Strafrechtliche Rehabilitierung
StrRehaG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 10 Abs. 3 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die gesetzliche Vermutung des § 10 StrRehaG, dass die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, gilt, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung stattfand, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte. Die Vermutung gilt aber nicht für die Unterbringung in einem Kinderheim, ohne dass damit die Einweisung in ein Spezialheim oder eine ähnlichen Zwecken dienende Einrichtung verbunden war.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Betroffene beantragt ihre Rehabilitierung wegen der Unterbringung im Zeitraum von ca. 1956 bis 1962 im Kinderheim in Seidewitz und anschließend im Zeitraum von 1962 bis 1970 im Kinderheim in Geltow.
Sie gibt an, aufgrund einer Entscheidung des damaligen Jugendamtes in Brandenburg an der Havel ins Kinderheim eingewiesen worden zu sein. Im Kinderheim sei sie mit Schlägen und Freiheitsentziehung misshandelt worden, bei Krankheiten sei sie nicht ordnungsgemäß versorgt worden. Noch heute leide sie unter den Folgen. Nähere Angaben zu den Gründen der Einweisung hat die Antragstellerin nicht gemacht, sie hat angegeben, sie habe dazu keine Erinnerungen.
Zum Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung war die Antragstellerin in Brandenburg/OT Schmerzke wohnhaft und erst ca. ein Jahr alt. Angesichts ihres Lebensalters im Entscheidungszeitpunkt ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung den Sachverhalt weiter aufklären könnte. Die Stadt Brandenburg hat mitgeteilt, dass im dortigen Stadtarchiv keine Unterlagen vorhanden sind.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Zurückweisung des Antrags als unbegründet.
II. Der zulässige Rehabilitierungsantrag ist nicht begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 StrRehaG entsprechend für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem grobem Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird betreffend die Heimunterbringung vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung stattfand, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte.
Dass die Antragstellerin in einem solchen Spezialheim oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht war, ist jedoch hier nicht ersichtlich. Die gesetzliche Vermutung gilt nicht für die Unterbringungsanordnung in einem Kinderheim, ohne dass damit die Einweisung in ein Spezialheim oder eine ähnlichen Zwecken dienende Einrichtung verbunden war. In einem solchen Fall muss ein konkreter Sachverhalt, aus dem sich ein Rehabilitierungsgrund im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG ergibt, zumindest glaubhaft gemacht sein. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht zu Lasten des Antragstellers. Der strafprozessuale Zweifelsatz findet im Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 25. März 2015, 4 StR 525/13). Eine die angegriffene Entscheidung aufhebende und den Betroffenen rehabilitierende Entscheidung kann nur ergehen, wenn im Einzelfall festzustellen ist, dass hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Entscheidung die materiellen Rehabilitierungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGH, aaO., s. auch BVerfG, Beschl. v. 24. September 2014, 2 BvR 2782/10).
Eine solche Feststellung kann hier nicht getroffen werden.
Die Jugendhilfe in der DDR wurde regelmäßig auf der Grundlage des § 50 FGB/DDR zum Zwecke der Erziehungshilfe tätig. Gemäß § 50 Abs. 1 FGB/DDR hatte sie nach gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung des Kindes auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert waren. Dazu gehörte auch die zeitweilige Erziehung außerhalb des Elternhauses (§ 50 Satz 3 FGB/DDR). Hierzu sah § 23 Abs. 1 lit. f Jugendhilfe-VO/DDR die Heimerziehung vor. Diese Regelungen sind nicht per se rechtsstaatswidrig. Auch heute kommt unter ähnlichen Voraussetzungen die Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung in Betracht (§§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 34 SGB VIII i.V.m. §§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB).
Anhaltspunkte für rechtsstaatswidriges Vorgehen der damaligen Behörden bei der Anordnung der Heimerziehung der Antragstellerin lassen sich nicht erkennen. Die Unterbringung erfolgte offenbar zur Lebenserhaltung des damaligen Kleinkindes und zur Sicherung der weiteren Erziehung und der späteren schulischen Ausbildung. Hinweise auf politische Gründe oder sonstige sachfremde Erwägungen für die Heimeinweisung fehlen.
Soweit die Antragstellerin Misshandlungen und unzureichende Versorgung während der Heimunterbringung geltend macht, begründet dies allein die Rehabilitierung nach den dargestellten Grundsätzen nicht.
Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes unterliegen allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer Überprüfung im Rehabilitierungsverfahren. Lediglich auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass grundsätzlich nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend für die Rehabilitierungsentscheidung sein können, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26. Oktober 2017, 2 Ws [Reha] 10/16; OLG Rostock, Beschl. v. 16. Juli 2018, 22 Ws Reha 16/17; OLG Dresden, Beschl. v. 4. Oktober 2018, 1 Reha Ws 29/17). Daraus folgt zwar nicht, dass das Ausmaß des mit der Anordnung der Heimunterbringung verbundenen Eingriffs bei der Beurteilung der Frage der Rechtsstaatswidrigkeit bedeutungslos bleibt: Ob ein grobes Missverständnis zwischen dem Anlass für die Heimerziehung und den angeordneten Konsequenzen vorliegt, kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden (s. OLG Brandenburg, aaO.). Im Einzelfall erlaubt die Wahl des Unterbringungsorts und der Art der Unterbringung auch Rückschlüsse auf die mit einer solchen Maßnahme verfolgten Zwecke.
Im vorliegenden Fall ergibt sich allerdings auch unter diesem Gesichtspunkt kein Rehabilitierungsgrund im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG.
Die vorgetragenen Verfehlungen einzelner Erzieher im Heim in Geltow machen die vorangegangene Einweisungsentscheidung und die Rechtsfolgen noch nicht rechtsstaatswidrig. Es ist nicht zu erkennen, dass die Anordnung der Heimunterbringung gerade auf solche Verfehlungen abzielte oder die anordnende Stelle sich bewusst war, dass der Antragstellerin Misshandlungen drohten. Anders als in vielen Fällen der Unterbringung in Spezialkinderheimen oder Jugendwerkhöfen kann bei der Unterbringung in einem normalen Kinderheim nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung regelmäßig sachfremden Zwecken diente oder die Art der Unterbringung und die Behandlung der Betroffenen dort regelmäßig dazu geführt hätte, dass die gewählten Mittel außer Verhältnis zu den verfolgten, als solche nicht zu beanstandenden Zwecken stünden. Dies wird auch aus der Regelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG deutlich, wonach bei der Unterbringung in einem Normalkinderheim gerade kein Rehabilitierungsgrund vermutet wird.
III. Der Ausspruch über die Kosten und Auslagen folgt aus § 14 StrRehaG.