Strafrechtliche Rehabilitierung, Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens, Kosten der Anhörungsrüge
StrRehaG §§ 14, 15; StPO §§ 33a, 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1; GKG § 2 Abs. 2 i.V.m. KV Nr. 3920
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Anhörungsrüge gegen einen die Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens betreffenden Beschluss verworfen, so trägt der Antragsteller die Kosten.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.]
Die Voraussetzungen des - gemäß § 15 StrRehaG im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsprechend anwendbaren - § 33a StPO liegen nicht vor. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abgedruckt in diesem Heft (ZOV 2019 [1] sind ebenso sowohl der vorangegangene Beschluss des OLG Jena vom 23.4.2018 sowie der Ausgangsbeschluss des LG Meiningen vom 28.3.2017.
Der oben auszugsweise wiedergegebene Beschluss des OLG Jena vom 15.6.2018 enthält keine Begründung im Hinblick auf die Kostenentscheidung. Die Entscheidung selbst ist insoweit allerdings überraschend, denn die Rehabilitierungsgerichte gehen - ohne dies zu begründen - auch bei erfolglosen Anträgen auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens ganz überwiegend von der Kostenfreiheit des Wiederaufnahmeverfahrens aus und damit von der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 StrRehaG und somit inzident von der Nichtgeltung des § 473 StPO (OLG Dresden, Beschl. vom 16.10.2018 - 1 Reha Ws 33/18, insoweit nicht abgedruckt in ZOV 2018, 175; LG Schwerin, Beschl. vom 17.4.2018 - 421 Rh 10/14, insoweit nicht abgedruckt in ZOV 2018, 177; LG Leipzig, Beschl. vom 22.10.2015 - BSRH 347/15, insoweit nicht abgedruckt in ZOV 2016, 110; LG Frankfurt [Oder], Beschl. vom 10.6.2013 - 41 BRH 172/09; insoweit nicht abgedruckt in ZOV 2014, 41; von der Geltung von § 14 Abs. 1 bei erfolgreichen Wiederaufnahmeanträgen gehen u. a. aus: OLG Naumburg, Beschl. v. 19.1.2017 - 2 Ws [Reh[ 15/16, insoweit nicht abgedruckt in NJ 2017, 171 und ZOV 2017, 32; OLG Brandenburg, Beschl. vom 13.1.2004 - 2 Ws [Reha] 14/03, insoweit nicht abgedruckt in VIZ 2004, 430 und OLG-NL 2005, 22). Auch das OLG Jena hat dies in der Vergangenheit so gesehen (OLG Jena, Beschl. vom 14.10.2015 - 1 Ws Reha 6/15, insoweit nicht abgedruckt in ZOV 2015, 268; anders aber offenbar im Beschl. vom 27.7.2011 - 1 Ws Reha 18/11). Da die Anhörungsrüge Teil des vorangegangenen Verfahrens ist (vgl. BVerfG, ZOV 2016, 86 Rn. 19), muss in Befolgung der h.M. konsequenterweise auch die Anhörungsrüge kostenfrei sein. Das OLG Dresden hat deshalb in einem solchen Fall jüngst schon gar keine Kostenentscheidung getroffen (Beschl. vom 11.2.2019 - 1 Reha Ws 42/17).
Hiervon weicht nun der oben wiedergegebene Beschluss ab. Bereits im vorangegangenen Beschluss hat das OLG Jena vom 23.4.2018 (in diesem Heft) dargelegt, dass § 14 Abs. 1 StrRehaG nicht für die (sofortige) Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags gelte und sich die Kostenlast daher nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 473 StPO richte. Unterstellt man diese Auffassung als richtig, würden bei Ablehnung der (sofortigen) Beschwerde Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren nach KV Nr. 3140, 3141 und für die Anhörungsrüge nach KV Nr. 3920 anfallen.
Es kommt aber eine Kostenfestsetzung nicht in Betracht, denn die genannten Gebührentatbestände gelten ausweislich ihrer Bezeichnung nicht für Verfahrensschritte der strafrechtlichen Rehabilitierung. Die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren in der StPO gelten im Rehabilitierungsverfahren nur über den Verweis in § 15 StrRehaG. Teil 3 des Kostenverzeichnisses zum GKG, der die Gebührentatbestände nach KV Nr. 3140, 3141 und 3920 beinhaltet, ist überschrieben mit „Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“, nennt das StrRehaG also nicht. Somit fehlt es für Gerichtsgebühren an einer rechtlichen Grundlage (vgl. BVerfG, ZOV 2016, 86 Rn. 20). Für den Gebührentatbestand KV Nr. 3920 gilt dies erst recht, da die Regelung die Verfahren, für die sie gilt, enumerativ aufzählt und § 15 StrRehaG keine Erwähnung findet (BVerfG, aaO.). Dies alles hat das OLG Jena übersehen.
Philipp Mützel, Ass. iur., Berlin