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Strafrechtliche Rehabilitierung, Form des Wiederaufnahmeantrags, Lebensbedingungen in DDR-Spezialheimen, Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens, Kosten der Anhörungsrüge

OLG JenaWs Reha 8/1723.04.2018ZOV 2019, 29

StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 15; StPO §§ 366 Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1; GKG § 2 Abs. 2 i.V.m. KV Nr. 3140, 3141

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens kann nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

2. Das OLG Jena „neigt“ zu der Auffassung, dass die „Zustände innerhalb von Heimeinrichtungen der DDR“ für das Rehabilitierungsverfahren unbeachtlich sind.

3. Die Kostenfreiheit des § 14 Abs. 1 StrRehaG gilt nicht für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages, weshalb die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels regelmäßig dem Beschwerdeführer zur Last fallen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragstellerin hatte erstmals im Jahr 2009 ihre strafrechtliche Rehabilitierung wegen in der ehemaligen DDR erfolgter Unterbringung in einem Kinderheim und in einem Jugendwerkhof beantragt. Diesen Antrag wies das LG - Rehabilitierungskammer - Meiningen mit Beschluss vom 15.3.2011 […] zurück. […]

Mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 1.2.2017 hat die Antragstellerin „Anhörungsrüge“ erhoben und - unter Bezugnahme auf § 15 StrRehaG und §§ 359 ff. StPO - die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO beantragt. Sie vertritt mit Hinweis auf „neue wissenschaftliche Erkenntnisse“ sowie neuere Rechtsprechung die Meinung, dass ihre Unterbringung im Kinderheim bzw. später im Jugendwerkhof unverhältnismäßig gewesen sei und sie deshalb rehabilitiert werden müsse. Als neue Tatsachen bzw. neue Beweismittel legt sie die Auszüge und Zusammenfassungen aus dem Abschlussbericht des DIH - Deutsches Institut für Heimerziehungsforschung gGmbH - aus September 2016 vor.

Das LG Meiningen hat den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 28.3.2017 [in diesem Heft] als unzulässig verworfen. […]

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28.6.2017, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II. Die gem. § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 372 Abs. 1, 311 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde führt zwar zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, bleibt jedoch im Ergebnis in der Sache erfolglos.

1. An der den Wiederaufnahmeantrag ablehnenden Entscheidung haben […] zwei Richter mitgewirkt, die bereits an der mit dem Wiederaufnahmeantrag angegriffenen Entscheidung vom 16.3.2011 […] beteiligt und deshalb gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes aus geschlossen waren. Der Betroffene ist dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwingt.

2. Dieser Mangel führt ungeachtet seines grundsätzlich erheblichen Gewichts in der vorliegenden Konstellation aber nur zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und nicht auch zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr sieht sich der Senat als Beschwerdegericht berufen und in der Lage, zugleich mit der Aufhebung die in der Sache gebotene neue Entscheidung selbst zu treffen (§ 309 StPO), die schon aus formalen Gründen im Ergebnis nicht anders ausfallen kann als der angefochtene Beschluss. Das LG hat den Wiederaufnahmeantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Der Wiederaufnahmeantrag vom 1.2.2017 ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht in der erforderlichen Form eingereicht wurde. Nach § 15 StrRehaG i. V. m. § 366 Abs. 2 StPO kann der Antragsteller einen Wiederaufnahmeantrag nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen. Diesen Anforderungen wird der vorliegende, schriftlich eingereichte und von der Antragstellerin selbst unterzeichnete Antrag nicht gerecht.

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. vom 10.2.2006 - 1 Ws Reha 6/06; vom 2.8.2010 - 1 Ws Reha 20/10, und vom 18.10.2013 - 1 Ws Reha 23/13; vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der StPO-Vorschriften im rehabilitierungsrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren zuletzt auch OLG Rostock, ZOV 2018, 43) fest, dass die Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO gemäß § 15 StrRehaG auch im Rehabilitierungsverfahren anzuwenden ist. Da die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, an die im Interesse der Rechtsklarheit und des Rechtsfriedens schon grundsätzlich strenge Maßstab anzulegen sind, erst über die Verweisungsvorschrift des § 15 StrRehaG eröffnet ist, die allgemein auf die entsprechende Geltung (u. a.) der Vorschriften der StPO verweist, ist auch die Anwendung der dortigen besonderen Formvorschrift für den Wiederaufnahmeantrag gerechtfertigt, die u. a. gewährleisten soll, dass dessen Inhalt von fachkundiger Seite stammt, insgesamt sachgerecht ist und sich nicht - wie etwa das vorliegende Beschwerdevorbringen - vorrangig auf haltlose und unsachliche persönliche Vorwürfe gegen beteiligte Richter stützt.

b) Auf die sich auch aus weiteren Gründen ergebende Unzulässigkeit des Antrags kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Es sei aber angemerkt, dass der Senat - anders als das OLG Naumburg im Beschluss vom 19.1.2017 (ZOV 2017, 32) - zu der Auffassung neigt, dass alleine eine jüngere wissenschaftliche Aufarbeitung der Zustände innerhalb von Heimeinrichtungen der DDR nicht als erhebliche neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO angesehen werden kann.

c) Von der Erhebung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren hat der Senat abgesehen. Zwar gilt die Kostenfreiheit des § 14 Abs. 1 StrRehaG nicht für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages, weshalb die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels gem. §§ 15 StrRehaG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO regelmäßig dem Beschwerdeführer zur Last fallen (vgl. Senatsbeschl. vom 27.7.2011 - 1 Ws Reha 18/11). Im Hinblick auf den erst im Beschwerderechtszug durch Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung behobenen Verfahrensmangel erschien es jedoch gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gebühren für die im Ergebnis gleichwohl erfolglose Beschwerde zu verzichten. Ihre Auslagen hat die Antragstellerin allerdings selbst zu tragen.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vgl. zu dieser Entscheidung die Anmerkung von Mützel zum Beschluss des OLG Jena vom 15.6.2018. Nach herrschender Meinung gilt § 366 Abs. 2 StPO bei der Wiederaufnahme strafrechtlicher Rehabilitierungsverfahren nicht (OLG Dresden, ZOV 2018, 171; OLG Brandenburg, NJ 2000, 551; Wende, in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997 § 15 StrRehaG Rn. 20; a. A. LG Schwerin, ZOV 2018, 100).

Strafrechtliche Rehabilitierung, Form des Wiederaufnahmeantrags, Lebensbedingungen in DDR-Spezialheimen, Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens, Kosten der Anhörungsrüge — OLG Jena Ws Reha 8/17 — vera