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Strafrechtliche Rehabilitierung, Maßnahme einer deutschen Stelle, Kinder von Hoheneck, Verbleib des Kindes bei der inhaftierten Mutter, Kinderheim

LG Berlin(551 Rh) 152 Js 154/13 Reha (932/12)13.10.2015ZOV 2016, 109

StrRehaG §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die im Frauengefängnis Hoheneck mit ihren - aufgrund von Verurteilungen durch sowjetische Militärtribunale - inhaftierten Müttern untergebrachten Kinder unterlagen ab Februar 1950 der Verfügungsmacht deutscher Stellen. Sie sind sowohl wegen des Aufenthalts im Gefängnis als auch wegen Heimaufenthalten nach Trennung von den in Haft verbliebenen Müttern zu rehabilitieren.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Betr. begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung für die Zeit von ihrer Geburt am 15. Dezember 1950 bis zum 20. Januar 1954.

Die Mutter der Betr. wurde am 8. Juni 1950 vom Militärtribunal der Sowjetischen Armee in Halle/Saale wegen Verteilung antisowjetischer, antidemokratischer Literatur zu zehn Jahren Arbeitslager verurteilt und befand sich vom 11. September 1951 bis zu ihrer auf eine Amnestieentscheidung des Obersten Gerichts der UdSSR veranlassten vorzeitigen Entlassung am 20. Januar 1954 in der Strafvollzugseinrichtung Hoheneck.

Die Betr. blieb nach ihrer Geburt bis zu einem nicht genau feststellbaren Zweitpunkt, wahrscheinlich bis zum 15. September 1951, bei ihrer Mutter in dem Gefängnis Hohen­eck, wurde dann in ein Säuglingsheim in der Langestraße 25 in Leipzig und zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in das Säuglingsheim in der Alten Straße 2 in Leipzig verlegt. In der Zeit vom 17. November 1953 bis zu ihrer Abholung durch ihre Mutter verblieb die Betr. im Kinderheim in Zschortau/Biesen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat das Begehren der Betr. lediglich im Hinblick auf ihre Unterbringung in den verschiedenen Kinderheimen in der Zeit von ca. September 1951 bis zum 20. Januar 1954 befürwortet. Im Hinblick auf die Unterbringung der Betr. in der Strafvollzugseinrichtung Hoheneck hält die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag für unzulässig. Die Mutter der Betr. sei durch ein Sowjetisches Militärtribunal verurteilt worden mit der Folge, dass gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG eine strafrechtliche Rehabilitierung der Betr. ausscheide. Die Betr., der die Rehabilitierungskammer rechtliches Gehör gewährt hat, hält ihren Antrag uneingeschränkt aufrecht.

II. Der Antrag der Betr. auf strafrechtliche Rehabilitierung ist zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Antrag der Betr. auf strafrechtliche Rehabilitierung zulässig. Zwar ist es zutreffend, dass die Mutter der Betr. am 8. Juni 1950 durch das Militärtribunal der Sowjetischen Armee in Halle/Saale wegen Verteilung antisowjetischer, antidemokratischer Literatur zu zehn Jahren Arbeitslager verurteilt worden ist. Damit ist grundsätzlich - weil keine Verurteilung durch ein Gericht der ehemaligen DDR erfolgte - der Anwendungsbereich des StrRehaG nicht eröffnet. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass die Vollstreckung der von den Sowjetischen Militärtribunalen verhängten Strafen spätestens seit Februar 1950 der Deutschen Volkspolizei unterlag. Dabei hatten die Organe der Deutschen Volkspolizei die Urteile ohne eigene Entscheidungsbefugnis zu vollstrecken. Die DDR-Behörden konnten daher die im Gefängnis Hoheneck inhaftierten Frauen weder zeitweilig noch dauerhaft aus dem Strafvollzug entlassen, wenn sie ein Kind zur Welt brachten. Die Rehabilitierungskammer folgt der Auffassung des KG in seinem Beschluss vom 20. März 2015 - 4 Ws 16/15 Reha (KG, ZOV 2015, 187), wonach die Betr. bereits im Zeitpunkt ihrer Geburt der Verfügungsmacht der Deutschen Volkspolizei als mit der Vollstreckung der gegen ihre Mutter verhängten Strafe beauftragten Strafvollstreckungsbehörde unterlag, die von dieser (faktischen) „Macht“ bereits mit der Anordnung des Staatssekretärs im Ministerium des Innern der ehemaligen DDR im Februar 1950 auch betreffend der Betr. Gebrauch gemacht hat.

Damit ist die Betr. auch für die Zeit ihrer Unterbringung vom 15. Dezember 1950 bis wahrscheinlich zum 15. September 1951 strafrechtlich zu rehabilitieren. Soweit die Rehabilitierungskammer dem Antrag der Betr. in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf die Unterbringung in den beiden Säuglingsheimen in Leipzig und in dem Kinderheim in Zschortau/Biesen in der Zeit wahrscheinlich vom 15. September 1951 bis zum 20. Januar 1954 stattgibt, wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 StrRehaG i.V.m. § 12 Abs. 3 StrRehaG von einer Begründung abgesehen.

Hinweis der Redaktion

häufig von der Redaktion verfasst

Zum mit der Entscheidung aufgeworfenen Problemkreis, wann eine im Rehabilitierungsverfahren angreifbare Maßnahme deutscher Stellen vorliegt, vgl. auch den Aufsatz von Mützel, ZOV 2012, 329.