Strafrechtliche Rehabilitierung und Vermögenseinziehung von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten
StrRehaG § 1 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die sog. Enteignungsvorschläge der DTV vom 16. Juli 1948 und vom 31. Juli 1949 stellen keine Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG dar, sondern nur vorbereitende Maßnahmen, die noch keine Rechtsfolgen auslösten und schon deshalb keiner strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Der am 15. September 1991 verstorbene Betroffene zu 1., die am 22. November 1983 verstorbene Betroffene zu 2. und die am 9. Oktober 1943 verstorbene Betroffene zu 3. waren Gesellschafter des am 9. November 1939 im Zuge des sogenannten Arisierungsgesetzes gegründeten Unternehmens S. und S. Das Unternehmen bestand aus drei Teilgesellschaften, der S. und S. KG, der M.-H. GmbH und der E-GmbH.
Die S. und S. KG war Eigentümerin der folgenden Grundstücke:
Ackerflächen Berlin-W., L.str. (ohne Nr.), Parzellen-Nrn. …, jeweils eingetragen im Grundbuch von W., …, … und Berlin W., Hofraum S.str., …, Hofraum L.str. 29, Parzellen-Nr. …, Äcker an der L.str., Parzellen-Nrn. … und …, Hofraum an der L.str., Parzelle-Nr. …, Hofraum L.str. 33, Parzellen-Nr. …, Hofraum L.str. 28, Parzellen-Nr. …, jeweils eingetragen im Grundbuch von Berlin-W., …
Die M.-H. GmbH, deren Anteile im Eigentum der S. und S. KG standen und bei der es sich um eine reine Grundstücksverwaltungsgesellschaft handelte, war Eigentümerin folgender zusammenhängender Grundstücke:
L.str., S.str., eingetragen im Grundbuch von Berlin-W., …, L.str., S.str., F.str., eingetragen im Grundbuch W., …, am 25. August 1921 sowie S.str., R.str. 1, eingetragen im Grundbuch von Berlin-W.
Spätestens am 20. Dezember 1946 beschloss das Bezirksamt W. von Berlin die Beschlagnahme verschiedener betrieblicher Objekte, die in einer Beschlagnahmeliste A (vgl. Anlage 16 des Antrages auf strafrechtliche Rehabilitierung) aufgeführt wurden, darunter die S. und S. KG. Zur Begründung heißt es in der Liste:
„Der Betrieb wurde 1940 zwangsarisiert. Ca. 30 Fälle sind bekannt, in denen wegen geringfügiger Vergehen - wie z. B. Arbeitsversäumnis - Meldungen an den Reichstreuhänder der Arbeit erfolgten. Die Ergebnisse - wie Verhängungen von Gefängnisstrafen - wurden durch Anschläge bekanntgegeben. Im Betriebe beschäftigte Juden wurden der Gestapo ausgeliefert; ausländische Arbeitskräfte wurden mit Essenentziehung usw. bestraft.“
Die Beschlagnahme erfolgte mutmaßlich auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD), der die Auferlegung von Sequestrierungsmaßnahmen und Übernahme in die zeitweilige Verwaltung von bestimmten Vermögenskategorien in Deutschland betraf (vgl. Anlage 10 des Antrages auf strafrechtliche Rehabilitierung).
Am 27. März 1947 beschloss die Berlin Stadtverordnetenversammlung die Verordnung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (vgl. Anlage 38 des Antrages auf strafrechtliche Rehabilitierung). Diese wurde von den westlichen Alliierten nicht genehmigt.
Mit SMAD-Befehl Nr. 27 vom 1. April 1947 wurde eine Deutsche Treuhandstelle zur Verwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Eigentums, das unter den Geltungsbereich der SMAD-Befehle Nr. 124 und 126 im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin fiel, errichtet. Mit Befehl Nr. 133 vom 19. September 1947 wurde die Treuhandstelle reorganisiert. Sie hieß nunmehr „Deutsche Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin“ (DTV).
Am 16. Juli 1947 beschloss eine aus mehreren Personen bestehende Kommission der DTV den sog. Enteignungsvorschlag vom 16. Juli 1947 (vgl. Anlage 2 des Antrages auf strafrechtliche Rehabilitierung). Zuvor hatte die Wirtschaftsabteilung des Bezirksamts Berlin-W. von Berlin angebliches Belastungsmaterial gegen die Betroffenen gesammelt. In Nr. 3 dieses Vorschlages heißt es unter „Belastungstatbestand“:
„Der persönlich haftende Gesellschafter E. S. sowie der Geschäftsführer Dr. H. waren und sind flüchtig. … Auf Veranlassung von Dr. H. erfolgten Meldungen von deutschen und ausländischen Arbeitskräften in ca. 30 Fällen an die Gestapo. Vielfach waren Gefängnisstrafen für die Betriebsangehörigen die Folge. Geringe Vergehen seitens der Juden und Ausländer wurden durch hohe Geldstrafen und Essensentzug geahndet. Nicht selten wurden Ausländer auch misshandelt (Anlage 4-7). Jüdische Betriebsangehörige, die sich vor den Beauftragten der Gestapo in ihrer Todesangst versteckt hielten, wurden von Belegschaftsmitgliedern aufgestöbert und dann ausgeliefert.
Sowohl S. als auch der Betriebsführer verkündeten öffentlich Durchhalteparolen und rassistisches Gedankengut.
Die Gesellschafter J. S. und G. S. traten in politischer Hinsicht nicht in Erscheinung. Sie haben aber aus den großen Rüstungsgewinnen erheblichen Nutzen gezogen.“
Unter Nr. 4 des Vorschlags heißt es unter der Überschrift „enteignungsrechtliche Strafbarkeit“:
„a) E. S. ist Hauptschuldiger im Sinne der Direktive 38 des Kontrollrats vom 12. Oktober 1946 Art. II Ziffer 2 in Verbindung mit Art. 46 des Haager Landkriegsabkommens vom 29.7.1899. Zumindest ist er Belasteter gemäß Direktive 38 Art. III, A (Aktivist) I Ziffer 2 + 3, II Ziffer 1, 8 + 10, C (Nutznießer) I, II Ziffer 3 + 4. Nach dem Befehl 201 vom 16.8.1947 und der Ausführungsbestimmung 3 vom 21.8.1947 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung ist er als Hauptverbrecher bzw. Verbrecher anzusehen.
b + c) J. und G. S. sind Belastete gemäß Direktive 38 Art. III C (Nutznießer) I, II Ziffer 3 + 4. Nach dem Befehl 201 in Verbindung mit der Ausführungsbestimmung 3 des Obersten Chefs der SMV sind sie als Verbrecher anzusehen.
Als Sühnemaßnahme gegen Hauptschuldige und Belastete ist deren Vermögen einzuziehen gemäß Direktive 38 Art. VIII, II b, IX Ziffer 2, Befehl 201 und Ausführungsbestimmung 3 Ziffer 22 des Obersten Chefs der SMV; auch Hinweis auf § 1 der Verordnung der Berlin Stadtverordnetenversammlung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 27.3.1947.“
Schließlich heißt es unter der Überschrift „Vorschlag“ unter Nr. 3 des Enteignungsvorschlags:
„In entsprechender Anwendung der vorstehenden Alliierten Gesetzesbestimmungen schlagen wir vor, den Betrieb und die Firma S. & S., K.G., Berlin-W., L.str. und das in diesem Vermögen enthaltene Eigentum der persönlich haftenden Gesellschafter E. und J. S. und der Kommanditistin G. S. sowie das Grundstück Berlin-W., L.str. - eingetragen im Grundbuch von W. - entschädigungslos zu enteignen.“
Ferner erließ die DTV am 31. Juli 1949 einen weiteren Enteignungsvorschlag (vgl. Anlage 4 des Antrages auf strafrechtliche Rehabilitierung), der im Ergebnis wie folgt lautete:
„In entsprechender Anwendung der vorstehenden Alliierten Gesetzesbestimmungen schlagen wir vor, den Betrieb und die Fa. S. & S. KG., Berlin-W., L.str. und das in diesem Vermögen enthaltene Eigentum der persönlich haftenden Gesellschafter E. und J. S. und der Kommanditistin G. S. sowie das Grundstück, Berlin-W., L.str., eingetragen im Grundbuch von W., entschädigungslos zu enteignen.“
In dem Enteignungsvorschlag heißt es sodann weiter:
„Gemäß dem oben bezeichneten Vorschlag sind auch die umseitig aufgeführten Grundstücke zu enteignen.“
Die Grundstücke sind im Betreff des Enteignungsvorschlags wie folgt aufgeführt:
„a) Grundstücke Berlin-W., L.str., S.str., F.str., eingetragen im Grundbuch W., am 25.8.1921
b) Grundstücke Berlin-W., L.str., S.str., eingetragen im Grundbuch von W., am 25.8.1921
c) Berlin-W., S.str., R.str., Grundbuch: W., am 25.8.1921
Eigentümer:
zu a)- c) M. H. m.b.H.
Weiterführung nach Arisierung durch die Fa. S. & S. KG., Berlin W., L.str. 34-35“
Mit Vereinbarung vom 6. April 1948 bestellte die DTV Dr. G. T. mit Wirkung zum 1. April 1947 zum Treuhänder für die S. und S. KG.
Mit Befehl der sowjetischen Kommandantur von Berlin vom 5. Februar 1949 wurden die beschlagnahmten Vermögenswerte in die Verfügungsgewalt des Ostberliner Magistrats übergeben, dem nunmehr auch die DTV unterstellt wurde.
Am 8. Februar 1949 beschloss der Magistrat von Berlin das Gesetz zur Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (VOBI. Groß-Berlin I S. 34). Das Gesetz trat am 9. Februar 1949 in Kraft.
Ebenfalls am 8. Februar 1949 fasste der Magistrat von Groß-Berlin den Beschluss Nr. 91 über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (vgl. Anlage 5 des Antrages auf strafrechtliche Rehabilitierung). Darin heißt es auszugsweise:
„1. Von den von der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihrem Sequester im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin freigegebenen Betrieben und Vermögen der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten, einschließlich des Eigentums der deutschen Monopole, sind die in Liste 1 genannten Vermögenswerte zu enteignen und in die Hände des deutschen Volkes zu überführen.
2. Die aus dem Sequester freigegebenen und in Liste 2 aufgeführten Vermögenswerte sollen an ihre Eigentümer zurückgegeben werden.
Die sowjetische Besatzungsmacht ist um die Genehmigung dieser Liste zu ersuchen.
3. Die Abteilung für Wirtschaft wird beauftragt, Vorschläge für die Verwertung der aus dem Sequester freigegebenen, aber nicht in den Listen 1 und 2 genannten sonstigen Vermögenswerte auszuarbeiten und dem Magistrat zur Bestätigung vorzulegen.“
Am 9. Februar 1949 veröffentlichte der Magistrat von Groß-Berlin mit „Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)“ die Liste 1 zu seinem Beschluss vom 8. Februar 1949 (VOBI. für Groß-Berlin S. 43). Diese Liste enthält die Betriebe und Personen, deren Eigentum als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos eingezogen und in das Eigentum des Volkes überführt werden sollte. Unter Nr. 118 dieser Liste ist die S. und S. KG aufgeführt.
2. Der Betroffene E. A. S. wurde vom Antragsteller zu 1. und drei weiteren Abkömmlingen beerbt.
Die Betroffene J. S. wurde von der Betroffenen J. S. als Vorerbin und von ihren Enkeln H. G. H. Berlin-S. und E. H. Berlin-S. zu je 1/2 als Nacherben beerbt. H. G. H. B.-S. wurde zu je 1/2 von M. L. B. S. als Vorerbin und dem Antragsteller zu 2. als Nacherben sowie vom Antragsteller zu 2. beerbt.
Die Betroffene J. M. (G.) S. wurde zu je 1/3 von E. A. S., H. G. H. Berlin-S. und E. H. Berlin-S. beerbt.
3. Die Antragsteller begehren nunmehr die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen.
Die Antragsteller machen geltend, die Betroffenen seien nach dem StrRehaG zu rehabilitieren, weil sie nach Maßgabe der KRD Nr. 38 als Kriegs- und Naziverbrecher schuldig gesprochen worden seien, weil die KRD Nr. 38 aufgrund der Anordnung des SMAD-Befehls Nr. 201 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmung Nr. 3 unter sowjetischer Besatzungshoheit immer als spezifisches Strafgesetz angewandt worden sei, weil das Gesetz über die Einziehung des Vermögens von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten nach dem ausdrücklich erklärten Willen auch der westlichen Abgeordneten bürgerlicher Parteien in der Berlin Stadtverordnetenversammlung einen spezifischen Strafzweck verfolgt habe, weil sich die Betroffenen tatsächlich nicht als Kriegsverbrecher schuldig gemacht hätten und weil ihre Verfolgung schwerwiegend gegen elementare Grundsätze einer rechtsstaatlichen Ordnung verstoßen habe.
Die Antragsteller sind der Ansicht, die Betroffenen seien durch die Enteignungsvorschläge der DTV vom 16. Juli 1948 bzw. 31. Juli 1949 als Kriegs- und Naziverbrecher schuldig gesprochen und zur Einziehung ihres gesamten in Ostberlin belegenen Vermögens verurteilt worden. Die DTV sei in Ostberlin das für die strafrechtliche Entnazifizierung zuständige Organ gewesen. Die Verurteilungen seien durch den Beschluss Nr. 91 des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 bestätigt und damit rechtskräftig geworden.
Grundlage der Schuldsprüche sei die KRD Nr. 38 gewesen. Auch die Einziehung des Vermögens der Betroffenen sei darauf gestützt worden. Im Übrigen habe die DTV noch auf den Entwurf zu der von der Berliner Stadtverordnetenversammlung bereits 1947 beschlossenen Verordnung zur Einziehung des Vermögens der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten verwiesen und die dort vorgesehene Strafschärfung des zwingenden Einzugs des gesamten in Ostberlin belegenen Vermögens bereits im Vorfeld vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes vom 8. Februar 1949 angewendet.
Wie sich aus dem SMAD-Befehl Nr. 201 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmung Nr. 3 ergebe, sei die KRD Nr. 38 im sowjetischen Besatzungsbereich unmittelbar anzuwenden gewesen, und zwar als Strafgesetz, wobei die für entnazifizierungsrechtliche Strafverfahren an sich geltende deutsche Reichsstrafprozessordnung in erheblichem Umfang durch Verfahrensvorschriften des SMAD-Befehls Nr. 201 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmung Nr. 3 verdrängt worden sei.
Die Antragsteller führen weiter aus, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Einziehung des Vermögens der Naziaktivisten und Kriegsverbrecher und den noch vorhandenen Gesetzesmaterialien ergebe, habe auch dieses Gesetz einen spezifischen Strafcharakter aufgewiesen. Ferner habe das Oberste Gericht der DDR eindeutig den Strafcharakter der Wirtschaftsreform unterstrichen, die Enteignung von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten als Strafmaßnahme eingestuft und damit zugleich bestätigt, dass die Maßnahmen gegen „Kriegs- und Naziverbrecher“ einen spezifischen Strafzweck verfolgt hätten. Im Übrigen habe das Oberste Gericht der DDR bereits den SMAD-Befehl-Nr. 124 als Strafmaßnahme charakterisiert. Schließlich zeige auch die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949, dass der damalige Berliner Gesetzgeber ausdrücklich zwischen verwaltungsrechtlichen Sozialisierungsmaßnahmen („Enteignungen“) und strafrechtlichen Vermögenseinziehungen gegenüber als Kriegs- und Naziverbrecher verfolgten Wirtschaftsunternehmen unterschieden habe.
Ferner machen die Antragsteller geltend, bei den Verfahren vor den in den Ländern der SBZ eingesetzten Kommissionen und entsprechend vor der DTV habe es sich nach stalinistischem Rechtsverständnis tatsächlich um die Durchführung von Strafverfahren gehandelt. Die auf der Grundlage der KRD Nr. 38 erfolgten Repressionen gegen Unternehmer in Ostberlin hätten hinsichtlich des Verfahrens den stalinistischen Säuberungen in der UdSSR entsprochen.
Schließlich wenden sich die Antragsteller nach Maßgabe der Antragsschrift gegen die gegen die Betroffenen in den Enteignungsvorschlägen erhobenen Schuldvorwürfe.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat den Rehabilitierungsantrag der Antragsteller nicht befürwortet. Die Antragsteller, denen zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Mai 2017 und der ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2017 rechtliches Gehör gewährt worden ist, halten ihren Antrag unbeschränkt aufrecht.
II. 1. Das Verfahren ist entscheidungsreif. Insbesondere ist eine - öffentliche - mündliche Erörterung nicht erforderlich.
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG entscheidet das Gericht in der Regel ohne mündliche Erörterung. Es kann eine solche mündliche Erörterung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält (§ 11 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG). Derartige Gründe sind hier nicht gegeben.
Wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt, sind in diesem Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Auch sonst liegen keine besonderen Gründe in Person oder Schicksal der Betroffenen oder der Antragsteller vor, die ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung rechtfertigen oder sogar erforderlich machten.
Die Antragsteller können ihren Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des EGMR stützen. Das von ihnen zitierte Urteil des EGMR vom 9. Juni 2016 - Nr. 44164/14 - betrifft einen speziellen Einzelfall. Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Dresden hatte zunächst einen öffentlichen Verhandlungstermin anberaumt, diesen aber nach einer Presseerklärung der Verfahrensbevollmächtigten des dortigen Antragstellers wieder aufgehoben, ohne dass der EGMR hierfür nachvollziehbare Gründe gesehen hat. Ein allgemeiner Anspruch auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung lässt sich aus dieser Entscheidung nicht herleiten. Im Übrigen hat der EGMR in seiner Entscheidung dargelegt, dass eine mündliche Verhandlung unter außergewöhnlichen Umständen entbehrlich ist. Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn in einem Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind. Dies ist hier der Fall.
2. Der Antrag der Antragsteller ist unzulässig.
a) Die Antragsteller sind zwar Erben nach den Betroffenen und als solche gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG antragsberechtigt
b) Der in der Beschlussformel unter Nr. 1 lit. d aufgeführte Feststellungsantrag ist aber schon unstatthaft (so bereits der - unveröffentlichte - Beschluss der Kammer vom 11. März 2013 - [551 Rh] 152 Js 330/12 Reha [59/12, 60/12]-). Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist auf Antrag die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben. Ein Feststellungsanspruch ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) nicht geregelt. Entsprechendes gilt für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gemäß § 1 Abs. 5 StrRehaG.
c) Der weitergehende Antrag ist ebenfalls unzulässig. Die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 5 StrRehaG liegen nicht vor.
Die von den Antragstellern angegriffenen Maßnahmen sind einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG nicht zugänglich.
aa) Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Eine derartige Unvereinbarkeit kommt insbesondere in Betracht, falls die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Darüber hinaus werden die Vorschriften auch bei Zustandekommen der Entscheidung unter Verletzung grundlegender Verfahrensgarantien oder Rechtsstaatswidrigkeit der damaligen Strafvorschrift angewandt (vgl. Schwarze, in Potsdamer Kommentar, Rehabilitierung [StrRehaG/VwRehaG/BerRehaG], 2. Aufl., § 1 StrRehaG, Rn. 155 ff.).
Vorliegend ist unstreitig keine gerichtliche Entscheidung gegen die Betroffenen ergangen.
bb) Allerdings finden die Vorschriften des StrRehaG gemäß § 1 Abs. 5 StrRehaG bei strafrechtlichen Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 5 StrRehaG dehnt die strafrechtliche Rehabilitierung auf den - außergerichtlichen - Bereich rechtsförmiger oder rein faktischer grob rechtsstaatswidriger, insbesondere politisch motivierter Strafverfolgung aus. Nach der Gesetzesbegründung (Begründung zu § 1 Regierungsentwurf, Sub. 18, BT-Drs. 12/1608, S. 18) trägt die Vorschrift „dem Umstand Rechnung, dass in der ehemaligen DDR auch außerhalb eines förmlichen Strafverfahrens politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen strafrechtlichen Charakters vorgekommen sind, die rehabilitierungswürdiges Unrecht darstellen“. Damit macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass § 1 Abs. 5 StrRehaG sogar für rein tatsächliche, in einem nicht rechtsstaatlich orientierten System mögliche Übergriffe der Staatsgewalt ein Rehabilitierungstatbestand geschaffen werden sollte (Bruns/Schröder/Tappert, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, § 1, Rn. 182).
Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass diese Maßnahmen mit dem Vorwurf einer nach DDR-Recht strafbaren Handlung in Zusammenhang standen und mit den in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zulässigen Eingriffen nach Art und Schwere vergleichbar sind (Bruns/Schröder/Tappert, aaO., § 1, Rn. 185; Leipziger Ratgeber Recht, Leitfaden zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung, 1994, A. 25). Ein solcher inhaltlicher Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn durch die Staatsanwaltschaft oder durch die früheren Untersuchungsorgane (§ 88 Abs. 2 StPO/DDR) rechtsförmig strafprozessuale Maßnahmen angeordnet worden sind. Daneben nennt die Gesetzesbegründung (Begründung zu § 1 Regierungsentwurf, sub. 18, BT-Drs. 12/1698, S. 18) auch die faktische Inhaftierung ohne Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze sowie daneben die faktische Beschlagnahme oder Sicherstellung von Vermögenswerten ohne Einhaltung strafprozessualer Regularien (Bruns/Schröder/Tappert, aaO., § 1, Rn. 187).
(1) Der Antrag zu lit. a und b ist unzulässig. Die sog. Enteignungsvorschläge der DTV vom 16. Juli 1948 und vom 31. Juli 1949 stellen keine Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG dar. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die Betroffenen durch diese Vorschläge weder als Kriegs- und Naziverbrecher schuldig gesprochen noch zur Einziehung ihres gesamten, in Ostberlin belegenen Vermögens verurteilt worden. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 zutreffend ausgeführt hat, wurden seitens der DTV lediglich Entscheidungsvorschläge unterbreitet, die keine unmittelbare Rechtswirkung entfalteten. Vielmehr bedurften die Vorschläge auch nach dem Vorbringen der Antragsteller einer formalen Bestätigung durch das Bestätigungsorgan, den Magistrat von Berlin, um Rechtswirkungen zu entfalten. Damit handelte es sich bei den Enteignungsvorschlägen nur um vorbereitende Maßnahmen, die noch keine Rechtsfolgen auslösten und schon deshalb keiner strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich sind.
(2) Der Antrag zu lit. c und e ist ebenfalls unzulässig.
Soweit mit dem Antrag begehrt wird, die angeblich mit den Enteignungsvorschlägen der DTV verfügten Vermögenseinziehungen für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wird auf die Ausführungen unter (1) verwiesen.
Soweit im Wege der Antragserweiterung vorsorglich begehrt wird, die durch §§ 1, 2 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 i.V.m. Nr. 11 der Bekanntmachung über nach dem Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1) vom 9. Februar 1949 verfügten Vermögenseinziehungen für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, ist der Antrag insoweit unzulässig, weil keine strafrechtliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG vorliegt.
Wie oben ausgeführt, wird die strafrechtliche Rehabilitierung mit § 1 Abs. 5 StrRehaG auch auf strafprozessuale Maßnahmen der Untersuchungsorgane sowie auf tatsächliche, in einem nicht rechtsstaatlich orientierten System mögliche Übergriffe der Staatsgewalt (Untersuchungsorgane) ausgedehnt. Bei dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten handelt es sich indessen offensichtlich nicht um die Maßnahme eines Untersuchungsorgans, sondern um ein Gesetz.
(3) Schließlich ist auch der Antrag zu lit. f unzulässig. Auch der Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949 über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten stellt keine strafrechtliche Maßnahme eines Untersuchungsorgans i. S. von § 1 Abs. 5 StrRehaG dar. Vielmehr handelt sich um die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann der vorgenannte Magistratsbeschluss nicht als Bestätigung des Enteignungsvorschlags angesehen werden, durch die dieser Vorschlag rechtswirksam wurde. Es mag zwar sein, dass das vor den sowjetischen Dwoikas bzw. Troikas praktizierte Repressionsverfahren ursprünglich in entsprechender Weise auch in Ostberlin installiert werden sollte, und dass die Enteignungsvorschläge der DTV hierbei einen der ersten Schritte zur Umsetzung darstellten. Anders als nach dem Vorbringen der Antragsteller in der UdSSR verfahren worden sein soll, sind die Enteignungsvorschläge in Ostberlin aber nicht infolge einer Bestätigung durch den Magistrat von Berlin rechtswirksam geworden. Vielmehr wurde die bereits in der KRD Nr. 38 vorgesehene entschädigungslose Einziehung des gesamten Vermögens von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten durch das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten angeordnet. Der Magistratsbeschluss Nr. 91 diente bereits seinem Wortlaut nach - nur - der Durchführung des Einziehungsgesetzes.
Im Übrigen ist der Magistrat von Berlin bei der Beschlussfassung auch nicht als ein spezifisches Strafverfolgungsorgan tätig geworden. Selbst wenn die DTV sowie der Ostberliner Magistrat - wie die Antragsteller geltend machen - nach Nr. 5 SMAD-Befehl Nr. 201 vom 16. August 1947 und Nr. 20 Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 201 vom 21. August 1947 berechtigt waren, Aufgaben als repressive Administrativorgane wahrzunehmen und den Sonderstrafgerichten als spezifische Strafverfolgungsorgane gleichgestellt waren, bedeutet das nicht, dass der Ostberliner Magistrat als Strafverfolgungsorgan tätig geworden ist. Vielmehr stellen Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art - Erlass eines Beschlusses zur Durchführung des Einziehungsgesetzes - reines Verwaltungshandeln dar.
(4) Auch wenn es hierauf an sich nicht mehr ankommt, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Rehabilitierungskammer in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts weiterhin davon ausgeht, dass Einziehungen der hier in Rede stehenden Art ihre Rechtsgrundlage im Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten hatten, dass mit diesem Gesetz keine spezifische strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten bezweckt war, und dass es sich bei den anschließenden Einziehungen nach Listen um Entscheidungen von Verwaltungsbehörden Ost-Berlins handelt, die einer Entschädigung nach dem StrRehaG nicht zugänglich sind.
Das Kammergericht hat dazu in seinem Beschluss vom 22. Juni 2010 (2 Ws 191/10 REHA, juris) Folgendes ausgeführt:
„Eine Rehabilitierung käme allenfalls nach § 1 Abs. 5 StrRehaG in Betracht. Danach erstreckt sich die Anwendung der Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auch auf Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, aber strafrechtlichen Charakter haben. … Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der amtlichen Begründung lässt sich entnehmen, dass auch Entscheidungen der auf besatzungsrechtlicher Grundlage ergangenen Enteignungen und die ihnen zugrundeliegenden Einordnungen der Eigentümer zu einer Gruppe von Personen oder Organisationen, denen ein plakatives politisches Unwerturteil zugeschrieben wurde, als rehabilitierungsfähige und zu entschädigende Maßnahmen anzusehen sind.
Die verfahrensgegenständlichen Enteignungen stehen in keinem Bezug zu einer nach DDR-Recht oder DDR-Rechtspraxis strafbaren Handlung. Das gilt auch, soweit die Behörden den Betroffenen zu Unrecht als Naziaktivisten oder Nutznießer des NS-Systems eingestuft haben sollten.
Nach dem Sequester-Kommissionsbeschluss vom 22. Dezember 1947 sind der Betroffene und sein Bruder als ‚Nutznießer‘ des Naziregimes angesehen und ihr Vermögen gemäß Befehl Nr. 124 beschlagnahmt worden. Damit stützte sich die Einordnung des Betroffenen auf einen Sachverhalt, der nach dem damaligen Verständnis entsprechend der Regelung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 Abschnitt II Art. II/ C. als Schuldhaftes politisches Unrecht angesehen wurde und entsprechende Sanktion nach sich ziehen konnte. Ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang mit einem für strafbar erachteten Verhalten kann deshalb nicht immer und von vornherein verneint werden, liegt indes hier fern. Denn der Zuschreibung des Begriffs ‚Nutznießer des Hitler-Regimes‘ lag keine konkrete missbilligende Handlung zugrunde, sondern an Parteizugehörigkeit und Beruf festgemachte Einordnung des Eigentümers als ‚Klassenfeind‘. Das hat mit strafrechtlicher Verfolgung nichts zu tun.
Eine Rehabilitierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 StrRehaG ist ausgeschlossen, weil diese Vorschrift - wie das gesamte Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - generell nur dann anwendbar ist, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung - wenn auch außerhalb eines Strafverfahrens - für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist.
Dies war mit der auf die Umverteilung von Landbesitz zielenden Bodenreform, der Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse im Bereich der Wirtschaft, der Entnazifizierung, mit der die Entfernung von Unterstützern des nationalsozialistischen Regimes aus maßgeblichen Positionen des gesamten öffentlichen Lebens verfolgt wurde, und den zu deren Umsetzung ergangenen Entscheidungen und Maßnahmen jedoch nicht bezweckt (vgl. OLG Dresden aaO.; BbgOLG VIZ 1995, 679; Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2008 - 2 Ws 482107 REHA - und vom 5. Dezember 2007 - 2 Ws 45107 REHA -). Vorbereitet wurde diese Umgestaltung durch entschädigungslose Enteignungen aufgrund von Befehlen und Anordnungen der SMAD, u. a. durch Befehl Nr. 124 (BVerfGE 84, 90 = NJW 1991, 1597). Dies ergibt sich bereits aus den oben angeführten einleitenden Absätzen des Befehls Nr. 124, die dessen Ziel und Zweck beschreiben.
Beschlagnahmt wurde nicht nur das Eigentum der bereits erwähnten Personen, sondern auch das des deutschen Staates, seiner zentralen und örtlichen Organe, der Militärbehörden und Organisationen, der aufgelösten Vereinigungen und anderer Personen, mithin das Vermögen zahlreicher und umfangreicher Kategorien juristischer und natürlicher Personen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Personen oder Organisationen strafrechtlich verfolgbarer Handlungen schuldig gemacht hatten oder überhaupt - wie ‚der deutsche Staat‘ oder juristische Personen - sich strafbar machen können. Auch diese Gleichstellung spricht gegen die Annahme eines strafrechtlichen Charakters der Einordnung als ‚Nutznießer‘ und der daraus folgenden Einziehung des Vermögens (vgl. OLG Brandenburg, VIZ aaO.), sondern weist auf eine grobe Kategorisierung nach Gruppen hin, deren Eigentum eingezogen werden sollte.
Dies wird schon dadurch deutlich, dass sich das die Einziehung anordnende Gesetz hinsichtlich des betroffenen Personenkreises und der beschlagnahmten Vermögenswerte in §§ 1, 2 und 4 u. a. nicht nur auf die Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 des alliierten Kontrollrates (Kontrollratsdirektive), die unter anderem auch - aber nicht nur - die Bestrafung von Kriegsverbrechern und Nationalsozialisten bezweckte, bezieht, sondern auch auf die Befehle 124 und 126 der alliierten Besatzungsmächte, die verwaltungsrechtliche und keine strafrechtlichen Maßnahmen vorsahen. Die Enteignungen waren somit keine spezifisch strafrechtlichen Maßnahmen, sondern solche der Verwaltung (vgl. BbgOLG, Beschluss vom 18. November 1994 - 1 Ws [REHA] 74194 - juris Rn. 11 = NJ 1995, 151).
Die verwaltungsrechtliche Natur der Maßnahmen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die diesbezüglichen Regelungen auch an Umstände anknüpfen, die sich gleichzeitig als strafbares Verhalten darstellen. Denn ein bestimmter Sachverhalt kann unterschiedliche staatliche Reaktionen zur Folge haben und sowohl zivilrechtlicher, strafrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Natur sein. Die bloße tatbestandliche Anknüpfung an ein strafbares oder strafwürdiges Verhalten macht eine Maßnahme noch nicht zu einer strafrechtlichen. Eine an strafbares Verhalten anknüpfende Schadensersatzverpflichtung behält ihren zivilrechtlichen Charakter auch dann, wenn sie tatbestandlich an ein Verhalten anknüpft, das eine Strafverfolgung begründen könnte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 1 Reha Ws 32106 -). Insbesondere kann ein subjektiv als ‚Strafe‘ empfundenes staatliches Verhalten, auch wenn es sich objektiv als ungerechtfertigte Sanktion darstellt, dieses nicht als strafrechtliche Maßnahme qualifizieren.
Ob die Enteignungsentscheidungen sachlich-rechtlich dem SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 oder dem Einziehungsgesetz entsprachen oder der Betroffene zu Unrecht dem Kreis der ‚Kriegsverbrecher und Naziaktivisten‘ oder der ‚Nutznießer‘ ist deshalb für die Zulässigkeit der strafrechtlichen Rehabilitierung nicht von Belang (vgl. Senat Beschlüsse vom 14. Januar 2008 - 2 Ws 482/07 REHA - und 27. April 2004 - 5 Ws 253/02 REHA -).“
Daran ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung des Verbringens der Antragsteller festzuhalten.
Auch wenn bereits in Art. VIII Abs. 2 lit. b KRD Nr. 38 die Vermögenseinziehung als mögliche Sühnemaßnahme gegen Hauptschuldige vorgesehen worden war, wurde die eigentliche Einziehung und das hierbei maßgebliche Verfahren - erst - im Einziehungsgesetz geregelt. Nach dessen § 1 Satz 1 sollte das gesamte Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos zugunsten des deutschen Volkes eingezogen werden. Gemäß § 2 Einziehungsgesetz sollten als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten diejenigen Personen gelten, die unter die in der Direktive Nr. 38 in Abschnitt II - Artikel II und III als Hauptschuldige oder Belastete - (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer) bezeichneten Gruppen fallen. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 zutreffend ausgeführt hat, war die Qualifizierung als Kriegsverbrecher oder Naziaktivist damit zwar unabdingbare tatbestandliche Voraussetzung für eine Vermögenseinziehung, besagt aber nicht, dass die gegen diesen Personenkreis verhängten Maßnahmen spezifisch strafrechtlicher Natur waren.
Schon die KRD Nr. 38 selbst hat sich im Übrigen - wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat - in weiten Teilen von strafrechtlichen Inhalten entfernt. Sie diente nach Abschnitt 1 Nr. 1 der Bestrafung bestimmter Personenkreise der Vernichtung des Nationalsozialismus und Militarismus sowie der Kontrolle und Überwachung möglicherweise gefährlicher Deutscher. Entsprechend wurden in Abschnitt II Art. II und 111 KRD Nr. 38 als Hauptschuldige bzw. Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer) nicht nur solche Personen benannt, denen ein konkretes Verbrechen vorzuwerfen war, sondern auch Personen, die sich etwa in nationalsozialistischen Organisationen betätigt hatten (vgl. Abschnitt II Art. II Nr. 4 KRD Nr. 38), die aus der Zusammenarbeit mit solchen Organisationen erheblichen Nutzen gezogen hatten (vgl. Abschnitt II Art. II Nr. 6 und Art. III lit. c KRD Nr. 38) oder die auch nur offen bekennende Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewesen waren (vgl. Abschnitt II Art. III Nr. 3 KRD Nr. 38).
Mit dem Einziehungsgesetz wurde dann entsprechend das Vermögen sowohl von Kriegsverbrechern als auch von bloßen Naziaktivisten eingezogen (Hauptschuldige oder Belastete gemäß der KRD Nr. 38), also auch von Personen, denen keine spezifische Straftat vorgeworfen werden konnte, sondern die z. B. nur Nutznießer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewesen sein sollten.
Ziel dieser Einziehung war es, die Vermögenswerte der umschriebenen Personenkreise zum Volksvermögen zu ziehen und so zur Vernichtung des Nationalsozialismus beizutragen (s. Abschnitt I Nr. 1 lit. b KRD Nr. 38). Dies wird nicht zuletzt auch im Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949 zum Ausdruck gebracht, wenn es dort im letzten Absatz heißt: „Die Durchführung dieses Gesetzes wird es nach der Wiederherstellung der Einheit der Stadt ermöglichen, auch in den westlichen Sektoren Berlins das Vermögen der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten im Interesse der Bevölkerung auszunutzen.“
Entsprechend wurden - wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 zutreffend ausgeführt hat - auch weder die Namen der angeblichen Straftäter veröffentlicht noch wurde ihnen der ihnen zur Last gelegte (Straf-)Tatbestand bekanntgegeben. Vielmehr wurden mit der Liste 1 nur die Unternehmensfirmen, also die Namen der Betriebe veröffentlicht, die entschädigungslos entzogen und in das Eigentum des Volkes überführt werden sollten.
Mit der Durchführung der Maßnahmen gingen zwar - von den damaligen Machthabern erwünschte - Sanktionswirkungen einher. Diese tragen jedoch keinen Strafcharakter im Sinne des StrRehaG.
Bei einer solchen, durch Gesetz angeordneten Vermögenseinziehung mit dem Ziel der Entnazifizierung handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die einer strafrechtlichen Rehabilitierung nach dem StrRehaG nicht zugänglich ist.
Das Vorbringen der Antragsteller gibt keinen Anlass, von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Rehabilitierungskammer steht, abzuweichen.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine strafrechtliche Maßnahme i. S. von § 1 Abs. 5 StrRehaG vorliegt, also eine Maßnahme, mit der ein spezifisch strafrechtlicher Zweck verfolgt wurde, nicht auf die in Ostberlin, der DDR oder der SBZ herrschenden Rechtsvorstellungen an, sondern darauf, ob eine Maßnahme nach dem bundesdeutschen Rechtsverständnis als strafrechtlich anzusehen ist. Dies ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall.
Ob und inwieweit das Oberste Gericht der DDR aus politischen Gründen erfolgte Enteignungen als Strafmaßnahmen angesehen hat, ist daher ebenfalls unerheblich.
Ebenso wenig kommt es auf das stalinistische Rechtsverständnis an. Wie bereits oben ausgeführt, mag es zwar sein, dass die von den Antragstellern geschilderten Repressionsverfahren vor sowjetischen Dwoikas bzw. Troikas ursprünglich in entsprechender Weise auch in Ostberlin installiert werden sollten. Tatsächlich ist die Einziehung des Vermögens der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten dann aber durch das Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949 i.V.m. mit dem Magistratsbeschluss Nr. 91 ebenfalls vom 8. Februar 1949 angeordnet worden. Schon deshalb geht der Vergleich der Antragsteller zwischen den hier in Rede stehenden Einziehungsverfahren und den stalinistischen Säuberungsaktionen in der UdSSR ins Leere. Abgesehen davon wurde mit dem Einziehungsgesetz - nur - die Einziehung des Vermögens geregelt, während die Verhängung weiterer Sanktionen den Sonderstrafgerichten vorbehalten blieb. Im Rahmen der stalinistischen Säuberungen wurden nach dem Vorbringen der Antragsteller auch Internierungen angeordnet und Todesstrafen verhängt, also Maßnahmen vorgenommen, die eindeutig als spezifisch strafrechtlich anzusehen sind.
Unerheblich ist schließlich, welches Verständnis die bei der Berliner Stadtverordnetenversammlung am 22. März 1947 anwesenden Abgeordneten bezüglich des Charakters des seinerzeit beschlossenen Entwurfs einer Verordnung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten hatten. Denn die von den damaligen Berliner Stadtverordneten beschlossene Verordnung wurde von der alliierten Kommandantura nicht genehmigt und war damit nicht wirksam geworden. Im Übrigen lässt sich dem von den Antragstellern als Anlage 39 des Antrages auf strafrechtliche Rehabilitierung vorgelegten Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, dass sich die Abgeordneten der Berliner Stadtverordnetenversammlung parteiübergreifend über den spezifischen Strafcharakter der dann beschlossenen Verordnung einig gewesen seien. Vielmehr sind insbesondere die Ausführungen des Stadtverordneten Bach (SPD) zum Charakter des Entwurfs äußerst vage, wenn er ausführt, dass „es sich gewissermaßen um eine Strafmaßnahme“ handele.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin nicht verkennt, dass im Rahmen der damaligen gesamtgesellschaftlichen Umstrukturierungen und insbesondere auch bei den Einziehungen nach dem Einziehungsgesetz gezielt schweres Unrecht zugefügt wurde. Dies macht die Einziehung jedoch nicht zu einer spezifisch strafrechtlichen Maßnahme, so dass eine Rehabilitierung nach dem StrRehaG ausscheidet.