Strafrechtliche Rehabilitierung für eine Einweisung in einen Jugendwerkhof
StrRehaG §§ 16, 17
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Da vorliegend der Jugendwerkhof zu den Spezialheimen der Jugendhilfe gehörte, in die nur unter besonderen Voraussetzungen eingewiesen werden sollte, und liegen bezüglich Anlass und Hintergrund der Einweisung des Betroffenen keine Kenntnisse vor, ist jedenfalls in Form der Anhörung des Betroffenen vorzugehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2017 hat der Betroffene seine strafrechtliche Rehabilitierung für seine Einweisung in den Jugendwerkhof Flemsdorf in der Zeit vom 27. April 1962 bis zum 1. August 1963 beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 1. August 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen vom 30. Oktober 2019.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II. Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2019 das Folgende ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Rehabilitierungsantrag zurückgewiesen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Unterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof Flemsdorf der politischen Verfolgung bzw. sachfremden Zwecken gedient habe oder die Anordnung in grobem Missverhältnis zum zugrunde liegenden Anlass angeordnet worden sei und die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu Lasten des Antragsstellers gehe.
Bezüglich Anlass und Hintergrund der Einweisung des Betroffenen in den Jugendwerkhof liegen bislang keine Kenntnisse vor. Da der Jugendwerkhof zu den Spezialheimen der Jugendhilfe gehört, in die nur unter besonderen Voraussetzungen eingewiesen werden sollte, hätte es solcher vorliegend jedoch bedurft. Zwar kann nicht zugunsten des Betroffenen unterstellt werden, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorgelegen haben, wenn alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind (vgl. Beschluss d. BbgOLG vom 24. Oktober 2019 - 2 Ws [Reha] 13/19), was vorliegend jedenfalls in Form der Anhörung des Betroffenen nicht erfolgt ist.“
Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei. Sie entsprechen seiner Rechtsprechung.