Strafrechtliche Rehabilitierung, Haftopferrente, Versagungsgrund, Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund, Dauer der Einzelstrafe bei Bildung einer Gesamtstrafe
StrRehaG § 17a Abs. 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Verhängung einer (Einheits-) Freiheitsstrafe für mehrere Delikte ist zu prüfen, ob für eine einzelne der abgeurteilten Taten eine Strafe verwirkt gewesen wäre, die zur Versagung der besonderen Zuwendung für Haftopfer führt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit Bescheid vom 4. Januar 2012 hat die Landesdirektion Sachsen (damals Landesdirektion Chemnitz) den Antrag des Betroffenen vom 25. November 2011 auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Januar 2012 hat das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 8. Juni 2012 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Betroffene mit der am 17. Juli 2012 fristgemäß eingegangenen Beschwerde.
Die Landesdirektion Sachsen beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. Das Rechtsmittel hat (zumindest vorläufigen) Erfolg.
Gemäß § 17a Abs. 7 StrRehaG ist die besondere Zuwendung für Haftopfer dann zu versagen, wenn gegen den Betroffenen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt wurde und dies aus einer (aktuellen) Auskunft aus dem Zentralregister ersichtlich ist.
Der Versagungsgrund des § 17a Abs. 7 StrRehaG ist vorliegend nicht nachgewiesen. Zwar ergibt sich aus der Auskunft aus dem Zentralregister, dass der Betroffene durch das Kreisgericht Chemnitz-West am 24. Oktober 1978 (rechtskräftig) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.
Dem lag aber ein Schuldspruch wegen „mehrfachen schweren Diebstahls, Hehlerei“ zugrunde. Auch aus der vorliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft der Stadt Karl-Marx-Stadt vom 8. Juni 1988 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Betroffene 1978 vorbestraft sei „wegen verbrecherischen Diebstahls sozialistischen Eigentums und persönlichen Eigentums“. Da das Urteil des Kreisgerichts Chemnitz-West vom 24. Oktober 1978 als solches dem Senat nicht vorliegt, lässt sich mithin nicht überprüfen, ob eine einzelne der abgeurteilten Taten für sich genommen die Rechtsfolge von mindestens drei Jahren Freiheits- bzw. Jugendstrafe zur Folge gehabt haben könnte, was allein Ausschlussgrund des § 17a Abs. 7 StrRehaG hätte begründen können (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2012, 1 Ws Reha 40/11; zitiert nach juris). Dies gilt auch für (Einheits-) Freiheitsstrafen, die von Gerichten der ehemaligen DDR verhängt wurden (vgl. BT-Drs. 17/1215). In diesen Fällen ist nunmehr zu prüfen, ob für eine einzelne der abgeurteilten Taten eine entsprechende Strafe verwirklicht gewesen wäre.
Da die Anwendung des Ausschlusstatbestandes nach § 17a Abs. 7 StrRehaG die positive Feststellung voraussetzt, dass eine solche (einzelne) Verurteilung erfolgt wäre (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 Ws Reha 12/12; zitiert nach juris), eine solche Feststellung derzeit nach Aktenlage jedoch nicht möglich ist, waren der angefochtene Beschluss des Landgerichts Chemnitz sowie der (Ablehnungs-) Bescheid der Landesdirektion Chemnitz vom 4. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung unter Beachtung der oben genannten Rechtsauffassung an die Landesdirektion Sachsen zurückzugeben.