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Strafrechtliche Rehabilitierung

LG Berlin3 Js 197-199/1006.12.2011ZOV 2012, 206

StrRehaG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Strafrechtliche Rehabilitierung; sachfremde Unterbringung in Jugendheim

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche der ehemaligen DDR stellt eine Freiheitsentziehung dar.

2. Erfolgte die Unterbringung, weil die Eltern aufgrund politischer Verfolgung dienender Haft an der Betreuung des Kindes oder Jugendlichen gehindert waren, diente sie jedenfalls sachfremden Zwecken.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Der damals 16jährige Betroffene war Beteiligter eines Fluchtversuchs aus der damaligen DDR, den sein Vater und seine Stiefmutter, die zweite Ehefrau des Vaters, mit ihm am 20. August 1969 dergestalt unternahmen, dass sie mit einem Schlauchboot versuchten, von der polnischen Ostseeküste aus die schwedische oder dänische Küste zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Betroffene mit seinem Vater und seiner Stiefmutter in einem Haushalt in Berlin. Die Mutter des Betroffenen lebte mit seinem Zwillingsbruder im Raum L. Der Betroffene war - bis zu seinem 12. Lebensjahr allein - von seiner Großmutter väterlicherseits erzogen worden, bis diese Großmutter im Jahre 1966 legal in die Bundesrepublik Deutschland nach S. verzog; danach lebte der Betroffene mit seinem Vater zusammen.

Die Flüchtenden wurden am 23. August 1969 von einem sowjetischen Fischkutter aufgenommen und nach einem Krankenhausaufenthalt im damaligen Kaliningrad am 1. September 1969 in die Haft des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR übergeben. Der Vater und die Stiefmutter des Betroffenen wurden wegen der versuchten Republikflucht zu Haftstrafen verurteilt und am 28. Oktober 1970 in die Bundesrepublik Deutschland entlassen. Das gegen den Betroffenen eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nach Einholung eines psychologischen Gutachtens vom 17. Oktober 1969, das zu dem Ergebnis kam, der Betroffene erfülle die Bedingungen des § 66 StGB/DDR nicht, sei also nach seinem Entwicklungsstand nicht schuldfähig, eingestellt.

Der Betroffene wurde am 27. Oktober 1969 aus der Untersuchungshaft entlassen und von dem Rat des Stadtbezirks Lichtenberg, Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe, zunächst in dem Durchgangsheim für Jugendliche in Berlin Alt-Stralau und anschließend im Kinderheim Königsheide in Berlin untergebracht. Dem Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg, Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe, war mit Schreiben des Staatsanwalts vom 11. November 1969 mitgeteilt worden, der Vater des Betroffenen könne keine Verwandten oder Bekannten benennen, bei denen der Jugendliche untergebracht werden könne.

Jedenfalls den Ermittlungsbehörden, sowohl dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR als auch dem Generalstaatsanwalt von Groß Berlin war jedoch aufgrund ihrer Ermittlungen und der Vernehmung des Betroffenen bekannt, dass dieser bis zur Ausreise der Großmutter von dieser erzogen wurde, eine enge emotionale Bindung zu ihr aufwies und die Flucht zu ihr erfolgen sollte, die Familienzusammenführung dem Betroffenen vom Vater auch als alleiniger Fluchtgrund genannt wurde. Insbesondere schilderte das psychologische Gutachten vom 17. Oktober 1969, dass der Betroffene seit seinem Aufenthalt beim Vater ständig das Bedürfnis habe, zurück zur Großmutter zu gelangen, die ihn mit erheblichem persönlichen Engagement und Zuwendung erzogen habe.

Ein von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übersandter Vermerk über das Vorsprechen eines Erziehers des Jugendwohnheimes am 27. Mai 1971 zum weiteren Umgang mit dem Betroffenen nach Vollendung des 18. Lebensjahres belegt, dass sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch in der damaligen DDR befand, obwohl sich seine Eltern bemüht hatten, seine Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Aus einem weiteren Vermerk ist ersichtlich, dass die legale Ausreise des Betroffenen am 5. Juli 1971 noch bevorstand.

Nach Angaben des Betroffenen, von dessen Richtigkeit die Rehabilitierungskammer danach überzeugt ist, wurde der Betroffene am 10. August 1971 aus dem Kinderheim Königsheide in die Bundesrepublik Deutschland entlassen.

2. Der Betroffene begehrt seine strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich seiner Inhaftierung und Kinderheimunterbringung im Zeitraum vom 1. September 1969 bis zum 10. August 1971. Die Kammer hat, insoweit auch von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragt, mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 das am 1. September 1969 durch den Generalstaatsanwalt von Groß Berlin, Abteilung IA., eingeleitete und am 27. Oktober 1969 eingestellte Ermittlungsverfahren für rechtsstaatswidrig erklärt einschließlich aller in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit es sich gegen den Betroffenen richtet und seine wahrscheinlich durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg/Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe, angeordnete Einweisung und Unterbringung in dem Durchgangsheim für Jugendliche in Berlin Alt-Stralau bzw. in dem Kinderheim Königsheide in Berlin in der Zeit vom 28. Oktober 1970 bis zum 10. August 1971 für rechtsstaatswidrig erklärt und den Betroffenen insoweit rehabilitiert. Weiter wurde mit diesem Beschluss festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 1. September 1969 bis zum 27. Oktober 1969 und in der Zeit vom 28. Oktober 1970 bis zum 10. August 1971 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin befürwortet den weitergehenden Antrag des Betroffenen nicht. Der Betroffene, dem die Rehabilitierungskammer rechtliches Gehör gewährt hat, hält seinen weitergehenden Antrag, wie sich aus seinem Schreiben vom 26. Oktober 2011 ergibt, unbeschränkt aufrecht.

II. Der Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung ist auch hinsichtlich des Unterbringungszeitraums vom 28. August 1969 bis zum 27. Oktober 1970 zulässig und begründet.

Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist ein Urteil für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Eine derartige Unvereinbarkeit kommt insbesondere in Betracht, falls die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG), oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. Nach § 2 Abs. 1 StrRehaG finden die Vorschriften des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, insbesondere auf die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, entsprechende Anwendung.

Die Unterbringung des Betroffenen in den Kinderheimen hat auch im Zeitraum vom 28. Oktober 1969 bis zum 27. Oktober 1970 die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrRehaG erfüllt.

Zunächst erfüllten diese Heimunterbringungen die Tatbestandsvoraussetzung der Freiheitsentziehung, da eine solche nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 StrRehaG durch das 4. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, Seite 1744) bei der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der ehemaligen DDR gesetzlich unterstellt wird (vgl. Kammergericht ständige Rechtsprechung seit ZOV 2011, 166; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. April 2011, 2 Ws Reh 9/11; Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2011, 1 Ws Reha 7/11 = ZOV 2011, 210). Diese Freiheitsentziehung war auch rechtsstaatswidrig.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts stehenden Ansicht des OLG Naumburg (a.a.O.) zu folgen ist, wonach eine Heimunterbringung, die erfolgt ist, weil die Eltern aufgrund politischer Verfolgung dienender Haft - nämlich aufgrund einer Verurteilung gemäß § 213 StGB/DDR - an der Betreuung des Kindes oder Jugendlichen gehindert waren, ebenfalls im Sinne des § 2 Abs. 1 StrRehaG politischer Verfolgung diente.

Denn die Unterbringung des Betroffenen diente jedenfalls sachfremden Zwecken. Sie diente der Beachtung der menschenrechtswidrigen Ausreisepraxis der DDR, die über den Grundsatz der Kindeswohlwahrung gestellt wurde, der die Jugendhilfe bei sachgemäßer Amtsausübung zu leiten hat.

Nach der Inhaftierung seiner bisherigen Betreuungspersonen stand dem Betroffenen in der Person seiner in S. lebenden Großmutter eine die Heimunterbringung unnötig machende Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung. Zur Großmutter wies der Betroffene nach dem von den Strafverfolgungsbehörden der damaligen DDR eingeholten psychologischen Gutachten die engste emotionale Bindung auf, und jedenfalls aus seiner Sicht war die Familienzusammenführung sogar der Sinn der versuchten Republikflucht. Wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist und wie auch hier aus der Anfrage des Referats Jugendhilfe des Rats des Stadtbezirks Lichtenberg vom 31. Oktober 1969 an den Vater des Betroffenen nach betreuungsfähigen Verwandten deutlich wird, sahen auch die Jugendhilfebehörden der damaligen DDR bei Verhinderung der Eltern grundsätzlich die Unterbringung bei Verwandten als dem Kindeswohl besser dienende und der Heimunterbringung vorzuziehende Maßnahme an. Dass die Großmutter des Betroffenen der Jugendhilfe von den Strafverfolgungsbehörden als betreuungsfähige Verwandte bereits nicht benannt und von dieser als Betreuungsmöglichkeit gar nicht in Erwägung gezogen wurde, beruhte offensichtlich darauf, dass dem Betroffenen die Ausreise aus der damaligen DDR nicht gestattet werden sollte. Die Beachtung der Ausreisepraxis der damaligen DDR war im Ergebnis also der Grund für die Heimunterbringung des Betroffenen.

Die Ausreisepraxis der DDR, wonach die Ausreise von DDR-Bürgern im Grundsatz untersagt war, war menschenrechtswidrig.

Diese Einschätzung ist auch Grundlage des StrRehaG, wie die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) StrRehaG zeigt, wonach eine Verurteilung nach §§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3-6 oder Abs. 4 StGB/DDR in der Regel als rechtsstaatswidrig anzusehen ist.

Dementsprechend diente auch eine Heimunterbringung, deren Grund wie im Fall des Betroffenen allein die Beachtung dieser menschenrechtswidrigen Ausreisepraxis der damalige DDR war, rechtsstaatswidrigen, also sachfremden Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 StrRehaG.

Soweit das Kammergericht (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2011, 2 Ws 177/11 REHA = ZOV 2011, 252) dem gegenüber meint, aus dem Vorhandensein von „Westverwandten" als Alternative zur Heimunterbringung lasse sich ein Rehabilitierungsanspruch nicht ableiten, weil das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) nicht den Zweck habe, die Ausreisepraxis der damaligen DDR aufzuarbeiten und Betroffene dafür zu entschädigen, dass sie nicht aus der damaligen DDR ausreisen durften, greift dieser Gedanke zu kurz. Zwar ist es selbstverständlich zutreffend, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) Bürger der damaligen DDR nicht allein deshalb rehabilitieren und entschädigen möchte, weil sie seinerzeit nicht aus der damaligen DDR ausreisen durften. Es soll also - durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) - keine Entschädigung für den zwangsweisen Aufenthalt in der damaligen DDR geben. Wie die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) StrRehaG zeigt, sieht das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) jedoch eine Entschädigung dann vor, wenn die Durchsetzung der Ausreisepraxis der damaligen DDR dazu geführt hat, dass ein Betroffener eine - über den Zwangsaufenthalt in der DDR hinausgehende - Freiheitsentziehung erlitten hat.