Strafrechtliche Rehabilitierung
StrRehaG § 17 a Abs. 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Strafrechtliche Rehabilitierung; Ausschluss des Anspruchs auf Gewährung einer besonderen Zuwendung bei Verurteilung zu langjähriger Freiheitsstrafe; Anknüpfung an Eintragung im Bundeszentralregister
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anknüpfung des Ausschluss des Anspruchs auf Gewährung einer besonderen Zuwendung bei Verurteilung zu langjähriger Freiheitsstrafe an die Eintragung im Bundeszentralregister begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Meiningen vom 23.5.1995, Az. Reha xxx, bezüglich des Urteils des Obersten Gerichtshof der DDR vom 14.8.1974, Az. xxx, rehabilitiert. Mit Bescheid des Landesamtes für Soziales und Familie vom 18.2.2008 wurde ihm deswegen ab dem 1.9.2007 die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG gewährt.
Mit dem angegriffenen Bescheid wurde entschieden, dass die Zahlung der besonderen Zuwendung mit Wirkung ab dem 1.6.2011 nicht mehr bewilligt wird.
Diese Entscheidung wird auf § 17 a Abs. 7 StrRehaG gestützt, wonach der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung hat, wenn gegen ihn eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist. Ausweislich des Führungszeugnisses sei gegen den Antragsteller durch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 6.7.1971 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt worden.
Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 4.11.2011 Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragt, den angegriffenen Bescheid aufzuheben.
Mit Schreiben vom 21.12.2011 beantragt er darüber hinaus, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Er ist der Ansicht, dass § 17 a Abs. 7 StrRehaG verfassungswidrig sei, da diese Vorschrift gegen das aus Art. 3 und 20 GG folgende verfassungswidrige Willkürverbot verstoße, indem es an die Eintragung im Bundeszentralregister anknüpfe. Die Verurteilung des Antragstellers - die einzige zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren - liege mehr als 40 Jahre zurück. Die Verurteilung sei nur deswegen nicht getilgt, weil die Tilgungsfrist durch nachfolgende Eintragungen gehemmt worden sei. Ein anderer, der vor 40 Jahren zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, dessen Eintragung aber tilgungsreif sei, wäre dagegen nicht von der besonderen Zuwendung ausgeschlossen, obwohl der objektive Gehalt der „Unwürdigkeit" gleich sei. Es gebe nur einen Maßstab für die Unwürdigkeit, nämlich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Alle anderen Straftaten müssten außer Acht gelassen werden.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landesverwaltungsamt hat zu Recht entschieden, dass die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17 a Abs. 1 StrRehaG einzustellen ist. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 7 StrRehaG liegen - daran zweifelt auch der Antragsteller nicht - eindeutig vor.
Nach Ansicht der Kammer begegnet § 17 a Abs. 7 StrRehaG auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, indem es an die Eintragung im Bundeszentralregister anknüpft. Insoweit hat der Gesetzgeber der Vorschrift des § 51 Abs. 1 BZRG Rechnung getragen, wonach die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist.
Diese Vorschrift begründet ein Verwertungsverbot und knüpft nicht an die materielle Frage der Unwürdigkeit an: Derjenige, dessen Eintragung getilgt ist, ist materiell genauso unwürdig wie der, dessen Eintragung noch nicht getilgt ist. Insbesondere die Anwendung der Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG - im vorliegenden Fall maßgeblich die Vorschrift des § 47 Abs. 3 BZRG, der die Tilgung der maßgeblichen Verurteilung bislang gehindert hat - führt zu keinem unbilligen Ergebnis, da für die Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller die maßgebliche Verurteilung noch vorgehalten werden kann, durchaus das sonstige strafrechtlich relevante Verhalten des Verurteilten eine Rolle spielen kann. [...]