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Strafrechtliche Rehabilitierung

OLG Dresden1 Reha Ws 2/1210.02.2012ZOV 2012, 140

StrRehaG §§ 1, 2 Abs. 1 und 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Strafrechtliche Rehabilitierung; Unterbringung in einem Kinderheim

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Unterbringung in einem Kinderheim ist rechtsstaatswidrig, wenn sie nicht aus fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgte, sondern wegen der Orientierung an der versuchten „Republikflucht" der Mutter auf sachfremdem Erwägungen beruhte.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit Beschluss vom 1. August 2011 hat das Landgericht Dresden den Antrag des Betroffenen, die durch Beschluss des Rates des Stadtbezirkes ... der Stadt ... - Jugendhilfeausschuss - vom 28. Juni 1966 angeordnete Heimerziehung für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene fristgerecht Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wird auf seine Schreiben vom 12. August 2011 und 22. Januar 2012 verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Beschwerde des Betroffenen den Beschluss des Landgerichts Dresden aufzuheben, die mit Verfügung des Rates des Stadtbezirkes ... der Stadt ... angeordnete Heimerziehung für rechtsstaatswidrig zu erklären und festzustellen, dass der Betroffene in der Zeit vom 19. April 1966 bis zum 17. Februar 1967 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Im Übrigen sei die weitergehende Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die zulässig erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung gemäß §§ 1, 2 StrRehaG liegen vor. Danach sind auch von Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik getroffene Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen Freiheitsentziehung angeordnet wurde und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, insbesondere weil sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Das ist vorliegend der Fall.

1. Die Unterbringung des Betroffenen im Kinderheim stellt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG eine behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, dar.

2. Die Anordnung der Heimerziehung war nach den konkreten Gegebenheiten des Falles mit einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.

a) Der Anordnung jener Heimerziehung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Mutter des Antragstellers hat am 19. April 1966 zusammen mit ihrem damaligen Freund versucht, die DDR illegal zu verlassen. In der Nähe des Grenzkontrollpunktes wurden sie bei der Überwindung der dortigen Grenzkontrollanlagen entdeckt und festgenommen. Die Mutter des Antragstellers wurde sodann am 27. Juni 1966 vom Kreisgericht Dresden-West wegen „versuchten Passierens der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik ohne Genehmigung nach § 8 des Passgesetzes in Tateinheit mit unbefugtem Eindringen in das Sperrgebiet an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik" zu einer Gefängnisstrafe in Höhe von zehn Monaten verurteilt. Sie befand sich in dieser Sache vom 20. April 1966 bis 17. Februar 1967 in Haft.

Ihren damals dreijährigen Sohn, den Antragsteller, hat die Mutter des Antragstellers in der Obhut ihrer Eltern, die sich bereits zuvor um das Kind zeitweise gekümmert hatten, unter dem Vorwand, sie müssen einen Arzt aufsuchen, zurückgelassen.

Nachdem der Großvater des Antragstellers noch am 19. April 1966 beim Referat Jugendhilfe vorgesprochen und mitgeteilt hatte, dass er vermute, dass seine Tochter das Gebiet der DDR illegal verlassen wolle, hat das Referat Jugendhilfe mit Verfügung vom 20. April 1966 die vorläufige Heimeinweisung des Antragstellers angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Mutter des Antragstellers habe mit ihrem Bekannten versucht, das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik illegal zu verlassen. Sie sei aufgegriffen und inhaftiert worden. Die Großeltern seien nicht in der Lage, das Kind in ihrem Haushalt aufzunehmen, „da der Großvater eine akute TBC" habe. Am 23. Juni 1966 wurde vom Referat Jugendhilfe das Ergebnis der Beratung des Jugendhilfeausschusses dahin gehend festgehalten, dass der Ausschuss empfehle, die vorläufige Verfügung in eine endgültige Heimerziehung umzuwandeln. Zur Begründung wurde angegeben, die Kindesmutter sei „wegen versuchter Republikflucht festgenommen und inhaftiert" worden. „Mit einem unbedingten Freiheitsentzug" sei „zu rechnen. T. verbleibe deshalb weiterhin in Heimerziehung". Daraufhin hat der Jugendhilfeausschuss des Rates des Stadtbezirkes mit Beschluss vom 28. Juni 1966 für den Antragsteller die Heimerziehung gemäß § 50 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet. Im Rahmen der Beschlussbegründung wurde unter anderem ausgeführt, die versuchte Republikflucht der Mutter sei „ein erneuter Beweis, wie wenig Verantwortungsbewusstsein sie gegenüber ihrem Kind und als Staatsbürger" habe. Es sei „anzunehmen, dass die Kindesmutter mit einem unbedingten Freiheitsentzug zu rechnen" habe. „Aus diesem Grund" werde „T. weiterhin in Heimerziehung verbleiben". „Die Entlassung aus der Heimerziehung" werde „in jedem Fall davon abhängig sein, welche Stellung sich die Kindesmutter in der Gesellschaft nach ihrer Strafverbüßung erarbeitet".

Nachdem die Mutter des Antragstellers am 17. Februar 1967 aus der Strafhaft entlassen worden war, sprach sie noch am selben Tage beim Referat Jugendhilfe vor und bat um die Heimentlassung ihres Sohnes. Diesem Ersuchen wurde durch das Referat Jugendhilfe jedoch nicht stattgegeben. Auch wurde ihr eine Erlaubnis zur Beurlaubung in das Elternhaus nicht erteilt. In einem Schreiben vom 3. März 1967 an das zuständige Kinderheim hat das Referat Jugendhilfe u. a. Folgendes mitgeteilt: „Sollte Frau A." (Mutter des Antragstellers) „ihre Lehren aus der bisherigen Haft gezogen haben und ihren Lebenswandel ändern, werden wir T. wieder in das Elternhaus entlassen".

Der Betroffene war vom 20. April 1966 bis zum 15. September 1967 im Kinderheim ..., ... untergebracht.

b) Bei dieser Sachlage war die Unterbringung des Betroffenen im Kinderheim rechtsstaatswidrig, da sie nicht aus fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgte, sondern sich an sachfremden Erwägungen orientierte.

aa) Die Mutter des Antragstellers wurde in der DDR wegen versuchter Republikflucht inhaftiert und anschließend zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Dies stellt sich als politische Verfolgung der Mutter des Antragstellers dar, weshalb diese mit Beschluss des Bezirksgerichts Dresden vom 15. Dezember 1992 hinsichtlich ihrer Verurteilung vollumfänglich rehabilitiert worden ist. Die Heimeinweisung des Betroffenen war somit unmittelbare Folge der politischen Verfolgung seiner Mutter. Ohne diese wäre es nicht zur Anordnung der Heimerziehung für den Betroffenen gekommen, zumal bis zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Erziehungsdefizite bei diesem festgestellt worden waren. Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichts an, wonach sich die Heimunterbringung für den Betroffenen mittelbar als Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG darstellt, wenn die Heimeinweisung nur deshalb erfolgte, weil die Eltern in der DDR politisch verfolgt und deshalb inhaftiert worden waren (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 1 Ws Reha 50/11 -).

bb) Soweit es die Unterbringung des Betroffenen im Zeitraum nach der Haftentlassung seiner Mutter betrifft, geht der Senat davon aus, dass auch die Fortdauer der Unterbringung auf sachfremden Erwägungen beruhte.

Konkrete Anhaltspunkte, dass die Jugendbehörden nach der Haftentlassung der Mutter des Antragstellers aus der Strafhaft Anlass zu Zweifeln an deren Erziehungsfähigkeit hatten, bestehen nicht. Dem Schreiben vom 3. März 1967 an das Kinderheim lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Jugendhilfe durch den weiteren Verbleib des Antragstellers im Kinderheim indirekt Einfluss auf seine Mutter nehmen wollte. Das Referat Jugendhilfe beabsichtigte, den Antragsteller erst dann wieder in das Elternhaus zu entlassen, wenn dessen Mutter „ihre Lehren aus der bisherigen Haft gezogen und ihren Lebenswandel geändert" habe. Auf diese Weise sollte - zumindest für die Dauer der weiteren Heimunterbringung ihres Sohnes - Druck auf die Mutter des Antragstellers ausgeübt werden, um sie so von weiteren Fluchtversuchen und einer - den staatlichen Vorstellungen nicht entsprechenden - Lebensführung abzuhalten. Dass der Entscheidung des Referates Jugendhilfe nicht in erster Linie fürsorgerische Gesichtspunkte zugrunde lagen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Mutter des Antragstellers eine Erlaubnis zur Beurlaubung ihres Sohnes in das Elternhaus nicht erteilt worden war. Wäre es den Behörden tatsächlich darum gegangen - wie im Schreiben vom 3. März 1967 ausgeführt -, den Antragsteller „wieder langsam an die Mutter" zu „gewöhnen", hätte es vielmehr nahegelegen, die Heimentlassung durch vorherige Beurlaubungen zur Mutter vorzubereiten. Aus dem tatsächlichen Vorgehen der Jugendbehörde ergibt sich jedoch, dass dies nicht gewollt war. Dies lässt sich auch mit der Angabe der Mutter des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 25. Januar 2011 vereinbaren, wonach sie nach ihrer Haftentlassung öfter vor der Tür des Kinderheimes stand und „nicht reingelassen" wurde. Die Verbesserung des Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter stand somit nicht im Vordergrund des Handelns der Behörden.

Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Mutter des Antragstellers - wie dies im anordnenden Beschluss vom 28. Juni 1966 ausgeführt war - als besonders verantwortungslos anzusehen war. Ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 9. Mai 1966 lässt sich vielmehr entnehmen, dass sie sich zu der versuchten Republikflucht nur deshalb spontan entschlossen hatte, weil sie ihren Sohn bei ihren „Eltern in guter Obhut gewusst" habe. Darüber hinaus hat sie in dieser Vernehmung angegeben, dass sie vorhatte, „wenn der Durchbruch geglückt wäre", ihren Sohn „rüber nach Westdeutschland zu holen". Ihr damaliger Freund hätte ihr gesagt, „dass das ohne Weiteres möglich sei". Auch im Rahmen des gegen die Mutter des Antragstellers ergangenen Strafurteils wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie „ihr Kind nicht ohne Abschied" verlassen habe und „von Anfang an bestrebt war, es nachholen zu wollen". Aus dem Führungsabschlussbericht der Untersuchungshaftanstalt ... vom 19. Dezember 1966 ergibt sich darüber hinaus, dass die Mutter regelmäßigen brieflichen Kontakt mit ihrem Sohn hatte.

Konkrete Anhaltspunkte, dass die Fortdauer der Heimunterbringung des Antragstellers aus fürsorgerischen Gesichtspunkten erforderlich war, liegen nicht vor. Der weitere Verbleib des Betroffenen im Kinderheim bis zum 15. September 1967 war somit sachlich nicht veranlasst und beruhte damit ebenfalls auf sachfremden Erwägungen.

3. Die Unterbringung des Betroffenen im Kinderheim im Zeitraum vom 20. April 1966 bis 15. September 1967 war somit grob rechtsstaatswidrig und mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Der Beschluss des LG Dresden vom 1. August 2011 war deshalb aufzuheben und der Betroffene in vollem Umfang zu rehabilitieren. [...]

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