein" in Pretzsch aufgenommen, wo sie bis Juli 1971 verblieb und dann entlassen wurde.

Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu den Eltern blieb auch nach der Entlassung problematisch. Vom 21. Februar 1972 bis Ende August 1972 befand sie sich nach Suiziddrohungen und einem versuchten Suizid erneut in Betreuung und Behandlung in der Psychologischen Hauptberatungsstelle des Magistrats von Groß-Berlin. In dem Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Stiefvater, den sie nicht als Autorität akzeptieren konnte, sah man den Anlass der starken familiären Konflikte. Die Eltern waren trotz aller Bemühungen mit der Erziehung der Tochter überfordert und ihren Problemen nicht gewachsen. Es wurde deshalb eine erneute Heimunterbringung empfohlen, da die Beschwerdeführerin seit dem 11. Mai 1973 aufsichtslos war.

Im August 1973 kam sie in das Durchgangsheim Berlin Alt-Stralau und wurde im September 1973 dem Kinderheim Lohme zugeführt (s. o).

Wie problematisch sich die Situation der Beschwerdeführerin entwickelt hatte, und wie sehr die Eltern an einem Verbleib der Tochter in der Heimerziehung interessiert waren, zeigt ein Befragungsprotokoll der Volkspolizei-Inspektion Berlin-Mitte vom 9. August 1973. Danach war die Beschwerdeführerin bereits am 5. August 1973 aus dem Kinderheim entwichen, trieb sich in Berlin am Alexanderplatz und nachts in Parkanlagen herum. Tagsüber schlief sie in der Wohnung ihrer Schwester am Rosenthaler Platz. In den späten Abendstunden des 9. August 1973 begab sie sich in die Wohnung ihrer Eltern, die daraufhin die Volkspolizei informierten, die die Beschwerdeführerin wieder dem Kinderheim zuführte.

Die Heimaufenthalte der Beschwerdeführerin sind damit im Wesentlichen belegt, wenn auch nicht in ihrer zeitlichen Dauer.

Allen verfügbaren Unterlagen ist zu entnehmen, dass allein erzieherische und fürsorgerische Gründe für die Unterbringung in den Heimen maßgeblich waren und die staatlichen Stellen sich bemühten, die häusliche Situation zu verbessern, um die Entlassung der Beschwerdeführerin in den elterlichen Haushalt zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin ist dementsprechend mindestens zweimal nach den Heimaufenthalten zunächst in den Haushalt der Eltern entlassen worden. Beide Male waren die Eltern den Problemen mit der Tochter nicht gewachsen, obwohl sie sich große Mühe gaben und durch kurzfristige Unterbringung der Beschwerdeführerin bei den Großmüttern alles versuchten, um dieser einen erneuten Heimaufenthalt zu ersparen.

Auf dieser Grundlage ist ein Rehabilitierungsanspruch nicht gegeben.

2. Die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche stellt zwar grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG sind auch die von Behörden der ehemaligen DDR getroffenen Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung - der Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 2 StrRehaG) - angeordnet worden ist. Dies gilt nach der - den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 718/08 - vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) umsetzenden - Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744), in Kraft getreten am 9. Dezember 2010, insbesondere (über die bereits bisher erfasste Einweisung in eine psychiatrische Anstalt hinaus) für eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Diese zur gesetzlichen Klarstellung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendungspraxis (vgl. BT-Drucks. 17/3233 S. 7) eingefügte Ergänzung hat zur Folge, dass der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR gesetzlich unterstellt wird (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 2 Ws [Reh] 112/11 - juris Rdn. 23 und vom 14. April 2011 - 2 Ws [Reh] 96/11 - juris Rdn. 9; Thür. OLG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - juris; Mützel ZOV 2001, 106).

Danach fallen die Unterbringungen der Beschwerdeführerin aufgrund nicht näher zu ermittelnder Einweisungsentscheidungen staatlicher Behörden in den genannten Heimen und die vom Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte, Referat Jugendhilfe getroffenen Einweisungsentscheidungen in den Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 Ws [Reh] 96/11 - juris Rdn. 8).

Die weiteren Voraussetzungen für eine Rehabilitierung sind jedoch nicht erfüllt.

3. Die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG entschädigungsfähig, wenn sie der politischen Verfolgung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

a) Übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerdeführerin belegen die Anordnungen und die Erziehungsberichte, soweit sie zur Verfügung stehen, dass alle Einweisungen ausschließlich wegen der erzieherischen Überforderung der Eltern und der problematischen Entwicklung der Beschwerdeführerin erfolgten, deren Rückführung in den Haushalt der Eltern aber gefördert werden sollte. Sie standen in keinem Zusammenhang mit politischer Verfolgung, was sich bereits daraus ergibt, dass die jüngeren Geschwister im elterlichen Haushalt verblieben. Insbesondere dienten sie auch nicht dazu, politischen Druck auf den leiblichen Vater auszuüben. Er sollte im Gegenteil dazu angehalten werden, durch regelmäßige Arbeit und einen straffreien Lebenswandel die Rückkehr der Tochter in den elterlichen Haushalt zu ermöglichen. Auch nach der Trennung der Eltern und Wiederverheiratung der Mutter waren die staatlichen Stellen um eine Verbesserung der familiären Situation bemüht, da nach ihrer Auffassung die Konfliktlage der Beschwerdeführerin durch das Gefühl des Abgeschobenseins von den Eltern und eines Benachteiligungserlebens gegenüber den Geschwistern geprägt war (vgl. Bericht der psychologischen Hauptberatungsstelle beim Magistrat von Groß-Berlin vom 28. September 1972). Diese Bewertung ergibt sich auch bereits aus einem Bericht des Kinderheims „Adolf Reichwein" vom 28. August 1969, in dem ausgeführt wird:

„Für I. ist es sehr schwer, sich damit abzufinden, dass sie von der Mutter und den Geschwistern getrennt ist. Wenn sie von ihrer Familie erzählt, ist sie gelockert und ausgelassen ... Sobald sie mit dem Erzählen fertig ist, verstumpft sich wieder ihr Gesichtsausdruck, sie wird wieder unzugänglich und verschlossen. Jede Nachricht von der Mutter und den Geschwistern ist ein Erlebnis. Leider schreibt die Mutter sehr wenig und hat I. noch niemals besucht."

b) Die Heimeinweisung hatte auch keine sonstige sachfremde Zweckrichtung. Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 2 Rdn. 17). Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (vgl. Pfister in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 2 StrRehaG Rdn. 30; Senat, Beschluss vom 5. November 2007 - 2 Ws 285/07 REHA -). Ein solcher Zweck liegt den Einweisungsentscheidungen im vorliegenden Fall nicht zugrunde. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die Heimeinweisung Druck auf den leiblichen Vater ausgeübt werden sollte, der sich - soweit ersichtlich - wenig um seine Kinder kümmerte und bereits durch Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Lichtenberg vom 22. Dezember 1960 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war.

Bei den Einweisungen handelte es sich jeweils um Maßnahmen der Jugendhilfe (vgl. Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965), die die Erziehung und Versorgung der Betroffenen gewährleisten sollte. Dies ist kein sachwidriger, sondern ein für die Jugendhilfe typischer Zweck.

Allerdings dienten Spezialheime der DDR - anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen" - Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR [1945-1990], S. 243) - der „Umerziehung" „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder", „deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief" (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965). Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorgelegen hätten, kann nicht zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden; vielmehr wirken sich verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten des Antragstellers aus (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 Ws Reha 22/09 - juris Rdn. 17; Senat VIZ 1994, 258; Schwarze in Potsdamer Kommentar, § 10 StrRehaG Rdn. 10). Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Erziehungsprogramm vom 2. Juli 1969 die Einweisung der Beschwerdeführerin in ein Heim mit „heilpädagogischer Behandlung" vorgesehen war, denn nach den damaligen Erziehungsmaßstäben in der DDR - so wenig sie aus heutiger Sicht die Beschreibung als „heilpädagogisch" verdienen - sollte die Erziehung auch in den Spezialkinderheimen - mit wenigen Ausnahmen - in erster Linie dazu dienen, sie zu fleißigem Lernen anzuhalten und zu einer arbeitsamen und straffreien Lebensführung zu erziehen. Dieses Ziel ist an sich nicht rechtsstaatswidrig, auch wenn der angestrebte Erfolg mit den eingesetzten Mitteln nicht erreicht wurde.

c) Darüber hinaus ist ein Rehabilitierungsanspruch gegeben, wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG; vgl. BVerfG ZOV 2009, 183 - juris Rdn. 21 ff.; OLG Dresden, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 1 Reha Ws 59/11 - und 27. April 2011 - 1 Reha Ws 77/11 -; Senat ZOV 2011, 166; Beschluss vom 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA -). Denn auch in den Fällen des § 2 StrRehaG bildet die Vereinbarkeit der Freiheitsentziehung mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Kriterium für die Rehabilitierung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - mit weit. Nachw.).

d) Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringungen und den angeordneten Rechtsfolgen (dazu vgl. BVerfG ZOV 2009, 183 - juris Rdn. 21) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der in frühester Kindheit begonnene Aufenthalt der Beschwerdeführerin war - wie ausgeführt - der schwierigen häuslichen Situation geschuldet. Versuche, die Beschwerdeführerin in den Haushalt der Eltern zu integrieren, schlugen fehl und führten zu erneuten Einweisungen, weil die minderjährige Beschwerdeführerin nicht sich selbst überlassen bleiben konnte.

Aus der konkreten Unterbringungssituation lässt sich ebenfalls kein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen herleiten. Denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen (vgl. OLG Rostock OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8; Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und 9. September 2010 - 2 Ws 351/09 REHA -; a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 108 f.; zum Sonderfall des Geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 5 Ws 169/04 REHA = NJ 2005, 469).

Insoweit gilt nichts anderes als im Falle von ehemaligen Strafgefangenen der DDR. Auch bei diesen ist nur die die Freiheitsentziehung begründende Maßnahme als solche, nicht jedoch während oder als Folge der Inhaftierung erfahrenes Unrecht einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich (vgl. OLG Rostock OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8; Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - juris und 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA -). § 2 StrRehaG stellt die dort genannten Maßnahmen den strafrechtlichen Entscheidungen (§ 1 StrRehaG) gleich. Darüber hinaus gehende Ansprüche und Anspruchsgrundlagen begründet die Vorschrift nicht. Vor allem ist eine Besserstellung gegenüber Gefangenen gesetzlich ausgeschlossen.

3. Die Anordnung der Unterbringung im Spezialkinderheim „Adolf Reichwein" ist auch nicht aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Insbesondere liegt keine vergleichbare Konstellation wie bei dem Jugendwerkhof Torgau vor.

Allerdings ist es nachvollziehbar, dass die Betroffene die Unterbringung in den Heimen und insbesondere im Spezialkinderheim „Adolf Reichwein" als äußerst belastend empfunden hat und psychische Beeinträchtigungen erlitten haben mag. Die Erziehungsmethoden waren teilweise rigoros und lassen sich nach heutigem Verständnis nicht mehr rechtfertigen. Sie stellen aber kein Systemunrecht dar.

Zu den staatlichen Maßnahmen, die von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 StrRehaG erfasst werden, gehören vor allem diejenigen, mit denen Gerichte und Behörden der DDR Menschen, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten (vgl. Senat NJ 2005, 469; Beschluss vom 6. August 2010 - 2 Ws 28/10 REHA -). Maßnahmen dieser Art sind als „Systemunrecht" zu werten, das der Gesetzgeber der Rehabilitierung zuführen wollte (vgl. Senat a.a.O.; Schwarze in Potsdamer Kommentar, § 1 StrRehaG Rdn. 24). Demgegenüber verfolgt das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -; a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 109).

Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbringung der Betroffenen in den verschiedenen Heimen in diesem Sinne dazu diente, ihre Persönlichkeit zu brechen, sind nicht ersichtlich.

Verfehlungen einzelner Erzieher und unangemessene Erziehungsmethoden, die nach heutigen Erkenntnissen nicht dem Kindeswohl entsprechen und (zumindest aus heutiger Sicht) Grundrechte der betroffenen Kinder verletzen, stellen für sich genommen kein Systemunrecht in dem vorstehend dargelegten Sinne dar (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheimen - mit Ausnahme des Jugendwerkhofs Torgau und des „Objektes Rüdersdorf" - regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl (bzw. der Erziehung), sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).

Eine rechtsstaatswidrige Zielsetzung lässt sich auch nicht der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 entnehmen, die für alle Spezialheime der Jugendhilfe galt und Aufgaben und System dieser Heime beschreibt. Danach waren Spezialheime Einrichtungen der Jugendhilfe „zur Umerziehung" schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder (§ 1 Abs. 1, Abs. 2). In § 1 Abs. 3 der Anordnung heißt es: „Der Prozess der Umerziehung stützt sich auf die Festlegung sinnvoller persönlicher Perspektiven für diese Kinder und Jugendlichen. Er vollzieht sich im Heim im Rahmen der Allgemeinbildung, der berufstheoretischen und berufspraktischen Ausbildung, der Arbeitserziehung, der staatsbürgerlichen Erziehung, einer sinnvollen Freizeitgestaltung und einer straffen Ordnung und Disziplin. Die Kinder und Jugendlichen werden aktiv in den Erziehungsprozess einbezogen." Diese Zielsetzung ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -).

Bei der Beurteilung der Unterbringungssituation ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass insbesondere die in Spezialkinderheimen praktizierten Erziehungsmethoden nicht nur den damaligen pädagogischen Vorstellungen in der DDR, sondern im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre entsprachen und dort in ähnlicher Weise nicht zuletzt aufgrund der seinerzeit grundlegend anderen Sichtweise auf die Stellung des Kindes im Recht (vgl. Heldmann, Vorgänge Heft 7/1974, S. 81 ff.) praktiziert wurden (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 Ws Reha 50/10 - BeckRS 2010, 25902; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA -). Dies geht beispielsweise aus dem vom Berliner Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung im August 2011 vorgestellten Bericht „Heimerziehung in Berlin (West 1945-1975, Ost 1945-1989)" hervor, dem zufolge der Heimalltag der Kinder im Westen und Osten Berlins in den genannten Zeiträumen durchaus vergleichbar war. Auch in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre galt als oberstes Ziel der Erziehung nicht die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern die „gesellschaftliche Tüchtigkeit" der Kinder und Jugendlichen (vgl. Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren", S. 9 ff.). Der Alltag in staatlichen und kirchlichen Kinderheimen war durch strenge Disziplin, Arbeitseinsätze, rigide Strafen wie Arrest und Essensentzug, Kontaktsperren, Briefzensur, Demütigungen und körperliche Züchtigung - auch jenseits der vorherrschenden Erziehungsvorstellungen und entgegen gesetzlichen Verboten - gekennzeichnet (vgl. Abschlussbericht des Runden Tisches, S. 13 ff.).

Mögliche Entschädigungsansprüche aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und bleiben unberührt. So ist inzwischen - parallel zum Entschädigungsfonds für ehemalige westdeutsche Heimkinder - und gestützt auf einen Bericht zur „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR" ein solcher für ostdeutsche Heimkinder eingerichtet worden, der den Betroffenen vom 12. Juli 2012 an zur Verfügung steht. Mit diesen bereitgestellten Mitteln soll geholfen werden, Folgen der oft traumatischen Erlebnisse aufzuarbeiten, die nicht über das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz ausgeglichen werden können. Die in den ostdeutschen Ländern eingerichteten Anlauf- und Beratungsstellen werden die Betroffenen beim Zugang zu Hilfeleistungen und bei der Suche nach Akten unterstützen (vgl. Tagesspiegel vom 26. März 2011).

II. Der Senat wartet mit seiner Entscheidung nicht weiter zu, bis ein Ergebnis der weiteren von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Recherchen beim BStU vorliegt. Bereits das Landgericht hat die Betroffene darauf hingewiesen, dass es bei allen in Betracht kommenden Stellen - auch bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - Unterlagen über deren langjährige Heimunterbringung im Wesentlichen ohne Erfolg angefordert hat. Sollte die Beschwerdeführerin weitere Verfahrensakten oder neue Erkenntnisse und Hinweise zum Anlass ihrer Heimeinweisung erhalten, von denen sie meint, darauf ihren Antrag stützen zu können, steht es ihr frei, diesen zu wiederholen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG; vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 5 Ws 342/03 - REHA).