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Strafrechtliche Rehabilitierung

LG PotsdamBRH 54/1726.05.2020ZOV 2020, 64

StrRehaG §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Allein gerichtliche oder behördliche Entscheidungen unterliegen nach § 1 StrRehaG einer Überprüfung im Rehabilitierungsverfahren. Beruht eine Heimunterbringung nicht auf einer solchen Entscheidung, sondern auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und einer Verwaltungsbehörde, fehlt es an einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung. Allerdings kann eine solche Erziehungsvereinbarung im Einzelfall der Anordnung der Jugendhilfeorgane der DDR und damit einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung gleichzusetzen sein.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragstellerin begehrt ihre Rehabilitierung wegen der Unterbringung in dem als Spezialkinderheim geführten Kinderheim „Adolf Reichwein“ in Pretzsch/Elbe in der Zeit vom 28. September 1987 bis zum 4. Januar 1990.

Die Antragstellerin wuchs als jüngstes von drei Geschwistern bis zu ihrer Heimunterbringung im Elternhaus auf. Ihr Vater … befand sich von 1961 bis 1965 wegen einer Verurteilung durch das Bezirksgericht Potsdam vom 25. November 1961 in Haft, die unter anderem die Verleitung und Vorbereitung eines „ungesetzlichen Grenzübertritts“ zum Gegenstand hatte, und wurde von der Kammer insoweit mit der Feststellung, dass er für einen Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten zu Unrecht in Haft war, mit Beschluss vom 19. April 1994 rehabilitiert.

Seit 1977 war die Familie der Antragstellerin als „gefährdete Familie“ im Maßnahmenplan des Rates der Stadt Potsdam erfasst. Nach den Feststellungen der Jugendhilfekommission wechselte der Vater der Antragstellerin häufig seine Arbeitsstelle und verletzte teilweise seine Unterhaltspflichten. Der Haushalt wurde als unsauber beschrieben. Es wurden intensive Kontrollen durchgeführt und etwa im Zusammenhang mit einem Antrag auf Heimeinweisung in Bezug auf den 1972 geborenen Bruder R. der Antragstellerin im Frühjahr 1985 festgestellt, dass die Eltern der Antragstellerin gemeinsam mit ihren Kindern in ihrer Freizeit Alkohol trinken. Bei dem Bruder der Antragstellerin waren erhebliche, weitgehend unentschuldigte schulische Fehlzeiten aufgetreten, was dazu führte, dass dieser 1985 bis 1986 zeitweilig aufgrund einer Anordnung des Jugendhilfeausschusses des Rats des Kreises Potsdam im Spezialkinderheim in Kampehl untergebracht war.

Probleme traten auch im Zusammenhang mit der Antragstellerin auf. Ausweislich der pädagogischen Hinweise des Referats Jugendhilfe beim Rat des Kreises Potsdam vom 21. Juni 1987 hatte die Antragstellerin eine negative schulische Entwicklung genommen, was zu ihrer Umschulung zu Beginn des Schuljahres 1986/87 führte. Dort fiel sie seit dem 2. Schulhalbjahr als „frech, aufsässig und aggressiv“ auf, war nicht bereit, Hinweise ihrer Eltern zu beachten und hielt Kontakt ausnahmslos zu einer „Clique“ von Jugendlichen im Alter zwischen 16 und 20 Jahren, mit denen sie - seinerzeit im Alter von 13 Jahren - rauchte und Alkohol trank. Ihre Eltern fühlten sich überfordert und baten um Unterstützung bei der Erziehung ihrer Tochter.

Unter dem „17.6.87“ schlossen die Eltern der Antragstellerin als Erziehungsberechtigte mit dem Rat des Kreises Potsdam - Referat Jugendhilfe - eine Vereinbarung gemäß §§ 49, 50 des Familiengesetzbuches der DDR, in der insbesondere Folgendes geregelt wurde:

1. Zur Überwindung der festgestellten Fehlentwicklung von … wird in Übereinstimmung mit der Jugendhilfekommission Teltow und der OS I Teltow das Mädchen in einem Heim der Jugendhilfe untergebracht.

2. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, eng mit dem Heim und den Organen der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten und die Umerziehung zu unterstützen.

3. Die Entlassung aus dem Heim bedarf der vorherigen Abstimmung der an der Vereinbarung Beteiligten.

4. Die Beteiligten können von der Vereinbarung zurücktreten, wenn die Gründe, die zur Heimeinweisung führten, wegfallen bzw. die Erziehung und Entwicklung durch die Erziehungsberechtigten anderweitig abgesichert werden.

5./6. …

Aufgrund einer vom Referat Jugendhilfe unter dem 24. Juni 1987 beantragten Heimeinweisung des Aufnahmeheims Eilenburg vom 8. Juli 1987 war die Antragstellerin sodann seit dem 28. September 1987 in dem als Spezialkinderheim geführten Kinderheim „Adolf Reichwein“ in Pretzsch untergebracht. Dort nahm sie eine befriedigende schulische Entwicklung. Im Erziehungsbericht des Kinderheims vom 26. August 1988 ist jedoch festgehalten, dass sie während Beurlaubungen bei ihren Eltern nach wie vor Kontakt zu ihrer „Clique“ hielt und in der Zeit danach im Heim stets ein auffälliges lautes und prahlerisches Verhalten an den Tag gelegt habe.

Der Vater der Antragstellerin hatte bereits im Februar 1988 den Wunsch geäußert, sie in das Elternhaus zurückzunehmen. Das Heim unterstützte diesen wohl wiederholt geäußerten Wunsch nicht. Seit Frühjahr 1989 gab es jedoch Gespräche zwischen der Jugendhilfekommission und den Eltern der Antragstellerin in Bezug auf die Verlegung in ein Normalkinderheim. Am 1. Juli 1989 wurde die Antragstellerin aus dem Kinderheim „Adolf Reichwein“ beurlaubt. Zum 1. September 1989 wurde sie in das Normalkinderheim „Willi Scholz“ in Trebbin verlegt. Dort stellte ihre Mutter im März 1990 einen Antrag auf Heimentlassung. Die Antragstellerin war jedoch damit einverstanden, bis zum erfolgreichen Abschluss der 10. Klasse im Juli 1991 im Heim zu bleiben.

Die Kammer hat die Antragstellerin am 20. September 2018 persönlich angehört. Nach ihrer Darstellung war ihre Familie von der Staatssicherheit beobachtet worden, weil ihr Vater Freunden zur Flucht verholfen hatte. Sie gibt ferner an, die Vereinbarung vom 27. Juni 1987 sei „unter Zwang“ zustande gekommen; ihre Eltern hätten sie niemals freiwillig in ein Heim stecken wollen.

Die Staatsanwaltschaft ist angehört worden, sie hält den Rehabilitierungsantrag für unzulässig, da die Heimunterbringung der Antragstellerin nicht auf einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung beruht habe. Zu dem Antrag hat sich auch die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur geäußert. Sie hebt hervor, dass der Antragstellerin anlässlich der Heimunterbringung kein strafbares Verhalten vorgeworfen worden sei und hält die Unterbringung in einem Spezialheim für unverhältnismäßig. Im Übrigen verweist sie auf den disziplinarischen Charakter der Unterbringung in einem solchen Heim und die dort erfahrungsgemäß herrschenden Umstände. Dies gelte auch für die Unterbringung in einem Normalkinderheim.

Einen Rehabilitierungsantrag des Bruders R. … der Antragstellerin wegen der Unterbringung in einem Jugendwerkhof in der Zeit vom 5. Mai 1989 bis zum 28. November 1989 hat die Kammer mit Beschluss vom 12. Juli 2019 zurückgewiesen.

II. Der Rehabilitierungsantrag ist ohne Erfolg.

1. Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen, denn es fehlt bereits an einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde.

Allein gerichtliche oder behördliche Entscheidungen unterliegen nach § 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) einer Überprüfung im Rehabilitierungsverfahren. Beruht eine Heimunterbringung nicht auf einer solchen Entscheidung, sondern auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem Betroffenen bzw. seinen Erziehungsberechtigten und einer Verwaltungsbehörde, fehlt es an einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung. Dies gilt insbesondere etwa bei einer sogenannten Erziehungsvereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen und der zuständigen Jugendhilfebehörde der damaligen DDR nach Maßgabe des § 50 FGB/DDR. Diese stellt grundsätzlich keine behördliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG dar (LG Berlin, Beschl. v. 21. Juli 2017, [551 Rh] 152 Js 129/16 Reha [76/16], m. Bez. auf KG, Beschl. vom 5. November 2007, 2 Ws 285/07 Reha).

Allerdings kann eine solche Erziehungsvereinbarung im Einzelfall der Anordnung der Jugendhilfeorgane der DDR und damit einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung gleichzusetzen sein.

Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Erziehungsvereinbarung nur scheinbar freiwillig geschlossen, tatsächlich aber erzwungen worden ist (KG Berlin, Beschl. v. 5. Februar 2018, 4 Ws 117/17 Reha; s. auch OLG Naumburg, Beschl. v. 14. April 2011, 2 Ws [Reh] 96/11; im Beschl. v. 29. Oktober 2014, 2 Ws [Reh] 22/14 geht das OLG Naumburg ohne Begründung davon aus, auch eine Erziehungsvereinbarung sei der Überprüfung nach Maßgabe des § 2 StrRehaG zugänglich). Dies ist etwa in einem Fall angenommen worden, in dem eine erziehungsberechtigte Mutter aus der Untersuchungshaft heraus einer solchen Vereinbarung zustimmt, um nachteilige Folgen für ihr Strafverfahren zu vermeiden (s. etwa OLG Naumburg, Beschl. v. 14. April 2011, 2 Ws [Reh] 96/11).

Im Fall der Antragstellerin kann nicht von einer erzwungenen Erziehungsvereinbarung ausgegangen werden. Dafür, dass Behörden der DDR auf die Entscheidung der Eltern der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Heimunterbringung Druck ausgeübt und den Abschluss der Vereinbarung erzwungen hätten, fehlt jeder Anhaltspunkt. Politische Gründe, die unter den damaligen Verhältnissen als Anlass zu einer solchen behördlichen Einflussnahme in Betracht kommen könnten, etwa einen Zusammenhang mit Bestrebungen, die DDR zu verlassen, deutet die Antragstellerin zwar an, konkrete Tatsachen benennt sie allerdings nicht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Verurteilung ihres Vaters - unter anderem - wegen Vorbereitung eines „unerlaubten Grenzübertritts“ lag im Jahr 1987 bereits mehr als 20 Jahre zurück. Auf der anderen Seite stellen die in den Berichten der Jugendhilfe geschilderten Probleme bei der Erziehung und Entwicklung der Antragstellerin ein nachvollziehbares Motiv für die Eltern dar, sich mit der Bitte um Unterstützung an die zuständigen Stellen der Jugendhilfe zu wenden. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass die Eltern der Antragstellerin in der Vergangenheit bereits Erfahrung mit der zeitweiligen Heimunterbringung ihres Sohnes R. gemacht hatten. Dieser war in den Jahren 1985/1986 ebenfalls in einem Spezialkinderheim untergebracht und hatte dort, wie etwa dem Entwicklungsbericht des Kinderheims an den Rat des Kreises Potsdam vom 28. Mai 1986 (beim Sonderband „Jugendakte“ der Verfahrensakte BRH 55/17 betreffend R. …) zu entnehmen ist, eine grundsätzlich positive Entwicklung genommen.

Die im Juni 1987 getroffene Vereinbarung stellt sich auch nicht deshalb als eine der Rehabilitierung zugängliche Zwangsmaßnahme dar, weil nach Ziff. 3 und 4 der Vereinbarung die Erziehungsberechtigten nicht das Recht haben, die Maßnahme jederzeit ohne Vorbedingungen zu beenden und ihr Kind aus der Heimunterbringung zu sich zurückzuholen. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung freiwillig abgeschlossen worden ist. Dass sie dann Bindungswirkung entfaltet und etwa nur unter den vereinbarten besonderen Voraussetzungen beendet werden kann, liegt in der Natur einer solchen Vereinbarung und gibt ihr nicht den Charakter einer Zwangsmaßnahme.

Die Vereinbarung deckt auch gerade die Unterbringung in einem Spezialkinderheim - und nicht lediglich in einem Normalkinderheim - ab, so dass sie auch gerade eine ausreichende Grundlage für die dann tatsächlich erfolgte Unterbringungsmaßnahme darstellt; insbesondere ist daher auch die „Heimeinweisung“ in das Spezialkinderheim vom 8. Juli 1987 keine eigenständige behördliche Entscheidung, die einer Rehabilitierung zugänglich wäre, sondern setzt nur die bereits mit der Erziehungsvereinbarung vorgesehene Maßnahme durch Zuweisung eines konkreten Heimplatzes um. Zwar ist in der Erziehungsvereinbarung lediglich von einem „Heim der Jugendhilfe“, nicht aber von einem Spezialkinderheim die Rede. Schon die in Ziff. 2 der Vereinbarung getroffene Regelung, dass die Maßnahme der „Umerziehung“ dienen solle, deutet aber darauf hin, dass die Eltern sich bewusst waren, dass die Unterbringung nicht lediglich in einem Normalkinderheim erfolgen werde. Zudem nimmt die Vereinbarung Bezug auf Stellungnahmen der Jugendhilfekommission und der OS I, die jeweils einen erheblichen Erziehungsbedarf anzeigen. Der Umstand, dass diese Stellungnahmen vom 18. Juni bzw. 24. Juni stammen, lässt zudem erkennen, dass die Datierung der Erziehungsvereinbarung auf den „17.6.87“ fehlerhaft, diese mithin erst nach dem 24. Juni 1987 abgeschlossen worden sein dürfte. Damit ist davon auszugehen, dass auch der Antrag des Referats Jugendhilfe an das Aufnahmeheim Eilenburg auf Beantragung eines „Spezialheimplatzes“ vom 24. Juni 1987 bereits vor der Erziehungsvereinbarung in deren Vorbereitung gestellt wurde, mithin den Eltern bei Abschluss der Vereinbarung bekannt war.

Davon, dass den Eltern der Antragstellerin die Verhältnisse in Spezialkinderheimen der DDR nicht bekannt waren und sie daher irrtümliche Vorstellungen in Bezug auf die mit der Erziehungsvereinbarung vorgesehene Art der Heimerziehung gehabt hätten, kann angesichts des Umstandes, dass wenige Jahre zuvor der Bruder der Antragstellerin ebenfalls in einem Spezialkinderheim untergebracht war, nicht ausgegangen werden.

2. War der Rehabilitierungsantrag damit als unzulässig zu verwerfen, so weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass der Antrag im Falle seiner Zulässigkeit auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei geht es nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes allein um die jeweiligen behördlichen Entscheidungen. Lediglich auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass grundsätzlich nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend für die Rehabilitierungsentscheidung sein können, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26. Oktober 2017, 2 Ws [Reha] 10/16; OLG Rostock, Beschl. v. 16. Juli 2018, 22 Ws Reha 16/17; OLG Dresden, Beschl. v. 4. Oktober 2018, 1 Reha Ws 29/17).

Im Fall der Antragstellerin wäre ein sachfremder Zweck freilich jedenfalls für den Zeitraum der Unterbringung im Spezialkinderheim in Pretzsch im Ausgangspunkt zu vermuten. Nach der Neufassung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes durch Gesetz vom 22. November 2019 wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.).

Diese Vermutung wäre jedoch durch die hier gegebenen Umstände widerlegt. Denn es kann positiv festgestellt werden, dass mit der Heimunterbringung keine sachfremden, rechtsstaatswidrigen Zwecke verfolgt worden sind.

Sachfremd ist ein Zweck, der deutlich von den Zielen abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung geeignet anerkannt sind. Nicht sachfremd sind hingegen die im Falle einer Kindeswohlgefährdung oder bei der Fürsorgeerziehung verfolgten Zwecke der Jugendhilfe (OLG Rostock, Beschl. v. 16. Juli 2018, 22 Ws_Reha 16/17 -, Rn. 14; KG, Beschl. vom 18. Januar 2017, 4 Ws 120-122/15 Reha). Die Jugendhilfe in der DDR wurde regelmäßig auf der Grundlage des § 50 FGB/DDR zum Zwecke der Erziehungshilfe tätig. Gemäß § 50 Satz 1 FGB/DDR hatte sie nach gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung des Kindes auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert waren. Dazu gehörte auch die zeitweilige Erziehung außerhalb des Elternhauses (§ 50 Satz 3 FGB/DDR). Hierzu sah § 23 Abs. 1 lit. f Jugendhilfe VO/DDR die Heimerziehung vor. Diese Regelungen sind nicht per se rechtsstaatswidrig. Auch heute kommt unter ähnlichen Voraussetzungen die Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung in Betracht (§§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 34 SGB VIII i.V.m. §§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB). Rechtsstaatswidrige, sachfremde Zwecke liegen nicht vor, wenn die Heimunterbringung ersichtlich zur Sicherung der weiteren Erziehung, der schulischen und beruflichen Ausbildung sowie zur Abwendung einer drohenden Fehlentwicklung und Verwahrlosung eines Jugendlichen erfolgte (LG Potsdam, Beschl. vom 1. September 2017, BRH 44/16). Darauf, ob die jeweilige Maßnahme in vergleichbaren Fällen auch nach heute geltenden Grundsätzen und Maßstäben getroffen würde, kommt es nicht an. Dass eine Heimunterbringung nach heutigen pädagogischen Konzepten unangebracht wäre, bedeutet nicht automatisch, dass sie damals sachfremden Zwecken diente (LG Rostock, Beschl. v. 11. August 2015, 16 Rh 7/15). Dokumentieren die Jugendhilfeakten das Bemühen der Jugendhilfeorgane, in Zusammenarbeit mit den Eltern eine positive Entwicklung der Betroffenen zu fördern, waren die den Entscheidungen zur Einweisung in ein Heim zugrunde liegenden Erwägungen erzieherischer Natur und mithin nicht rechtsstaatswidrig im Sinne der §§ 1, 2 StrRehaG (OLG Dresden, Beschl. v. 9. März 2017, 1 Reha Ws 7/17 auch in Bezug auf die Unterbringung in einem Jugendwerkhof).

So liegt der Fall hier. Bei der Antragstellerin war ein Sachverhalt festgestellt worden, der eine Gefährdung des Kindeswohls besorgen ließ. Die Familie der Antragstellerin stand bereits seit Jahren in Kontakt mit der Jugendhilfe, die auch bereits in Bezug auf den Bruder der Antragstellerin - zunächst erfolgreich - eine Heimunterbringung angeordnet und durchgeführt hatte. In Bezug auf die Antragstellerin hatte die zunächst ergriffene, mildere Maßnahme einer Umschulung keinen durchschlagenden Erfolg, so dass weitergehende Maßnahmen, die notwendigerweise mit einem tieferen Eingriff in die Familienstrukturen einhergingen, sich als erforderlich erwiesen. Damit stellt sich der mit der Unterbringung im Spezialheim als - weitreichende und nach heute geltenden Maßstäben möglicherweise in der Sache nicht gebotene - durch erzieherische Erwägungen veranlasste, nicht rechtsstaatswidrige Maßnahme der Jugendhilfe dar, die keine sachfremden Zwecke verfolgte.

3. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG.