Strafrechtliche Rehabilitierung wg. Einweisung und Unterbringung in Kinderheim, Einweisung aufgrund einer Erziehungsvereinbarung mit den Eltern
StrRehaG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche aufgrund einer behördlichen Entscheidung stellt eine im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, wenn die Anordnung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.
2. Eine freiwillige sogenannte Erziehungsvereinbarung zwischen den Eltern der Betroffenen und der zuständigen Jugendhilfebehörde der damaligen DDR und der zuständigen Jugendhilfebehörde der damaligen DDR stellt grundsätzlich keine behördliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Betroffene begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre Einweisung und Unterbringung in dem Kinderheim „A. S. Makarenko“ in Berlin-Johannisthal in der Zeit vom 15. Oktober 1976 bis zum 15. Oktober 1979.
2. Die Rehabilitierungskammer hat umfassende Ermittlungen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU), beim Bundesarchiv in Berlin, bei der Staatsanwaltschaft Berlin - Abteilung VAR - bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin, bei dem Bezirksamt Pankow von Berlin und beim Landesarchiv Berlin veranlasst. Ferner hat sie den leiblichen Vater der Betroffenen, H.-H. P., schriftlich befragt.
Die Betroffene selbst hat angegeben, ihre Unterbringung sei im Zusammenhang mit einer Reise ihrer Mutter und ihres Stiefvaters in die Türkei erfolgt. Im Anschluss an diese Reise seien Mutter und Stiefvater jedoch nicht in die damalige DDR zurückgekehrt, sondern in die Bundesrepublik ausgereist. Erst drei Jahre nach der Einweisung sei ihr die Ausreise zu ihnen im Rahmen der Familienzusammenführung gestattet worden.
Aus einer vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) zur Verfügung gestellten Karteikarte der Abteilung VII der Bezirksverwaltung Berlin hinsichtlich der Mutter der Betroffenen ergibt sich, dass dieser gemeinsam mit ihrem Ehemann und einem Bruder der Betroffenen eine Reise in die Türkei vom 1. Oktober 1916 bis zum 31. März 1977 genehmigt worden sei. Durch eine Postkarte der Mutter an das Kinderheim, in dem sich die Betroffene befinde, sei ihre Nichtrückkehr bestätigt worden.
Auch in der vom Bezirksamt Pankow von Berlin - Jugendamt - zur Verfügung gestellten Heimkarteikarte der Betroffenen wird als Grund der Heimeinweisung „Reise der Eltern in die Türkei“ genannt, als Rechtsgrundlage der Einweisung wird eine freiwillige Vereinbarung vom 21. September 1976 genannt. Als Tag der Einweisung wird der 15. Oktober 1976 bezeichnet, als Tag der Entlassung der 15. Oktober 1976.
Schließlich hat die Kammer der Ermittlungsakte des Staatsanwalts des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg das gegen die Mutter der Betroffenen wegen ungesetzlichen Grenzübertritts eingeleitete Ermittlungsverfahren weitere Hinweise auf die Hintergründe der Heimeinweisung der Betroffenen entnehmen können. Das Verfahren wurde durch Verfügung vom 9. Mai 1977 eingeleitet, nachdem am 27. April 1977 im Kinderheim „A.S. Makarenko“, in dem sich die Betroffene befand, eine Postkarte ihrer Mutter an die Betroffene aus dem Bundesgebiet eingegangen war. Am 12. Mai 1977 suchten Angehörige der Volkspolizei das Kinderheim auf. In dem Vermerk hierüber heißt es:
„Aufgesucht wurde am heutigen Tag das Kinderheim ‚Makarenko‘ in Berlin-Johannisthal, Südostallee und hier mit der Schülerin M.M., geb. 14.7.1963, welche aufgrund einer Vereinbarung vom 21.9.1976 zwischen den Eltern der Og. und der Jugendhilfe beim Rat des Stadtbezirkes Berlin-Prenzlauer Berg sich seit dem 15.10.1976 dort befindet, eine Rücksprache geführt.
M. erklärte, dass sie aufgrund einer Reise, welche ihre Eltern im Oktober 1976 in die Türkei antraten, im Kinderheim untergebracht ist. Der Grund hierfür ist, dass sie die Schule besuchen muss, ansonsten hätten sie die Eltern mitgenommen, wie ihren kleineren Bruder.
M. brachte weiter zum Ausdruck, dass sie ganz zufrieden ist, dass sie sich im Kinderheim befindet. Sie hätte sich mit ihren Eltern nicht verstanden. Der Mann ihrer Mutter wäre nicht ihr eigentlicher Vater, welchen sie nicht kennt. Seitens ihres Stiefvaters, welchen sie als Onkel Herbert bezeichnet, wäre sie des Öfteren geschlagen worden, wenn nicht alles nach seinem Kopf gegangen ist. Sie könnte ihre Eltern nicht leiden und ihr wäre es egal, wo diese sich jetzt befinden.
Sie hat zwischenzeitlich 3 Postkarten empfangen, und hieraus hat sie entnommen, dass sich ihre Mutter und Onkel Herbert im Westen befinden. Die Marion will nicht nach dort, ihr gefiele es im Kinderheim besser und würde bis sie groß ist auch dort bleiben […].
Marion erklärte abschließend, dass sie nicht zu ihren Eltern zurück möchte, lieber bleibt sie im Kinderheim, bis sie groß ist.
In einer Rücksprache mit dem Referat Jugendhilfe Prenzlauer Berg, Kolln. Mü. wurde bekannt, dass seitens dieser Dienststelle zwischenzeitlich am 14.7.77 eine Verfügung erging, wonach die M.M. in Verbindung der Jugend-VO ins Kinderheim staatlicherseits eingewiesen wurde. Seitens der Mutter der M.M. wurde bereits beim Referat Jugendhilfe angefragt, wann sie ihre Tochter zu sich holen kann. Auf eine solche Anfrage, so wurde bei der Jugendhilfe entschieden, wird erst mal nicht geantwortet. Weitere Entscheidungen sind gegenwärtig nicht getroffen, d. h. es ist noch nicht entschieden, ob die Marion bei entsprechender Antragstellung überhaupt zu ihren Eltern gelassen wird.“
3. Die Tatsache der Einweisung und Unterbringung in dem in der Beschlussformel zu 1 genannten Kinderheim der damaligen DDR einschließlich der Dauer der Unterbringung der Betroffenen ergibt sich somit aus ihren glaubhaften schriftlichen Angaben in ihrem strafrechtlichen Rehabilitierungsantrag, den zitierten Ermittlungen sowie der Heimkarteikarte.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat das Begehren der Betroffenen nicht befürwortet, da die Einweisung auf freiwilliger Vereinbarung zwischen den Eltern der Betroffenen und den Behörden beruhe und ein rechtsstaatswidriges Motiv für den anschließenden Verbleib der Betroffenen nach Übersiedlung ihrer Eltern in das Bundesgebiet nicht feststellbar sei. Die Betroffene, der die Rehabilitierungskammer rechtliches Gehör gewährt hat, hält ihren strafrechtlichen Rehabilitierungsantrag unbeschränkt aufrecht.
II. 1. Der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf die in der Beschlussformel zu 1. genannte Einweisung und Unterbringung in das dort genannte Kinderheim der damaligen DDR ist zulässig, aber unbegründet.
2. Die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StrRehaG liegen insoweit nicht vor.
Nach § 1 Absatz 1 StrRehaG ist ein Urteil für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Eine derartige Unvereinbarkeit kommt insbesondere in Betracht, falls die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen im groben Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG). Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 StrRehaG).
Damit stellt die Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass das Rehabilitierungsgericht noch die Tatsache zu prüfen hat, ob der Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche im Einzelfall ein freiheitsentziehender Charakter zukam oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG erfolgte (vgl. KG, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA - m.w.N.).
Allerdings kommt eine strafrechtliche Rehabilitierung insoweit nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Einweisung und Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG). Im Fall der Betroffenen ist bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachte Freiheitsentziehung der Betroffenen aufgrund einer behördlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG erfolgte.
Denn die Betroffene befand sich aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Eltern der Betroffenen und der zuständigen Jugendhilfebehörde der damaligen DDR in dem in der Beschlussformel zu 1. genannten Kinderheim der damaligen DDR. Eine derartige sogenannte Erziehungsvereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen und der zuständigen Jugendhilfebehörde der damaligen DDR stellt grundsätzlich keine behördliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG dar (vgl. KG, Beschluss vom 5. November 2007 - 2 Ws 285/07 REHA -).
Die Einweisung und Unterbringung in einem Kinderheim oder in einem Jugendwerkhof der damaligen DDR stellt sich, soweit es nicht den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau oder die Arbeits- und Erziehungsvollzugseinrichtung des sogenannten „Objektes Rüdersdorf“ betrifft, nicht grundsätzlich als rechtsstaatswidrig dar.
Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 2009 (2 BvR 716/08 - DVBI. 2009, 909, 910 = NJ 2010, 175 = EuGRZ 2009, 401) lässt sich kein allgemeiner Anspruch eines in einem Kinderheim oder in einem Jugendwerkhof der damaligen DDR eingewiesenen und untergebrachten Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung herleiten. Denn nach diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts können die Einweisungen und Unterbringungen in einem Kinderheim oder in einem Jugendwerkhof der DDR zwar grundsätzlich auch der Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren unterliegen. Als weitere Voraussetzung für eine strafrechtliche Rehabilitierung bleibt jedoch in jedem Einzelfall stets auch die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen oder unverhältnismäßigen Anordnung dieser Einweisungs- und Unterbringungsentscheidungen.
3. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Prüfung, ob eine Heimeinweisung im Einzelfall als rechtsstaatswidrig i. S. d. StrRehaG anzusehen ist, nur die jeweiligen Einweisungs- und Unterbringungsentscheidungen, die unmittelbar zu der Freiheitsentziehung geführt haben, maßgeblich sind. Das möglicherweise erfahrene Unrecht während oder als Folge dieser Einweisung und Unterbringung - auch wenn die Erziehungsmethoden in den verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen der damaligen DDR aus heutiger Sicht nicht zu rechtfertigen sind - ist dagegen für die Beurteilung des Anspruchs nach dem StrRehaG nicht zu berücksichtigen, weil diese Umstände nicht unmittelbar auf den anordnenden Beschlüssen beruhen (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 2 Ws 128/11 REHA -).
a) Insbesondere ist die Bewertung der in dem jeweiligen (Spezial-) Kinderheim oder Jugendwerkhof vorherrschenden Lebensumstände, auch soweit sie für die dort untergebrachten Kinder und Jugendlichen stark belastend und die angewandten Erziehungsmethoden aus heutiger Sicht völlig ungeeignet gewesen sein mögen, grundsätzlich nicht Gegenstand eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens. Die Art des Vollzuges der Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in das in der Beschlussformel zu 1. genannte Kinderheim der damaligen DDR bleibt im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren somit nur im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG als gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung eines strafrechtlichen Rehabilitierungsantrages zu überprüfen. Das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG begründet allerdings, wie bereits dargelegt, für sich allein nicht die Rechtsstaatswidrigkeit der anordnenden Einweisungs- und Unterbringungsentscheidung.
Dies gilt auch im Hinblick auf unangemessene und ungerechte Erziehungsmaßnahmen sowie bedrückende und jegliche Privatsphäre verhindernde Verhältnisse in dieser Einrichtung. Denn weder Verfehlungen einzelner Erzieher noch allgemein angewandte unangemessene Erziehungsmethoden, die nach heutigem Erkenntnisstand nicht dem Kindeswohl entsprechen, sondern sich vielmehr schädlich auswirken und aus heutiger Sicht Grundrechte der betroffenen Kinder verletzt haben, stellen für sich genommen kein nach dem StrRehaG auszugleichendes Systemunrecht dar (vgl. KG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -). Diese heutigen Erziehungsvorstellungen widersprechenden Erziehungsmethoden, bei denen Anpassung, Zucht und Ordnung Vorrang vor einer freien Entfaltung der Persönlichkeit hatten, bestanden bedauerlicherweise auch in der Bundesrepublik Deutschland bis in die 50er und 60er Jahre.
b) Es lässt sich im Hinblick auf die für die strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung somit allein maßgebliche Überprüfung der Einweisungs- und Unterbringungsentscheidung, die unmittelbar zu der Freiheitseinziehung geführt hat, nicht feststellen, dass die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in dem Kinderheim „A. S. Makarenko“ mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen ist (vgl. § 1 Abs. 1 StrRehaG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StrRehaG). Weder aus dem Vorbringen der Betroffenen noch aus der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung der Betroffenen oder ihrer Eltern zum Zeitpunkt der Heimeinweisung. Aus den beigezogenen Unterlagen ergibt sich vielmehr zunächst, dass der Unterbringung eine freiwillige Vereinbarung vom 21.9.1976 der Mutter und des Stiefvaters der Betroffenen mit den Jugendbehörden zugrunde lag, dass die Betroffene für den Zeitraum des Türkeiaufenthalts in einem Heim untergebracht werden wollte, um weiter in Berlin die Schule besuchen zu können.
Nachdem bekannt geworden war, dass die Eltern der Betroffenen entgegen ihrer Ankündigung nicht in die DDR zurückgekehrt, sondern in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist waren, wurde die weitere Unterbringung der Betroffenen behördlich angeordnet. In der oben genannten Ermittlungsakte wird insoweit eine Verfügung des Referats Jugendhilfe des Stadtbezirks Prenzlauer Berg vom 14. Juli 1977 genannt; die Verfügung selbst liegt der Kammer nicht vor. Welche etwaigen nachfolgenden behördlichen Entscheidungen betreffend die weitere Unterbringung der Betroffenen getroffen worden sind, lässt sich wegen des Fehlens der Unterlagen des damaligen Einweisungs- und Unterbringungsverfahrens nicht aufklären. Aus demselben Grunde lässt sich nicht feststellen, dass die weitere Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in dem Kinderheim nach Nichtrückkehr ihrer Eltern in die DDR mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen ist (vgl. § 1 Abs. 1 StrRehaG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StrRehaG). Die beigezogenen Unterlagen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen als rechtsstaatswidrig darstellte, insbesondere der politischen Verfolgung der Betroffenen bzw. ihrer Eltern oder sonst sachfremden Zwecken diente.
Nichts anderes ergibt sich aus der Angabe der Betroffenen, zum Zeitpunkt der Heimunterbringung sei ihr bereits damals in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger leiblicher Vater H.-H. P. bereit und in der Lage gewesen, sie in seinen Haushalt aufzunehmen die durch ein Schreiben des Zeugen P. bestätigt wird. Zwar gilt grundsätzlich, dass eine politische Verfolgung indiziert ist, wenn der Betroffene - insbesondere wegen der Inhaftierung seiner Eltern aus politischen Gründen - unter Ausschaltung aufnahmebereiter Verwandter im Kinderheim untergebracht wurde, ohne dass dafür anerkennenswerte erzieherische Gründe bestanden haben (KG, Beschluss vom 16.6.2011 - 2 Ws 351/09 REHA, bei juris -). Eine sachfremde Zweckrichtung der Einweisungsentscheidung kann sich auch daraus ergeben, dass die Heimunterbringung der Verhinderung der Ausreise aus der damaligen DDR insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland diente (KG, Beschluss vom 21.11.2013, 2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA, bei juris). Politisch begründetes Unrecht ist auch dann gegeben, wenn die Heimeinweisung eines Kindes instrumentalisiert wurde, um einen ausgereisten Elternteil zur Rückkehr in die DDR zu bewegen, um ihn sodann wegen Republikflucht oder ähnlicher Vorwürfe strafrechtlich verfolgen zu können (KG, aaO.).
Für das Vorliegen einer der genannten Konstellationen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Zwar dürfte den Behörden der DDR die Vaterschaft und der Aufenthalt des leiblichen Vaters der Betroffenen zum Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung bekannt gewesen sein; der Zeuge P. hat in seinem Schreiben vom 16.6.2017 mitgeteilt, er habe die Vaterschaft frühzeitig anerkannt und habe für die Betroffene ununterbrochen Unterhalt gezahlt. Aufgrund des Fehlens der Einweisungsunterlagen kann jedoch nicht mehr festgestellt werden, ob die Möglichkeit der Aufnahme der Betroffenen in seinen Haushalt überhaupt in Betracht gezogen wurde. Indes lag ohnehin keine Konstellation vor, in der die bis dahin betreuende Mutter an der Ausübung ihrer elterlichen Sorge gehindert war, so dass aus diesem Grunde eine Alternativunterbringung erfolgen musste. Ausgangspunkt der Heimeinweisung der Betroffenen war die Auslandsreise ihrer Mutter: Die anschließende Unterbringung erfolgte, weil diese in das Bundesgebiet übergesiedelt war. Eine Unterbringung im Haushalt des leiblichen Vaters, zu dem die Betroffene bis zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt gehabt hatte und der ebenfalls im Bundesgebiet lebte, stellte sich nicht als naheliegender im Vergleich zur Wiederzusammenführung mit der Mutter der Betroffenen dar. Entscheidend ist vielmehr, weshalb der Zeitraum der Unterbringung der Betroffenen sich nach Bekanntwerden der Ausreise der Mutter der Betroffenen noch über einen Zeitraum von über zwei Jahren erstreckte. Erkenntnisse hierzu - etwa dazu, ob es den Behörden auf eine Verhinderung der Ausreise der Betroffenen ankam - blieben der Kammer aufgrund des Fehlens der Unterlagen des damaligen Einweisungs- und Unterbringungsverfahrens verwehrt.
4. Es besteht auch wegen des Unterbringungsverfahrens kein Anlass, von dem Grundsatz, dass eine strafrechtliche Rehabilitierung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anordnung der Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche oder einem Jugendwerkhof der damaligen DDR der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Einweisung und Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht, ausnahmsweise abzuweichen.
Im Übrigen hat sich die Betroffene, die selbst keine Gründe vorgetragen hat, aus denen sich ein politischer oder sonst rechtsstaatswidriger Hintergrund der Heimeinweisung ergeben könnte, den rehabilitierungsrechtlichen Grundsatz, dass Zweifel an der Feststellung der antragsbegründenden Tatsachen zu Lasten des Antragstellers gehen, entgegenhalten zu lassen. Der strafprozessuale Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Rehabilitierungskammer nach dem Verbleib der vollständigen Unterlagen des damaligen Einweisungs- und Unterbringungsverfahrens sind ausgeschöpft. Weitere erfolgsversprechende Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht.
5. Im Ergebnis muss deshalb dem Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung der Erfolg versagt werden. Aus diesem Grund ist der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre Einweisung und Unterbringung in dem in der Beschlussformel zu 1. genannten Kinderheim der damaligen DDR als unbegründet zurückzuweisen.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 14 Abs. 1 StrRehaG). Die Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StrRehaG. Die Rehabilitierungskammer hat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen in diesen Rehabilitierungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 der Landeskasse Berlin aufzuerlegen, weil es nicht unbillig ist, die Betroffene damit zu belasten.