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Strafrechtliche Rehabilitierung

BezG Erfurt2 Ws Reha 41/9324.05.1993ZOV 1993, 415

StrRehaG § 1 Abs.1 Satz 1 , § 13 ; DDR-Wirtschaftsstrafverordnung § 1 Abs.1 Nr. 2 und 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 schon allein deshalb für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG), weil sie auf die Verordnung über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone vom 23.9.1948 - Zentralverordnungsblatt Nr. 41 vom 6.10.1948 - gestützt ist, so daß es auf den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ankommt?

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 8.9.1950 wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 der "Wi.

Str.

VO" zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von 5.000 D-Mark, hilfsweise zu weiteren 100 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer hat beantragt, das Urteil für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft Gera hat sich diesem Antrag angeschlossen und unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.5.1960 (NJW 1960, S. 1611) die Auffassung vertreten, alle auf die Wirtschaftsstrafverordnung gestützten Verurteilungen seien mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Senat ist der Auffassung, daß die Beschwerde zumindest hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet zu verwerfen ist, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angegriffenen Urteils nach § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 29.10.1992, BGBl. I S. 1814 - StrRehaG - nicht vorliegen.

Der Senat sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung jedoch gehindert durch den Beschluß des Kammergerichts in Berlin, 5. Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, vom 29.1.1993 - 5 Ws 13/93 Reha - (ZOV 6/93, 414), der, soweit ersichtlich, bisher nicht veröffentlicht ist.

Das Kammergericht vertritt die Auffassung, "daß schon die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung als solche rechtsstaatswidrig ist; auf den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt kommt es nicht an."

Zur Begründung stützt sich das Kammergericht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31.5.1960 (NJW 1960, 1611 ff.).

Der Senat hält die vom Kammergericht vertretene Rechtsauffassung für nicht zutreffend.

Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts läßt den vom Kammergericht für den Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gezogenen Schluß nicht zu.

Sie ist ergangen zu §§ 2, 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2.5.1953 (BGBl. I 161) und befaßt sich vornehmlich mit der Frage, ob eine nach der WStVO der sowjetischen Besatzungszone verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden durfte. Sie läßt offen, ob solche Strafen in der ab 7.10.1949 bestehenden DDR vollstreckt werden durften, ohne gegen damals allgemein anerkannte Rechtsstaatsgarantien zu verstoßen.

Die vom Bundesverfassungsgericht zum RHG aufgestellten Grundsätze lassen sich nach Auffassung des Senats auch nicht auf die von ihrer Zielsetzung her ganz anders gelagerte Materie der strafrechtlichen Rehabilitierung übertragen. Sie sind aufgestellt worden zu einer Zeit und unter politischen Vorgaben, die mit der rechtlichen und politischen Situation nach dem Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31.8.1990, BGBl. II S. 889, nicht im entferntesten zu vergleichen sind.

Zudem läßt das Kammergericht außer acht, daß inzwischen der gesamtdeutsche Gesetzgeber tätig geworden ist, wodurch die Entscheidung des BVerfG nach Meinung des Senats überholt ist. Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages sieht vor, daß vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der DDR wirksam bleiben und grundsätzlich vollstreckt werden können. Die Überprüfung der Vereinbarkeit solcher Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen richtet sich nach dem gem. Art. 8 EV in Kraft gesetzten oder gem. Art. 9 EV fortgeltenden Recht.

Nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht ist nach Auffassung des Senats allein das in Art. 1 des Gesetzes enthaltene Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG - Grundlage und Maßstab für die Prüfung, ob die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 - also auch (wie hier) aus der Zeit vor Schaffung der DDR - für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben ist.

Diese Prüfung hat sich allein zu orientieren an der Frage, ob der im Urteil festgestellte Sachverhalt eine strafrechtliche Sanktion rechtfertigte oder nicht, und ob die Verurteilung - gemessen an den Kriterien des StrRehaG - ganz oder teilweise bestehen bleiben kann. Sie hat sich jedoch nicht damit zu befassen, ob eine der Verurteilung zugrunde gelegte Rechtsnorm insgesamt als rechtsstaatswidrig zu bezeichnen ist.

Diese Vorfrage hat der Gesetzgeber bereits eindeutig beantwortet, indem er in Kenntnis der Problematik (vgl. Bruns, Schröder, Tappert: Bereinigung von Justizunrecht der DDR: Das Neue Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz, Teil 1, in Neue Justiz 9/1992, 394 ff., 396) davon abgesehen hat, die WStVO - oder andere, nach Tendenz oder Ausgestaltung vergleichbare Gesetze - insgesamt für rechtsstaatswidrig zu erklären. Eine entsprechende Regelung hätte weder außerhalb der Betrachtungsweise des Gesetzgebers gelegen, noch wäre sie dem Aufbau des Gesetzes fremd gewesen. Schließlich ist in § 1 Abs. 2 StrRehaG auch pauschal festgestellt, daß die Verurteilungen aus den sog. Waldheimer Prozessen aus dem Jahr 1950 generell mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.

Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen der WStVO nicht einmal in den Regelaufhebungskatalog des § 1 Abs. 1 StrRehaG aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, daß hinsichtlich der Verurteilungen nach dem Wirtschaftsstrafrecht nicht die Vermutung gelten soll, daß sie politischer Verfolgung gedient haben. Vielmehr muß insoweit jeweils eine Einzelfallprüfung erfolgen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Urteils nach § 1 Abs. 1 StrRehaG vorliegen. Dies ist auch durchaus sachgerecht. Strafbewehrte wirtschaftslenkende Maßnahmen und Richtlinien zur Sicherung oder Verbesserung der Versorgungslage der Bevölkerung in besonderen Notsituationen (wie unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg) waren unabdingbar notwendig und sind und waren auch anderen Staaten in anderen Zeiten nicht fremd.

Der Senat verkennt nicht, daß Verstöße gegen derartige Normen durchaus auch zum Anlaß genommen werden konnten, gegen mißliebige Zeitgenossen drastische Sanktionen zu verhängen und sie zu enteignen. Doch konnte und sollte mit Hilfe dieser Vorschriften auch eindeutig gemeinschädliches Verhalten verfolgt und geahndet werden, das nach Auffassung aller billig und gerecht Denkenden einer unter Umständen auch harten Maßregelung bedurfte.

Verurteilungen nach der WStVO vom 23.9.1948 sind deshalb nach Überzeugung des vorlegenden Senats nicht generell, sondern nur dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn und soweit sie im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, weil sie entweder tatsächlich der politischen Verfolgung gedient haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG), oder weil die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: so auch LG Berlin, Beschluß vom 31. März 1993, ZOV 1993, 418; a. A. KG, Beschluß vom 29. Januar 1993, ZOV 1993, 414.